B. Erpressung ( 253 StGB)



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Transkript:

B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

I. Einleitende Bemerkungen Rechtsgut: Freiheit und Vermögen. nach h.l. Parallelstruktur zum Betrug. zentrale Streitfrage ist die Vermögensverfügung, s.u.

II. Objektiver Tatbestand 1. Nötigungsmittel = 240 StGB 2. Vermögensverfügung? a) Lit.: Vermögensverfügung erforderlich. Erpressung ist ein Selbstschädigungsdelikt. Vis absoluta kommt deshalb nicht in Betracht. - Wortlautargument der Gegenmeinung ist nicht überzeugend, denn auch beim Betrug ist die Verfügung ungeschriebenes Merkmal. - nach der Gegenmeinung ist 249 praktisch überflüssig. - Systematik des Gesetzes: ungewöhnlich, dass der Spezialtatbestand an erster Stelle kommt. - Privilegierung der bloßen Gebrauchsanmaßung wird unterlaufen.

II. Objektiver Tatbestand 2. Vermögensverfügung? a) Lit.: Vermögensverfügung erforderlich. Folgefrage: Abgrenzungskriterium zw. räuberischer Erpressung/Raub innere Willensrichtung, konkreter: - einige sprechen davon, es liegt Raub vor, wenn die Sache so gut wie verloren ist, gleichgültig, wie sich das Opfer verhält; - andere sagen, entscheidend sei, ob das Opfer eine Handlungsalternative habe. bei Vorhalten der Pistole ( Geld oder Leben ) sei das nicht der Fall, denn ein Nein des Opfers bedeutet nur, es werde ihm Geld und Leben weggenommen (Jäger BT Rn. 380). - Opfer müsse eine Art Schlüsselstellung haben, so dass man die Selbstschädigung noch als eigene Entscheidung betrachten kann (Wessels/Hillenkamp, BT II Rn. 714). - Bestehen des faktischen Einverständnisses (Rengier, BT I 11 Rn. 37).

b) Rspr.: Vermögensverfügung nicht erforderlich s. BGHSt 7, 252, 255; 14, 386, 390 ff.; 25, 224, 228. 253 StGB als Grundtatbestand aller in Bereicherungsabsicht mit Nötigungsmitteln begangener Vermögenschädigungen; 249 steht im Spezialitätsverhältnis zu 253, 255 StGB. - Wortlaut - Einschränkung des Gewaltbegriffs auf vis compulsiva sei vom Gesetzgeber nicht gewollt - andere Meinung begünstige den brutaleren Täter, der sich der vis absoluta bedient - Lückenlosigkeit des Vermögensschutzes. Folgefrage: Abgrenzungskriterium zw. räuberischer Erpressung/Raub äußeres Erscheinungsbild der Tat Nehmen (= Raub) vs. Herausgeben (= räuberische Erpressung) s. BGHSt 7, 252, 254 f.; 41, 123, 126.

3. Dreieckserpressung wenn man der Lit. folgt, sind die Betrugskriterien anwendbar, also Lagertheorie. nach der Rspr.: erforderlich ist ein Näheverhältnis dergestalt, daß das Nötigungsopfer spätestens mit dem Zeitpunkt der Tatbegehung auf der Seite des Vermögensinhabers steht, dass es also eine Schutzfunktion wahrnimmt, BGHSt 41, 123, 126; s.a. BGH NStZ-RR 2011, 143 (Mitglieder des Aufsichtsgremiums einer Bank).

4. Vermögensschaden: grds. = 263 StGB - individueller Schadenseinschlag: größere Bedeutung als beim Betrug (S-S- Eser/Bosch, in: Sch/Sch-StGB 253 Rn. 9). insb. Fälle der Chantage, s. BGH NStZ-RR 2011, 143, 144. - bei abgenötigtem Geschlechtsverkehr einer Prostituierten: kein Schaden (BGH StV 2011, 416). nur der einvernehmliche Geschlechtsverkehr hat einen Vermögenswert. - schadensgleiche Vermögensgefährdung (schwere Grenzfälle) überwachte Geldübergabe (BGH StV 1998, 80; 661): (-) erzwungene Preisgabe einer Zahlenkombination (BGH MDR 1984, 276) oder eines Geldverstecks (BGH NStZ 2006, 38): (-) Erlangung einer EC-Karte + Kenntnis der PIN (BGH NStZ-RR 2004, 333): (+)

III. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz 2. Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung Besitzerlangung schon Bereicherung, s. BGHSt 14, 386, 388; BGH NJW 1988, 2623; BGH NStZ-RR 1999, 103. relevant vor allem in Fällen der Entwendung eines Kfz ohne Zueignungsabsicht! nicht aber, wenn Sache sofort vernichtet werden soll, BGH StV 2011, 412. Absicht erfasst regelmäßig nicht den Verbrauch vom Kraftstoff eines entliehenen PKWs, BGHSt 14, 386, 389.

IV. Sonstiges Verwerflichkeitsklausel = 240 II StGB Konkurrenzen: - Drohung durch Täuschung kein Betrug (= sog. Tatbestandslösung); nach anderer Meinung liegt Betrug zwar vor, tritt aber zurück (Subsidiarität). - sog. Sicherungserpressung : keine Erpressung, weil kein neuer Schaden; nur Nötigung. s. BGH NJW 1984, 501; NStZ 2007, 95; s.a. BGHSt 25, 225, 226 f. (Verhindern der Feststellung der Identität als Vertiefung des [Gefährdungs- ]Schadens des vorherigen Eingehungsbetrugs).