GLEICHBEHANDLUNGSBERICHT DER VWS VERBUNDWERKE SÜDWESTSACHSEN GMBH



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Transkript:

GLEICHBEHANDLUNGSBERICHT DER VWS VERBUNDWERKE SÜDWESTSACHSEN GMBH für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 Vorgelegt vom Gleichbehandlungsbeauftragten der VWS Verbundwerke Südwestsachsen GmbH Dr. Holm Anders Gleichbehandlungsbeauftragter@enviaM.de

Inhaltsverzeichnis 1. Präambel... 3 2. Gesellschaftsrechtliche und organisatorische Veränderungen... 4 3. Unbundling-Maßnahmen der VWS... 5 4. IT-Maßnahmen in der VWS... 7 5. Unbundlingkonformität der Netzbetreiberprozesse... 9 6. Marktauftritt des Netzbetreibers... 15 7. Aktivitäten des Gleichbehandlungsbeauftragten... 17 8. Ausblick... 21 Seite 2

1. Präambel Der vorliegende Bericht der VWS Verbundwerke Südwestsachsen GmbH (VWS) bezieht sich auf die VWS sowie ihre Tochtergesellschaft VSW Netz GmbH (VSW Netz). VWS und ihre Tochtergesellschaft verfolgen das Ziel, den Erfordernissen einer effektiven Unbundling-Regulierung nachzukommen und den funktionierenden Wettbewerb auf den dem Netzbetrieb vor- und nachgelagerten Märkten zu gewährleisten. Das auf den vorhandenen Erfahrungen basierende Gleichbehandlungsmanagement ist fester Bestandteil der Unternehmenskultur in der VWS. Die Mitarbeiter haben die Unbundling-Grundsätze verinnerlicht und setzen diese bei ihrer täglichen Arbeit um. Sämtliche Strukturen der VWS werden stets an den Entflechtungsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) gemessen. Personalentscheidungen werden in Einklang mit diesen Anforderungen getroffen. Sofern erforderlich und in diesem Bericht nicht anders dargestellt, haben die VWS und die VSW Netz alle Maßnahmen, die für eine gesetzeskonforme Entflechtung erforderlich waren, ergriffen. In Erfüllung der Verpflichtung aus 7a Abs. 5 S. 3 EnWG hat der Gleichbehandlungsbeauftragte der VWS den folgenden Bericht erstellt, der der Landesregulierungsbehörde vorgelegt und auf den Internetseiten der VWS und der VSW Netz in nicht personenbezogener Form veröffentlicht wird. Gegenstand des Berichtes sind die im zurückliegenden Kalenderjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 tatsächlich getroffenen Vorkehrungen zur Sicherstellung und Überwachung der Gleichbehandlung. Soweit es für die Aussagekraft dieses Berichtes sinnvoll und wichtig erscheint, wird der Berichtszeitraum auf das erste Quartal 2012 erstreckt. Seite 3

2. Gesellschaftsrechtliche und organisatorische Veränderungen a) Aufgaben- und Organisationsstruktur der VSW Netz VWS und VSW Netz haben geprüft, ob aus der Konkretisierung der gemeinsamen Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Entflechtungsbestimmungen in 6 bis 10 EnWG vom 28.10.2008 Handlungsbedarf in Bezug auf die Ausgestaltung und Zuordnung diskriminierungs-relevanter Netzbetreiberaufgaben besteht. Die Prüfung ergab, dass die VSW Netz als Betreiberin des Gasnetzes bereits sämtliche diskriminierungsrelevanten Netzbetreiberaufgaben 1, die innerhalb der VWS-Gruppe zu erbringen sind, selbst erledigt und verantwortet. Das betrifft insbesondere Aufgaben der Netzführung, des Energiedatenmanagements (Plausibilisierung, Marktkommunikation, Zählpunktvergabe, Messdienstleister-/Messstellenbetreiber-Verwaltung), des Netzanschlusswesens und des Planungsprozesses einschließlich notwendiger Planungsfunktionen (Zielnetzplanung). Handlungsbedarf bestand für VWS und VSW Netz insoweit nicht. b) Pachtmodell VWS hat ihre Strom- und Gasversorgungsnetze an die VSW Netz verpachtet. VSW Netz hat die Stromversorgungsnetze an die Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbh (MITNETZ STROM) weiterverpachtet, die damit als Stromnetzbetreiber tätig ist. Die Gasversorgungsnetze betreibt die VSW Netz eigenverantwortlich. An diesem Pachtmodell hat es im Berichtszeitraum keine Veränderungen gegeben. VWS und VSW Netz wirken darauf hin, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung der VWS auch für die Mitarbeiter jener Unternehmen gelten, die Dienstleistungen netzbetrieblicher Art für sie erbringen. Diese Geschäftsbeziehungen sind durch Dienstleistungsverträge mit expliziten Unbundling-Klauseln ausgestaltet, unabhängig davon, ob es sich um konzerninterne oder -externe Dienstleister handelt. Neben den Verträgen ist im Rahmen eines umfassenden Dienstleistungsverhältnisses insbesondere die Kontrolle der vertragsgemäßen Leistungserbringung von Bedeutung. Die beiden Netzbetreiber überprüfen die Vertragserfüllung stichprobenartig. 1 Zur Definition vgl. Konkretisierung der gemeinsamen Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Entflechtungsbestimmungen in 6 bis 10 EnWG vom 28.10.2008, Ziffer 2.4.1 Seite 4

