Stand: 16.3.2011 Bessere Hygiene-Standards Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze will die Bundesregierung die Voraussetzungen für die Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und resistenten Krankheitserregern gezielt verbessern. Jährlich erkranken in Deutschland ca. 400.000 bis 600.000 Patientinnen und Patienten an Infektionen, die im Zusammenhang mit einer medizinischen Maßnahme auftreten. Zwischen 7.500 und 15.000 Patienten sterben jährlich daran. Grundsätzlich ist nicht vermeidbar, dass während der Behandlung in Krankenhäusern oder auch Arztpraxen Infektionen, im Fachterminus nosokomiale Infektionen, auftreten. Die Patienten haben meist ein geschwächtes Immunsystem und können Erreger nicht gut abwehren. Die Infektionsgefahr hängt aber stark davon ab, ob in der medizinischen Einrichtung geeignete Hygienemaßnahmen getroffen wurden und davon, ob das Personal die Regeln im Klinik- oder Praxisalltag dann auch einhält. Hohe Infektionsraten und resistente Erreger Zwanzig bis dreißig Prozent der Infektionen, so schätzen Expertinnen und Experten, wären durch die Einhaltung von Hygienemaßnahmen vermeidbar. Erschwerend kommt hinzu, dass viele der im Krankenhaus oder ambulant erworbenen Infektionen durch resistente oder multiresistente Erreger verursacht werden, die schwierig zu behandeln sind. Die Infektionsraten mit resistenten Erregern stagnieren in Deutschland auf hohem Niveau und sind im Vergleich zu den Nachbarländern deutlich zu hoch. Sie führen zu einer verlängerten Behandlungsdauer, erhöhter Sterblichkeit und höheren Behandlungskosten. Diese gefährlichen Erreger nehmen nicht nur zahlenmäßig zu, sondern sie stellen die Medizin auch vor immer größere therapeutische Herausforderungen, weil es immer weniger Therapieoptionen gibt und Erreger praktisch unbehandelbar werden können. Die Hauptursachen für die Zunahme von Antibiotika-Resistenzen sind die unsachgemäße Verordnung von Antibiotika (Selektionsdruck) und Mängel in der Hygiene (Weiterverbreitung), sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich.
Bisherige Maßnahmen des Bundes zur Verbesserung der Infektionshygiene und zur Verhütung und Bekämpfung resistenter Krankheitserreger Um die Infektionsraten zu senken und die Weiterverbreitung insbesondere der resistenten Erreger einzudämmen, hat die Bundesregierung in den vergangenen Jahren sowohl die bestehenden Gesetze und Instrumente ausgebaut als auch neue Maßnahmen und Angebote entwickelt. 2001 trat das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft, das das alte Bundesseuchengesetz ablöste. Im IfSG wurden auf der Basis aktueller Erkenntnisse die Prävention und Kontrolle nosokomialer Infektionen und resistenter Erreger genauer geregelt, zum Beispiel bei den Aufzeichnungspflichten oder bei der Aufstellung von Hygieneplänen. Die Länder haben darauf aufbauend Vorschriften in ihren Krankenhaus- Gesetzen erlassen; sieben Länder haben detailliertere Krankenhaushygieneverordnungen erlassen. Im Infektionsschutzgesetz wurde auch die Arbeit der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut geregelt. Sie setzt die Arbeit einer Vorgängerkommission fort und entwickelte die bereits 1976 veröffentlichte und seither vielfach ergänzte Richtlinie für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu einer modernen Leitlinie. Die Empfehlungen der KRINKO sind eine wertvolle Hilfestellung für alle medizinischen Einrichtungen. Sie leisten Übersetzungsarbeit von der Wissenschaft in die Praxis, sie formulieren vor dem Hintergrund des aktuellen Forschungsstandes ganz konkrete Ratschläge für die Hygienemaßnahmen vor Ort, von der Anbringung der Händedesinfektionsmittelspender bis zur Ausbildung des Personals. Besondere Bedeutung hat die systematische und kontinuierliche Überwachung der auftretenden Infektionen und verursachenden Erreger. Deshalb wurde schon 1997 das freiwillige Krankenhaus-Infektions- Surveillance-System (KISS) beim Nationalen Referenzzentrum für Surveillance von nosokomialen Infektionen (NRZ) eingerichtet. Es erfasst alle nosokomialen Infektionen in den teilnehmenden Krankenhäusern. Dies sind inzwischen rund 900 und damit fast die Hälfte aller deutschen Krankenhäuser. Mit der Antibiotika-Resistenz-Surveillance (ARS), die am Robert Koch-Institut angesiedelt ist, wurde 2007 ein ähnliches System speziell zur Erfassung antibiotika-resistenter Erreger entwickelt. Beide Surveillance-Systeme geben den teilnehmenden Einrichtungen wichtige Analyseinstrumente an die Hand: Sie erhalten eine epidemiologische Auswertung ihrer gemeldeten Daten, können eine Beratung in Anspruch nehmen und gegebenenfalls vor Ort geeignete Maßnahmen ergreifen. Seite 2
