Gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsschulen und Kurse



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Gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsschulen und Kurse Autor(en): Objekttyp: [s.n.] Article Zeitschrift: Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz Band (Jahr): /888 (890) PDF erstellt am: 9.05.06 Persistenter Link: http://dx.doi.org/0.569/seals-4530 Nutzungsbedingungen Die ETH-Bibliothek ist Anbieterin der digitalisierten Zeitschriften. Sie besitzt keine Urheberrechte an den Inhalten der Zeitschriften. Die Rechte liegen in der Regel bei den Herausgebern. Die auf der Plattform e-periodica veröffentlichten Dokumente stehen für nicht-kommerzielle Zwecke in Lehre und Forschung sowie für die private Nutzung frei zur Verfügung. Einzelne Dateien oder Ausdrucke aus diesem Angebot können zusammen mit diesen Nutzungsbedingungen und den korrekten Herkunftsbezeichnungen weitergegeben werden. Das Veröffentlichen von Bildern in Print- und Online-Publikationen ist nur mit vorheriger Genehmigung der Rechteinhaber erlaubt. Die systematische Speicherung von Teilen des elektronischen Angebots auf anderen Servern bedarf ebenfalls des schriftlichen Einverständnisses der Rechteinhaber. Haftungsausschluss Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit. Es wird keine Haftung übernommen für Schäden durch die Verwendung von Informationen aus diesem Online-Angebot oder durch das Fehlen von Informationen. Dies gilt auch für Inhalte Dritter, die über dieses Angebot zugänglich sind. Ein Dienst der ETH-Bibliothek ETH Zürich, Rämistrasse 0, 809 Zürich, Schweiz, www.library.ethz.ch http://www.e-periodica.ch

Aargau, Lehrplan der landwirtschaftl. Schule. 87 teilung ist der Besuch der Wirts- und Kaffeehäuser ohne Begleitung der Eltern oder anderer Personen, deren Aufsicht sie anvertraut sind, untersagt. 48. Die Schüler der L, IL, HL und IV. Klasse des Gymnasiums und der Gewerbeschule und der I. und n. Klasse der pädagogischen Abteilung sollen im Winter um 8 Uhr Abends, im Sommer um 9 Uhr, diejenigen der V., A"I. und VH. Klasse des Gymnasiums und der V. und VI. Klasse der Gewerbeschule, sowie die Schüler der IH. Klasse der pädagogischen Abteilung im Winter um 9 Uhr, im Sommer um 0 Uhr zu Hause sein. Art. 5. Das bisherige Seminarkonvikt bleibt provisorisch als Kosthaus für die Zöglinge der pädagogischen Abteilung nach Art des solothurnischen Studentenkosthauses bestehen. Den Zöglingen der pädagogischen Abteilung ist der Eintritt in dasselbe freigestellt. Es ist ihnen gestattet, im Studentenkosthaus oder bei braven Familien in der Stadt und Umgebung Kost und Logis zu beziehen. Der Regierungsrat wird über die Hausordnung ein Reglement erlassen. VII. Gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsschulen und Kurse. 33.. Übersicht über den Lehrplan der aargauischen landwirtschaftlichen Winterschule in Brugg 887 88. Lehrplan. I. Kurs. Stunden pro Woche. II. Kurs. Total. A. Allgemeine Bildungsfächer: Deutsch 5 3 8 Rechnen 3 5 Geometrie 3 5 Hülfswissenschaften: Botanik 4 Zoologie 3 3 Physik Chemie 4 3 7 Gesetzeskunde C. Landwirtschaftslehre : Pflanzenbau 7 6 3 Tierzucht 4 8 Allgemeine Wirtsehaftslehre Landwirtschaftl. Betriebslehre 4 4 Buchführung 34 34 68 Bemerkung- Diese 34 Std. verteilen sich auf je 5 Tage ä6std.; am Samstag Vormittag 4 Std. Der Samstag Nachmittag wird der Besichtigung der Staatsdomäne, den gutbewirtschafteten PrivatgUtern und bezüglichen Demonstrationen gewidmet.