3. Unbundling-Maßnahmen der VWS Die VWS hat eine Reihe von Maßnahmen zur Vereinheitlichung und zur Stärkung des Gleichbehandlungsmanagements ergriffen. a) Gleichbehandlungsprogramm Das im Jahr 2010 in Kraft getretene Gleichbehandlungsprogramm für die VWS-Gruppe hat weiterhin Bestand. Es gilt für VWS und die Tochtergesellschaft VSW Netz. Neue Mitarbeiter erhalten zu Beginn ihrer Tätigkeit durch die Personalreferentin unter anderem die Mitarbeiterbroschüre zum Gleichbehandlungsprogramm ausgehändigt. Zudem werden sie von ihren Führungskräften über die Notwendigkeit und die Inhalte der Gleichbehandlung informiert. Alle Mitarbeiter der enviam-gruppe und damit auch die der VWS und der VSW Netz sind durch den RWE-Verhaltenskodex grundsätzlich verpflichtet, sich an sämtliche gesetzlichen Vorschriften sowie betrieblichen Richtlinien und Regelungen zu halten. Bei Verstößen drohen die vorgesehenen arbeitsrechtlichen Sanktionen. Das EnWG mit den Unbundling-Bestimmungen nach 6-10 sowie das Gleichbehandlungsprogramm als arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung sind hierbei selbstverständlich eingeschlossen. Infolge dieser schon immer bestehenden hohen Anforderungen an das Verhalten der Mitarbeiter ist es konsequent, dass keine Verstöße gegen das Gleichbehandlungsprogramm auftraten und daher im Berichtszeitraum von Unternehmensseite keine Sanktionen ausgesprochen werden mussten. b) Regelwerk Bei VWS besteht ein Regelprozess, der sicherstellt, dass bei Erarbeitung, Änderung und Umsetzung des unternehmensinternen Regelwerkes die Anforderungen des Gleichbehandlungsprogramms berücksichtigt werden. In diesem Prozess ist vorgesehen, das Regelwerk zur Konkretisierung der Anforderungen des Gleichbehandlungsprogramms für die spezifische Regelsetzung zu nutzen. Die Grundanforderungen des organisatorischen und informatorischen Unbundling finden besondere Berücksichtigung. Für betroffene Regelwerke ist die inhaltliche Prüfung vor Inkraftsetzung von Regelungen zwingendes Kriterium. Seite 5

Den Besonderheiten von Verteilernetzgesellschaften, z. B. Letztentscheidungsrecht und Entscheidungsunabhängigkeit, wird im Rahmen der Regelwerke im erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Die Geschäftsführung der VSW Netz entscheidet im Einzelfall über die Inkraftsetzung und Ausgestaltung von Richtlinien. Die Regelwerke dokumentieren alle organisatorischen und technischen Regelungen, Arbeitsanweisungen und Prozessbeschreibungen für VWS und VSW Netz sowie deren Dienstleister. Sie werden regelmäßig aktualisiert und erweitert und stehen den Mitarbeitern jederzeit zur Verfügung. c) Geschäftsräume Die Geschäftstätigkeit des Netzbetreibers VSW Netz erfolgt getrennt von wettbewerblichen Bereichen. d) Technisches Sicherheitsmanagement (TSM) VSW Netz hat sich in den vorangegangen Jahren TSM-Zertifizierungen (G 1000 Gas) unterzogen, die weiterhin Bestand haben. Bei den Energieaufsichten der Länder ist das TSM als ein wesentlicher Baustein der Selbstregulierung und Selbstüberwachung der Energiewirtschaft anerkannt. Kernaufgabe des TSM ist die Unterstützung des eigenverantwortlichen Handelns der Unternehmen. Dies betrifft auch die strikte Einhaltung der Entflechtungsvorschriften von Energieversorgungsunternehmen. Seite 6

4. IT-Maßnahmen in der VWS Die VWS und VSW Netz haben des Weiteren eine Reihe von Maßnahmen zur unbundlingkonformen Ausgestaltung und Verwaltung der IT-Systemlandschaft inklusive der dazugehörigen Infrastruktur ergriffen. Die nachfolgenden Erläuterungen erfolgen insofern beispielhaft. Alle Lieferantenwechsel- und WiM-Prozesse unterliegen seit Produktivsetzung einem regelmäßigen Monitoring. VSW Netz hat die Realisierung durchgehend einheitlicher Prozesse im Verhältnis zu allen angeschlossenen Händlern und Netzkunden mit Wirkung seit dem 19.04.2010 durch konsequente IT-technische Trennung des Netzabrechnungssystems (SAP IS-U-Netz) von dem Abrechnungssystem des Vertriebes (SAP IS-U-LIEF) erreicht. a) Umsetzung GeLi Gas / GABi Gas Die Umsetzung des Beschlusses BK7-06-067 Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas) der BNetzA erforderte weitreichende und aufwendige Anpassungen der Prozess- und Systemlandschaft. Die VSW Netz hat die Anforderungen gemäß Ziffer 4 des BNetzA-Beschlusses BK7-06-067 hinsichtlich der Behandlung der verbundenen Vertriebsorganisation fristgerecht erfüllt. Die Kommunikation mit dem assoziierten Vertrieb der VWS für die Sparte Gas erfolgt über getrennte Systeme (physische Systemtrennung), wie mit allen anderen Lieferanten am Markt. Um die Datensicherheit zu erhöhen, wird den Lieferanten die Verschlüsselung und Signatur von Daten angeboten. VWS hat im Rahmen ihrer Dienstleistungsverträge mit der VSW Netz das Geschäftsmodell, das Prozessmodell, dessen Dokumentation und die konsequente Umsetzung in Systemen und Organisation fristgerecht umgesetzt. Die sich aus dem einheitlichen Grundmodell der Ausgleichsleistungs- und Bilanzierungsregeln im Gassektor (GABi Gas) aus dem Jahr 2008, ergänzt durch Mitteilung Nr. 4 vom 24.03.2010 zur Umsetzung des Beschlusses GABi Gas, ergebenden Anforderungen hat VSW Netz durch eine zeitnahe Implementierung der Mehr- und Mindermengenabrechnung sowie eine ständige Überprüfung und Weiterentwicklung der verwendeten Standardlastprofile erfüllt. Seite 7

