LRR an der Peter-Behrens-Schule



Ähnliche Dokumente
Gelstertalschule Hundelshausen

Vom 18. Mai Gült. Verz. Nr. 7200

Umgang mit LRS an der Hannah-Arendt-Gesamtschule Soest

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Was bedeutet LRS. Wie kann Schule helfen?

Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten. im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen festgestellt

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße Künzelsau

Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR)

Realschule plus und Fachoberschule Dahn

Richtlinien zum Umgang mit Kindern mit einer Lese- und Rechtschreibstörung (LRS)

Zentrale Prüfungen Klasse 11 Schuljahr

Lese- und Rechtschreibschwäche

für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben (LRS) an der Geschwister-Scholl-Schule Bensheim

Legasthenie. Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen dem Störungsbild der Legasthenie und dem der Lese-Rechtschreibschwäche.

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Rechtliche Grundlage der Förderung bildet die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils gültigen Fassung.

Leistungsbewertungskonzept

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Versetzungsregeln in Bayern

STAATLICHE REGELSCHULE Carl August Musäus - ST Schöndorf Weimar

Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen

Lehrer: Einschreibemethoden

Mit dem Übergang in die gymnasiale Oberstufe beginnt ein neuer Abschnitt in der Schullaufbahn:

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

10 Jahre KMBek zur Legasthenie in Bayern. Rückblick und Ausblick

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

Die Entwicklung der Privatschulen in Baden-Württemberg

IGH Primarstufe Info Klasse 4 Verfahren Grundschulempfehlung Schuljahr

I. Amtlicher Teil. Die Zeugnisse der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe

Newsletter: Februar 2016

Kooperationsvertrag. Klashofstr. 79 An der Rosenhöhe Bielefeld Bielefeld

Informationen zu LRS in der Sekundarstufe I und II für Eltern und Lehrkräfte

Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!

zwischen der Staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe der Volkshochschule Landshut e.v. nachfolgend Schulleitung genannt und

Förderung an der Lahntalschule Ein Überblick

Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe. Vom 17. Mai 2009

Langfristige Genehmigungen

Übersicht über den geplanten Ablauf des Workshops Inklusion an Gesamtschulen

Abschlussbedingungen der ISS. Einführung in die Abschlussbedingungen der ISS

Hausaufgabenkonzept der Brenscheder Schule

Oberstufenreform INTERAKTIVER FÄCHERPLANER

Mein Zeugnis an der Gesamtschule. was habe ich erreicht? Informationen für die Jahrgangsstufen 9 und 10

Informationen zur Oberstufe

Informationen zur Erstellung des Projektantrags in den IT-Berufen und zum AbschlussPrüfungOnlineSystem (CIC-APrOS)

Antrag auf Bewilligung einer Schülerbeförderung (gemäß 36 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung Sonderpädagogikverordnung SopädVO)

Den Förderplan erstellt die Klassenleitung in Absprache und Zusammenarbeit mit den anderen beteiligten Lehrkräften.

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Laborschule des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld Primarstufe und Sekundarstufe I. Ulrich Bosse für das gesamte Dokument

6. Bestimmungen für schriftliche Arbeiten in der Grundstufe (Primarstufe)

Vom 10. August GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger

Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Elektrotechnik

Duale Berufsausbildung zum Landwirt mit integrierter Fachhochschulreife. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle:

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013

Kinder, bei denen eine besondere Förderung bzw. Unterstützung in der Grundschule notwendig oder eventuell notwendig sein wird

Grimmelshausen - Gymnasium Gelnhausen

Information über Abschlüsse, Prüfung und Versetzung

Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen

(längerfristige) Auslandsaufenthalte. Sekundarstufe I und II

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen

Statuten in leichter Sprache

Der Pflegefall tritt ein was tun?

Anlage 4a Ergänzende Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers

Angaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme

Reglement über die Lehrabschlussprüfung

Welche Vorteile bietet die Anmeldung eines Kindes mit dem kita finder+?

Schulformen. Am Ende der 9. Klasse kann folgender Abschluss erworben werden: - Hauptschulabschluss.