SS Kantonale Gesetze und Verordnungen. 34.. Arrete du Conseil d'etat concernant des Cours elementaires d'agriculture ä Lausanne. (Du 8 aoüt 888.) Le Conseil d'etat du canton de Vaud, Vu le decret du 9 aoüt 887 accordant au Conseil d'etat des pleins pouvoirs pour pourvoir a l'enseignement de ragriculture; arrete : Art. er- II sera donne a Lausanne, durant l'hiverl888 99, un ensemble de cours constituant un enseignement agricole approprie aus jeunes gens qui ont termine leurs etudes primaires. Ces cours eomprendront classes: la premiere formee des jeunes gens admis en 888: la deuxieme composee des jeunes gens qui ont subi avec sueces leurs examens de premiere annee. Art.. L'ouverture est fixee au novembre 888 et la clöture au 4 mars 889. Art. 3. Les cours seront publics et gratuits. Pour etre admis ä les suivre en quallte d'eleve regulier, il faut etre äge de 6 ans au moins. Art. 4. A la fin du premier hiver. les eleves de la classe inferieure seront admis a subir des annee. examens qui leur donneront l'entree aux cours de deuxieme Art. 5. Le Departement de l'instruction publique et des Cultes est charge de l'exe'cution du present arrete. H determinera, apres avoir pris l'avis du Departement de l'agrieulture et du Commerce, le programme de l'enseigne ment et designera les personnes ehargees de le donner. Un credit de 8000 frs. lui et alloue a cet effet. Le present arrete. ainsi que le programme des cours, sera affiche dans toutes les communes. Premier semestre. Programme. heures par semaine.. Agriculture. Connaissance des terrains 3. Botanique agricole 3 3. Chimie agricole 3 4. Comptabilite agricole 5. Dessin 6. Geologie agricole 7. Geometrie et toise 8. Legislation rurale 9. Meeanique elementaire 0. Meteorologie agricole. Zoologie agricole. Zootechnie generale. Exterieur des animaux 3 Deuxieme semestre:. Agriculture. Cultures 3. Agriculture suisse et economie rurale 3 3. Apiculture 4. Arboriculture /

Lausanne, Cours elementaires d'agriculture. 89 6. Botanique speciale, maladies des plantes heures par semaine. IV«0. Cours special sur les fonetions des inspecteurs de betail 7» IV» 3 35. 3. Reglement der gewerblichen Fortbildungsschule Herisau. (Appenzell a. Rh.) (Erlass der Sehulkommission vom 4. August 888.). Die gewerbliche Fortbildungsschule zerfallt in einen einjährigen Arorkurs für solche, die noch nicht die genügenden A7orkenntnisse im Zeichnen be sitzen, und in die gewerbliche Abteilung mit zwei Jahreskursen.. Für den Eintritt in den ATorkurs ist die Absolvirung der Altagsschule für den Eintritt in die gewerbliche Abteilung das zurückgelegte 4. Altersjahr notwendig. 3. An der gewerblichen Abteilung wird in folgenden Fächern Unterricht erteilt: Zeichnen, Modelliren, deutsche Sprache, Bechnen, Buchführung, Vaterlandskunde, AVirtschaftslehre und Materialkunde. i. In den gewerblichen Fächern werden die Schüler nach ihrem künftigen Berufe in folgende drei Fachgruppen eingeteilt: a) Baugewerbe, b) Maschinengewerbe. c) Kunst- und Kleingewerbe. Je nach Umständen können zwei dieser Gruppen zusammengezogen werden. 5. Die Schülerzahl einer Unterrichtsabteilung soll wo möglich 5 nicht übersteigen. Zählt eine Abteilung, mit Ausnahme der Modellirgruppen, we niger als 0 Schüler, so wird sie mit einer andern verschmolzen, insofern da durch das Maximum von 5 nicht überschritten wird. 6. Die wöchentliche Unterrichtszeit umfasst 8 Stunden, wovon Stunden auf den Sonntag, die übrigen 6 auf die AVerktage fallen. Die Unterrichtszeit soll nie über 8 Uhr abends ausgedehnt werden. Die Ferien finden gleichzeitig mit denjenigen der Realschule statt. 7. Die Aufnahme in die gewerbliche Fortbildungschule findet in der Regel nur mit dem Beginn eines Kurses statt. Solche, die während des Kurses einzutreten wünschen, haben sich in einer Prüfung über die nötigen Kennt nisse in den sämtlichen Fächern der betreffenden Unterrichtsabteilung auszu weisen. 8. Die Schüler der gewerblichen Abteilung sind frei vom Besuche der obligatorischen Forbildungsschule. Die Absolvirung der erstem dispensirt hie-

