Spezialisierung. Sozialrecht. Rechtsanwalt Ronald Richter, Hamburg Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins



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Transkript:

H:/Soldan/DAV-Ratgeber/3d/72_Richter.3d from 13.11.2008 10:10:38 Spezialisierung Sozialrecht Rechtsanwalt Ronald Richter, Hamburg Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins I. Was ist Sozialrecht? Die Antwort auf diese Frage beginnt so könnte man meinen mit einer Anti-Werbung : Der Begriff des Sozialrechts ist unscharf, mehrdeutig und auch missverständlich. Die Sozialrechtlerin oder der Sozialrechtler hat daher sowohl den Kolleginnen und Kollegen als auch den Mandanten zu erklären, welche Mandate oder Fälle bearbeitet werden, wie die tägliche rechtliche Arbeit überhaupt aussieht. Diese Tatsache mag gerade am Anfang verwirrend sein, wird aber während der Tätigkeit in diesem Rechtsgebiet reich belohnt: Obwohl das Sozialrecht eine der Rechtsmaterien der Zukunft ist, findet es sich nicht auf dem Radarschirm der meisten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. In der Frage der Gerechtigkeit und dem Respekt vor dem Einzelnen wird sich die Zukunft der demokratisch verfassten Rechtsstaaten unseres Gemeinwesens entscheiden. Die Regelung der individuellen Ansprüche des Einzelnen an das Kollektiv wird so zum Prüfstein der Freiheit eines jeden und jeder von uns steht auch auf den beiden gegensätzlichen Positionen in sozialrechtlichen Fragen: Als Leistungsempfänger oder als Beitragszahler. In Zeiten knapper staatlicher und privater Kassen zeigt sich das Sozialrecht als zufällig anderweitig geregeltes ausgelagertes Wirtschaftsrecht. Sozialrecht ist ein neues Rechtsgebiet. Es entstand als Antwort des 20. Jahrhunderts auf die soziale Frage des 19. Jahrhunderts und steht nun vor den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Was können, was wollen wir uns an sozialer Sicherheit leisten, wenn sich der Bevölkerungsaufbau dramatisch verändert, heißt wohl die derzeit drängendste politische Frage. Sozialrecht ist nicht soziales Recht. Das Recht für ein soziales Miteinander zu regeln, ist Gegenstand unserer gesamten Rechtsordnung. Mietrecht oder Verbraucherschutz, die Rechte der Arbeitnehmer, die sozialen Rechte im Steuerrecht (z. B. das Existenzminimum) sind soziale Rechte, aber kein Sozialrecht. Sozialrecht hat dagegen die soziale Sicherheit anzustreben und zu verwirklichen. Soziale Sicherheit des Einzelnen in allen Existenzfragen des Lebens, also etwa von den staatlichen Zuwendungen in der Schwangerschaft über Leistungen bei Unfällen, Krankheit oder Pflege, dem Risiko der Langlebigkeit (Rente) bis hin zu den Leistungen im Todesfall. Die soziale Sicherheit ist in Deutschland eng mit den Bismarckschen Reformen verknüpft; Sozialrecht ist daher vor allem Sozialversicherungsrecht. Die zwischenzeitlich fünf Säulen umfassende Sozialversicherung, nämlich die Kranken- (SGB V), die Renten- (SGB VI), die Unfall- (SGB VII), die Arbeitslosen- (SGB III) und die Pflegeversicherung (SGB XI) bilden diesen Kernbereich des klassischen Sozialrechts ab. Daneben stehen als Leistungen die Grundsicherung (SGB II), die Sozialhilfe (SGB XII), die Leistungen für Menschen mit Behinderung (SGB IX), das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), aber auch die außerhalb der Bücher des Sozialgesetzbuches stehenden Re- - 681 -

