Panama-Papers: Immobilien im Land Bremen im Besitz von Offshore-Briefkastenfirmen?



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BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/437 Landtag 19. Wahlperiode 17.05.2016 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE Panama-Papers: Immobilien im Land Bremen im Besitz von Offshore-Briefkastenfirmen?

Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 14. April 2016 Panama-Papers: Immobilien im Land Bremen im Besitz von Offshore- Briefkastenfirmen? Die Fraktion DIE LINKE hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: Spätestens seit den Veröffentlichungen über die sogenannten Panama Papers ist klar, dass Investoren mit Hilfe von Briefkastenfirmen Immobilien auch in Deutschland und im Land Bremen erwerben. Eigentümer bleiben mit Hilfe der Briefkasten- Konstruktion anonym und könnten so notarielle, steuerliche und handelsgesetzliche Vorschriften umgehen. Der NDR veröffentlichte am 6. April 2016 einen Bericht über die Briefkastenfirma "Varmont Solicitors", die auf den britischen Jungferninseln in der Karibik angemeldet sei. Inhaber dieser Firma ist demnach ein Investor, der auf Grund seiner Nähe zur russischen Regierung als politisch exponierte Person unter besondere Geldwäscheregelungen der OECD fällt und deshalb lieber anonym investiere. Mitinhaber soll das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein sein. Über Varmont Solicitors wurden demnach zahlreiche Immobilien in der Innenstadt Bremerhavens erworben. Recherchen des NDR besagen außerdem, dass das Einkaufszentrum Haven Höövt in Vegesack der Offshore-Firma "Venoges Holdings Inc." gehöre, deren Eigentumsverhältnisse noch ungeklärt sind. Nicht alle Briefkastenfirmen in Offshore-Staaten sind für illegale Zwecke gegründet. Allerdings dienen viele der sog. Steuervermeidung unter Ausnutzung bestehender Gesetzes- und Vollzugslücken. Beispielsweise ist es möglich, in einem Staat mit geringer Steuerlast eine Immobilienholding zu gründen um in Deutschland Häuser zu kaufen. Profite werden dann nicht mehr in Deutschland, sondern im Staat des Firmensitzes versteuert. Außerdem können Immobilien verkauft oder vererbt werden, ohne das deutsche Finanzämter beteiligt werden, indem nicht das konkrete Gebäude, sondern Anteile an der Holding verkauft oder vererbt werden. Über das elektronische Grundbuch müssten Informationen zu den folgenden Fragen recherchierbar sein. Wir fragen den Senat: 1. Wurden in den Grundbuchämtern Bremens und Bremerhavens die genannten Immobilien und Firmen überprüft? Können die oben genannten Recherchen des NDR zu Varmont Solicitors und Venoges Holdings Inc. insofern bestätigt werden? Wenn es keine explizite Überprüfung der NDR-Angaben gab: Warum nicht? 2. Wäre es rechtlich und tatsächlich möglich, elektronische Grundbuchauszüge nach Herkunftsorten der besitzenden Firmen zu prüfen (z.b. an Hand der schwarzen Liste des Internationalen Währungsfonds IWF von 2014: Andorra, Anguilla, Aruba, Bahamas, Belize, Bermuda, British Virgin Islands, Cayman

Islands, Cook Islands, Gibraltar, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Liechtenstein, Macao, Malaysia, Monaco, Montserrat, Niederländische Antillen, Palau, Panama, Samoa, Seychellen, Turks and Caicos Islands, Vanuatu, Zypern, vgl.: https://www.imf.org/external/np/ofca/ofca.aspx#p)? 3. Wie viele Immobilien in Bremen und Bremerhaven sind im Eigentum von juristischen Personen/Firmen aus diesen Staaten (bitte einzeln auflisten nach Stadtgemeinde, Anzahl der Immobilien, Herkunftsland der Firma gemäß der IWF-Liste und Name der Offshore-Holding)? 4. Für wie viele dieser Immobilien sind dem Senat die realen Eigentumsverhältnisse unbekannt? 5. Falls eine entsprechende Analyse nicht möglich sein sollte, welche konkreten Gründe verhindern dies genau? 6. Wenn im Land Bremen eine Immobilie von einer Holding mit Sitz beispielsweise in den Bahamas gebaut oder ein städtisches Grundstück von einer solchen Firma gekauft werden soll, wäre dies schon ein hinreichender Anlass für eine weitergehende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des eingesetzten Kapitals und der Eigentumsverhältnisse der Holding? Wenn ja: welche Maßnahmen werden in solchen Fällen konkret eingeleitet und von wem? Wenn nein: warum nicht, und was wäre ein hinreichender Anlass? 7. Wenn für eine Immobilie nach einem Verkauf als neue Eigentümerin eine Firma beispielsweise aus den Cook Islands in die Grundbücher in Bremen oder Bremerhaven eingetragen werden soll, wäre dies schon ein hinreichender Anlass für eine weitergehende Prüfung der Rechtmäßigkeit des eingesetzten Kapitals und der Eigentumsverhältnisse der Holding? Wenn ja: welche konkreten Maßnahmen werden in solchen Fällen eingeleitet und von wem? Wenn nein: warum nicht, und was wäre ein hinreichender Anlass? 8. Kann der Senat eine Einschätzung abgeben, in welchen Größenordnungen dem Land Bremen steuerliche und weitere Einnahmen durch sog. Steuervermeidung mit Hilfe von Offshore-Holdings entgehen? 9. Plant der Senat eine eigenständige Erfassung von Geschäftstätigkeiten beispielsweise in einer Datenbank beim Finanzamt, wenn öffentlichen Stellen und Behörden die Beteiligung von Unternehmensholdings aus den Staaten der obigen IWF-Liste bekannt werden, um anschließende Prüfungen zu systematisieren und mögliche Fälle von sog. Steuervermeidung besser ermitteln zu können? 10. Welche Maßnahmen wurden senatsseitig als Reaktion auf die Panama- Papers-Enthüllung im Einzelnen ergriffen von a) der Senatorin für Finanzen, b) dem Senator für Inneres, c) dem Senator für Justiz, d) dem Senator für Bau?

