Strom- und Energiesteuer NEWS April 2016



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Transkript:

Strom- und Energiesteuer NEWS April 2016 Liebe Leserinnen, liebe Leser, bereits in unserer letzten Ausgabe stellten wir Ihnen den Entwurf des BMF zur Änderung der Energie- und Stromsteuerdurchführungsverordnung vor. Wir möchten Sie über die weiteren Entwicklungen in dieser Sache auf dem Laufenden halten und berichten heute über eine kleine Anfrage der Partei Bündnis 90/Die Grünen zu diesem Thema, wobei wir insbesondere auf die Stellungnahme der Bundesregierung eingehen möchten. Des Weiteren informieren wir Sie über ein höchstrichterliches Verfahren zu einem Urteil des FG Düsseldorf am 27. Mai 2015 über Fragen zur Festsetzungsfrist bei Stromsteuervergütungsansprüchen. Diese und noch weitere Entwicklungen der letzten Monate bieten ausreichend Anlass zum Informationsaustausch und zur Diskussion. Wir möchten Sie daher herzlich zu unseren Veranstaltungen Update Strom- und Energiesteuer Wir bringen Sie auf den neuesten Stand am 6. April in Düsseldorf, am 14. April in Hamburg und am 27. April in München einladen. Wir freuen uns ganz besonders, dass bei unserem Termin am 6. April in Düsseldorf u.a. wieder Herr Friedrich K. Seewald aus dem Bundesfinanzministerium zu den aktuellen Entwicklungen Stellung nehmen wird. Weitere Informationen zu den Inhalten der Veranstaltungen finden Sie am Ende dieses Newsletters bzw. in Kürze über das PwC-Veranstaltungsportal unter www.pwcevent.com. Wir würden uns freuen, Sie bei einer unserer Veranstaltung begrüßen zu können. Ihr PwC Energiesteuer-Team

Inhaltsverzeichnis Aktuelle Entwicklungen bei der Strom- und Energiesteuer... 3 Änderungen der Stromsteuer und Energiesteuerdurchführungsverordnung (StromStV, EnergieStV)... 3 Aktuelle Rechtsprechung... 5 Beginn und Ablauf von Fristen für verbrauchsteuerliche Vergütungsansprüche...5 Veranstaltungen...8 Update Strom- und Energiesteuer 2016 Wir bringen Sie auf den neuesten Stand...8 Ihre Ansprechpartner... 9 Bestellung und Abbestellung... 9 PwC 2

Aktuelle Entwicklungen bei der Strom- und Energiesteuer Änderungen der Stromsteuer und Energiesteuerdurchführungsverordnung (StromStV, EnergieStV) Der Entwurf des BMF zur Änderung der Strom- und Energiesteuerdurchführungsverordnung aus Januar 2016 sorgte nicht nur bei Verbänden und Kleinanlagenbetreibern für Aufsehen, sondern zog auch eine kleine Anfrage einiger Bundestagsabgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN nach sich, in welcher die Motivation für die geplanten Änderungen des 12b Abs. 4 und 5 der StromStV sowie deren Auswirkungen auf die Anlagenbetreiber hinterfragt werden. Die Stellungnahme der Bundesregierung möchten wir Ihnen im Folgenden kurz vorstellen: Fragen zur stromsteuerlichen Behandlung vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen Der Änderungsentwurf des BMF sieht vor, dass vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen zukünftig nicht mehr sowohl die Stromsteuerbefreiung, als auch die EEG Förderung nebeneinander geltend machen können. Diese Änderung sei nach Ansicht der Bundesregierung notwendig, da 12b Abs. 4 Satz 2 Nummer 1 StromStV in seiner jetzigen Fassung ins Leere läuft. Danach ist es unschädlich, wenn eine Dritte Person an der Leistungsbeziehung für den in der Kleinanlage erzeugten Strom beteiligt ist, wenn eine Leistung an einen Netzbetreiber nur erfolgt um die EEG-Einspeisevergütung zu erlangen und der geleistete Strom sogleich zurückerworben werde. Nach Ansicht der Bundesregierung ist dieser Rückerwerb aufgrund des EEG-Wälzungsmechanismus aber gar nicht möglich, so dass die Vorschrift derzeit keinen Anwendungsbereich hat. Die Änderung werde sich auf die betroffenen Anlagenbetreiber derart auswirken, dass zukünftig entweder nur noch die Stromsteuerfreiheit oder die EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden könne. Die Frage, wie viele von den 826 statistisch erfassten Versorgern von der Änderung betroffen sein werden, konnte die Bundesregierung nicht genau beantworten. Die Bundesregierung betonte, dass sich der Wortlaut der geplanten Änderung noch in Abstimmung befinde. Konkretisierung des räumlichen Zusammenhangs i.s.d. 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG Eine Konkretisierung des Begriffs des räumlichen Zusammenhangs sei nach Ansicht der Bundesregierung notwendig, da eine gesetzliche Definition bislang fehle. Dabei behauptet die Bundesregierung, die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers, nach der durch die Regelung des 9 Abs. 1 Nr. 3b) StromStG Fälle des Contractings geregelt werden sollten, in denen gerade nicht eine flächendeckende oder regionale Versorgung erfolge, erfordere eine Einschränkung der Vorschrift um eine fortschreitend extensive Auslegung des räumlichen Zusammenhangs einzuschränken. Die Definition werde aber erneut geprüft und ggf. angepasst. Eine Erläuterung des Bedarfs für eine Definition in Anbetracht der bestehenden Verwaltungspraxis und der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterblieb an dieser Stelle. PwC 3

