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Transkript:

EUROGATE Technical Services GmbH Senator-Borttscheller-Straße 1 27568 Bremerhaven GRUNDVERSORGUNGSTARIFE: für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspannung Gültig ab 01.01.2016 Gleichzeitig treten die bisherigen Grundversorgungstarife außer Kraft

Grundversorgungstarife für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspannung Die Versorgung zum Grundversorgungstarif erfolgt auf Grundlage der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) vom 08.11.2006 einschließlich der Ergänzenden Bestimmungen und der Technischen Anschluss-bedingungen (TAB) Niedersachsen/Bremen in der jeweils gültigen Fassung. Die EG-TS passt mit diesem Tarifblatt die Preise an die gestiegenen Bezugskosten und Mehrbelastungen aus steuerlichen Abgaben zum 01.01.2016 dem aktuellen Stand an. Die aktuellen Netzentgelte, EEG und KWK-G, 19 Abs. 2 Satz 7, Offshore-Haftungsumlage nach 17f Abs. 5, Abschaltbare Lasten 18 AbLaV sowie Ökosteuer sind direkter Bestandteil Ihres Strompreises, der sich entsprechend ändert. Daraus ergeben sich für die Abrechnung ab dem 01.01.2016 folgende Strompreise: 1. Tarifbestandteile Der Tarif besteht aus Arbeitspreis, Leistungspreis und Verrechnungspreis. Er gilt für den jeweils über einen Zähler erfassten Elektrizitätsbedarf. 1.1 Arbeitspreis Der Arbeitspreis ist das Entgelt für jede abgenommene Kilowattstunde (kwh). 1.2 Leistungspreis Der Leistungspreis ist das Entgelt für die Bereitstellung bzw. Inanspruchnahme von elektrischer Leistung (kw). Bei Abrechnung gemäß Ziffer 2.2 ist der Leistungspreis im Verbrauchspreis enthalten. 1.3 Verrechnungspreis Der Verrechnungspreis ist das Entgelt für die Kosten der Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung, des Inkassos sowie der technisch notwendigen und vom Kunden zusätzlich veranlassten Mess- und Steuereinrichtungen. Arbeitspreis, Leistungspreis und Verrechnungspreis werden für den Zeitraum eines Jahres gebildet und in monatlichen Raten angefordert.

2. Preise und Entgelte Die Preise enthalten die Stromsteuer gem. Stromsteuergesetz (StromStG), die Mehrbelastung gemäß EEG und KWKG, Umlage nach 19 Abs. 2 Strom- NEV, die Offshore-Haftungsumlage, Umlage Abschaltbare Lasten, die Konzessionsabgabe sowie die Netznutzung. Sowie die gesetzliche Umsatzsteuer von zzt. 19 %. 2.1 Ermittlung des Entgeltes Für die Versorgung mit Elektrizität zahlt der Kunde ein Entgelt, das gemäß der Ziffer 1 aus Arbeits- und Leistungs- und Verrechnungspreis ermittelt wird. 2.2 Preise ohne Leistungsmessung gemäß Ziffer 3.1 Arbeitspreis Tarif brutto netto M 27,74 Cent/kWh 23,31 Cent/kWh Zusätzlich werden die Verrechnungspreise nach der Ziffer 2.5 berechnet. 2.3 Preise nach gemessener Leistung gemäß Ziffer 3.2 Arbeitspreis Tarif brutto Netto L 27,74 Cent/kWh 23,31 Cent/kWh Zusätzlich werden die Verrechnungspreise nach der Ziffer 2.5 berechnet. 2.4 Preise nach Schwachlastregelung gemäß Ziffer 3.4 Arbeitspreis Tarif brutto netto S 27,74 Cent/kWh 23,31 Cent/kWh Zusätzlich werden die Verrechnungspreise nach der Ziffer 2.5 berechnet.