H:/Soldan/DAV-Ratgeber/3d/72_Richter.3d from 13.11.2008 10:10:38 Spezialisierung -> Sozialrecht gelungen wie das Opferentschädigungsgesetz (OESG), die Mutterschutzregelungen, die Bundesausbildungsförderung, das Wohngeld, das Kindergeld, und viele weitere Regelungen. Eine nähere Beschreibung und Inhaltsübersicht dieser Rechtsbereiche finden sie auf unserer Homepage www.netzwerk-sozialrecht.de. Wer sich mit Sozialrecht befasst, tut gut daran, sich dessen bewusst zu sein, dass seine Materie politisch sensibel ist. Daher sind häufige Gesetzesänderungen eher die Regel als die Ausnahme. Doch ebenso wie aus den regelmäßigen Reformen im Steuerrecht folgt aus dem jährlichen Beitragsstabilisierungsgesetz vor allem einer neuer Beratungsbedarf, ist also gut für den Berater. Dabei steht in vielen Fällen die Beratung und nicht die streitige Durchsetzung von Ansprüchen im Vordergrund. Die Regelungen zur Vorsorge im Alter, also der Gleichklang von gesetzlicher Rentenversicherung sowie betrieblicher und privater Vorsorge lassen neue Beratungsfelder entstehen. Ähnliches gilt im Beitragsrecht auch der anderen Sozialversicherungszweige. II. Netzwerk: Sozialrecht Bereits aus den vorgenannten Beispielen wird deutlich: Das Sozialrecht hat viele Bezüge zu anderen Rechtsgebieten; es bildet quasi die Schnittstelle staatlicher Leistungen zu anderen Rechtsmaterien. Daher ist die Sozialrechtlerin und der Sozialrechtler ein geborener Netzwerker. Die versierten Kolleginnen und Kollegen innerhalb des Sozialrechts suchen dabei die weitere Spezialisierung, um etwa auf den Schnittstellenbereichen zum Arbeits-, Familien-, Verkehrs-, Steuer-, privaten Versicherungs- oder Medizinrecht tätig zu werden. Mit seinen Fähigkeiten als Generalist sich in verschiedene Spezialmaterien hineinzudenken, im Studium erworben und durch zwei Staatsexamen nachgewiesen, kann sich der Sozialrechtler gegenüber den anderen auf den Markt drängenden nicht-(voll-)juristischen Beratern (zu denen auch die Wirtschaftsoder Sozialjuristen zu zählen sind) durchsetzen. Ein deutscher Jurist kann bekanntlich alles. Die Qualität der eigenen Arbeit, die Stärke des Netzwerkes und die ständige Fortbildung aber werden den entscheidenden Wettbewerbsvorteil bringen. Erlauben Sie eine persönliche Anmerkung: Spezialisierung, durch Fortbildung stets auf dem neusten Stand zu sein, ist gut und richtig. Doch verlieren Sie gerade am Anfang nicht die jeweils anderen Rechtsbereiche aus den Augen. Reagieren Sie flexibel auf Ihren persönlichen Rechtsberatungsmarkt und Ihre jeweiligen Chancen. So kann es kommen, dass man als Fachanwalt für Steuerrecht Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Sozialrecht wird einer seltenen Schnittstellenkombination, was auch meine Mandanten zu schätzen wissen... Handeln Sie antizyklisch und versuchen Sie eine (regionale) Alleinstellung zu erreichen. III. Die Kernbereiche des Sozialrechts In der Durchsetzung der leistungsrechtlichen Ansprüche für den Mandanten zeigen sich zwei Besonderheiten: - 682 -

Sozialrecht <- Spezialisierung Zum einen die existenzielle Betroffenheit des Mandanten. Stets geht es um Notsituationen, wie Krankheit, Invalidität, Pflege, Rehabilitation, Arbeitslosigkeit oder als Opfer einer Straftat, hoch emotional. Für die Mandatsführung heißt dies: Sich einfühlen, aber nicht einwickeln lassen. Zum anderen ist oft nur schnelle Hilfe auch wirklich ausreichend, so dass häufig allein eine einstweilige Regelung helfen kann. Die anwaltliche Tätigkeit ist dadurch zeitlich selten planbar. Gegenstand des Sozialrechts ist eine Fülle von Leistungsansprüchen, Status- und Teilhaberechten bis hin zu den Vertragsbeziehungen zwischen Leistungserbringern im Bereich der Krankenversorgung, der Pflege oder der Rehabilitation. Im Medizinrecht, das mit Ausnahme des zivil- und strafrechtlichen Arzthaftungsrecht reines Sozialrecht ist, spielen daneben Fragen der Zulassung von Ärzten, Psychotherapeuten oder anderen Leistungserbringern eine Rolle. Das sozialrechtliche Verfahrensrecht kennt einige Besonderheiten: Keine Bestandskraft missliebiger Verwaltungsakte ( 44 SGB X), es ist also immer möglich, eine behördliche Entscheidung nach Fristablauf erneut anzugreifen. Der sog. Herstellungsanspruch, ein Schadensersatzanspruch bei unvollständiger oder falscher Beratung durch die Sozialleistungsträger, eröffnet im Nachhinein die Chance, unterlassene Anträge auf Sozialleistungen nachzuholen ( 13-15 SGB I). Die Verpflichtung zur Vorleistung bei einem Kompetenzstreit verschiedener Leistungsträger ( 43 SGB I, 14 SG B IX) Der erhöhte Vertrauensschutz bei nachträglichem Entzug rechtswidrig bewilligter Sozialleistungen ( 45 SGB X). Die Sozialrechtlerin und der Sozialrechtler sind vor allen Gerichtszweigen zu Hause: Vor die Sozialgerichte gehören grundsätzlich die Streitigkeiten aus den Sozialgesetzbüchern (Ausnahme: SGB VIII), vor die Verwaltungsgerichte gehören viele andere sozialrechtliche Themen, wie das Wohngeld, die Bundesausbildungsförderung, die Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und Streitigkeiten der Versorgungswerke, die ordentlichen Gerichte sind zuständig für den Angehörigenregress des Sozialhilfeträgers oder Streitigkeiten zwischen Heimträger und Bewohner und schließlich die Finanzgerichte für das Kindergeld. Der Bedarf an fachlich qualifizierter sozialrechtlicher Beratung wächst. Die sozialen Netze werden dünner, die Problemlösungen komplexer. Die Lebenserwartung und Alterung der Bevölkerung steigen. Entsprechend weit ist das Feld für Marketingstrategien: Patienten brauchen Patientenrechte, Senioren wollen ihren Ruhestand und Vorsorge planen, Leistungserbringer brauchen Beistand bei der Ausgestaltung ihrer Vertragsbeziehungen, Unternehmen wollen Sicherheit beim Status ihrer Mitarbeiter und vieles mehr. Dieser Beratungsbedarf ist zu aktivieren, bewusst zu machen und darf nicht der (weniger qualifizierten) Konkurrenz anderer Berufsgruppen überlassen werden. Dem - 683 -

