Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen Schulbezogenes Förderkonzept für Sek. I und Sek. II 1. Einleitung Das Hessische Schulgesetz gibt vor Schule so zu gestalten, dass jede Schülerin und jeder Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage in der körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung angemessen gefördert wird. Es ist die Aufgabe der Schule, drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung mit vorbeugenden Maßnahmen entgegenzuwirken. 1 Die GestaltungsVO über die Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen 2 entfaltet diesen Gedanken detailliert: Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen haben in allen Schulformen Anspruch auf individuelle Förderung. 3 Dabei unterscheidet sie zwischen Fördermaßnahmen bei Rechenschwierigkeiten, die nicht mehr in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II durchgeführt werden und den so genannten Fördermaßnahmen bei Lese- oder Rechtschreibschwierigkeiten, die bis einschließlich der Sekundarstufe II durchgeführt werden. Die Berufsfachschule wird an der PBS dem Bereich der Sekundarstufe I zugeordnet (vgl. beschlossenes Förderkonzept, FK-D vom 21.05.2009). 2. Rechtliche Grundlagen Als Entscheidungsgrundlage gelten: 1. folgende Gesetze, Verordnungen und Erlasse: Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der gültigen Fassung Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (GestaltungsVO) vom 19.08.2011 7,37 ff. 2. folgende zusätzliche Handreichungen des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt Rundschreiben des SSA vom 12.12.2011, AZ P.6-5630-3315 LRR 3. Schulische Fördermaßnahmen Jede Schülerin und jeder Schüler hat Anspruch auf individuelle Förderung durch die Schule 4. Dazu werden individuelle Förderpläne erstellt 5 (siehe Vorlage der PBS). Ziel der Fördermaßnahmen ist u.a. die Stärken der Schülerinnen und Schüler herauszufinden, diese zu ermutigen und ihnen Erfolgserlebnisse zu vermitteln. Über geeignete Lernstrategien sollen Blockaden abgebaut und eine Lust auf Lesen und Schreiben 1 HSchG, 3, Abs. 6 2 GestaltungVO des Schulverhältnisses, ABl. 2011, S. 546 ff. 3 GestaltungVO des Schulverhältnisses, 37 Abs.1 4 HSchG, 3, Abs. 6 5 GestaltungVO des Schulverhältnisses, 5 Seite 1 von 6
vermittelt werden 6. Bei der Auswahl der passenden Fördermaßnahmen ist zu bedenken, dass es stets einen pädagogischen Ermessensspielraum gibt, der im Zweifelsfall zu Gunsten der Schülerinnen und Schüler angewendet werden sollte. Als Fördermaßnahmen sind vorgesehen 7 : Unterricht in besonderen Lerngruppen (vgl. GestaltungsVO, 41) Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben wird ein regelmäßig stattfindender verbindlich zu besuchender LRR- Förderunterricht angestrebt. Für die Schülerinnen und Schüler der BFS, die von LRR betroffen sind, wird zum Schuljahr 2012/2013 an der PBS ein Klassen übergreifender Förderkurs eingerichtet. Die Wochenstundenzahl beträgt zwei, die Gruppengröße maximal sechs Schüler pro Kurs. Die Auswahl der Kursteilnehmer trifft die Klassenkonferenz. Die Einrichtung der Förderkurse obliegt der Schulleiterin/dem Schulleiter; ein Besuch ist für die Schülerin/den Schüler verpflichtend. 8 Der Entwicklungsstand der Schülerin/des Schülers in diesen Kursen fließt in den individuellen Förderplan mit ein und ist mit den Fachkolleginnen bzw. Fachkollegen abzustimmen sowie mit dem Schüler/den Eltern halbjährlich zu erörtern. Unabhängig von diesem Förderkurs müssen die Schülerinnen und Schüler dazu motiviert werden, mit Übungen selbstständig ihre Lese- und Rechtschreibfähigkeit zu verbessern. Binnendifferenzierung (vgl. GestaltungsVO, 39, Abs.2, Satz 2) Binnendifferenzierung strebt eine individuelle Förderung einzelner Lernender innerhalb der bestehenden Lerngruppe an. Ziel ist der produktive Umgang mit Heterogenität. So wird die Vielfalt der Begabungen und Interessen innerhalb einer Lerngruppe im Sinne eines gegenseitigen fruchtbaren Austausches verstärkt als Chance aufgefasst. 