Finanzgesetz 2011. Kundeninfo 1-2011



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Kundeninfo 1-2011 Finanzgesetz 2011 In den letzten Tagen des Jahres 2010 wurde das Finanzgesetz für das Jahr 2011 genehmigt (Gesetz vom 13.12.2010 Nr. 220 veröffentlicht am 21.12.2010). Dieses Gesetz enthält weniger Neuerungen im Steuerbereich, als dies in den letzten Jahren der Fall war. Die steuerlichen Bestimmungen betreffen hauptsächlich die Verlängerung von bereits bestehenden Normen. Die wichtigsten Punkte des Finanzgesetzes sind: Verlängerung Steuerabzug 55% Energiesparmaßnahmen Der Steuerabzug von 55% auf Energiesparmaßnahmen für Immobilien wird für das Jahr 2011 verlängert. Der Steuerabzug ist dabei ab 2011 auf 10 Jahre aufzuteilen (bisher 5 Jahre). Folgende Bestimmungen wurden für 2011 bestätigt: Die Ausstellung eines Energiezertifikats ist für den Austausch von Fenstern und die Installation von Solaranlagen für die Warmwasserproduktion weiterhin nicht notwendig. Arbeiten, welche zeitlich mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen (mit Bezug zum Jahresende), müssen in Form einer eigenen Erklärung der Agentur der Einnahmen mitgeteilt werden. Die wichtigsten Formalitäten, welche es in Bezug auf den Steuerabzug 55% für Energiesparmaßnahmen zu beachten gilt, haben sich nicht verändert und sind folgende: Innerhalb von 90 Tagen ab Bauende muss auf telematischem Wege eine Erklärung an die nationale Energiebehörde Enea versandt werden. Die Zahlungen an die Handwerker und Baufirmen dürfen nur mittels Banküberweisung erfolgen, auf welcher die Daten des Auftraggebers und des Zahlungsempfängers und der Verweis auf das zugrundeliegende Gesetz aufscheinen müssen. Auf den Rechnungen der Handwerker und Baufirmen müssen Arbeitsleistung und Materialeinsatz getrennt aufscheinen. Ab 1. Juli 2010 findet auf die Zahlungen in Zusammenhang mit dem Steuerabzug 55% ein Steuerrückbehalt von 10% Anwendung. Der Steuerabzug 55% ist nicht kumulierbar mit anderen Begünstigungen und Förderungen der öffentlichen Hand (Staat bzw. lokale Körperschaften). Leasing Immobilien Ab dem Jahr 2011 ist beim Abschluss eines Leasingvertrages durch ein Unternehmen die Register-, Hypothekar- und Katastersteuer in vollem Umfang sofort zu bezahlen. Diese Steuern betragen insgesamt 4% und wurden bisher zur Hälfte beim Kauf durch die Leasinggesellschaft und zur Hälfte bei der Ablöse ( riscatto ) bezahlt. Ab 2011 sind sie in voller Höhe beim Kauf der Immobilie durch die Leasinggesellschaft geschuldet. Die Besteuerung wird demnach zeitlich vorgezogen. Für am 1.1.2011 laufende Verträge muss bis 31.3.2011 eine Ersatzsteuer bezahlt werden. Sie berechnet sich auf Grund der Hypothekarund Katastersteuer, welche bei der Ablöse fällig wäre (2%) abzüglich der bezahlten Registergebühren auf die laufenden Leasingraten (1%) und abzüglich eines Abschlages von 4% pro Jahr für die Jahre bis zur Fälligkeit des Vertrages. Ab 2011 müssen Leasingverträge zudem nicht mehr zwingend registriert werden, weshalb die Registergebühr von 1% auf die Leasingraten in den meisten Fällen entfällt. Kundeninfo 1-2011 Seite 1 20.01.2011

