Satzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung)



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Transkript:

Stadt Osterholz-Scharmbeck Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung) Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 17.11.2011 (Nds. GVBl. S. 422), der 1 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 09.12.2011 (Nds. GVBl. S. 471) und des 20 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 07.02.2002 (Nds. GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.06.2009 (Nds. GVBl. S. 277) hat der Rat der Stadt Osterholz- Scharmbeck in seiner Sitzung am 27.02.2014 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines 1. Die Stadt Osterholz-Scharmbeck betreibt folgende Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne von 1 Kindertagesstättengesetz (KiTaG) und 24 Sozialgesetzbuch, Teil VIII (Sozialgesetzbuch, Teil VIII - Kinder- und Jugendhilfe): 1. Eingruppige Kindertagesstätten 2. Kindertagesstätten (teilweise mit Krippenangebot) 3. Tageseinrichtung für Schulkinder (Hort) Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen erhebt die Stadt Osterholz-Scharmbeck nach Maßgabe dieser Satzung Kostenbeiträge. Diese Kostenbeiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben. 2. Zwischen der aufnehmenden Kindertagesstätte und den Eltern bzw. Sorgeberechtigten wird ein schriftlicher Bildungs- und Betreuungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag beinhaltet Vereinbarungen zur inhaltlichen Gestaltung des Betreuungsverhältnisses und zur Benutzung der Kindertagesstätte.

- 2-2 Höhe der Kostenbeiträge Die Kostenbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen richten sich entsprechend 20 KiTaG nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Sorgeberechtigten unter Berücksichtigung der Zahl der Kinder und werden gestaffelt - mit Ausnahme der Kostenbeiträge für die Sonderdienste - erhoben: 1. Die Höhe der Kostenbeiträge für jeden Kalendermonat des Jahres je Platz richtet sich nach der Art der Kindertageseinrichtung sowie nach dem Umfang der Betreuungszeiten und ist aus der Anlage I ersichtlich. Die Anlage I ist Bestandteil dieser Satzung. 2. Sonderdienste sind Sonderöffnungszeiten (Früh- bzw. Spätdienste). Je Sonderdienst ist für jeden Kalendermonat je Platz ein pauschaler Kostenbeitrag in Höhe von 15 je 30minütiger Betreuungszeit zu entrichten. Der pauschale Kostenbeitrag für die Sonderdienste ist immer für einen vollen Kalendermonat fällig. 3. Besuchen zwei Kinder einer Familie eine Kindertageseinrichtung, ermäßigt sich der Kostenbeitrag für das zweite Kind um 50%. Besuchen drei oder mehr Kinder eine Kindertageseinrichtung, bleiben das dritte und die folgenden Kinder vom Kostenbeitrag befreit. Diese Regelung gilt nicht für Sonderdienste sowie für das Mittagessen. 4. Bei Aufnahme eines Kindes in eine Krippengruppe wird der erste Monat als sogenannter Eingewöhnungsmonat angesehen. Hierfür wird lediglich ein halber Monatsbeitrag veranlagt. 3 Zahlungspflichtige Zahlungspflichtig für den Kostenbeitrag sind die Eltern / die sorgeberechtigten Personen, bei denen das Kind zum Zeitpunkt des Besuchs der Kindertageseinrichtung lebt. 4 Ermittlung des Kostenbeitrages 1. Maßgeblich für die Ermittlung der Kostenbeiträge ist das Einkommen des/der Sorgeberechtigten, bei dem das Kind lebt. 2. Die Verwaltung ist berechtigt, zur Berechnung der im Sinne von 20 KiTaG sozial gestaffelten Kostenbeiträge Nachweise zur Ermittlung des jeweiligen anrechenbaren Einkommens zu verlangen. 3. Kommen die Sorgeberechtigten ihrer entsprechenden Pflicht zur Vorlage solcher Nachweise nicht oder nicht vollständig nach, ist die Verwaltung berechtigt, den Höchstbeitrag (Stufe 12) anzunehmen und festzusetzen.