9 Nachteilsausgleich (vgl. GestaltungsVO, 7,42) Nachteilsausgleichsmaßnahmen haben generell Vorrang vor dem Notenschutz. Folgende Maßnahmen des Nachteilsausgleiches bieten sich u.a. an. 10 die Ausweitung der Arbeitszeit; das Zulassen von Hilfsmitteln (Wörterbuch, Computer, speziell vorbereitete Arbeitsblätter, Audioquellen); Nutzung methodisch-didaktischer Hilfsmittel differenzierte Aufgabenstellungen mit verringertem Arbeitspensum oder Arbeitserleichterungen; Bei Gewährung von Nachteilsausgleich erfolgt keine Bemerkung im Zeugnis. 6 GestaltungsVO, 39, Abs 1,2,3 7 GestaltungsVO, 39 8 GestaltungsVO, 41, Abs. 1,2,3,4 9 https://de.wikipedia.org/wiki/binnendifferenzierung 10 GestaltungsVO, 7, Abs2, Satz 1 bis 8 Seite 2 von 6
Besondere Regelungen für Leistungsfeststellung, Leistungsbewertung und Zeugniserstellung (vgl. GestaltungsVO, 42 und 43) Schülerinnen/Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen unterliegen in der Regel den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung. 11 Ein Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung soll, genau wie Maßnahmen des Nachteilsausgleiches, "in den höheren Klassen wieder abgebaut" 12 werden. Generell gilt: "Vorrangig vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung sind (...) Hilfen des Nachteilsausgleichs". 13 Jedoch können beide in begründeten Ausnahmefällen nebeneinander gewährt werden. 14 Gewährter Notenschutz bedeutet bei anerkanntem LRR Status ein Aussetzen der Wertung von Fehlern beim Lesen und in der Rechtschreibung in allen Fächern (nicht bei Ausdrucksund Grammatikfehlern), d.h. im Fach Deutsch, in den Fremdsprachen und in allen übrigen Fächern, in denen Leistungen in Lesen und Rechtschreibung bewertet werden müssen. Notenschutz kann auch begrenzt auf nur ein Fach gewährt werden (häufigstes Beispiel: nur in den Fremdsprachen). Der Lehrer kann hierbei seinen pädagogischen Ermessensspielraum nutzen. 15 Gleichzeitig findet in den Fächern, in denen es üblicherweise vermehrt auf den Schriftsprachengebrauch ankommt, eine stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen statt. 16 Die Note, die die Schülerin oder der Schüler ohne den LRR Notenschutz Status erhalten hätte, kann zur Orientierung unter schriftlichen Arbeiten vermerkt werden. Das Aussetzen der Teilnoten im Lesen und Rechtschreiben muss generell im Zeugnis unter Bemerkungen folgendermaßen vermerkt werden 17 : Die Noten in den Fächern Deutsch und Englisch beinhalten keine Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung. Die Aussetzung einer Teilnote erfolgt jeweils für ein Schulhalbjahr. 18 Besondere Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben sollten allein nicht Grund einer Nichtversetzung sein! Besondere Regelungen für die Erteilung von Abschlüssen (vgl. GestaltungsVO, 7,42) Bei Abschlussprüfungen entscheidet die Prüfungskommission /die Klassenkonferenz bzw. Schulleitung nach Kenntnisnahme des individuellen Förderplans, ob ein Nachteilsausgleich (SL) und/oder Notenschutz (PK/KK) gewährt werden kann. 19 4. Feststellung der besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen Die Feststellung von besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen gehört zu den Aufgaben der Schule. 20 11 GestaltungsVO, 42 Abs.1 12 GestaltungsVO, 42 Abs.2 13 GestaltungsVO, 42, Abs.2 14 GestaltungsVO, 42, Abs.2 15 GestaltungsVO, 42, Abs 4 16 GestaltungsVO, 42,Abs 1 17 GestaltungsVO, 43, Abs.2 18 GestaltungsVO, 43,Abs 1 19 GestaltungsVO, 44,Abs 2 Seite 3 von 6