Die Bundesregierung rechnet damit, dass etwa 80 Stadtwerke von der Neuregelung des Begriffs des räumlichen Zusammenhangs betroffen sein werden. Auswirkungen der Änderungen auf das KWK-Ausbauziel Die gestellten Fragen nach den Auswirkungen der Änderungen auf das KWK-Ausbauziel werden von der Bundesregierung nur sehr kurz behandelt. Das KWKG und die Stromsteuerfreiheit nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG seien nach Ansicht der Bundesregierung unabhängig voneinander zu betrachten. Eine Stromsteuerfreiheit sei bei Erfüllung der Voraussetzungen des 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG daher auch grundsätzlich neben der Förderung von KWK Anlagen möglich. Die Bundesregierung sieht die KWK-Ausbauziele daher derzeit nicht als gefährdet an. Wir möchten Sie an dieser Stelle auch noch einmal auf unsere Veranstaltung am 06.04.2016 in unserer Niederlassung in Düsseldorf aufmerksam machen, zu der wir Herrn Friedrich K. Seewald vom BMF als Referenten begrüßen dürfen. Herr Seewald wird u.a. auf die geplanten Änderungen der Strom- und Energiesteuerdurchführungsverordnung eingehen und die Sicht der Finanzverwaltung schildern. Sollten Sie Interesse an einer Teilnahme an dieser Veranstaltung haben, bitten wir um kurzfristige Anmeldung und verweisen für weitere Informationen auf den Veranstaltungshinweis am Ende dieses Newsletters sowie die beigefügte Einladungskarte. PwC 4

Aktuelle Rechtsprechung Beginn und Ablauf von Fristen für verbrauchsteuerliche Vergütungsansprüche Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 27.05.2015 (Az: 4 K 1961/14 VSt) entschieden, dass die Festsetzungsfrist für Stromsteuervergütungsansprüche nach 170 Abs. 1 AO immer mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beginnt, für das die Steuervergütung begehrt wird und in dem der jeweilige Vergütungsanspruch durch die Entnahme des Stroms entstanden ist. Die Entstehung des Vergütungsanspruchs setze nach Ansicht der Düsseldorfer Richter auch nicht voraus, dass für den Strom, für den die Entlastung begehrt wird, zuvor Stromsteuer (durch den Versorger) festgesetzt worden ist. Die Klägerin beantragte im Urteilsfall im Jahr 2013 eine Steuerentlastung nach 9b StromStG für Strom, der von ihr im Kalenderjahr 2011 entnommen worden ist. Der Antrag wurde vom Hauptzollamt wegen Verfristung abgelehnt. Der daraufhin eingelegte Einspruch sowie die Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf blieben erfolgslos. Auch wenn die o.g. Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf der langjährigen Praxis der Hauptzollämter entspricht, kann sie bei genauerer Betrachtung dennoch nicht überzeugen. Die Klägerin hat daher gegen diese Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az: VII B 87/15), so dass die zu Grunde liegenden Rechtsfragen in Kürze höchstrichterlich entschieden werden. Betroffenen Unternehmen ist daher nun zu raten, entsprechende ablehnende Bescheide über verfristete Entlastungsanträge bis zu einer Entscheidung des BFH offen zu halten. Das nun beim BFH anhängige Verfahren befasst sich mit der bislang kaum thematisierten Wechselwirkung von Versteuerung eines Energieerzeugnisses und dessen Entlastung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes erfordert eine steuerliche Entlastung immer eine nachweisliche Versteuerung. Die Klägerin konnte im vorliegenden Fall auch darlegen, dass die Versteuerung des im Jahr 2011 von ihr bezogenen Stroms von ihrem Lieferanten erst im Jahr 2012 durch jährliche Anmeldung erfolgte und verwies hier auf die Vorschrift des 17b Abs. 1 Satz 4 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV), wonach eine Frist zur Entlastung erst im Zeitpunkt der Festsetzung der Steuer beginnt. Erfolgt die Festsetzung nach der Entnahme des Stroms, dann ist nach dem Wortlaut der StromStV auf den Zeitpunkt der (späteren) Festsetzung abzustellen. Bei Anwendung dieser Vorschrift würde die Antragsfrist erst im Zeitpunkt der Versteuerung beginnen, also im Jahr 2012, so dass im Jahr 2013 eine Entlastung innerhalb der jährlichen Antragsfrist erfolgen könnte. Dass eine Entlastung für nachweislich versteuerten Strom das Entstehen der Stromsteuer voraussetze, wurde auch bereits in einem anderen Verfahren gerichtlich bestätigt (s. FG Hamburg Urteil vom 02.03.2011, 4 K 181/10 rkr.). Insofern ist das FG Düsseldorf mit der hier angefochtenen Entscheidung von den Ausführungen des FG Hamburg in seiner Entscheidung vom 02.03.2011 abgewichen. Beide Gerichte befassen sich aber mit der Frage, welche Rolle das Merkmal nachweislich versteuert für die Antragsfrist, bzw. die Erfüllung des Entlastungstatbestandes spielt. PwC 5

