Urlaubsplanung und Brückentage 2015



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Transkript:

Kanzlei-Nachrichten 2015 Nr. 2 Seite 1 von 5 Sehr geehrte Mandanten, Denkendorf, 1. Mai 2015 alles neu macht der Mai: der Frühling ist da, und damit naht auch der diesjährige Sommer. Mit diesen Kanzlei-Nachrichten informiere ich Sie wieder über meine Urlaubsplanung sowie über Brückentage, an denen meine Kanzlei geschlossen bleibt. Fachliches Schwerpunktthema bilden diesmal die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Alle Unternehmen, Freiberufler und Kleingewerbetreibende eingeschlossen, sind davon betroffen. In diesen Nachrichten erfahren Sie, was sich dahinter verbirgt und was sich seit 01.01.2015 geändert hat. Viel Spaß beim Lesen wünscht auch diesmal wieder Ihr Steuerberater Andreas Hein Urlaubsplanung und Brückentage 2015 An folgenden Brückentagen bleibt meine Kanzlei geschlossen: Freitag, 15. Mai 2015 (Christi Himmelfahrt) Freitag, 5. Juni 2015 (Fronleichnam) Urlaub habe ich im Jahr 2015 wie folgt geplant: Pfingstwoche von 26. Mai bis 29. Mai Sommerurlaub von 31. August bis 20. September Während meiner Urlaubsabwesenheit wird meine Mitarbeiterin Cordula Sterr Lohnabrechnungen und Buchführungen bearbeiten, sodass Termine und Fristen wie immer eingehalten werden können. Terminliche Einzelheiten werde ich wie immer individuell absprechen. DATEV SmartCards können künftig online verlängert werden 1 Die DATEV SmartCard ermöglicht die sichere Übertragung von E-Mails mittels einer Ende-zu-Ende- Verschlüsselung. Außerdem berechtigt sie zum Zugang auf Cloud-Anwendungen der DATEV, z.b. Unternehmen online. Die Gültigkeitsdauer dieser SmartCards ist aus Sicherheitsgründen begrenzt. Ab Juli 2015 müssen SmartCards beim Gültigkeitsende nicht mehr ausgetauscht werden. Inhaber können die Laufzeit online um fünf Jahre verlängern. Bisher musste man bei nahendem Ende der Gültigkeitsdauer auf die Postzustellung der neuen Karte und des PIN-Briefs warten und mit den Korrespondenzpartnern die Verschlüsselungszertifikate austauschen. Das erübrigt sich künftig. 1 http://www.datev.de/portal/showpage.do?pid=dpi&nid=171278

Kanzlei-Nachrichten 2015 Nr. 2 Seite 2 von 5 Wird die Laufzeit nicht bis zum Gültigkeitsende verlängert, wird die Karte automatisch gekündigt. Damit die Karteninhaber nicht den richtigen Zeitpunkt für die Verlängerung verpassen, werden sie per Anschreiben und auch über das DATEV Sicherheitspaket rechtzeitig informiert. Zunächst wird nur ein kleiner Teil der auslaufenden SmartCards online verlängert. Ab Anfang 2016 wird die Online-Verlängerung der Laufzeit bei allen auslaufenden Karten angewendet. ELSTER-Modul für Körperschaftsteuer 2014 kommt erst im Juni 2015 Derzeit können Körperschaftsteuererklärungen 2014 für GmbHs noch nicht erstellt werden, da die Finanzverwaltung das erforderliche ELS- TER-Modul noch nicht bereitgestellt hat. Bisherige Ankündigungen lauteten auf April / Mai 2015. Laut aktueller Informationen der DATEV 2 wurde der Auslieferungstermin der Körperschaftsteuersoftware, die das Telemodul enthalten soll, auf Mitte/Ende Juni 2015 verschoben. Die geänderten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 14.11.2014 3 neue Grundsätze zur ordnungsmäßigen Buchführung und zum Datenzugriff veröffentlicht. GoBD lautet die offizielle Abkürzung für folgenden behördensprachlichen Wortwirrwarr: Grundsätze ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD). So richtig flüssig liest und spricht sich das nicht gerade, bleiben wir also lieber beim Kürzel GoBD. GoBD wobei handelt es sich überhaupt? Bei den GoBD handelt es sich um eine 37-seitige Verwaltungsanweisung. Die Finanzverwaltung konkretisiert damit ihre Anforderungen, die sie an die ordnungsgemäße Ausgestaltung von IT-gestützten Systemen stellt, und zwar im Kontext der Besteuerung und des Rechnungswesens. Die Anforderungen beziehen sich auf alle technischen und organisatorischen Gegebenheiten der Buchführungs- und Aufzeichnungspraxis. Die GoBD beziehen sich auch auf Vor- und Nebensysteme der Finanzbuchführung, wie z.b. Kassensysteme, Material- und Warenwirtschaftssysteme, Lohnbuchführung und Zeiterfassung. 2 DATEV Informationsdatenbank, Dok. 1010488, Serviceinformationen vom 24.04.2015 3 http://www.bundesfinanzministerium.de/content/de/downloads/bmf_schreiben/weitere_steuerthemen/abgabenordnung/dat enzugriff_gdpdu/2014-11-14-gobd.html