90 Kantonale Gesetze und Verordnungen. Herisau. gewerbl. Fortbildungsschule. von vollständig, immerhin in dem Sinne, dass dann die Schüler der gewerb lichen Fortbildungsschule, resp. solche, welche dieselbe absolvirt haben, in dem der Rekrutenprüfung vorausgehenden Winter den Kurs in A^aterlandskunde an der obligatorischen Fortbildungsschule mitzumachen haben, insofern sie nicht in einer Prüfung die erforderlichen Kenntnisse in diesem Fache bekunden. 9. Der Besuch des Vorkurses dispensirt nicht vom Besuche der obligato rischen Fortbildungsschule. 0. Gesuche von Schülern, die nicht mehr im fortbildungsschulpflichtigen Alter stehen, um Dispensation von einzelnen Fächern, erledigt die Schulkom mission.. Jeder in die gewerbliche Fortbildungsschule eintretende Schüler hat einen, von seinen Eltern, dem Vormund oder dem Lehrmeister unterschriebenen Verpfliehtungsschein mitzubringen, in welchem sich dieselben mit den Bestim mungen im Reglement für die gewerbliche Fortbildungsschule einverstanden erklären und die darin enthaltenen Verpflichtungen eingehen.. Beim Beginn eines Jahreskurses hinterlegt jeder Schüler Fr. Für jede unentschuldigte Absenz werden 50 Rp. abgezogen; nach drei unentschul digten Absenzen erfolgt eine Warnung an die Eltern resp. Lehrmeister, oder wenn dies nicht tunlich ist an den Schüler selbst und nach vier Ausschluss. Arier Verspätungen werden als eine Absenz gerechnet. Das nach Abzug der Bussen noch restirende Geld wird den Schülern am Schlüsse des Kurses zurück erstattet. Wird ein Schüler aus der gewerblichen Abteilung ausgeschlossen, so hat er, insofern er noch im fortbildungsschulpflichtigen Alter steht, die obli gatorische Fortbildungsschule zu besuchen, wobei ihm die unentschuldigten Ab senzen der gewerblichen Fortbildungsschule für die obligatorische angerechnet werden. 3. Der Unterricht ist unentgeltlich; Papier, Bleistifte. Modeihrstoffe. Tusche, Farben und Farbstifte werden den Schülern gratis verabreicht. Die übrigen Utensilien haben diese selbst anzuschaffen. 4. Die Schule steht allen im Kanton wohnenden Schweizerbürgern offen. VIII. Höhere Mädchenschulen. 36.. Reglement organique de l'ecole secondaire et superieure des jeunes filles. (Arrete du Conseil d'etat du canton de Geneve du 8 mai 888.) Chapitre I"~. Des Etudes. Art. ". L'Ecole secondaire et superieure des jeunes filles comprend une Division inferieure de quatre annees d'e'tudes et une Division superieure de trois annees. (Loi. art. 0). Art.. Chacune des sept classes represente une annee complete d'etudes. La classe est divisee en sections paralleles, d'apres le nombre des eleves. Le nombre des eleves d'une section ne doit pas, dans la regle, depasser d'une maniere permanente le chiffre de 50. (Loi, art. ). Art. 3. Les differentes branches d'etudes sont reparties dans les classes. conformement a un programme approuve chaque annee par le Departement.