- 3-4. Die Ermittlung des Kostenbeitrages erfolgt nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der/des Sorgeberechtigten. Dies erfolgt auf Grundlage des Sozialgesetzbuchs, Teil XII (SGB XII). 5. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, alle Veränderungen der familiären und wirtschaftlichen Situation, die zu einem veränderten Beitrag führen können, unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, so kann der Kostenbeitrag auch rückwirkend neu berechnet und festgesetzt werden. 6. Der Kostenbeitrag kann laufend nach stichprobenartigen Überprüfungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse neu berechnet und festgesetzt werden. 5 Entstehen und Beendigung der Beitragspflicht 1. Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit dem Tage der Aufnahme des Kindes, der im Aufnahmebescheid mitgeteilt wird. Für Kinder, die bis zum 15. eines Monats aufgenommen werden, ist für diesen Monat der volle Kostenbeitrag und für Kinder, die danach aufgenommen werden, der halbe Monatsbeitrag zu entrichten. 2. Die Abmeldung eines Kindes zum Besuch der Kindertageseinrichtung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann nur zum 16. oder zum Ende eines Monats erfolgen und muss einen Monat vorher vorliegen. Unabhängig vom Datum der Einreichung der Kündigung ist die Abmeldung in der Zeit vom 01.05.-31.07. eines Kindertagesstättenjahres lediglich zum 31.07. zulässig. Bei Fortzug aus Osterholz-Scharmbeck gilt diese Regelung nicht. 3. Bei einem Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Ort im Laufe des Kindertagesstättenjahres erlischt der Anspruch auf einen Platz. Für eine im Einzelfall festzulegende Übergangszeit kann das jeweilige Kind in der Einrichtung verbleiben. Der/die Sorgeberechtigten ist/sind grundsätzlich verpflichtet, einen Wohnsitzwechsel unverzüglich mitzuteilen. 4. Die Kostenbeiträge sind so lange zu zahlen, bis der Besuch der Kindertageseinrichtung ordnungsgemäß endet. Die Kostenbeiträge sind auch in voller Höhe zu entrichten, wenn das Kind der Einrichtung fernbleibt. 5. Kann ein Kind aus Gründen einer Krankheit bzw. eines Kur- oder Krankenhausaufenthaltes, die durch ärztliches Attest zu belegen sind, die Kindertageseinrichtung längere Zeit nicht besuchen, so wird der Kostenbeitrag für einen Monat auf Antrag erlassen, wenn das Fernbleiben von der Einrichtung sich über vier Wochen erstreckt. 6. Die vorübergehende Schließung der Kindertageseinrichtung aus zwingenden Gründen (u. a. übertragbare Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz, Streik), berechtigen nicht zur Kürzung der Kostenbeiträge.

- 4-6 Veranlagung und Fälligkeit Über die Höhe des Kostenbeitrages wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Der Kostenbeitrag ist monatlich im Voraus spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats- zu entrichten. Rückständige Kostenbeiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. 7 Ausschluss wegen Rückstandes des Kostenbeitrages Ist der gemäß 3 dieser Satzung Zahlungspflichtige mit mehr als zwei Monatsbeiträgen im Rückstand, kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden. 8 Mittagessen 1. Nimmt ein Kind in einer Kindertageseinrichtung einen Dreiviertel- oder Ganztagsplatz in Anspruch, oder besucht es den Kinderhort, ist es verpflichtet am Mittagessen teilzunehmen. 2. Das Entgelt für das Mittagsessen beträgt a) für Kinder in den Kindergartengruppen/Hort pauschal monatlich 45, b) für Kinder in Krippengruppen pauschal monatlich 34. 3. Kann ein Kind aus Gründen einer Krankheit bzw. eines Kur- oder Krankenhausaufenthaltes, die durch ein ärztliches Attest zu belegen sind, die Kindertagesstätte längere Zeit nicht besuchen, so wird ein Betrag von 2,50 im Regelbereich und im Hort sowie 1,90 im Krippenbereich pro Mittagessen auf Antrag erlassen, sofern das Fernbleiben sich mindestens über 2 Wochen erstreckt. 9 Aufnahme in den Hort In die Tageseinrichtung für Schulkinder können Kinder ab Beginn der Schulpflicht bis zum Ende der Grundschulzeit in begründeten Einzelfällen auch darüber hinaus bis zum Verlassen der Klasse 6 - aufgenommen werden. 10 Öffnungszeiten Eingruppige Kindertagesstätten Die eingruppigen Kindertagesstätten sind montags bis freitags geöffnet.

- 5 - Während der Niedersächsischen Schulferien sowie an gesetzlichen Feiertagen sowie an zwei Studientagen, die rechtzeitig bekannt gegeben werden, bleiben diese Einrichtungen geschlossen. Kindertagesstätten Die Kindertagesstätten sind montags bis freitags geöffnet. Es gibt eine variable Schließzeit von bis zu sechs Tagen (Studien- und Vorbereitungstage) während des Kindertagesstättenjahres. Diese Schließzeiten werden von der jeweiligen Einrichtung rechtzeitig bekannt gegeben. In der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr sowie an gesetzlichen Feiertagen bleiben die Kindertagesstätten geschlossen. Tageseinrichtungen für Schulkinder (Hort) Der Kinderhort ist montags bis freitags in der Zeit von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet. Es gibt eine variable Schließzeit von bis zu vier Tagen (Studien- und Vorbereitungstage) während des Kindertagesstättenjahres. Diese Schließzeiten werden vom Kinderhort rechtzeitig bekannt gegeben. In der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr sowie an gesetzlichen Feiertagen bleibt der Kinderhort geschlossen. In den Sommerferien schließt die Einrichtung für drei Wochen. Ansonsten ist während der Niedersächsischen Ferien der Hort montags bis freitags in der Zeit von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet. Aus besonderem Anlass können die Kindertageseinrichtungen der Stadt Osterholz-Scharmbeck geschlossen werden. Dies würde rechtzeitig bekannt gegeben werden. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Kindertagesstätten der Stadt Osterholz- Scharmbeck vom 21. März 2002 (Neufassung), zuletzt geändert durch die Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Kindertagesstätten der Stadt Osterholz-Scharmbeck vom 19. Juli 2006 außer Kraft. Osterholz-Scharmbeck, 05.03.2014 Der Bürgermeister gez. Martin Wagener