Verkauf von Wohnimmobilien durch Bauunternehmen Der Zeitraum, in welchem der Verkauf einer Wohnimmobilie (Neubau bzw. Sanierung) durch ein Bauunternehmen der Mehrwertsteuer zu unterwerfen ist, wird von 4 auf 5 Jahre verlängert. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der Verkauf der Immobilie Mwst-frei (lt. Art. 10 DPR 633/72) und es sind demnach anstelle der Mehrwertsteuer die Registergebühr, Hypothekarsteuer und Katastersteuer geschuldet. Erhöhung Steuerstrafen für freiwillige Berichtigungen und Abfindungen Die Strafen für die freiwillige Berichtigung ( ravvedimento operoso ) von Steuervergehen und für Abfindungen mit dem Steueramt (gerichtlich und außergerichtlich) werden wie folgt erhöht: Beschreibung bisherige Strafe neue Strafe gültig ab Abfindung von Beanstandungsprotokollen Abfindungen mit dem Steueramt ( accertamento con adesione ) gerichtliche Abfindung ( conciliazione giudiziale ) freiwillige Berichtigung ( ravvedimento operoso ) 1/8 der 1/4 der 1/3 der Strafen 1/12 bzw. 1/10 der 1/6 der 1/3 der 40% der Strafen 1/10 bzw. 1/8 der Beanstandungsprotokolle ab 01.02.2011 Feststellungsprotokolle ab 01.02.2011 Rekurse ab 01.02.2011 Vergehen ab 01.02.2011 Steuerguthaben Forschung und Entwicklung Für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten von Unternehmen im Jahr 2011, welche über Universitäten oder öffentliche Forschungseinrichtungen abgewickelt werden, wird ein Steuerguthaben zuerkannt. Begünstigung für Landwirtschaftsbetriebe Die Begünstigung für Landwirtschaftsbetriebe ( piccola proprietà contadina ) beim Ankauf von Immobilien (fixe Registergebühr, fixe Hypothekarsteuer, Katastersteuer 1%), welche bisher immer von Jahr zu Jahr verlängert wurde, gilt ab 2011 ohne zeitliches Limit. begünstigte Besteuerung der Produktivitätsprämien Die begünstigte Besteuerung der Produktivitätsprämien (welche an Angestellte oder Arbeiter bezahlt werden) von 10% wird für das Jahr 2011 verlängert. Folgende Kriterien müssen dabei eingehalten werden: Höchstbetrag der begünstigten Prämie pro Jahr: Euro 6.000; die Begünstigung gilt ausschließlich für Angestellte und Arbeiter von privaten Unternehmen, welche im Jahr 2010 ein Einkommen aus abhängiger Arbeit von nicht mehr als Euro 40.000 erzielt haben. Neu ist für das Jahr 2011, dass diese Produktivitätsprämien bis zu einer Grenze von 5% der Jahresentlohnung auch von den Sozialabgaben befreit sind. Zu diesem Punkt gibt es noch erhebliche Zweifel in Bezug auf die praktische Anwendung, welche durch die noch ausstehenden Durchführungsbestimmungen geklärt werden sollen. Kundeninfo 1-2011 Seite 2 20.01.2011

Verlängerungsverordnung ( decreto milleproroghe ) Es handelt sich hierbei um eine Notverordnung, welche am 29.12.2010 erlassen wurde und eine Reihe von Steuerbestimmungen enthält. Die wichtigsten davon sind: Verlängerung Zuweisung 5 Promille Die Zuweisung von 5 Promille der eigenen Steuerschuld an ehrenamtliche Vereine bzw. andere Institutionen von öffentlichem Interesse wird auch in den Steuererklärungen betreffend das Jahr 2010 möglich sein. Für die Festlegung der begünstigten Subjekte wird auf die Regelungen der Vorjahre verwiesen. Genaue Durchführungsbestimmungen zu diesem Punkt werden in den nächsten Wochen erlassen. Modell EAS für ehrenamtliche Vereine Der Termin für die Abgabe des Modell EAS für ehrenamtliche Vereine, welches die Voraussetzung für die Inanspruchnahme verschiedener steuerlicher Begünstigungen ist, wird auf den 31. März 2011 verlängert. Die ursprüngliche Abgabe dieses Modells war für den 31. Dezember 2009 vorgesehen. Demnach können Vereine, welche diesen ersten Termin versäumt haben, die Abgabe bis zum 31. März 2011 nachholen. Vereine, die hingegen das Modell bereits abgegeben haben, müssen bis 31. März 2011 eventuelle Änderungen mitteilen. Kunden- und Lieferantenlisten Wir haben Sie bereits darüber