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Fragebogen zur Kooperation und Hilfeplanung

- Seite 1 von 9 - Amtliche Abkürzung: FHSRGymVO Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Dokumenttyp: Quelle: Verordnung

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

Zuweisungsverfahren Audiopädagogische Therapie

Empfehlung der Grundschule mit dem Halbjahreszeugnis Klasse 4

Erhalt und Weiterentwicklung beruflicher Kompetenzen der Lehrerinnen und Lehrer

1. Was sind Aufgaben? Aufgaben einrichten Ansicht für die Teilnehmer/innen... 3

Frühe Hilfen für behinderte und von Behinderung bedrohter Kinder

Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Wahlordnung zur Wahl eines Sprecherteams der Schülervertretung am Erzbischöflichen Suitbertus- Gymnasium, Düsseldorf-Kaiserswerth (WOSprT)

Die Gesellschaftsformen

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Umfrage. Didaktischer Kommentar. Lernplattform

Georg-Büchner-Schule Gymnasium

Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK. Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere"

Ausgangssituation und Schulentwicklung

Diese Maßnahmen sind auch bei Tests und Klassenarbeiten anzuwenden:

Seite 1 Abschlussprüfung Realschule

Ausführungserlass zur Aussetzung der Zinserhöhung nach 16 Absatz 9 Satz 5 SHWoFG

Schullaufbahnempfehlung

Nutzung dieser Internetseite

Anleitung für Lehramtsstudierende. Anmeldung von Abschlussarbeiten

Abschlüsse und Berechtigungen in der Hauptschule:

Höhere Berufsfachschule. IT-Systeme Handel und E-Commerce Rechnungslegung und Controlling

Transkript:

Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen Schulbezogenes Förderkonzept für Sek. I und Sek. II 1. Einleitung Das Hessische Schulgesetz gibt vor Schule so zu gestalten, dass jede Schülerin und jeder Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage in der körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung angemessen gefördert wird. Es ist die Aufgabe der Schule, drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung mit vorbeugenden Maßnahmen entgegenzuwirken. 1 Die GestaltungsVO über die Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen 2 entfaltet diesen Gedanken detailliert: Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen haben in allen Schulformen Anspruch auf individuelle Förderung. 3 Dabei unterscheidet sie zwischen Fördermaßnahmen bei Rechenschwierigkeiten, die nicht mehr in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II durchgeführt werden und den so genannten Fördermaßnahmen bei Lese- oder Rechtschreibschwierigkeiten, die bis einschließlich der Sekundarstufe II durchgeführt werden. Die Berufsfachschule wird an der PBS dem Bereich der Sekundarstufe I zugeordnet (vgl. beschlossenes Förderkonzept, FK-D vom 21.05.2009). 2. Rechtliche Grundlagen Als Entscheidungsgrundlage gelten: 1. folgende Gesetze, Verordnungen und Erlasse: Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der gültigen Fassung Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (GestaltungsVO) vom 19.08.2011 7,37 ff. 2. folgende zusätzliche Handreichungen des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt Rundschreiben des SSA vom 12.12.2011, AZ P.6-5630-3315 LRR 3. Schulische Fördermaßnahmen Jede Schülerin und jeder Schüler hat Anspruch auf individuelle Förderung durch die Schule 4. Dazu werden individuelle Förderpläne erstellt 5 (siehe Vorlage der PBS). Ziel der Fördermaßnahmen ist u.a. die Stärken der Schülerinnen und Schüler herauszufinden, diese zu ermutigen und ihnen Erfolgserlebnisse zu vermitteln. Über geeignete Lernstrategien sollen Blockaden abgebaut und eine Lust auf Lesen und Schreiben 1 HSchG, 3, Abs. 6 2 GestaltungVO des Schulverhältnisses, ABl. 2011, S. 546 ff. 3 GestaltungVO des Schulverhältnisses, 37 Abs.1 4 HSchG, 3, Abs. 6 5 GestaltungVO des Schulverhältnisses, 5 Seite 1 von 6