Das FG Hamburg entschied, dass Energieerzeugnisse erst dann nachweislich versteuert sind, wenn der Steueranspruch verbindlich konkretisiert wird, etwa durch Anmeldung oder Festsetzung der Steuer, und nicht bereits mit Entstehen des Steueranspruchs. Die Antragsfrist für den Entlastungsantrag könne damit erst beginnen, wenn die Steuer angemeldet oder festgesetzt wurde. Das FG Hamburg ist konsequenterweise auch nicht von einer Festsetzungsverjährung des Entlastungsanspruchs ausgegangen, weil aus Sicht der Hamburger Richter der Vergütungsanspruch erst im Zeitpunkt der Versteuerung des Energieerzeugnisses entstanden ist. Demgegenüber steht nun die Auffassung des FG Düsseldorf, dass das Merkmal nachweislich versteuert lediglich ein sog. Abgrenzungskriterium zum Ausschluss steuerfreier Strommengen im Rahmen der Entlastung sei. Das FG Düsseldorf hat sich deshalb auch nicht mit einem möglicherweise späteren Beginn der Festsetzungsfrist auseinandergesetzt, weil es für die Entstehung des Entlastungsanspruchs nur auf die Entnahme abstellte. Ist die Festsetzung der Stromsteuer aber Voraussetzung der Entstehung eines Entlastungsanspruchs, wie dies das FG Hamburg zuvor entschieden hatte, beginnt die Festsetzungsfrist für den Entlastungsanspruch nicht vor der Festsetzung der Stromsteuer. Das Urteil des FG Hamburg zieht deshalb die rechtslogisch einleuchtende Konsequenz, dass die in der Durchführungsverordnung geregelte Antragsfrist erst am Ende des auf das Jahr folgenden Jahres abläuft, in dem die Festsetzung der Steuer vorgenommen worden ist. Völlig unklar ist, wieso die Düsseldorfer Richter 17 Abs. 1 S. 4 StromStV, eine klar und eindeutig einschlägige Vorschrift, hier nicht angewendet haben. Aus diesen Gründen ist eine höchstrichterliche Befassung sehr zu begrüßen, zumal eine explizite Auseinandersetzung der Gerichte mit dieser Problematik mit Ausnahme der Entscheidung des FG Hamburg (4 K 181/10) bislang nicht erfolgte. In der Praxis werden für den Nachweis der Versteuerung oftmals nur die Rechnungen des Lieferanten herangezogen. So heißt es beispielsweise auf der Internetseite der Zollverwaltung (www.zoll.de) zur nachweislichen Versteuerung i.s. der Steuerentlastung nach 53 Energiesteuergesetz: Die verwendeten Energieerzeugnisse müssen außerdem nachweislich versteuert sein. Der Nachweis über die Versteuerung der Energieerzeugnisse kann vom Antragsteller beispielsweise durch Rechnungen des Lieferanten erbracht werden. Die vorgenannte Auffassung ist allerdings bereits deshalb abzulehnen, da sich aufgrund der Rechnung des Lieferanten keinerlei Hinweise auf eine Versteuerung des Energieerzeugnisses ergeben. Die Rechnungen können lediglich als Nachweis der Lieferung gelten, können aber nicht belegen, dass das Energieerzeugnis nachweislich versteuert wurde. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass die materiell-rechtlichen Überlegungen des Finanzgerichts, insbesondere dessen Praktikabilitätsargument, im Revisionsverfahren zu hinterfragen wären. Dass die gesetzliche Regelung den Entlastungsanspruch durch den Hinweis auf die Versteuerung von Umständen abhängig macht, von denen der Antragsteller keine unmittelbare eigene Anschauung hat und die auch das Hauptzollamt mitunter nur durch eine Buchprüfung bei dem Stromlieferanten sicher feststellen kann, mag in vielen Fällen zutreffend sein. Man muss dann aber weiter dazu sagen, dass der Gesetzgeber diese Schwierigkeiten offensichtlich in Kauf genommen hat und nicht, worauf nämlich die Ansicht des Finanzgerichts hinausläuft, den Entlastungsanspruch unter dem Vorbehalt gewährt, dass - unter Umständen auch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist festgestellt PwC 6