Unabhängig von der konkreten Betroffenheit der VSW Netz bestehen erhebliche Unklarheiten beim Netzzugang/Netzanschluss von Biogasanlagen an das Gasverteilernetz. Die Regelungen der Gasnetzzugangsverordnung werden von den einzelnen Marktteilnehmern derzeit noch sehr unterschiedlich interpretiert. Auf diesem Gebiet müssen sich in den kommenden Jahren noch klare und eindeutige Randbedingungen herausbilden. b) IT-technische Umsetzung der Wechselprozesse im Messwesen Die Umsetzung des Beschlusses BK7-09-001 der Bundesnetzagentur vom 09.09.2010 sowie die hiermit festgelegten standardisierten Wechselprozesse im Messwesen (WiM) und deren einheitliche Rahmenverträge führten zu einer umfangreichen Anpassung der Systemlandschaft der VSW Netz. Die Wechselprozesse wurden in den jeweiligen IT-Systemen fristgerecht zum 01.10.2011 von der VSW Netz umgesetzt und dokumentiert. Die Abwicklung der Wechselprozesse mit den Messstellenbetreibern erfolgt in der Systemlandschaft weitgehend automatisiert. c) IT-Sicherheit Für die Gesellschaften der enviam-gruppe und damit auch bei der VWS gilt eine RWE-konzernweite IT-Sicherheitsrichtlinie (IT Security Policy). Dieser Standard dient dem Schutz sowohl der eingesetzten IT-Systeme und der damit verbundenen Daten als auch den Informationen des Unternehmens und trägt dazu bei, dass eine unerwünschte Verbreitung von wirtschaftlich sensiblen Daten unterbunden wird. Hierdurch wird implizit das informatorische Unbundling noch weiter forciert. d) Berechtigungsmanagement Für die Unbundlingkonformität besitzt VWS ein qualifiziertes Berechtigungskonzept, welches technisch und organisatorisch prozessual umgesetzt wird. Die Umsetzung des Berechtigungskonzeptes und insbesondere der Entzug von Berechtigungen bei Wechsel oder Ausscheiden von Mitarbeitern sind in einem Beschluss der Geschäftsführung beschrieben, der die Mindestanforderungen der Sicherstellung der Unbundlingkonformität beinhaltet. Seite 8

5. Unbundlingkonformität der Netzbetreiberprozesse Die nachfolgend beschriebenen Prozesse, die in der Verantwortung des Netzbetreibers und seiner Mitarbeiter liegen, haben eine hohe Unbundling-Relevanz und wurden daher im Berichtszeitraum einer besonders sorgfältigen Betrachtung unterzogen 2. a) Planungs- und Prognoseprozess VWS ist in einen differenzierten Planungs- und Prognoseprozess zur Früherkennung von wirtschaftlichen Risiken einbezogen, der gleichermaßen die VSW Netz betrifft. Im Planungs- und Prognoseprozess werden die finanzwirtschaftlichen Prämissen wie beispielsweise die Inflationsrate von den Muttergesellschaften allgemein und zentral vorgegeben. Abstimmungen der Netzplanung finden ausschließlich mit steuernden Bereichen ohne Wettbewerbsrelevanz statt. Die in den Planungs- und Prognoseprozess eingebundenen Mitarbeiter sind durch das Gleichbehandlungsprogramm zur Einhaltung des informatorischen Unbundling verpflichtet, so dass eine Informationsweitergabe an Wettbewerbsbereiche an dieser Stelle organisatorisch unterbunden ist. b) Rentabilitätskontrolle VWS nimmt als Gesellschafterin bzw. Netzeigentümerin ihre Aufgaben gemäß 8 Abs. 4 EnWG zur wirtschaftlichen Leitung und Rentabilitätskontrolle gegenüber der VSW Netz in zulässiger Weise wahr. Die Entflechtungsbestimmungen des EnWG werden insoweit durch Beschränkungen der gesellschaftsrechtlichen Weisungs-, Informations- und Kontrollrechte unterstützt. Auf die Einführung eines fakultativen Aufsichtsorgans wurde bei VSW Netz verzichtet. Die Geschäftsführung der Netzgesellschaft ist ausschließlich für den Netzbetreiber verantwortlich und verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben zur unabhängigen Führung dieser Gesellschaft einzuhalten. Dem entgegenstehende Weisungen sind per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen. Weisungen der Muttergesellschaft zu einzelnen Bauvorhaben erfolgen nicht. Damit hält sich die Muttergesellschaft im Rahmen der Wirtschaftlichkeitskontrolle an die 2 Vor dem Hintergrund der Vielzahl gleichbehandlungsrelevanter Geschäftsprozesse der Verteilernetzbetreiber werden an dieser Stelle nur ausgewählte Prozesse erläutert. Geschäftsprozesse, die im Berichtszeitraum keine Änderungen erfahren haben, werden hier nur dargestellt, sofern diese nach Einschätzung des Gleichbehandlungsbeauftragten von besonderer Bedeutung für die Unbundling- Regulierung sind. Seite 9