In der Sek.I ist die Klassenkonferenz für die Feststellung von LRR 21 sowie die Entscheidung über die Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und - bewertung 22 23 zuständig. Eine Entscheidung über die Gewährung und Dauer von Nachteilsausgleich trifft die Schulleiterin/der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz auf Antrag der Schülerin/des Schülers/der Eltern. 24 In begründeten Ausnahmefällen kann eine Genehmigung der Fortsetzung der Fördermaßnahmen gewährt werden. 25 Auch hier wird über die Klassenkonferenz/die Schulleitung eine Fortsetzung des Förderbedarfs ermittelt. Das SSA entscheidet dann, ob eine Fortsetzung der Maßnahmen genehmigt wird. Beantragung von Fördermaßnahmen In der Sekundarstufe I und II ist ein (formloser) Antrag (der volljährigen Schülerin/des Schülers/der Eltern) auf Gewährung (der Fortsetzung) von Fördermaßnahmen 26 erforderlich (siehe Formular F02 für Sek. I, oder Formular F01 für Sek. II PBS). Dieser Antrag enthält: Begründung Zeugniskopien mit Bemerkungen über Abweichungen von den üblichen Bewertungsregelungen ("Notenschutz ), (wenn vorhanden) Dokumentation der bislang durchgeführten Fördermaßnahmen (mehrjährige schulische Maßnahmen und außerschulischer, anerkannter Institutionen) (wenn vorhanden) Gutachten psychologischer Institute (ggf.) Förderpläne der abgebenden Schulen (ggf.) 5. Handreichungen zum Umgang mit LRR in der Sek. I (incl. BFS, BZB) der PBS Die Feststellung der besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen gehört zu den Aufgaben der Schule. 27 Im Einzelfall haben die Lehrkräfte die Möglichkeit unterstützende Beratung z.b. durch Schulpsychologen oder andere in der LRR-Diagnostik ausgebildete Lehrkräfte hinzuzuziehen. 28 Die Eltern sind über die besonderen Schwierigkeiten ihres Kindes im Bereich des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens und über den individuellen Förderplan zu informieren und zu beraten. Sie sind auf geeignete häusliche Unterstützungsmöglichkeiten hinzuweisen 29. Die Schulen sind verpflichtet, Fördermaßnahmen im Sinne der Verordnung durchzuführen. 30 20 GestaltungsVO, 39, Abs.1 21 GestaltungsVO, 36 Abs.6 22 GestaltungsVO, 42 Abs.5, Satz 1 23 GestaltungsVO, 42 Abs.5, Satz 3 24 GestaltungsVO, 7, Abs. 3 25 GestaltungsVO, 39,Abs.4 26 GestaltungsVO, 7Abs.3 und 39, Abs. 4 27 GestaltungsVO, 38, Abs. 1 28 GestaltungsVO, 38, Abs. 2 29 GestaltungsVO, 38, Abs. 3 30 GestaltungsVO, 37, Abs.1, Satz 2 Seite 4 von 6
5.1. Vorgehensweise zum Umgang mit LRR in der Sek. I Bei LRR-Auffälligkeiten erstellen die verantwortlichen Deutsch-, Englisch- und Klassenlehrer (zu Schuljahresbeginn) gemeinsam eine Erstdiagnose für die jeweilige Schülerin/den jeweiligen Schüler. Die Eltern/die Schülerin/der Schüler werden über die LRR-Auffälligkeiten informiert und können einen Antrag auf Fördermaßnahmen gemäß VO stellen (siehe Formular F02 und Beantragung von Fördermaßnahmen). Im Falle eines solchen Antrages stimmt die Klassenkonferenz über diesen Antrag ab und beschließt bei Vorliegen von besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben unmittelbar nach den Herbstferien Fördermaßnahmen. Die Deutschlehrkraft leitet die jeweiligen Maßnahmen ein 31. Über die in der Klassenkonferenz geplanten Maßnahmen ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll erstellt der Klassenlehrer. Sieht die Klassenkonferenz Fördermaßnahmen im Sinne des Nachteilsausgleichs vor, kann die Schulleitung diese Maßnahme bewilligen und für die Schülerakten dokumentieren (siehe Formular F03) z.hd. Klassenlehrer) Für betroffene Schülerinnen oder Schüler ist vom Klassenlehrer in Absprache mit dem Deutschlehrer ein individueller Förderplan zu erstellen (siehe Formular F05) Hierin sind jeweils die besonderen Schwierigkeiten, der Lernstand, die empfohlenen Maßnahmen sowie der erreichte Lernfortschritt festzuhalten. Dieser Förderplan wird in jedem Schulhalbjahr jeweils nach Antragstellung durch Eltern/Schülerin/Schüler - in einer Klassenkonferenz erörtert und evaluiert. Die Fördermaßnahmen sind mit dem Deutschunterricht ( ) abzustimmen. Die Abstimmung erfolgt in der Klassenkonferenz, um so ( ) eine angemessene Berücksichtigung in allen Fächern, insbesondere in den Fremdsprachen sicherzustellen. 