2.5 Verrechnungspreise Entgelte für Messstellenbetrieb Jahr /a MS mit Lastgangszählung 417,18 NS mit Lastgangszählung 304,13 NS ohne Lastgangszählung, Mehrtarif 57,14 NS ohne Lastgangszählung, Eintarif 9,35 Schiffs- und Sonderanschlüsse 9,35 Entgelte für Messung (Messdienstleistung) Ablesung Jahr /a Anzahl der Ablesungen MS mit Lastgangszählung 19,27 231,25 12 NS mit Lastgangszählung 19,27 231,25 12 NS ohne Lastgangszählung, Mehrtarif 4,18 50,16 12 NS ohne Lastgangszählung, Eintarif 4,18 4,18 1 Schiffs- und Sonderanschlüsse (entspricht einer 2-monatigen Ablesung) 8,36 Entgelte für Abrechnung Abrechnung Jahr /a Anzahl der Ablesungen MS mit Lastgangszählung 18,73 224,80 12 NS mit Lastgangszählung 18,73 224,80 12 NS ohne Lastgangszählung, Mehrtarif 11,70 140,40 12 NS ohne Lastgangszählung, Eintarif 11,70 11,70 1 Schiffs- und Sonderanschlüsse 11,70 3. Tarifbestimmungen 3.1 Abrechnung ohne Leistungsmessung Die Abrechnung erfolgt zu den Preisen der Ziffer 2.2, wenn die Voraussetzungen für die Abrechnung nach gemessener Leistung gemäß Ziffer 3.2 nicht vorliegen. Sofern eine Leistungsmessung nach Ziffer 3.2 nicht vorzunehmen ist, können Kunde oder EG-TS eine Leistungsmessung nur bei Übernahme der zusätzlichen Kosten verlangen.

3.2 Abrechnung nach gemessener Leistung Überschreitet der Elektrizitätsbedarf des Kunden 12.000 kwh je Abrechnungsjahr, ist eine Abrechnung zu den Preisen der Ziffer 2.3 vorgesehen. Außerdem ist die EG-TS berechtigt, zu den Preisen der Ziffer 2.3 abzurechnen, wenn die höchste Viertelstundenleistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kw übersteigt. 3.3 Schwachlastregelung 3.3.1 Die Schwachlastregelung kann nur in Verbindung mit einem der Tarifpreise nach den Ziffern 2.2 bis 2.3 gewählt werden. Ein Anspruch auf die Versorgung von Einrichtungen und Geräten zur Raumheizung besteht nicht. 3.3.2 Die Schwachlastzeit beträgt innerhalb von 24 Stunden 10 Stunden, in der Regel zwischen 21:00 Uhr und 07:00 Uhr. 3.4 Übergangsregelung Soweit aufgrund von Lieferengpässen erforderliche Leistungszähler und/oder Zweittarifzähler sowie die zugehörigen Steuereinrichtungen nicht in ausreichender Zahl verfügbar sind, wird der Strombezug nach Ziffer 2.2 in Rechnung gestellt. 4. Mitteilungspflichten Der Kunde ist verpflichtet, die zur Abrechnung des Entgeltes erforderlichen Angaben anzuzeigen. Die vom Kunden mitgeteilte Änderung wird bei der Abrechnung mit Beginn des auf die Veränderung folgenden Monats berücksichtigt. Hat der Kunde eine Änderung geltend gemacht und macht er die Änderung vor Ablauf von 12 Monaten wieder rückgängig mit der Folge, dass sich dann ein höheres Entgelt ergibt, so ist die EG-TS berechtigt, für die dazwischen liegenden Monate eine Nachzahlung zu verlangen. Der Nachzahlung wird die Differenz der Tarifpreise zugrunde gelegt.

5. Allgemeine Bestimmungen Einzelheiten der Verbrauchsfeststellung, der Rechnungserteilung und der Bezahlung sind in der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) vom 08.11.2006 einschließlich der Ergänzenden Bestimmungen geregelt. Die Stromgrundversorgungsverordnung wird dem Kunden auf Wunsch unentgeltlich ausgehändigt bzw. zugesandt. Änderungen des Grundversorgungstarifes werden gemäß öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Werden innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Leistungspreise oder die Arbeitspreise geändert oder findet ein Kundenwechsel statt, so werden die Jahresleistungspreise und der Elektrizitätsverbrauch zeitanteilig errechnet und abgerechnet; bei der Aufteilung des Stromverbrauches werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage von Erfahrungswerten berücksichtigt. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes. 6. Gültigkeit Diese Fassung des Grundversorgungstarifes tritt mit dem 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fassung der Allgemeinen Tarife außer Kraft. 7. Preisgarantie Auf die angeführten Preise geben wir eine Preisgarantie bis 31.12.2016. Sollte in dieser Zeit durch gesetzliche Vorgaben eine Senkung der Entgelte möglich werden, werden wir diese sofort weitergeben. Eine Erhöhung der Preise wird bis 31.12.2016 ausgeschlossen.

8. Stromkennzeichnung gemäß EnWG 42 Der Energiemix des von der EG-TS verkauften Stroms setzt sich wie folgt zusammen: Pro kwh entstehen daraus 0,0003 g radioaktiver Abfall und 339 g CO 2 - Emissionen. Zum Vergleich: Die Durchschnittswerte der Stromerzeugung in Deutschland setzen sich wie folgt zusammen: Pro kwh entstehen daraus 0,0005 g radioaktiver Abfall und 508 g CO 2 - Emissionen.