Bestimmungen des 7a Abs. 4 EnWG. An Beratungen im Rahmen der Rentabilitätskontrolle nehmen keine Mitarbeiter aus Wettbewerbsbereichen teil. c) Ermittlung von Netzentgelten für das Jahr 2012 Für VSW Netz gilt eine Prozessdokumentation zur Kalkulation der Netzentgelte im Rahmen der Anreizregulierungsverordnung (ARegV). Im Rahmen dieser Prozessdokumentation sind alle notwendigen Informationsflüsse bezüglich ihrer Herkunft und Weiterverwendung detailliert beschrieben. Schnittstellen zu wettbewerblichen Bereichen innerhalb der definierten Prozessketten sind ausgeschlossen. Damit ist die unbundlingkonforme Entgeltermittlung sowie die diskriminierungsfreie Veröffentlichung der Preisblätter durch VSW Netz prozessual sichergestellt. Insbesondere ist gewährleistet, dass keine wirtschaftlich sensiblen Informationen bis zur Veröffentlichung der Preisblätter in unzulässiger Weise an die assoziierten wettbewerblichen Bereiche gelangen. Über das Gleichbehandlungsprogramm sind die daran beteiligten Mitarbeiter zur Einhaltung des informatorischen Unbundling verpflichtet. Gemäß 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG 2011 war VSW Netz verpflichtet, bis zum 15.10.2011 die Netzentgelte für das Jahr 2012 zu veröffentlichen. Dieser Verpflichtung ist der Verteilernetzbetreiber uneingeschränkt und unbedingt nachgekommen. Zum 15.10.2011 lagen wesentliche Bestandteile der für den Verteilernetzbetreiber maßgeblichen Erlösobergrenze für das Jahr 2012 nur unter Vorbehalt vor. Das betraf im Wesentlichen die Netzentgelte für das vorgelagerte Übertragungsnetz sowie wesentliche Entscheidungen der BNetzA zur Umsetzung der Beschlüsse des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28.06.2011 3 und der Festlegung des Qualitätselementes. Da deshalb eine abschließende Kalkulation der Netzentgelte für das Gasverteilernetze bis zum 15.10.2011 nicht möglich war, hat VSW Netz gem. 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG zum Stichtag vorläufige Netzentgelte bekannt gemacht. Die für eine unbedingte Veröffentlichung der Netzentgelte maßgeblichen Informationen erlangte VSW Netz abschließend am 29.12.2011. Nach unverzüglicher Berechnung hat VSW Netz ihre endgültigen Netzentgelte für das Jahr 2012 unverzüglich veröffentlicht. Alle Händler wurden hierüber schriftlich informiert. 3 BGH, Beschlüsse vom 28.06.2011, AZ EnVR 48/10 und AZ EnVR 34/10, zu verschiedenen Fragen der Anwendung der Anreizregulierungsverordnung Seite 10

d) Beschwerdemanagement Zur Gewährleistung der Letztentscheidung der VSW Netz wurde ein Regelprozess zur Bereitstellung von Informationen zu Beschwerden bzgl. der Abwicklung des Netzbetriebs (unbundlingrelevante Beschwerden) an die Letztentscheider der VSW Netz installiert. Dazu wurden Prozesse zum Beschwerdemanagement aktualisiert und zum Teil neu eingeführt. Die Dokumentation der Beschwerdebearbeitung sowie die Bereitstellung von Informationen erfolgen über eine Beschwerde- Datenbank. Die Beschwerden werden nach Erfassung entsprechend vereinbarter Servicelevels ausgewertet und umgehend einer marktrollenkonformen Bearbeitung zugeführt. e) Steuerung der Dienstleister VWS und VSW Netz unterhalten Geschäftsbeziehungen zu einer Reihe von Dienstleistern. Sie haben deshalb alle für sie tätig werdenden Dienstleister über entsprechende Vertragsbedingungen auf die Einhaltung relevanter Teile des Gleichbehandlungsprogramms der VWS verpflichtet, unabhängig davon, ob es sich um konzerninterne oder -externe Dienstleister oder Berater handelt. Vertragsbestandteil werden insbesondere die konkret einzuhaltenden Vertraulichkeitspflichten der Dienstleister bei Ausübung von Tätigkeiten für netzbetrieblich relevante Bereiche. Die Verletzung dieser Vertragsbedingungen ist sanktioniert. Für neu hinzukommende Dienstleistungsunternehmen, die netzbetriebliche Aufgaben erbringen und Zugang zu wirtschaftlich sensiblen Daten im Sinne des Gleichbehandlungsprogramms erlangen können, wird auf der Grundlage des computergestützten SAP-Bestellsystems der enviam sichergestellt, dass die "Grundsätze des Gleichbehandlungsprogramms der VWS Verbundwerke Südwestsachsen GmbH i.d.f. vom 15.03.2010 für Auftragnehmer/Dienstleister zum Vertragsbestandteil erklärt werden. Die Kontrolle der vertragsgemäßen Leistungserbringung erfolgt analog den vorgenannten Grundsätzen durch den jeweiligen Auftraggeber stichprobenartig. Begleitend werden für eine Vielzahl von vereinbarten Aufgabenfeldern auf Grundlage einer internen Regelung regelmäßig Berichte zur quantitativen und qualitativen Erfüllung (Qualitätsberichte) erstellt und durch die Netzbetreiber bewertet. Bei der konzerninternen Vertragsgestaltung wird sichergestellt, dass eine Kopplung gerade der Dienstleistungsverträge an den Pachtvertrag mit dem jeweiligen Netzei- Seite 11