32 Förderpläne sind vom Klassenlehrer mit allen beteiligten Lehrern, den Eltern sowie der Schülerin/dem Schüler zu erörtern und bilden die Grundlage für individuelle Hilfen. 33 Fördermaßnahmen nach dem Nachteilsausgleich werden nicht im Zeugnis fixiert. Bei Gewährung von Notenschutz erfolgt eine entsprechende verbale Aussage im Zeugnis unter Bemerkungen. Für Förderkurse gelten folgende Regeln: o Die Teilnahme ist verpflichtend, o Um den Erfolg des Kurses zu gewährleisten, ist eine 90%ige Anwesenheit unabdingbar. o Ein Unterschreiten dieser Quote führt zum Ausschluss aus dem Kurs und dem Verlust des Notenschutzes und des Nachteilsausgleichs. 6. Handreichungen zum Umgang mit LRR in der Sek. II der PBS Die für den Bereich der Sekundarstufe I aufgeführten Handreichungen sind weitgehend auf den Bereich der Sekundarstufe II übertragbar. 31 GestaltungsVO, 39, Abs.6 32 GestaltungsVO, 39, Abs.5 33 GestaltungsVO, 40, Abs.1 Seite 5 von 6
Es besteht im begründeten Einzelfall mit Genehmigung des SSA die Möglichkeit auf Fortsetzung der Fördermaßnahmen. 34 Nach Entscheidung der Klassenkonferenz über die geplanten Maßnahmen werden die o.g. Unterlagen (siehe Beantragung von Fördermaßnahmen) incl. schulischer Stellungnahme (siehe Formular F04) und Förderplan (siehe Formular F05) über die Schulleitung zum SSA weitergeleitet. Bzgl. des Nachteilsausgleichs (siehe Formular F03) wird wie in Sek.I verfahren. Das SSA entscheidet, ob eine Fortsetzung der Fördermaßnahmen genehmigt wird (einmalig in der Sek. II). Über diese Entscheidung des SSA werden die Schülerin/der Schüler/die Eltern durch einen begründeten Bescheid der Schulleiterin/des Schulleiters, übermittelt durch die Klassenlehrerin/den Klassenlehrer, informiert. Der individuelle Förderplan wird halbjährlich von der Klassenkonferenz erörtert und auf dieser Grundlage fortgeschrieben. 35 Hierüber ist ein Protokoll zu erstellen. Über die Entscheidung ist das SSA zu unterrichten (z.b Auszug aus dem Protokoll der Klassenkonferenz). In Abgangs- oder Abschlusszeugnissen gelten die o.g. Fördermaßnahmen auf der Grundlage von individuellen Förderplänen und der vorausgegangenen mehrjährige schulische Förderung. 36 An der PBS gelten als Nachweis solcher schulischen Förderung u.a. entsprechende Bemerkungen über Notenschutz in Zeugnissen der abgebenden Schulen. Bei Abschlussprüfungen entscheidet die Prüfungskommission/ Klassenkonferenz/Schulformkonferenz (bzw. die Schulleitung bei Nachteilsausgleich) unter Berücksichtigung des jeweiligen individuellen Förderplans, ob und in welcher Form Nachteilsausgleich bzw. eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbeurteilung und Leistungsbewertung gewährt werden kann. Hierüber ist das SSA zu unterrichten. 37 7. Handreichungen zum Umgang mit LRR in den Kammerprüfungen Schülerinnen/Schüler mit LRR können für die Kammerprüfungen Fördermaßnahmen im Sinne des Nachteilsausgleichs beantragen. Hierzu stellen die Eltern/die Schülerin/der Schüler mit Unterstützung des Klassenlehrers einen formlosen Antrag bei der zugehörigen Kammer. 34 GestaltungsVO, 39, Abs.4 35 GestaltungsVO, 40, Abs.3 36 GestaltungsVO, 44,Abs.1 37 GestaltungsVO, 44, Abs. 2 Seite 6 von 6