informiert, dass mit Notverordnung Nr. 78/2010 die Verpflichtung zur Abgabe von Kunden- und Lieferantenlisten für Unternehmen und Freiberufler erneut eingeführt wurde (diese Verpflichtung hat es in Vergangenheit bereits mehrmals gegeben). In der Zwischenzeit sind auch die ersten Durchführungsbestimmungen dazu erlassen worden, welche wie folgt zusammengefasst werden können: Die Kunden- und Lieferantenlisten müssen alle getätigten Verkäufe und Dienstleistungen (Kundenliste) und durchgeführten Zukäufe von Waren und Dienstleistungen (Lieferantenliste) enthalten, welche mindestens Euro 3.000 (Mwst- Grundlage) betragen. Die Abgabe der Kunden- und Lieferantenlisten erfolgt jährlich bis zum 30. April des Folgejahres. Die Abgabe kann nur in telematischer Form vorgenommen werden (es wurde demnach auch kein entsprechendes Formular veröffentlicht, sondern einzig und allein die Datensatzstruktur für die telematische Übermittlung). In der Kundenliste sind auch Verkäufe und erbrachte Dienstleistungen anzuführen, welche mittels Steuerquittung ( ricevuta fiscale ) oder Steuerbeleg ( scontrino fiscale ) dokumentiert sind und den Betrag von Euro 3.600 (inklusive Mehrwertsteuer) überschreiten. Das bedeutet, dass vor allem für Steuerbelege zusätzliche Daten vom Kunden erfasst werden müssen. Die Meldepflicht für Steuerquittungen und Steuerbelege gilt allerdings erst ab dem 1. Mai 2011. Für das Jahr 2010 gilt eine Ausnahmeregelung: die Grenze der Operationen, welche in der Kunden- und Lieferantenliste anzuführen sind, wird nur für 2010 auf Euro 25.000 erhöht. Steuerquittungen und Steuerbelege sind für das Jahr 2010 nicht anzugeben. Die Abgabe der Listen muss bis 31. Oktober 2011 vorgenommen werden. Kundeninfo 1-2011 Seite 3 20.01.2011

Nicht anzugeben sind generell alle Operationen, welche nicht Mwst-relevant sind. Zudem sind folgende Operationen von der Meldepflicht befreit: Importe, Exporte und Operationen mit Ländern, welche als Steuerparadiese ( black list ) gelten (da für diese Operationen bereits eine separate Erklärung notwendig ist). Im Falle von mehreren Verträgen, deren Leistungen zusammenhängen, ist für die Ermittlung der Betragsgrenze die Summe aller Verträge ausschlaggebend. Für Werkverträge und Lieferverträge ist die Gesamtsumme pro Jahr zu berechnen. Bei diesen neuen Kunden- und Lieferantenlisten handelt es sich um einen erneuten Versuch des Finanzministeriums, der verbreiteten Steuerhinterziehung in Form von Karussellgeschäften Einhalt zu gebieten. Die bisherigen Versuche sind (teilweise kläglich) gescheitert. Es darf auch diesmal bezweifelt werden, ob die Bestimmung in der vorliegenden Form den gewünschten Erfolg erzielen wird. sonstige Neuerungen 2011 Verlängerung Termin Abfallbestimmungen SISTRI Die neuen Bestimmungen in Bezug auf die Entsorgung von gefährlichen Abfällen (SISTRI), welche ursprünglich am 1. Januar 2011 in Kraft getreten wären, wurden auf den 31. Mai 2011 verlängert. Wir haben Sie bereits in vergangenen Rundschreiben über diese Neuerungen informiert. Zusammenfassend möchten wir daran erinnern, dass folgende Unternehmen vom neuen Abfallerfassungssystem SISTRI betroffen sind: professionelle Abfallentsorger; Unternehmen, in denen gefährliche Abfälle laut EU-Verzeichnis entstehen; Industrie- und Handwerksunternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, unabhängig davon, ob bei deren Tätigkeit gefährliche oder ungefährliche Abfälle entstehen. Wir empfehlen diesen Unternehmen, frühzeitig Kontakt mit spezialisierten