gentümer nicht existiert. Sämtliche Verträge enthalten darüberhinaus selbstverständlich Kündigungsklauseln, so dass die Netzgesellschaften in keiner Weise in ihrer tatsächlichen Entscheidungsbefugnis eingeschränkt oder gar abhängig sind. Die Beschreibung der Art und des Umfangs der Dienstleistungen erfolgt in den Verträgen über klar definierte Produkte. Die Steuerung der Dienstleister im operativen Geschäft wird durch eine Reihe von Maßnahmen sichergestellt. Insbesondere ist die Kontrolle der vertragsgemäßen Leistungserbringung von Bedeutung. Die Netzbetreiber überprüfen die Vertragserfüllung stichprobenartig. Konzerninterne Dienstleister sind in das Schulungsregime des Gleichbehandlungsbeauftragten der VWS grundsätzlich eingebunden. Die VWS und VSW Netz je nach Auftraggeber überprüfen die Vertragserfüllung stichprobenartig. f) Messstellenbetrieb und Messdienstleistungen (Messwesen) (aa) VSW Netz stellt ihr Netz allen Marktteilnehmern diskriminierungsfrei auch für den Messzugang zur Verfügung. (bb) Die durch den BNetzA-Beschluss BK7-09-001 vom 09.09.2010 zum 01.10.2011 vorgeschriebene Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens für den Gasbereich (WiM) wird durch den Verteilernetzbetreiber diskriminierungsfrei gewährleistet. Dazu hat VSW Netz ein NMplus-Release für Gas eingeführt und umliegende IT-Systeme an die neuen Geschäftsprozesse angepasst. Der Netzbetreiber ist dadurch in der Lage, Nachrichten der betroffenen Marktakteure in den von der BNetzA vorgegebenen einheitlichen Formaten zu bearbeiten. (cc) VSW Netz schließt bei Bedarf einheitliche Messstellenrahmenverträge für die Durchführung des Messstellenbetriebes in ihren Netzgebieten diskriminierungsfrei ab. Den in den von VSW Netz betriebenen Netzgebieten tätigen Messstellenbetreibern wird seit Oktober 2010 angeboten, die neuen BNetzA-Musterverträge abzuschließen. Die durch die BNetzA geforderte Umsetzungsfrist zum 01.02.2011 wurde eingehalten. Vertragsverhältnisse, die vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Standard- Seite 12

verträge bereits abgeschlossen waren, wurden als neu festgelegte Standardverträge angeboten. (dd) Sofern kein eigenständiger (fremder) Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister im Netzgebiet aktiv ist, nimmt weiterhin VSW Netz diese Rollen wahr. Die hierfür erforderliche Außendarstellung von Messstellenbetrieb und Messung sowie die rollenspezifische Nachrichtenübermittlung mit den behördlich vorgegebenen EDIFACT-Datenformaten wurden eingeführt. (ee) VSW Netz hat zum Jahresende 2011 mit keinem Messdienstleister einen Messrahmenvertrag und mit keinem Messstellenbetreiber einen Messstellenrahmenvertrag abgeschlossen; bis zum 31.12.2011 wurden keine Zähler von dem Messstellenbetreiber betrieben. Von dem Gas-Messdienstleister wird bisher kein Zähler ausgelesen. g) Ausgestaltung der Letztentscheidungsbefugnis des Netzbetreibers Die Letztentscheidung in Prozessen der VSW Netz obliegt der Geschäftsführung. Der Geschäftsführer und der Prokurist der VSW Netz sind direkt bei der Gesellschaft angestellt und nicht zugleich mit Aufgaben der VWS oder einer anderen Gesellschaft innerhalb der enviam-gruppe betraut. Diskriminierungsrelevante Entscheidungen, die durch die Geschäftsführung der VSW Netz unabhängig getroffen werden, sind insbesondere: Aufstellung und Umsetzung von Wirtschaftsplan und Mittelfristplanung, die Gewährleistung diskriminierungsfreier Prozesse insbesondere in Fragen des Netzanschlusses, der Anschlussnutzung und der Netznutzung, die Festlegung allgemeiner Bedingungen insbesondere von Netzanschluss- und Netzzugangsbedingungen sowie die Aufstellung technischer Mindestanforderungen, die diskriminierungsfreie Kalkulation der Preise und Entgelte, Entscheidungen zum Betrieb, zur Wartung und zum Ausbau der Netze (Erstellung entsprechender Strategien und Konzepte, Priorisierung der Neu- und Ausbaumaßnahmen, Umsetzung Wirtschaftsplan in Maßnah- Seite 13

