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Transkript:

Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 2 GZ. FSRV/0122-W/08 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen die Firma S-GmbH, M-Straße, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) ivm 28a FinStrG und 3 Abs. 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) über die Beschwerde des Verbandes vom 10. April 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 12. März 2008, StrNr. 3, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 12. März 2008 hat das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Firma S-GmbH zur Strafnummer 3 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass für die folgenden durch die unbeschränkt haftende Geschäftsführerin G. als Entscheidungsträgerin im Sinnes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes zu ihren Gunsten und unter Verletzung der sie als Abgabepflichtige treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen begangenen Finanzvergehen gemäß 3 Abs. 2 VbVG ivm 28a FinStrG verantwortlich sei.

Seite 2 Frau G. habe vorsätzlich als Geschäftsführerin der Firma S-GmbH im Bereich des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-8/2007 in Höhe von 20.000,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe. Als Begründung wurde ausgeführt, dass für den genannten Zeitraum weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet worden seien. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass das obgenannte Finanzvergehen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen worden sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des belangten Verbandes vom 10. April 2008, in welcher soweit verständlich ausgeführt werde, dass der Steuerberater seit längerer Zeit alle Unterlagen aus dem Kalenderjahr 2007 zur Umsatzsteuer 1-8/2007 nicht eingereicht habe. Dies hätte er absichtlich gemacht, um sich nicht wegen freimütiger Bemerkung der Firmensehrenbeleidung schuldig zu machen. Der Ex- Steuerberater habe die Geschäftsführerin des Verbandes immer wieder auf eine angebliche Besprechung vertröstet, die aber immer wieder vertagt worden sei. Die Geschäftsführerin des Verbandes könne auch gegen den Ex-Steuerberater Klage einreichen, da er die Firma in eine Sackgasse geführt habe. Die schon festgesetzte Umsatzsteuer 2007 solle neu festgesetzt werden, da eine geänderte Sachlage vorliege. Die Unterlagen würden vom Ehemann der Geschäftsführerin des Verbandes dem Finanzamt übermittelt werden. Die Firma S-GmbH habe fixe Auftraggeber für das Kalenderjahr 2007 gehabt (Firma M. und Firma A.). Die Geschäftsführerin habe die Wahrheit gesagt und ersuche den Betrag von 20.000,00 für Umsatzsteuer 1-8/2007 aufzuheben. Im Rahmen einer Vernehmung am 27. Mai 2008 vor dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart als Finanzstrafbehörde erster Instanz gab die Geschäftsführerin der Firma S-GmbH an, dass sie alle Unterlagen immer der Steuerberatungskanzlei, gebracht hätte. Sie sei davon ausgegangen, dass der Steuerberater alles Notwendige machen werde. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß 82 Abs. 1 in Verbindung mit 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Seite 3 Gemäß 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn 1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. Gemäß 3 Abs. 2 VbVG ist der Verband für Straftaten eines Entscheidungsträgers verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Gemäß 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen. Gemäß 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In den Fällen der 85 und 93 kann die Verständigung auch anläßlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 9.7.2008, 2008/13/0050). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Den teilweise schwer zu verstehenden Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, dass Frau G. als Entscheidungsträgerin der Firma S-GmbH sich hinsichtlich der fristgerechten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen auf den Steuerberater verlassen hat und dieser seiner übertragenen Verpflichtung nicht nachgekommen wäre. Aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüferin, AB 2, ist ersichtlich, dass die Unterlagen zur Überprüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis August 2007 aus Zeitmangel vom Steuerberater bei der Umsatzsteuersonderprüfung nicht vorgelegt werden konnten. Daraus

Seite 4 folgend wurde die Umsatzsteuer wie vom damaligen steuerlichen Vertreter ersucht im Schätzungsweg ermittelt und festgesetzt. Weiters ist ersichtlich, dass der damalige Steuerberater die Umsatzsteuervoranmeldungen in den Vormonaten großteils elektronisch wenn auch verspätet an das Finanzamt übermittelt hat, so beispielsweise am 19. September 2005 die Voranmeldungen der Monate 1-5/2005, am 27. Juli 2006 die Voranmeldungen der Monate 4-6/2006 oder am 6. März 2007 die Voranmeldungen für 9-12/2006, sodass die Angaben der Geschäftsführerin der Firma S- GmbH, wonach der Steuerberater für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen zuständig gewesen wäre, im Akteninhalt Deckung finden. Auch anlässlich der Vernehmung der Geschäftsführerin der Firma S-GmbH als Beschuldigte vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz am 27. Mai 2008 hat diese darauf hingewiesen, dass sie alle Unterlagen an den Steuerberater übergeben hat und sie davon ausgegangen ist, dass der Steuerberater alles Notwendige machen wird. Wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen einer Abgabenhinterziehung gemäß 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht sind eine zumindest mit Eventualvorsatz begangene Pflichtverletzung hinsichtlich der Abgabe von dem 21 UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Umsatzsteuervoranmeldungen und eine wissentliche Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Im Finanzstrafverfahren gegen die Geschäftsführerin der Firma S-GmbH konnte der Verdacht einer Abgabenhinterziehung nach 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mangels Vorliegen der erforderlichen subjektiven Tatseite nicht bestätigt werden. Da somit Gegenstand des Finanzstrafverfahrens kein Finanzvergehen ist, für dessen Einleitung ein Bescheid erforderlich ist, war auch der angefochtene Bescheid aufzuheben. Allerdings wird im weiteren gegen die Firma S-GmbH als belangter Verband zu führenden Finanzstrafverfahren von dem die Firma S-GmbH gleichzeitig gemäß 83 Abs. 2 FinStrG verständigt wird zu prüfen sein, ob Frau G. als Entscheidungsträgerin der Firma S-GmbH allenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit nach 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten hat, sie somit vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer der Monate Jänner bis August 2007, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt hat. Da gemäß 83 Abs. 2 3. Satz FinStrG die Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nur dann eines Bescheides bedarf, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer weiter zu verfolgenden

Seite 5 Finanzordnungswidrigkeit nach 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, eingeleitet wird, war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 5. Mai 2009