vermittelt werden 6. Bei der Auswahl der passenden Fördermaßnahmen ist zu bedenken, dass es stets einen pädagogischen Ermessensspielraum gibt, der im Zweifelsfall zu Gunsten der Schülerinnen und Schüler angewendet werden sollte. Als Fördermaßnahmen sind vorgesehen 7 : Unterricht in besonderen Lerngruppen (vgl. GestaltungsVO, 41) Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben wird ein regelmäßig stattfindender verbindlich zu besuchender LRR- Förderunterricht angestrebt. Für die Schülerinnen und Schüler der BFS, die von LRR betroffen sind, wird zum Schuljahr 2012/2013 an der PBS ein Klassen übergreifender Förderkurs eingerichtet. Die Wochenstundenzahl beträgt zwei, die Gruppengröße maximal sechs Schüler pro Kurs. Die Auswahl der Kursteilnehmer trifft die Klassenkonferenz. Die Einrichtung der Förderkurse obliegt der Schulleiterin/dem Schulleiter; ein Besuch ist für die Schülerin/den Schüler verpflichtend. 8 Der Entwicklungsstand der Schülerin/des Schülers in diesen Kursen fließt in den individuellen Förderplan mit ein und ist mit den Fachkolleginnen bzw. Fachkollegen abzustimmen sowie mit dem Schüler/den Eltern halbjährlich zu erörtern. Unabhängig von diesem Förderkurs müssen die Schülerinnen und Schüler dazu motiviert werden, mit Übungen selbstständig ihre Lese- und Rechtschreibfähigkeit zu verbessern. Binnendifferenzierung (vgl. GestaltungsVO, 39, Abs.2, Satz 2) Binnendifferenzierung strebt eine individuelle Förderung einzelner Lernender innerhalb der bestehenden Lerngruppe an. Ziel ist der produktive Umgang mit Heterogenität. So wird die Vielfalt der Begabungen und Interessen innerhalb einer Lerngruppe im Sinne eines gegenseitigen fruchtbaren Austausches verstärkt als Chance aufgefasst. 9 Nachteilsausgleich (vgl. GestaltungsVO, 7,42) Nachteilsausgleichsmaßnahmen haben generell Vorrang vor dem Notenschutz. Folgende Maßnahmen des Nachteilsausgleiches bieten sich u.a. an. 10 die Ausweitung der Arbeitszeit; das Zulassen von Hilfsmitteln (Wörterbuch, Computer, speziell vorbereitete Arbeitsblätter, Audioquellen); Nutzung methodisch-didaktischer Hilfsmittel differenzierte Aufgabenstellungen mit verringertem Arbeitspensum oder Arbeitserleichterungen; Bei Gewährung von Nachteilsausgleich erfolgt keine Bemerkung im Zeugnis. 6 GestaltungsVO, 39, Abs 1,2,3 7 GestaltungsVO, 39 8 GestaltungsVO, 41, Abs. 1,2,3,4 9 https://de.wikipedia.org/wiki/binnendifferenzierung 10 GestaltungsVO, 7, Abs2, Satz 1 bis 8 Seite 2 von 6

Besondere Regelungen für Leistungsfeststellung, Leistungsbewertung und Zeugniserstellung (vgl. GestaltungsVO, 42 und 43) Schülerinnen/Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen unterliegen in der Regel den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung. 11 Ein Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung soll, genau wie Maßnahmen des Nachteilsausgleiches, "in den höheren Klassen wieder abgebaut" 12 werden. Generell gilt: "Vorrangig vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung sind (...) Hilfen des Nachteilsausgleichs". 13 Jedoch können beide in begründeten Ausnahmefällen nebeneinander gewährt werden. 14 Gewährter Notenschutz bedeutet bei anerkanntem LRR Status ein Aussetzen der Wertung von Fehlern beim Lesen und in der Rechtschreibung in allen Fächern (nicht bei Ausdrucksund Grammatikfehlern), d.h. im Fach Deutsch, in den Fremdsprachen und in allen übrigen Fächern, in denen Leistungen in Lesen und Rechtschreibung bewertet werden müssen. Notenschutz kann auch begrenzt auf nur ein Fach gewährt werden (häufigstes Beispiel: nur in den Fremdsprachen). Der Lehrer kann hierbei seinen pädagogischen Ermessensspielraum nutzen. 15 Gleichzeitig findet in den Fächern, in denen es üblicherweise vermehrt auf den Schriftsprachengebrauch ankommt, eine stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen statt. 16 Die Note, die die Schülerin oder der Schüler ohne den LRR Notenschutz Status erhalten hätte, kann zur Orientierung unter schriftlichen Arbeiten vermerkt werden. Das Aussetzen der Teilnoten im Lesen und Rechtschreiben muss generell im Zeugnis unter Bemerkungen folgendermaßen vermerkt werden 17 : Die Noten in den Fächern Deutsch und Englisch beinhalten keine Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung. Die Aussetzung einer Teilnote erfolgt jeweils für ein Schulhalbjahr. 18 Besondere Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben sollten allein nicht Grund einer Nichtversetzung sein! Besondere Regelungen für die Erteilung von Abschlüssen (vgl. GestaltungsVO, 7,42) Bei Abschlussprüfungen entscheidet die Prüfungskommission /die Klassenkonferenz bzw. Schulleitung nach Kenntnisnahme des individuellen Förderplans, ob ein Nachteilsausgleich (SL) und/oder Notenschutz (PK/KK) gewährt werden kann. 19 4. Feststellung der besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen Die Feststellung von besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen gehört zu den Aufgaben der Schule. 20 11 GestaltungsVO, 42 Abs.1 12 GestaltungsVO, 42 Abs.2 13 GestaltungsVO, 42, Abs.2 14 GestaltungsVO, 42, Abs.2 15 GestaltungsVO, 42, Abs 4 16 GestaltungsVO, 42,Abs 1 17 GestaltungsVO, 43, Abs.2 18 GestaltungsVO, 43,Abs 1 19 GestaltungsVO, 44,Abs 2 Seite 3 von 6