Mit der bundesweiten Kampagne Aktion Saubere Hände, die seit 2008 läuft, wird das medizinische Personal in Krankenhäusern für regelmäßiges Händedesinfizieren sensibilisiert. Teilnehmende Einrichtungen bisher 750 Krankenhäuer und Universitätskliniken unterstützen die Anwendung der Händehygiene aktiv in ihren Einrichtungen. Zu Beginn des Jahres 2011 wurde die Aktion Saubere Hände auf den ambulanten Bereich und Senioren- und Pflegeeinrichtungen ausgeweitet. Ein umfassendes Maßnahmenpaket gegen die Verbreitung von resistenten Erregern sieht die 2008 von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Deutsche Antibiotika-Resistenzstrategie (DART) vor. Das Programm läuft bis 2013 und umfasst verschiedene Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Antibiotika-Resistenzen in Deutschland. Am 26. Mai 2009 hat das Bundesministerium für Gesundheit durch eine Verordnung die Meldepflicht für Labore bei jedem Nachweis von Methicillin-resistenten Stämmen des Erregers Staphylococcus aureus (MRSA) aus Blut oder Liquor eingeführt. Dadurch erhalten die Gesundheitsämter ergänzende Informationen über Problembereiche, die innerhalb der infektionshygienischen Überwachung gemeinsam mit den medizinischen Einrichtungen gelöst werden können. Bei MRSA handelt es sich um einen resistenten Erreger, der besonders häufig in Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen vorkommt. Das Problem der hohen Infektions- und Resistenzraten in Deutschland ist nicht der Mangel an geeigneten Vorschriften und Empfehlungen. Sondern, so zeigen Studien, es ist vor allem ein Problem der unzureichenden Umsetzung bereits geltender und bekannter Empfehlungen. Die Schwerpunkte des Gesetzes Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze will die Bundesregierung erreichen, dass der rationale Einsatz von Antibiotika gefördert wird und die bestehenden Empfehlungen und Vorschriften zur Hygiene stärker beachtet und umgesetzt werden. Schwerpunkte des Gesetzes sind daher auch: eine Vereinheitlichung der in Deutschland geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Hygiene eine Stärkung dieser Vorschriften durch die Einführung von Bußgeldtatbeständen Einrichtung der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie am Robert Koch-Institut zur Erstellung allgemeiner Grundsätze zur Diagnostik und antimikrobiellen Therapie Seite 3
eine Stärkung der Rechtsverbindlichkeit der bestehenden Hygieneempfehlungen die Qualifikation des Personals in Fragen der Infektionshygiene und Beratungsmöglichkeiten eine Verbindung von Maßnahmen der Qualitätssicherung in der Selbstverwaltung der gesetzlichen Krankenversicherung mit ordnungsrechtlichen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes Schaffung von Transparenz im Bereich der Hygienequalität der Krankenhäuser eine bessere Bezahlung für die Behandlung infizierter Patienten im ambulanten Bereich Die Neuregelungen im Einzelnen Die Bundesländer werden zum Handeln verpflichtet Die Bundesländer können im Rahmen ihrer Krankenhausgesetzgebung Krankenhaushygieneverordnungen erlassen, die detaillierte Regelungen über die personellen und organisatorischen Anforderungen für die Infektionshygiene treffen. Sieben Länder haben das bislang getan. Durch eine Änderung im Infektionsschutzgesetz werden nun alle Länder ermächtigt und verpflichtet, entsprechende Rechtsverordnungen nicht nur für ihre Krankenhäuser, sondern auch für andere relevante medizinische Einrichtungen zu erlassen. Der Bund gibt den Ländern bestimmte Regelungsinhalte vor. So können Bundesländer, die bisher keine Krankenhaushygieneverordnung hatten, diese direkt auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassen. Eine Verordnungsermächtigung im Landeskrankenhausgesetz ist dafür nicht mehr erforderlich. Der Standard der Länderverordnungen wird damit vereinheitlicht. Verstöße gegen die Verordnungsvorschriften der Länder sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Expertenrat für sachgerechte Antibiotika-Therapie Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze sieht die Einrichtung der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (Kommission ART) am Robert Koch-Institut (RKI) vor. Sie soll Empfehlungen mit allgemeinen Grundsätzen für Diagnostik und antimikrobielle Therapie, insbesondere bei Infektionen mit resistenten Krankheitserregern erstellen. Die Empfehlungen zum fachgerechten Einsatz von Diagnostika und Antiinfektiva bei der Therapie resistenter Infektionserreger sind ein hilfreiches Instrument für die verordnenden Ärzte. Seite 4