menplan, Festlegen der Investitions- und Instandhaltungsstrategie und Freigabe der Maßnahmen etc.), Gewährleistung einer unabhängigen Entscheidungskompetenz im Krisenmanagement sowie in Fragen des Netz- und Systemsicherheitsmanagements, inhaltliche Bearbeitung und Entscheidung zum Verfahrensgang bei Netzkundenbeschwerden, rechtliche Beratung zu Fragen des Netzanschlusses, der Anschlussnutzung einschließlich der Einspeisung, der Netznutzung, die Gewährleistung fachlicher Weisungs- und Kontrollbefugnisse gegenüber den mit Aufgaben des Netzbetriebs beauftragten Dienstleistern. h) Insolvenz der TelDaFax Energy GmbH Der Lieferant hat am 14.06.2011 beim Amtsgericht Bonn einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Infolge der fristlosen Kündigung bestehender Bilanzkreisverträge mit dem Lieferanten durch die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber entfiel die Voraussetzung zur Durchführung der Netznutzung. Damit war VSW Netz gezwungen, die Kunden des Lieferanten in die Ersatzversorgung zu überführen. Der im Gebiet der VSW Netz agierende Ersatzversorger wurde darüber schriftlich informiert. Der Netzbetreiber informierte den Ersatzversorger erst, nachdem feststand, dass die Kunden des Lieferanten nicht mehr durch diesen versorgt werden konnten. Erst zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Beauftragung, die Energieversorgung der betroffenen Kunden zu übernehmen. Für die Kunden hatte das zur Folge, dass diese ab dem genannten Zeitpunkt keine Energielieferung mehr vom Lieferanten erhalten haben, sondern durch den Ersatzversorger versorgt wurden. Die Versorgung der Kunden mit Gas blieb sichergestellt. Der Ersatzversorger übernahm ab dem genannten Zeitpunkt die Energiebelieferung der Kunden. Jeder Kunde wurde durch die VSW Netz über diesen Schritt zeitnah schriftlich informiert. Innerhalb von 3 Monaten konnten die Kunden jederzeit aus der Ersatzversorgung zu einem anderen Gasanbieter wechseln. Seite 14

6. Marktauftritt des Netzbetreibers Die VSW Netz unternimmt eine Reihe von Aktivitäten mit dem Ziel, ihren Außenauftritt auf allen Ebenen und an allen Schnittstellen so zu gestalten, dass die Eigenständigkeit des Netzgeschäftes für alle Marktteilnehmer offensichtlich ist. a) Marken- und Kommunikationsverhalten Die VWS hat sich entschieden, die gesetzliche Neuregelung des 7a Abs. 6 EnWG zum Anlass zu nehmen, eine strikte Trennung des Marken- und Kommunikationsverhaltens ihres Verteilernetzbetreibers von der Vertriebsgesellschaft herbeizuführen. In einem ersten Schritt hat die VSW Verbundwerke Südwestsachsen GmbH ihre Firma mit Wirkung ab dem 15.02.2012 in VWS Verbundwerke Südwestsachsen GmbH geändert. Unabhängig davon, ob diese Umfirmierung unter Anwendung markenrechtlicher Anforderungen die Verwechselbarkeit in der Marke VSW bereits beseitigt oder nicht, ist geplant, im zweiten Quartal 2012 zusätzlich eine Marken- und Firmenänderung der VSW Netz GmbH derart durchzuführen, dass die Verwechselbarkeit beider Unternehmen nach der Marke VSW absolut ausgeschossen ist. Durch die Verwendung eines sich vollständig von dem der VWS unterscheidenden Branding durch die dann umfirmierte VSW Netz GmbH soll die Verwechselbarkeit der VSW Netz GmbH von der VWS Verbundwerke Südwestsachsen GmbH ausgeschlossen werden. Die VWS nutzt in ihrem Außenauftritt ein auf die Zugehörigkeit zur enviam-gruppe verweisendes Endorsement. Bei der Gestaltung des Endorsements wurde beachtet, dass die Unverwechselbarkeit des Markenauftritts erhalten bleibt. VSW Netz verwendet kein Endorsement. b) Internetauftritt VWS und VSW Netz nutzen unbundlingkonforme Internetauftritte. Der Internetauftritt des Netzbetreibers besitzt eine eigenständige Domain unter der Internetadresse www.vsw-netz.de. Diese Seiten sind unmittelbar ohne Umwege über die Homepage der VWS erreichbar und werden von gängigen Internetsuchmaschinen angezeigt. Seite 15