Spezialisierung -> Sozialrecht Anwalt/der Anwältin im Sozialrecht steht wie den anderen rechtlichen Spezialbereichen ein breiter Fächer von Möglichkeiten zur Verfügung: Presseerklärungen zu aktuellen Gerichtsentscheidungen, Telefon-Beratungsaktionen mit der lokalen Zeitung oder anderen Medien, Berichte für Zeitungen über aktuelle Rechtsfragen, Direktansprache von anderen Zielgruppen (Steuerberater, Rentenberater, Selbsthilfegruppen, Verbraucherverbände, Berufsbetreuer, Vereine etc.), Netzwerk mit anderen Rechtsanwälten bzw. Berufsvertretern, Vorträge auf lokaler Ebene oder Aufsätze in zielgruppenspezifischen Medien. IV. Die Gebühren im Sozialrecht Ein Hintergrund für die Zurückhaltung, sich mit dem Sozialrecht zu befassen, waren in der Vergangenheit die niedrigen Rahmengebühren für die sozialgerichtlichen Fälle. Seit 1990 wurde dieser Gebührenrahmen ausgeweitet. Heute liegt die Mittelgebühr für das Verfahren vor dem Sozialgericht bei 370 Euro (Verfahrens- und Termingebühr nach VV 3.103 und 3.106), für das Widerspruchsverfahren bei 280 Euro (VV 2.500). Dazu kommt neuerdings eine eigene Gebühr für das Antragsverfahren vor der Verwaltungsbehörde, die aber teilweise auf die Gebühr im Widerspruchsverfahren angerechnet wird. Auch die Gebühr im Widerspruchsverfahren wird teilweise auf die Verfahrensgebühr vor dem Gericht angerechnet. Für den Mandanten sind diese Honorare für anwaltliche Leistungen günstig, die Kostendeckung haben wir zu erreichen. Bei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder den Zivilgerichten wird nach Streitwerten abgerechnet. Entscheidend ist, ob es gelingt in den nicht gerichtlichen Beratungen kostendeckende Stunden- oder Pauschalvereinbarungen zu erreichen. - 684 - V. Arbeitsmittel und Weiterbildung Die Arbeitsmittel sind mit der Gesetzessammlung Aichberger und den aktuellen dtv- Ausgaben zum Sozialrecht gut zu erreichen. Einen schnellen und guten Überblick über die anwaltlichen Problemstellungen des Rechtsgebiets bietet unsere Homepage der Arbeitsgemeinschaft www.netzwerk-sozialrecht.de oder, wer es lieber gedruckt hat, der Kilger/Schmidt/Bünger Das sozialrechtliche Mandat. Unerlässlich für die vertiefende Mandatsbearbeitung ist das von Plagemann herausgegebene Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht. Einen Einstieg im Lehrbuchformat bietet der Eichenhofer Sozialrecht ; aus anwaltlicher Sicht in Bezug auf das Arbeits- und Familienrecht sei der Sartorius/Bubeck Sozialrecht empfohlen. Die wichtigsten Fachzeitschriften sind die Neue Zeitschrift fürs Sozialrecht (NZS), Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb), InfoAlso (für Sozialhilfe- und Arbeitslosenrecht), die Anwältin im Sozialrecht (ASR), Das Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen (RsDE), der Rechtsdienst der Lebenshilfe (RdL) sowie die Nachrichten des Deutschen Vereins (NDV). Die nötige Fort- und Weiterbildung wird durch die Frühjahrstagung des Deutschen Anwaltsinstituts in Bad Homburg (zweites Wochenende im Februar) und vor allem

Sozialrecht <- Spezialisierung durch die Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im DAV (erstes Wochenende im November) sichergestellt. Die Herbsttagung besticht durch Informationsdichte und Atmosphäre. Nur Mut beim Aufbruch zum Sozialrecht. Es ist nicht schwieriger oder komplexer als die anderen Gebiete, nur sind die Pfade nicht so ausgetreten! Es bietet den Reiz, in Zeiten sozialer Veränderungen an menschlichen Schicksalen und den Wirren des Lebens teilzuhaben, vor allem aber haben Sie hier die Chance an diesen seltenen Momenten des Glücks für uns Juristen mitzuwirken, wenn Recht und Gerechtigkeit eins werden. - 685 -