11. Welche weiteren Maßnahmen sind von den genannten Ressorts im Einzelnen geplant und vorgesehen? Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wurden in den Grundbuchämtern Bremens und Bremerhavens die genannten Immobilien und Firmen überprüft? Können die oben genannten Recherchen des NDR zu Varmont Solicitors und Venoges Holdings Inc. insofern bestätigt werden? Wenn es keine explizite Überprüfung der NDR-Angaben gab: Warum nicht? Antwort auf Frage 1: Die Amtsgerichte Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven, die jeweils für ihre Bezirke die Grundbücher führen, haben zu den in der Kleinen Anfrage genannten Immobilien und Firmen keine Überprüfung der Grundbücher vorgenommen. Allein die Vermutung, dass eingetragene Eigentümer sog. Briefkastenfirmen sein könnten, ist nach den für die Führung der Grundbücher geltenden Bestimmungen der Grundbuchordnung und der Grundbuchverfügung kein Anlass für eine Überprüfungen der Grundbucheintragungen. Über etwaige Überprüfungsmaßnahmen der Finanzbehörden in Bremen und Bremerhaven kann aus Gründen des in 30 Abgabenordnung normierten Steuergeheimnisses keine Aussage getroffen werden. 2. Wäre es rechtlich und tatsächlich möglich, elektronische Grundbuchauszüge nach Herkunftsorten der besitzenden Firmen zu prüfen (z.b. an Hand der schwarzen Liste des Internationalen Währungsfonds IWF von 2014: Andorra, Anguilla, Aruba, Bahamas, Belize, Bermuda, British Virgin Islands, Cayman Islands, Cook Islands, Gibraltar, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Liechtenstein, Macao, Malaysia, Monaco, Montserrat, Niederländische Antillen, Palau, Panama, Samoa, Seychellen, Turks and Caicos Islands, Vanuatu, Zypern, vgl.: https://www.imf.org/external/np/ofca/ofca.aspx#p)? Antwort auf Frage 2: Das für das maschinelle Grundbuch eingesetzte Fachverfahren ermöglicht es nicht, eine Suche nach Sitzorten oder Sitzstaaten von im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Firmen durchzuführen. Eine derartige Suche ist für grundbuchrechtliche Zwecke nicht erforderlich und deshalb in dem Fachverfahren nicht vorgesehen. 3. Wie viele Immobilien in Bremen und Bremerhaven sind im Eigentum von juristischen Personen/Firmen aus diesen Staaten (bitte einzeln auflisten nach Stadtgemeinde, Anzahl der Immobilien, Herkunftsland der Firma gemäß der IWF-Liste und Name der Offshore-Holding)? Antwort auf Frage 3: Es wird vollumfänglich auf die Antwort zu Frage 2 Bezug genommen.