Selbstverständlich enthalten diese Netzbetreiberseiten keine Verlinkungen zu Seiten von Wettbewerbsbereichen. Damit werden die Anforderungen der BNetzA erfüllt: Durch die Separierung der Internetseiten wird die Transparenz des Netzbetreibergeschäftes erhöht und die Diskriminierungsfreiheit des Netzbetriebs gewährleistet. Neben der Internetredaktion ist VSW Netz auch für die technische Administration ihres Internetauftritts selbst verantwortlich. Damit wird unterstrichen, dass die diskriminierungsfreie Information aller Vertriebsorganisationen über denselben Kommunikationskanal der VSW Netz ein ernsthaftes Anliegen ist. Die Informationsbereitstellung auf der Internetseite erfolgt zielgruppenorientiert. Das Angebot an Informationen des Netzbetreibers wird stetig gemäß den gesetzlichen Anforderungen aktualisiert und erweitert. Beispielsweise wurde der Internetauftritt der VSW Netz um die Angabe zum Energiedienstleistungsgesetz ergänzt. In allen Schreiben der VSW Netz wird ausschließlich die Internetadresse des Netzbetreibers angegeben. c) Veröffentlichungspflichten VSW Netz ist ihren Veröffentlichungspflichten, die sich aus dem EnWG und den darauf basierenden Verordnungen ergeben, nachgekommen. Die Veröffentlichung bestimmter Informationen erfolgt diskriminierungsfrei. Das Verfahren der Datenherausgabe im Einzelfall ist auf den Internetseiten der Netzbetreiber dargestellt. Außerdem werden auf den Netzbetreiberseiten weitere Kennzahlen veröffentlicht. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat keine Hinweise auf unzureichende Veröffentlichungspflichten erhalten. Seite 16

7. Aktivitäten des Gleichbehandlungsbeauftragten a) Der Gleichbehandlungsbeauftragte Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist von den Geschäftsführungen der VWS und der VSW Netz bestellt worden und für diese Gesellschaften seit 2009 tätig. Seit Aufnahme seiner Tätigkeit hat der Gleichbehandlungsbeauftragte die proaktive Umsetzung der sich aus dem EnWG ergebenden Unbundlingvorgaben in der Unternehmenspraxis begleitet und somit durch Projekte, Vorträge und Veranstaltungen ein allgemeines Unbundlingverständnis bei VWS und VSW Netz etabliert. Er knüpft insoweit an seine Tätigkeit in den Vorgängergesellschaften an. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat den Status eines leitenden Angestellten der enviam inne. In Ausübung seiner Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragter der VWS ist er den Geschäftsführungen der VWS und der VSW Netz unmittelbar verantwortlich und weisungsfrei. Er ist damit in seiner Aufgabenwahrnehmung als Gleichbehandlungsbeauftragter der VWS und der VSW Netz vollkommen unabhängig im Sinne der Bestimmungen des 7a Abs. 5 Satz 4 EnWG. Bei seiner Aufgabenerfüllung wird der Gleichbehandlungsbeauftragte durch ihm fachlich und disziplinarisch unmittelbar unterstellte Mitarbeiter sowie jeweils, d. h. für jede der in diesen Bericht einbezogenen Gesellschaften, einen Koordinator für Gleichbehandlungsangelegenheiten unterstützt. Infolge der Konzentration des Gleichbehandlungsmanagements der enviam-gruppe, einschließlich VWS, in der Verantwortung des derzeitigen Gleichbehandlungsbeauftragten, hat sich ein einheitliches, festgefügtes Verständnis zu den Gleichbehandlungsgrundsätzen innerhalb der Mitarbeiterschaft herausgebildet. b) Vortragsrecht gegenüber der Geschäftsführung Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist Ansprechpartner der Geschäftsführungen der VWS und der VSW Netz in allen unbundlingrelevanten Fragestellungen. Die Leitungsorgane unterstützen den Gleichbehandlungsbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben. In regelmäßig Meetings des Gleichbehandlungsbeauftragten mit den Geschäftsführern der VWS und der VSW Netz findet ein ständiger Abgleich über die Feststellungen zur Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms statt. Seite 17

c) Regelmäßige Abstimmung mit den Koordinatoren für Gleichbehandlungsfragen der in das Gleichbehandlungsprogramm der enviam einbezogenen Mehrheitsbeteiligungen Ein wichtiges organisatorisches Instrument des Gleichbehandlungsmanagements in der enviam-gruppe ist die Abstimmung des Gleichbehandlungsbeauftragten mit den Koordinatoren für Gleichbehandlungsfragen u. a. der VWS und der VSW Netz. Diesen Arbeitskreis hat der Gleichbehandlungsbeauftragte im Berichtszeitraum um jeweils einen für Fragen des IT-Managements sowie des Projektmanagements der enviam-gruppe zuständigen Mitarbeiter erweitert. Der Gleichbehandlungsbeauftragte unterrichtet sich ständig über besondere Entwicklungen in den in das Gleichbehandlungsprogramm der enviam einbezogenen Gesellschaften. Hierzu trifft er sich in der Regel quartalweise mit dem genannten Arbeitskreis. Die Beratungen dienen u. a. dazu, einschlägige aktuelle Informationen auszutauschen und Einzelfragen mit Bezug zum Gleichbehandlungsprogramm sowie konkrete Handlungserfordernisse zu erörtern und abzustimmen. Dies geschieht mit dem Ziel, in den Gesellschaften der enviam-gruppe einheitliche Verfahrensweisen zu installieren und ein gleiches Verständnis zur Anwendung der Unbundling-Grundsätze zu entwickeln. d) Vermittlungskonzept Im Jahr 2011 hat der Gleichbehandlungsbeauftragte mehr als 25 spezielle, zielgruppenspezifische Informationsveranstaltungen in den Gesellschaften der enviam-gruppe, darunter der VWS und der VSW Netz, durchgeführt. Auf eine Aufzählung dieser Veranstaltungen wird verzichtet. Das in den früheren Gleichbehandlungsberichten der VWS vorgestellte Schulungsprogramm wurde auch im Berichtszeitraum vollständig umgesetzt. Die Praxistauglichkeit des Vermittlungskonzeptes zeigt sich konkret auch darin, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte im Berichtszeitraum zusätzlich zu den vorgenannten Maßnahmen in 60 Einzelsachverhalten, darunter auch solchen die VWS und die VSW Netz betreffend, mit unterschiedlichen unbundlingrelevanten Fragestellungen von Mitarbeitern zu Rate gezogen wurde. Die Unbundlingberatung wurde, je nach Bedarf, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder persönlich/vertraulich, zum Teil auch Seite 18