In der Sek.I ist die Klassenkonferenz für die Feststellung von LRR 21 sowie die Entscheidung über die Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und - bewertung 22 23 zuständig. Eine Entscheidung über die Gewährung und Dauer von Nachteilsausgleich trifft die Schulleiterin/der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz auf Antrag der Schülerin/des Schülers/der Eltern. 24 In begründeten Ausnahmefällen kann eine Genehmigung der Fortsetzung der Fördermaßnahmen gewährt werden. 25 Auch hier wird über die Klassenkonferenz/die Schulleitung eine Fortsetzung des Förderbedarfs ermittelt. Das SSA entscheidet dann, ob eine Fortsetzung der Maßnahmen genehmigt wird. Beantragung von Fördermaßnahmen In der Sekundarstufe I und II ist ein (formloser) Antrag (der volljährigen Schülerin/des Schülers/der Eltern) auf Gewährung (der Fortsetzung) von Fördermaßnahmen 26 erforderlich (siehe Formular F02 für Sek. I, oder Formular F01 für Sek. II PBS). Dieser Antrag enthält: Begründung Zeugniskopien mit Bemerkungen über Abweichungen von den üblichen Bewertungsregelungen ("Notenschutz ), (wenn vorhanden) Dokumentation der bislang durchgeführten Fördermaßnahmen (mehrjährige schulische Maßnahmen und außerschulischer, anerkannter Institutionen) (wenn vorhanden) Gutachten psychologischer Institute (ggf.) Förderpläne der abgebenden Schulen (ggf.) 5. Handreichungen zum Umgang mit LRR in der Sek. I (incl. BFS, BZB) der PBS Die Feststellung der besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen gehört zu den Aufgaben der Schule. 27 Im Einzelfall haben die Lehrkräfte die Möglichkeit unterstützende Beratung z.b. durch Schulpsychologen oder andere in der LRR-Diagnostik ausgebildete Lehrkräfte hinzuzuziehen. 28 Die Eltern sind über die besonderen Schwierigkeiten ihres Kindes im Bereich des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens und über den individuellen Förderplan zu informieren und zu beraten. Sie sind auf geeignete häusliche Unterstützungsmöglichkeiten hinzuweisen 29. Die Schulen sind verpflichtet, Fördermaßnahmen im Sinne der Verordnung durchzuführen. 30 20 GestaltungsVO, 39, Abs.1 21 GestaltungsVO, 36 Abs.6 22 GestaltungsVO, 42 Abs.5, Satz 1 23 GestaltungsVO, 42 Abs.5, Satz 3 24 GestaltungsVO, 7, Abs. 3 25 GestaltungsVO, 39,Abs.4 26 GestaltungsVO, 7Abs.3 und 39, Abs. 4 27 GestaltungsVO, 38, Abs. 1 28 GestaltungsVO, 38, Abs. 2 29 GestaltungsVO, 38, Abs. 3 30 GestaltungsVO, 37, Abs.1, Satz 2 Seite 4 von 6

