Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte



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Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster

Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel abgenötigtes Opferverhalten: Handlung, Duldung oder Unterlassung Vermögensverfügung erforderlich? Vermögensnachteil/Vermögensschaden Kausalität 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale Bereicherungsabsicht Stoffgleichheit Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils und diesbzgl. Vorsatz II. Rechtswidrigkeit kein Vorliegen allgemeiner Rechtfertigungsgründe Verwerflichkeit nach 253 Abs. 2 StGB III. Schuld

Prüfungsschema räuberische Erpressung, 253, 255 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand qualifizierte Nötigungsmittel: Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben abgenötigtes Opferverhalten: Handlung, Duldung oder Unterlassung Vermögensverfügung erforderlich? Vermögensnachteil/Vermögensschaden Kausalität 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale Bereicherungsabsicht Stoffgleichheit Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils und diesbzgl. Vorsatz II. Rechtswidrigkeit kein Vorliegen allgemeiner Rechtfertigungsgründe Verwerflichkeit nach 253 Abs. 2 StGB III. Schuld

Worin muss das abgenötigte Opferverhalten/der Nötigungserfolg bestehen bzw. bedarf es bei der (räuberischen) Erpressung einer Vermögensverfügung? (siehe auch Abgrenzung Raub räuberische Erpressung!) h.l.: Vermögensverfügung des Genötigten erforderlich 253, 255 StGB sind wie 263 StGB Selbstschädigungsdelikte, daher bedarf es als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer Vermögensverfügung dabei ist nach der inneren Willensrichtung des Genötigten zu entscheiden 249 und 253, 255 StGB stehen in einem tatbestandlichen Exklusivitätsverhältnis Rspr./BGH: jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen eine Vermögensverfügung ist nicht erforderlich, siehe auch Wortlaut der Vorschrift 249 und 253, 255 StGB schließen sich nicht gegenseitig aus

Computerbetrug nach 263a Abs. 1 Var. 3 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand unbefugte Verwendung von Daten Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs Vermögensschaden Kausalität 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Eigen- oder Drittbereicherung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

Definitionen, 263a StGB Daten i.s.v. 263a StGB = alle durch Zeichen oder kontinuierliche Funktionen dargestellten, codierbaren Informationen, unabhängig vom Verarbeitungsgrad Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs = Die Daten müssen Eingang in den Arbeitsvorgang des Computers finden und für das Ergebnis, welches eines vermögensmindernde Disposition auslöst, ursächlich werden. Vermögensschaden = wie bei 263 StGB

Wann ist die Verwendung von Daten i.s.v. 263a Abs. 1 Var. 3 StGB unbefugt (bzw. ist auch ein Handeln des berechtigten Karteninhabers erfasst)? e.a.: computerspezifische Auslegung von einer unbefugten Verwendung wird eine manipulierende, d.h. programmwidrige Benutzung umfasst; bei Benutzung einer ec-karte wird der Automat jedoch regelmäßig programmgemäß genutzt Kritik: eine solche Interpretation ist zu restriktiv und würde den Anwendungsbereich der Var. 3 zu sehr beschränken Var. 3 wurde gerade gegen den Missbrauch von Geldautomaten eingeführt a.a.: subjektivierende Auslegung unbefugt ist diejenige Verwendung, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Rechtsgutsträgers (als etwa der Bank) widerspricht (d.h. jedenfalls dann, wenn Täter die ec-karte durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder den Automaten nicht unter vertraglich gestatteten Umständen benutzt) Kritik: das Überschreiten des rechtlichen Dürfens ist eine bloß schuldrechtliche Pflichtverletzung, nicht jede zivilrechtliche Vertragsverletzung stellt eine strafbare Computermanipulation dar sonst könnte eine Privatpartei (vertraglich) über das Vorliegen einer Strafbarkeit bestimmen h.a.: betrugsspezifische Auslegung unbefugt ist diejenige Verwendung, die einer Handlung einer Täuschungssituation beim Betrug entspricht Arg.: der Gesetzgeber hat 263a StGB gerade geschaffen, um eine Strafbarkeitslücke im Rahmen des Betrugs zu füllen, weshalb in Anlehnung an 263 StGB eine täuschungsgleiche Handlung zu fordern ist systematische Stellung der Norm und Überschrift Computer betrug

Hehlerei nach 259 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Tatobjekt: Sache, die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat erlangt hat Tathandlung: Sichverschaffen/einem Dritten verschaffen (Ankaufen als Unterfall) Absetzen Absetzenhelfen Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal: Einvernehmen 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz Bereicherungsabsicht II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafantrag, 259 Abs. 2, 247, 248a StGB