Kanzlei-Nachrichten 2015 Nr. 2 Seite 3 von 5 Für wen gelten die GoBD? Die Geltung der GoBD ist nicht nur auf buchführungspflichtige Unternehmen beschränkt - es sind ausdrücklich auch alle steuerlichen Aufzeichnungen eingeschlossen, die für die Einnahmen- Überschuss-Rechnung zu erstellen sind, zum Beispiel von kleineren Gewerbetreibenden und Freiberuflern. Welchen Zweck erfüllen die GoBD? Die GoBD dienen als Beurteilungsmaßstab der Finanzverwaltung, ob eine Buchführung (einschließlich sämtlicher Nebenaufzeichnungen) als ordnungsmäßig anzusehen ist, um die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Ist eine Buchführung als ordnungsmäßig anzusehen, ist sie der Besteuerung zugrunde zu legen 4. Ist sie als mangelhaft anzusehen, entfaltet sie für die Besteuerung keine Beweiskraft. Das Finanzamt wird die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Welche Grundsätze sind zu beachten? Im Kern geht es um die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der gebuchten Geschäftsvorfälle. Die Nachvollziehbarkeit wird durch folgende Prüfungspfade gefordert 5 : Progressive Prüfung: ausgehend vom einzelnen Beleg über Aufzeichnung, Buchung, Gewinnermittlung bis zur Steuererklärung. Retrograde Prüfung: ausgehend von der Steuererklärung in den gleichen Schritten umgekehrt bis zum Beleg. Beide Prüfungspfade müssen in jedem Verfahrensschritt und für die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist möglich sein, wozu eine aussagekräftige und vollständige Verfahrensdokumentation des Steuerpflichtigen gefordert wird. Darüber hinaus sind folgende Grundsätze 6 zu beachten: Keine Buchung ohne Beleg: Ist kein Fremdbeleg vorhanden, muss ein Eigenbeleg erstellt werden 7. Vollständigkeit: Geschäftsvorfälle müssen vollzählig und lückenlos aufgezeichnet werden Richtigkeit: Aufzeichnungen müssen mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen Zeitgerechtigkeit: Zwischen Vorgang und Erfassung muss ein enger zeitlicher Zusammenhang liegen. Die neuen GoBD nennen erstmals konkrete zeitliche Orientierungen. 4 158 Abgabenordnung, Beweiskraft der Buchführung 5 vgl. DATEV LEXinform 0934003, Lexikon des Steuerrechts, Grundlagen der GoBD, Kapitel 3.2 6 vgl. DATEV LEXinform 0934003, Kapitel 3.3 ff. 7 BMF-Schreiben vom 14.11.2014, Rz. 61

Kanzlei-Nachrichten 2015 Nr. 2 Seite 4 von 5 So wird z.b. die Erfassung bargeldloser Geschäftsvorfälle innerhalb von 10 Tagen als unbedenklich angesehen, während bare Geschäftsvorfälle täglich erfasst werden müssen. Eine Erfassung liegt übrigens bereits dann vor, wenn beispielsweise Eingangsrechnungen fortlaufend, zeitlich unmittelbar und übersichtlich geordnet abgelegt werden. Ein monatlicher oder quartalsweiser Buchungszyklus ist also nach wie vor zulässig, z.b. wenn die Finanzbuchführung beim Steuerberater erstellt wird. Geordnetheit: Geschäftsvorfälle sind systematisch, übersichtlich, eindeutig und nachvollziehbar festzuhalten. Unveränderbarkeit: Aufzeichnungen dürfen nicht derart verändert werden, dass deren ursprünglicher Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Es muss nachvollziehbar sein, ob die Eintragung ursprünglich ist oder später gemacht wurde. Aufzeichnungen mit Büroprogrammen wie z.b. Microsoft Excel werden durch die GoBD ausdrücklich problematisiert. Aufbewahrung: Unterlagen müssen während der gesetzlichen Fristen aufbewahrt werden. Ursprünglich digitale Dokumente und Daten sind in digitaler Form aufzubewahren. Dabei ist die Unveränderbarkeit und Lesbarkeit der Daten sicherzustellen. Besondere Regeln zum ersetzenden Scannen sind zu beachten. Datenzugriff und Datenträgerüberlassung: die Finanzverwaltung hat das gesetzliche Recht, auf digitale Buchführungsdaten zuzugreifen. Zur Ausübung dieses Rechts stehen der Finanzverwaltung drei Alternativen zur Verfügung: Unmittelbarer Datenzugriff (lesender Zugang in das DV-System des Steuerpflichtigen) Mittelbarer Datenzugriff (Vorlage von Auswertungen aus dem DV-System) Datenträgerüberlassung (z.b. Vorlage einer DATEV Archiv-DVD) Sind die GoBD als verbindlich anzusehen? Rein formell gesehen handelt es sich bei BMF-Schreiben um behördeninterne Verwaltungsanweisungen, die nur von der Finanzverwaltung zu beachten sind. Ungeachtet dieser Rechtsqualität sind die GoBD jedoch in der Praxis als verbindlich anzusehen und sollten beachtet werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass Gerichte der Auffassung der Finanzverwaltung folgen, muss als sehr hoch eingeschätzt werden denn auch wenn es sich um behördeninterne Schreiben handelt, können sie von den Gerichten zur Auslegung von Gesetzen herangezogen werden 8. Seit wann gelten diese Grundsätze? Die Finanzverwaltung wendet die neuen GoBD seit 01.01.2015 in ihrer Verwaltungspraxis an. Derartige Grundsätze sind im Prinzip nichts Neues, sie gibt es bereits seit dem Jahr 1978, damals noch als GoS 9 8 vgl. Michael Goldshteyn und Stefan Thelen, DStR 2015 S. 326 ff., FN 83, nach Mösbauer (Fn. 10), 146 Rn. 28. 9 Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherbuchführung

Kanzlei-Nachrichten 2015 Nr. 2 Seite 5 von 5 bezeichnet 10. Bis 31.12.2014 galten die GoBS 11 und GDPdU 12, die nun zusammengefasst, in vielen Details präzisiert und an aktuelle Entwicklungen angepasst wurden. Welche Konsequenzen drohen bei Nichterfüllung der GoBD? Die Nichterfüllung gesetzlicher Aufzeichnungspflichten ist mit Sanktionen verbunden. Der Finanzverwaltung stehen hierfür verschiedene Maßnahmen zur Verfügung. So kann das Finanzamt zum Beispiel nach ihrem Ermessen ein Verzögerungsgeld in Höhe von bis zu 250.00 festsetzen, um den Datenzugriff zu erzwingen, wenn der Unternehmer der Aufforderung durch das Finanzamt nicht nachkommt. Problematisch kann in diesem Zusammenhang auch die Speicherung von Buchführungsdaten im Ausland sein, da dies genehmigungspflichtig ist. Eine Speicherung im Ausland ist z.b. bei Verwendung von Cloud-Diensten im Internet denkbar. Ist die Buchführung derart mangelhaft, dass sie ihre Beweiskraft verliert und sich die Besteuerungsgrundlagen daraus nicht mehr zutreffend ermitteln lassen, hat das Finanzamt zu schätzen 13. So kommen beispielsweise hohe Schätzungszuschläge auf Bareinnahmen in Betracht, wenn Kassenbücher mangelhaft geführt werden. Impressum und rechtliche Hinweise Diese Kanzleinachrichten wurden verfasst von: Andreas Hein, Steuerberater, Heerweg 15 A, 73770 Denkendorf Tel. 0711 71958100 E-Mail: kanzlei@steuerkanzlei-hein.de Die Kanzleinachrichten erhalten Sie als kostenlose Serviceleistung im Rahmen eines bestehenden Beratungsauftrags. Die Nachrichten enthalten steuerliche Fachinformationen und organisatorische Informationen aus meiner Kanzlei, die für den Beratungsauftrag von Bedeutung sind. Sollten Sie der Auffassung sein, dass ein solches Auftragsverhältnis nicht mehr besteht, so teilen Sie mir dies bitte mit. Wird bei der Benennung von Personen oder Berufsgruppen nur eine von mehreren möglichen Geschlechtsformen verwendet, so erfolgt dies ausschließlich zu Gunsten einer besseren Lesbarkeit der Beiträge. Ich stelle hiermit ausdrücklich klar, dass andere Geschlechtsformen immer einbezogen sind. Alle Angaben in diesem Schreiben erfolgen ohne Gewähr! Das Schreiben enthält auch Links zu Informationsseiten im Internet, die von Dritten bereitgestellt werden. Auf die Inhalte dieser Seiten habe ich als Autor des Schreibens keine Einflussmöglichkeiten. Eine Gewähr für die Richtigkeit dieser Inhalte kann daher nicht übernommen werden. Bildnachweis (Alle erforderlichen Genehmigungen zur Bildnutzung liegen vor) Seite 1: 1.Mai Marco2811 (Quelle: de.fotolia.com/id/81625956) Seite 2: DATEV Programm DVD DATEV eg Seite 3: Geschäftsmann mit Aktenordnern Trueffelpix (Quelle: de.fotolia.com/id/69619579) Seite 4: Baby playing with abacus toy. Oksana Kuzmina (Quelle: de.fotolia.com/id/81268193) Seite 5: Steuerunterlagen stockpics (Quelle: de.fotolia.com/id/65198238) 10 vgl. DATEV LEXinform 0934003, Lexikon des Steuerrechts, Grundlagen der GoBD, Kapitel 2 11 Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme 12 Grundsätze zum Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen 13 162 Abgabenordnung, Schätzung von Besteuerungsgrundlagen