4. Für wie viele dieser Immobilien sind dem Senat die realen Eigentumsverhältnisse unbekannt? Antwort auf Frage 4: Es wird vollumfänglich auf die Antwort zu Frage 2 Bezug genommen. 5. Falls eine entsprechende Analyse nicht möglich sein sollte, welche konkreten Gründe verhindern dies genau? Antwort auf Frage 5: Es wird vollumfänglich auf die Antwort zu Frage 2 Bezug genommen. 6. Wenn im Land Bremen eine Immobilie von einer Holding mit Sitz beispielsweise in den Bahamas gebaut oder ein städtisches Grundstück von einer solchen Firma gekauft werden soll, wäre dies schon ein hinreichender Anlass für eine weitergehende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des eingesetzten Kapitals und der Eigentumsverhältnisse der Holding? Wenn ja: welche Maßnahmen werden in solchen Fällen konkret eingeleitet und von wem? Wenn nein: warum nicht, und was wäre ein hinreichender Anlass? Antwort auf Frage 6: Die Finanzverwaltung muss gemäß dem sog. Typologiepapier der Finanzverwaltung zur Erstattung von Verdachtsmeldungen nach 31b AO zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bei den nachfolgend benannten Grundstücksgeschäften eine Geldwäscheverdachtsanzeige an die zuständige Polizeibehörde erstatten: - Erwerb von i. d. R. wertvollem Grundbesitz (z. B. in City- bzw. Geschäftslagen) durch Briefkastenfirmen bzw. Firmen aus sog. Steueroasenländern und / oder Personen, die aufgrund ihrer Nationalität aus Risikoländern stammen können, steuerlich bisher nicht erfasst sind und möglicherweise nur als vorgeschobene Erwerber auftreten; - Ankauf und kurzfristiger Weiterverkauf mit erheblicher Preisdifferenz; - Unter-/Überfakturierung bei Grundstückskäufen Die Anzeige wird über eine zentrale Meldestelle in der Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle an das Landeskriminalamt weitergeleitet. Die Mitarbeiter der Finanzämter werden entsprechend geschult, um auf mögliche Verdachtsfälle in der täglichen Arbeit aufmerksam zu werden. Die Polizeien im Land Bremen werden im Rahmen der Geldwäschebekämpfung nach Hinweisen von Verpflichteten gem. 2 des Geldwäschegesetzes oder nach sonstigen Hinweisen im Rahmen ihres Strafverfolgungsauftrages tätig. Die Hinweise werden als Geldwäscheverdachtsanzeigen geprüft. Entsprechend des Prüfergebnisses werden Ermittlungsverfahren eingeleitet und ggfs. weitere Behörden eingebunden. Für Eintragungen im Grundbuch sind die Eigentums- und Kapitalverhältnisse einer Holding nicht von Bedeutung. Nach 15 Absatz 1 Grundbuchverfügung sind bei juristischen Personen-, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften der Name oder

die Firma und der Sitz anzugeben. Angegeben werden sollen zudem das Registergericht und das Registerblatt der Eintragung des Berechtigten in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister, wenn sich diese Angaben aus den Eintragungsunterlagen ergeben oder dem Grundbuchamt anderweitig bekannt sind. Es wird zudem der Nachweis der Vertretungsbefugnis der für die Firma gegenüber dem Grundbuch handelnden Person verlangt. Angaben zu den Eigentums- und Kapitalverhältnissen sind nach den Bestimmungen der Grundbuchordnung und der Grundbuchverfügung nicht vorgesehen und könnten deshalb auch nicht verlangt werden. Es besteht aus der Sicht des Grundbuchs damit auch kein Anlass zu entsprechenden Überprüfungen. 7. Wenn für eine Immobilie nach einem Verkauf als neue Eigentümerin eine Firma beispielsweise aus den Cook Islands in die Grundbücher in Bremen oder Bremerhaven eingetragen werden soll, wäre dies schon ein hinreichender Anlass für eine weitergehende Prüfung der Rechtmäßigkeit des eingesetzten Kapitals und der Eigentumsverhältnisse der Holding? Wenn ja: welche konkreten Maßnahmen werden in solchen Fällen eingeleitet und von wem? Wenn nein: warum nicht, und was wäre ein hinreichender Anlass? Antwort auf Frage 7: Es wird auf die Ausführungen zu Frage 6 Bezug genommen. 8. Kann der Senat eine Einschätzung abgeben, in welchen Größenordnungen dem Land Bremen steuerliche und weitere Einnahmen durch sog. Steuervermeidung mit Hilfe von Offshore- Holdings entgehen? Antwort auf Frage 8: Statistische Erhebungen für den Steuerstandort Bremen in Bezug auf entgangene Einnahmen durch sog. Steuervermeidung werden durch die Bremische Finanzbehörde nicht erhoben. Nach Schätzungen der OECD belaufen sich die jährlichen Einnahmeverluste auf 100 bis 240 Milliarden US-Dollar weltweit. 9. Plant der Senat eine eigenständige Erfassung von Geschäftstätigkeiten beispielsweise in einer Datenbank beim Finanzamt, wenn öffentlichen Stellen und Behörden die Beteiligung von Unternehmensholdings aus den Staaten der obigen IWF-Liste bekannt werden, um anschließende Prüfungen zu systematisieren und mögliche Fälle von sog. Steuervermeidung besser ermitteln zu können? Antwort auf Frage 9: Die eigenständige Erfassung bestimmter Geschäftstätigkeiten in einer Datenbank ist im Finanzamt Bremen nicht geplant und wäre aus folgenden fachlichen Gründen auch (derzeit) nicht angezeigt: Zum einen hat der Senat in der Vergangenheit über die Senatorin für Finanzen veranlasst, dass sich Bremen aktiv an den Bund-Länder-Arbeitsgruppen des Projekts Base Erosion and Profit Shifting beteiligt und engagiert. Das Projekt entwickelt Maßnahmen um den internationalen Steuerstandard zu stärken, Regeln für den internationalen Steuerwettbewerb zu setzen und die jeweiligen Steuerrechtssysteme besser miteinander zu verzahnen mit der Zielsetzung Steuerschlupflöcher zu