Empfehlungen zur Hygiene werden verbindlich Von der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut gibt es anerkannte Empfehlungen zur Infektionsvermeidung. Durch eine Änderung im Infektionsschutzgesetz sollen die Empfehlungen nun für Ärztinnen und Ärzte verbindlichen Charakter erhalten. Leiterinnen und Leiter von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen werden ausdrücklich zur Durchführung der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Präventionsmaßnahmen verpflichtet. Der diesbezügliche rechtliche Stellenwert der Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention sowie der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie wird konkretisiert. Eine entsprechende Regelung gilt auch für die Empfehlungen der neuen Kommission ART in Bezug auf eine sachgerechte Antibiotikatherapie. Mehr Transparenz, Qualität und Wettbewerb bei Hygiene und Versorgung Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wird verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2012 in seinen Richtlinien zur Qualitätssicherung geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Hygienequalität vorzugeben. Darin sollen insbesondere Indikatoren zur Messung der Hygienequalität festgelegt werden, die eine Bewertung und Vergleichbarkeit der Hygienesituation in den Krankenhäusern ermöglichen. Die Ergebnisse sollen in geeigneter Weise in die Qualitätsberichte der Krankenhäuser aufgenommen werden, die ab dem Jahr 2013 nicht mehr nur im Abstand von zwei Jahren, sondern jährlich zu veröffentlichen sind. Dann können sich Patienten gezielt über die Hygienequalität in einzelnen Krankenhäusern informieren. Bessere Versorgung von Patientinnen und Patienten mit resistenten Erregern Damit die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die mit Krankenhauserregern besiedelt sind, erfolgreich ist, müssen umfangreiche Sanierungsmaßnahmen, die auch die vertragsärztliche Versorgung betreffen, durchgeführt werden. Infolgedessen wird eine eigene Position in der Gebührenordnung für die Behandlung von besiedelten Patientinnen und Patienten geschaffen, die zunächst auf zwei Jahre befristet ist. Das heißt, Ärztinnen und Ärzte können die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit resistenten Erregern besser mit den Krankenkassen abrechnen. Hierzu wird dem zuständigen Bewertungsausschuss ein gesetzlicher Auftrag erteilt, entsprechende Regelungen vorzunehmen. Seite 5
Zentrale Überwachung von nosokomialen Infektionen Grundlage für jegliche Maßnahmen gegen nosokomiale Erreger ist eine belastbare Datenlage. Deshalb müssen Gesundheitsämter zukünftig alle Daten über Krankenhausinfektionen an das Robert Koch-Institut weiterleiten. Die Daten können dadurch zentral ausgewertet werden. Zusammenhänge und Entwicklungen, die für die einzelnen Gesundheitsämter nicht erkennbar sind, können so identifiziert und analysiert werden. Das RKI kann die Landesbehörden fachlich beraten oder Warnungen bei vermehrten Ausbrüchen aussprechen. Die Datenübermittlung an das Robert Koch-Institut erfolgt anonym. Weitere Neuregelungen Im Zuge des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze beschließt der Gesetzgeber weitere Neuregelungen zur Verbesserung der Versorgung der Patientinnen und Patienten: Einführung der Schiedsstellenlösung bei der Weiterentwicklung der Pflege-Transparenzvereinbarungen Um die Qualität in Pflegeeinrichtungen zu verbessern, müssen die Pflege- Transparenzvereinbarungen weiterentwickelt werden. Die Vereinbarungspartner diese sind der GKV-Spitzenverband, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene müssen bisher ihre Entscheidungen einstimmig fassen. Erfahrungen aus den bisherigen Diskussions- und Verhandlungsprozessen haben gezeigt, dass die Verankerung eines Konfliktlösungsmechanismus notwendig ist. Durch eine Änderung im SGB XI wird mit dieser Aufgabe die bereits vorhandene Schiedsstelle betraut. Beteiligung der privaten Krankenversicherung an Prüfungen der Pflegequalität Durch eine Klarstellung im SGB XI wird die Beteiligung der privaten Pflegeversicherung an den Qualitätsprüfungen in der Pflege verbindlich geregelt. Die Landesverbände der Pflegekassen, die für die Beauftragung der Qualitätsprüfungen verantwortlich sind, haben danach jährlich zehn Prozent der Prüfaufträge an den Prüfdienst der privaten Pflegeversicherung zu vergeben. Seite 6
Schiedsstellen für die Vergütungsvereinbarungen zwischen Trägern von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Krankenkassen Schiedsstellen sollen künftig bei Konflikten zwischen Krankenkassen und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen über die angemessene Höhe von Leistungen vermitteln. Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze sieht eine entsprechende Vorschrift im SGB V vor. Seite 7