wird, dass der Nachweis der Versteuerung des Stroms nicht geführt werden kann. Entsprechendes ließe sich wohl gesetzlich regeln. Der Gesetzgeber hat es aber nicht so geregelt und es kann schwerlich korrigierend dahin ausgelegt werden, dass er das so geregelt hätte. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung ist daher mit Spannung abzuwarten. PwC 7

Veranstaltungen Update Strom- und Energiesteuer 2016 Wir bringen Sie auf den neuesten Stand Die Entwicklungen der letzten Monate bieten Anlass zum Informationsaustausch und zur Diskussion. So hat die Finanzverwaltung zur Verwendung von Energieerzeugnissen mit zweierlei Zweck ( 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG, 9a StromStG) Ende 2015 umfangreiche Erlasse herausgegeben, die zum Teil mit erheblichen Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis verbunden sind. Im Bereich der thermischen Abfall- und Abluftbehandlung sind zudem noch die Auswirkungen des EuGH-Beschlusses vom 17.12.2015 zu beachten. Auch die Zukunft der Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG muss aufgrund der geplanten Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung und des Strommarktgesetzes thematisiert werden. Wir wollen zudem auch die weiteren Änderungen der Durchführungsverordnungen zum EnergieStG und StromStG sowie die neue Transparenz-Verordnung zur Energie- und Stromsteuer und die aktuelle Rechtsprechung zum Strom- und Energiesteuerrecht näher beleuchten und erläutern. Daher laden wir Sie zu unseren Veranstaltungen Update Strom- und Energiesteuer 2016 Wir bringen Sie auf den neuesten Stand ein am - 06.04.2016 in Düsseldorf, - 14.04.2016 in Hamburg, - 27.04.2016 in München. Die Veranstaltungen finden jeweils vormittags in unseren jeweiligen Niederlassungen statt. Für die Veranstaltung am 6. April 2016 in Düsseldorf konnten wir mit Herrn Friedrich K. Seewald einen ausgewiesenen Experten aus dem Bundesfinanzministerium als Referenten gewinnen. Herr Seewald wird uns den Blick der Finanzverwaltung auf die aktuellen Themen vermitteln. Weitere Informationen können Sie den beigefügten Einladungskarten entnehmen, Sie erhalten diese ebenfalls über die nachfolgenden Links, über den Sie sich auch unmittelbar anmelden können. Veranstaltung Düsseldorf: www.pwc-event.com/strom_energiesteuer_duesseldorf Veranstaltung Hamburg und München: www.pwc-event.com/strom_energiesteuer PwC 8

Ihre Ansprechpartner Ralf Reuter, RA, FAStR Düsseldorf +49 211 981-4763 ralf.reuter@de.pwc.com Jan Steinkemper, RA, FAStR Düsseldorf +49 211 981-4766 jan.steinkemper@de.pwc.com Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Strom- und Energiesteuer NEWS bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile Bestellung an: SUBSCRI- BE_Energytax@de.pwc.com. Wenn Sie den PDF-Newsletter Strom- und Energiesteuer NEWS abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile Abbestellung an UNSUBSCRI- BE_Energytax@de.pwc.com. Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. April 2016 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.