schließen. Im Focus der Maßnahmen steht dabei insbesondere die aggressive Steuergestaltung multinational tätiger Unternehmen. Durch die Implementierung der entwickelten Maßnahmen durch die OECD-Staaten wird die Steuerflucht in Länder, die als Steueroasen gelten, deutlich unattraktiver werden. Von diesen Maßnahmen wird auch Bremen profitieren. Zum anderen soll im Zuge der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie der EU in nationales Recht ein sog. Transparenzregister im Geldwäschegesetz normiert werden. Das Register soll dazu dienen, den tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten festzustellen und undurchsichtige Beteiligungsstrukturen aufzuklären; nach derzeitiger Planung soll auch die Finanzverwaltung auf dieses Register zugreifen können und damit Informationen erhalten. Ferner ist eine europaweite Verknüpfung geplant. Die Einrichtung eines eigenständigen Registers in Bremen ist somit derzeit nicht erforderlich. 10. Welche Maßnahmen wurden senatsseitig als Reaktion auf die Panama- Papers-Enthüllung im Einzelnen ergriffen von Antwort auf Frage 10: a) der Senatorin für Finanzen, Soweit konkrete und für die Senatorin für Finanzen identifizierbare Sachverhalte mit Bezug zu Bremen bekannt wurden bzw. zukünftig werden, erfolgte bzw. erfolgt seitens des jeweils zuständigen Finanzamtes eine Überprüfung des Falls. Über die Ergebnisse der Prüfung und die hieran anknüpfende weitere Vorgehensweise können aufgrund des nach 30 Abgabenordnung geschützten Steuergeheimnisses keine Aussagen getätigt werden. b) dem Senator für Inneres, Im Bereich der Geldwäsche/Clearingstelle der Polizeien im Land Bremen liegen keine grundlegenden Erkenntnisse in Verbindung mit den so genannten Panamapapers vor. Die Berichterstattung zu den Panamapapers wird aufmerksam verfolgt. Die Süddeutsche Zeitung als Urheberin der Enthüllungen, hat sich aber bereits in ihrer Berichterstattung deutlich positioniert und angekündigt, zum Schutz ihrer Quelle die Daten nicht den Ermittlungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Es bleibt darüber hinaus abzuwarten, inwieweit die Regierung in Panama ihre Ankündigung zu mehr Transparenz umsetzt und zukünftig an der Aufklärung mitwirkt. Sollten den Ermittlungsbehörden nähere Informationen zur Kenntnis gelangen, werden diese im Rahmen ihres Strafverfolgungsauftrages die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. c) dem Senator für Justiz, Bei der Staatsanwaltschaft Bremen ist kein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit den sog. Panama Papers anhängig und in jüngerer Zeit auch nicht anhängig gewesen.

d) dem Senator für Bau Seitens des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr wurden keine Maßnahmen ergriffen. 11. Welche weiteren Maßnahmen sind von den genannten Ressorts im Einzelnen geplant und vorgesehen? Antwort auf Frage 11: Der Senat wird sich über die Senatorin für Finanzen wie bereits in der Vergangenheit in die Aktivitäten auf Bund-Länder-Ebene einbringen und in den Arbeitsgruppen des Projekts Base Erosion and Profit Shifting aktiv mitwirken. Insbesondere für die Weiterentwicklung des automatischen Informationsaustauschs sowie für die Verschärfung und Erweiterung des Geldwäschegesetzes wird sich das Finanzressort weiterhin einsetzen und diese gleichzeitig fördern. Wegen des zu Frage 10c) genannten Sachverhalts sind im Geschäftsbereich des Senators für Justiz und Verfassung derzeit keine Maßnahmen geplant. Gleiches gilt für den Senator für Inneres und den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.