5.1. Vorgehensweise zum Umgang mit LRR in der Sek. I Bei LRR-Auffälligkeiten erstellen die verantwortlichen Deutsch-, Englisch- und Klassenlehrer (zu Schuljahresbeginn) gemeinsam eine Erstdiagnose für die jeweilige Schülerin/den jeweiligen Schüler. Die Eltern/die Schülerin/der Schüler werden über die LRR-Auffälligkeiten informiert und können einen Antrag auf Fördermaßnahmen gemäß VO stellen (siehe Formular F02 und Beantragung von Fördermaßnahmen). Im Falle eines solchen Antrages stimmt die Klassenkonferenz über diesen Antrag ab und beschließt bei Vorliegen von besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben unmittelbar nach den Herbstferien Fördermaßnahmen. Die Deutschlehrkraft leitet die jeweiligen Maßnahmen ein 31. Über die in der Klassenkonferenz geplanten Maßnahmen ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll erstellt der Klassenlehrer. Sieht die Klassenkonferenz Fördermaßnahmen im Sinne des Nachteilsausgleichs vor, kann die Schulleitung diese Maßnahme bewilligen und für die Schülerakten dokumentieren (siehe Formular F03) z.hd. Klassenlehrer) Für betroffene Schülerinnen oder Schüler ist vom Klassenlehrer in Absprache mit dem Deutschlehrer ein individueller Förderplan zu erstellen (siehe Formular F05) Hierin sind jeweils die besonderen Schwierigkeiten, der Lernstand, die empfohlenen Maßnahmen sowie der erreichte Lernfortschritt festzuhalten. Dieser Förderplan wird in jedem Schulhalbjahr jeweils nach Antragstellung durch Eltern/Schülerin/Schüler - in einer Klassenkonferenz erörtert und evaluiert. Die Fördermaßnahmen sind mit dem Deutschunterricht ( ) abzustimmen. Die Abstimmung erfolgt in der Klassenkonferenz, um so ( ) eine angemessene Berücksichtigung in allen Fächern, insbesondere in den Fremdsprachen sicherzustellen. 32 Förderpläne sind vom Klassenlehrer mit allen beteiligten Lehrern, den Eltern sowie der Schülerin/dem Schüler zu erörtern und bilden die Grundlage für individuelle Hilfen. 33 Fördermaßnahmen nach dem Nachteilsausgleich werden nicht im Zeugnis fixiert. Bei Gewährung von Notenschutz erfolgt eine entsprechende verbale Aussage im Zeugnis unter Bemerkungen. Für Förderkurse gelten folgende Regeln: o Die Teilnahme ist verpflichtend, o Um den Erfolg des Kurses zu gewährleisten, ist eine 90%ige Anwesenheit unabdingbar. o Ein Unterschreiten dieser Quote führt zum Ausschluss aus dem Kurs und dem Verlust des Notenschutzes und des Nachteilsausgleichs. 6. Handreichungen zum Umgang mit LRR in der Sek. II der PBS Die für den Bereich der Sekundarstufe I aufgeführten Handreichungen sind weitgehend auf den Bereich der Sekundarstufe II übertragbar. 31 GestaltungsVO, 39, Abs.6 32 GestaltungsVO, 39, Abs.5 33 GestaltungsVO, 40, Abs.1 Seite 5 von 6

Es besteht im begründeten Einzelfall mit Genehmigung des SSA die Möglichkeit auf Fortsetzung der Fördermaßnahmen. 34 Nach Entscheidung der Klassenkonferenz über die geplanten Maßnahmen werden die o.g. Unterlagen (siehe Beantragung von Fördermaßnahmen) incl. schulischer Stellungnahme (siehe Formular F04) und Förderplan (siehe Formular F05) über die Schulleitung zum SSA weitergeleitet. Bzgl. des Nachteilsausgleichs (siehe Formular F03) wird wie in Sek.I verfahren. Das SSA entscheidet, ob eine Fortsetzung der Fördermaßnahmen genehmigt wird (einmalig in der Sek. II). Über diese Entscheidung des SSA werden die Schülerin/der Schüler/die Eltern durch einen begründeten Bescheid der Schulleiterin/des Schulleiters, übermittelt durch die Klassenlehrerin/den Klassenlehrer, informiert. Der individuelle Förderplan wird halbjährlich von der Klassenkonferenz erörtert und auf dieser Grundlage fortgeschrieben. 35 Hierüber ist ein Protokoll zu erstellen. Über die Entscheidung ist das SSA zu unterrichten (z.b Auszug aus dem Protokoll der Klassenkonferenz). In Abgangs- oder Abschlusszeugnissen gelten die o.g. Fördermaßnahmen auf der Grundlage von individuellen Förderplänen und der vorausgegangenen mehrjährige schulische Förderung. 36 An der PBS gelten als Nachweis solcher schulischen Förderung u.a. entsprechende Bemerkungen über Notenschutz in Zeugnissen der abgebenden Schulen. Bei Abschlussprüfungen entscheidet die Prüfungskommission/ Klassenkonferenz/Schulformkonferenz (bzw. die Schulleitung bei Nachteilsausgleich) unter Berücksichtigung des jeweiligen individuellen Förderplans, ob und in welcher Form Nachteilsausgleich bzw. eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbeurteilung und Leistungsbewertung gewährt werden kann. Hierüber ist das SSA zu unterrichten. 37 7. Handreichungen zum Umgang mit LRR in den Kammerprüfungen Schülerinnen/Schüler mit LRR können für die Kammerprüfungen Fördermaßnahmen im Sinne des Nachteilsausgleichs beantragen. Hierzu stellen die Eltern/die Schülerin/der Schüler mit Unterstützung des Klassenlehrers einen formlosen Antrag bei der zugehörigen Kammer. 34 GestaltungsVO, 39, Abs.4 35 GestaltungsVO, 40, Abs.3 36 GestaltungsVO, 44,Abs.1 37 GestaltungsVO, 44, Abs. 2 Seite 6 von 6