Abfalldienstleistern aufzunehmen, um die notwendigen Formalitäten in die Wege zu leiten. Register der Umweltfachbetriebe Nachdem das Verfassungsgericht eine nur in Südtirol geltende Bestimmung außer Kraft gesetzt hat, müssen auch hierzulande alle Unternehmen, die eigene Abfälle transportieren, in das Register der Umweltfachbetriebe eingetragen werden (!). Diese Pflicht gilt ab sofort sei es für gefährliche Abfälle als auch für nicht gefährliche Abfälle. Die Eintragung in das Register der Umweltfachbetriebe erfolgt mittels eines Antrages an die Handelskammer. Sie ist auch dann notwendig, wenn der Müll zu einer öffentlichen Sammelstelle (z.b. Recyclinghof) geliefert wird. Verbot von Plastikeinkaufstaschen Bekanntlich gilt ab dem Jahr 2011 in Italien ein generelles Verbot für den Verkauf von Plastikeinkaufstaschen. Darunter fallen alle Plastikeinkaufstaschen, welche auf Grund der EU-Bestimmungen als nicht biologisch abbaubar gelten. Auf Grund der großen Unsicherheit zu dieser Neuerung hat das zuständige Ministerium folgendes klar gestellt: die Ausgabe von Plastikeinkaufstaschen, welche sich bereits am 31.12.2010 im Bestand des Unternehmens befunden haben, ist zulässig, sofern sie dem Kunden unentgeltlich überlassen werden. Ein Verkauf dieser Taschen ist also ab 2011 in keinem Falle mehr erlaubt. Kundeninfo 1-2011 Seite 4 20.01.2011

Erhöhung Pensionsbeiträge Inarcassa Der Ergänzungsbeitrag ( contributo integrativo ) der Inarcassa (Pensionsanstalt für Architekten und Ingenieure) wird ab 1. Januar 2011 von 2% auf 4% erhöht. Die Erhöhung gilt demnach für die ab 1. Januar 2011 ausgestellten Honorarnoten. Gleichzeitig wird auch der einkommensbezogene Beitragssatz ( contributo soggettivo ) von 11,5% auf 12,5% erhöht. Der Mindestbeitrag auf das Einkommen ( contributo soggettivo minimo ) wird von Euro 1.400 auf Euro 1.600 erhöht. Erhöhung gesetzlicher Zinsfuß Der gesetzliche Zinsfuß wird ab 1. Januar 2011 von 1% auf 1,5% erhöht. Diese Erhöhung hat unter anderem Einfluss auf die Bewertung von Fruchtgenuss- und Wohnrechten bei Eigentumsübertragungen von Immobilien und auf die Berechnung der Verzugszinsen im Falle einer freiwilligen Berichtigung von Steuervergehen ( ravvedimento operoso ). reverse charge für den Verkauf von Handys und PC-Zubehör Für den Verkauf folgender Produkte wird ab 1. April 2011 das sog. reverse charge - Verfahren im Bereich der Mehrwertsteuer eingeführt: Handys Mikroprozessoren und Zentraleinheiten von PC s Durch die Anwendung des reverse charge -Verfahrens geht die Mwst-Schuld auf den Käufer dieser Produkte über (durch Ausstellung einer Eigenrechnung). Der Verkauf im Rahmen des Einzelhandels ist allerdings von diesem neuen Verfahren befreit, auch wenn der Verkauf an Mwst-Subjekte erfolgt. Neuerungen Kompensationen Steuerguthaben 2011 Ab dem Jahr 2011 ist die Kompensation von Steuerschulden mit Steuerguthaben generell untersagt, wenn gleichzeitig Steuerzahlkarten für Steuerverbindlichkeiten der Vorjahre von über Euro 1.500 bestehen, welche nicht bezahlt wurden, obwohl sie bereits fällig waren. Da zu dieser Neuerung noch viele Unklarheiten bestehen, hat die Agentur der Einnahmen die Anwendung für die erste Fälligkeit vom 16.01.2011 vorerst ausgesetzt. Die Bestimmung soll demnach erst am 16.02.2011 zur Gänze operativ werden (da bis dahin die Durchführungsbestimmungen vorliegen sollen). Für ein Beratungsgespräch zu obigen Neuerungen stehen wir gerne zur Verfügung. Gamper & Lahner Kundeninfo 1-2011 Seite 5 20.01.2011