in kumulativer Anwendung, durchgeführt und bildete einen Schwerpunkt der Tätigkeit des Gleichbehandlungsbeauftragten. Die rege Inanspruchnahme des Beratungsangebotes zeigt, dass die Mitarbeiter der enviam-gruppe eigenverantwortlich und aufgabenspezifisch in der Lage sind, Gleichbehandlungsanforderungen zu erkennen und umzusetzen. Sie liefern neben Hinweisen auf Mängel hinsichtlich der Gleichbehandlung häufig gleichzeitig auch entsprechende Lösungsansätze. Die Mitarbeiter sind damit nach wie vor die wichtigste Quelle für das Tätigwerden des Gleichbehandlungsbeauftragten. Zu Themen, die der Gleichbehandlungsbeauftragte im Berichtszeitraum bearbeitet hat, gehörten unter anderem: Neuorganisation des Netzgeschäftes, Beachtung von Unbundlinganforderungen bei interner und externer Kommunikation durch einen Verteilernetzbetreiber, Unbundlingkonforme Beendigung der Vertragsbeziehung bei Insolvenz eines Strom- und Gaslieferanten, Umfang und Verfahrensanforderungen an Datenherausgabe bei Endschaft von Konzessionen, Letztentscheidungsbefugnisse eines Netzbetreibers, Unbundlinganforderungen an Geschäftsprozesse eines Messstellenbetreibers und / oder Messdienstleisters. Durch eine Organisationsregelung ist ferner sichergestellt, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte in Projekte mit Bezug zu unbundlingrelevanten Sachverhalten einbezogen wird. e) Überwachung der Unbundlingkonformität Erstmals wurde im Geschäftsjahr 2011 bei VWS und VSW Netz die Aufgabe der kontinuierlichen Überwachung der Unbundlingkonformität mit Unterstützung der internen Revision und der Konzernrevision des RWE-Konzerns als Regelprozess durchgeführt. Der Gleichbehandlungsbeauftragte gab im Berichtszeitraum unter Berücksichtigung des bestehenden Jahresprüfungsplanes eigenständig folgende Unbundlingprüfung Seite 19

über die interne Revision bei der RWE-Konzernrevision in Auftrag: IT-Strategie. Der Gleichbehandlungsbeauftragte definierte hierfür in Abstimmung mit der Revisionsabteilung die konkreten Prüfkriterien. Im Rahmen dieser Unbundlingprüfung hat insbesondere eine detaillierte Prozessanalyse zur Prüfung der Prozessschritte auf Unbundlingkonformität stattgefunden. Die RWE-Konzernrevision berichtete die Prüfergebnisse direkt an den Gleichbehandlungsbeauftragten. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat die Ergebnisse der Unbundlingprüfung mit den geprüften Organisationseinheiten umfassend ausgewertet. f) Gleichbehandlungsbericht Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Landesregulierungsbehörde den Gleichbehandlungsbericht 2010 der VWS im März 2011 gemäß 7a Abs. 5 S. 3 EnWG vorgelegt und ihn im Internet veröffentlicht. Die Landesregulierungsbehörde hatte zu diesem Bericht keine Nachfrage. g) Unbundlingbeschwerden Im Berichtszeitraum haben weder Marktteilnehmer noch die Regulierungsbehörden Beschwerden hinsichtlich irgendeiner Form von Diskriminierung an den Gleichbehandlungsbeauftragten herangetragen. Seite 20

8. Ausblick Vor dem Hintergrund energiewirtschaftlicher Gesetzes- und Rahmenbedingungen wird die Weiterentwicklung von Geschäftsprozessen der VWS und der VSW Netz sowie deren Unbundlingkonformität stets überprüft. Die in Vorbereitung befindliche konsequente Trennung des Marken- und Kommunikationsverhaltens der VSW Netz von dem der VWS wird im Geschäftsjahr 2012 zum Abschluss gebracht. Der Gleichbehandlungsbeauftragte wird auch weiterhin die Entwicklungen für das Gleichbehandlungsmanagement aufmerksam verfolgen. Auf der Basis der vorliegenden und langjährigen Unbundlingerfahrungen ist ein intensiver Gedankenaustausch mit den Meinungsbildnern in diesem Themenkomplex wünschenswert, um die betriebliche Praxis adäquat zu berücksichtigen. Lichtenstein, 29. März 2012 Gez. Dr. Holm Anders Gleichbehandlungsbeauftragter Seite 21