Urheberrecht in der Informationsgesellschaft Die Urheberrechtsreform von 2003



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Transkript:

und Europäisches www.geistiges-eigentum.info Urheberrecht in der Informationsgesellschaft Die Urheberrechtsreform von 2003 Prof. Dr. Ansgar Ohly, LL.M. AKIT,, 21. Juli 2005 Überblick 1. Hintergründe der Reform 1.1 Technologische Entwicklung als Herausforderung für das Urheberrecht 1.2 Völker- und gemeinschaftsrechtlicher Rahmen 1.3 Urheberrecht im Meinungsstreit 2. Die Reform von 2003 2.1 Verwertungsrechte 2.2 Schranken des Urheberrechts 2.3 Technische Schutzmaßnahmen 3. Weitere Reformschritte ( Korb 2 ) 1

1.1 Technologische Entwicklung als Herausforderung Technologische Entwicklung als Herausforderung für das Urheberrecht: Verbreitung der Druckkunst Rechtmäßigkeit des Büchernachdrucks? Erfindung der Schallplatte und des Films Aufnahmeund Verfilmungsrecht Erfindung und Verbreitung des Cassettenrecorders Beurteilung der Privatkopie? Internet und Digitalisierung führen zu: - neuen Nutzungsarten - verstärkter Gefährdung des Urheberrechts - Notwendigkeit der Anpassung von Schrankenregelungen 1.2 Völker- und gemeinschaftsrechtlicher Rahmen WIPO Copyright Treaty (WCT, 1996) WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT, 1996) making available right (Art. 8 WCT) Dreistufentest für Schranken (Art. 10 WCT, Vorbild: Art. 13 TRIPS): - Schranken müssen auf bestimmte Sonderfälle begrenzt sein, - dürfen die normale Auswertung des Werkes nicht beeinträchtigen - und die Interessen des Urhebers nicht unzumutbar verletzen Stärkung der Rechtsstellung ausübender Künstler (WPPT) 2

1.2 Völker- und gemeinschaftsrechtlicher Rahmen Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft Harmonisierung der Vorschriften über bestimmte Verwertungsrechte - Vervielfältigungsrecht - Verbreitungsrecht - Recht der öffentlichen Wiedergabe u. Zugänglichmachung Harmonisierung der Schrankenregelungen - Zwingende Bestimmungen - Fakultative Bestimmungen - Dreistufentest Schutz gegen Umgehung technischer Schutzmaßnahmen 1.3 Urheberrecht im Meinungsstreit Gesetzgebungsverfahren: Richtlinie war bis Ende 2002 umzusetzen Ausklammerung zahlreicher Streitfragen ( Korb 2 ) Rechtspolitischer Streit - digitale Privatkopie ( 53 UrhG) - Ausnahme vom Recht auf Zugänglichmachung für Bildung und Forschung ( 52a) - Technische Schutzmaßnahmen In Kraft seit 13. 9. 2003 3

1.3 Urheberrecht im Meinungsstreit Beispiel 1: 52 a 1.3 Urheberrecht im Meinungsstreit Beispiel 2: 53 Reaktionen auf ein c t-interview mit Ministerin Zypries zum Geistigen Eigentum (c t 16/2004, Forenbeiträge abrufbar auf www.heise.de) Wenn einmal Volksentscheid und Volksbegehren auf Bundesebene kämen ( ) wie lange würden wohl die WIPO Treaties und TRIPS Bestand haben? Wem nutzen denn diese Vereinbarungen zur Ausbeutung des sogenannten Geistigen Eigentums? ( ) Schutz ihrer handelbaren Rechte am Geistigen Eigentum brauchen nur die, die eben nicht selbst kreativ sind. (pullmoll, 28.7.2004) Am besten wird es sein, Papier mit Pauschalabgaben zu versehen, schließlich kann man darauf drucken. Selbiges gilt dann auch für LAN-Kabel (da gehen Daten durch, Sauerei!), Switches und sonstige Technik und Zubehör. Wer einen Computer besitzen will, spiele Lotto oder beraube eine Bank. Der ohnehin teure Spaß wird noch teurer werden. (Tomahlak, 12.10.2004) 4

Überblick 1. Hintergründe der Reform 1.1 Technologische Entwicklung als Herausforderung für das Urheberrecht 1.2 Völker- und gemeinschaftsrechtlicher Rahmen 1.3 Urheberrecht im Meinungsstreit 2. Die Reform von 2003 2.1 Verwertungsrechte 2.2 Schranken des Urheberrechts 2.3 Technische Schutzmaßnahmen 3. Weitere Reformschritte ( Korb 2 ) 2.1 Verwertungsrechte Änderungen im Bereich der Verwertungsrechte: Kodifizierung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19a) Klarstellung, dass vorübergehende Kopie vom Vervielfältigungsrecht erfasst ( 16) Anpassung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe ( 22) Annäherung der Rechte des ausübenden Künstlers an das Urheberrecht ( 73 ff.) 5

2.2 Schranken des Urheberrechts Änderungen im Bereich der Schrankenregelungen (Überblick) Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen ( 44a) Nicht-kommerzielle Vervielfältigung und Verbreitung zugunsten Behinderter ( 45a) Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung ( 52a) Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch ( 53) Anpassung der 46, 52, 58 2.2 Schranken des Urheberrechts Vorübergehende Vervielfältigung ( 44a) Ausgleich zu 16 n.f. Vorübergehende Vervielfältigungshandlung, die flüchtig oder begleitend ist und Teil eines technischen Verfahrens darstellt, und deren Zweck es ist, - Übertragung im Netz zwischen Dritten durch Vermittler oder - Rechtmäßige Nutzung zu ermöglichen und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat. 6

2.2 Schranken des Urheberrechts Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung ( 52a) Zugänglichmachung von - kleinen Teilen eines Werkes, Werken geringen Umfangs und einzelnen Beiträgen zur Veranschaulichung an Schulen, Hochschulen u.a. Bildungseinrichtungen - Teilen eines Werkes, Werken geringen Umfangs und einzelnen Beiträgen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung begrenzter Kreis von Personen Verfolgung nichtkommerzieller Zwecke Ausnahme für Schulbücher und Filmwerke (II) angemessene Vergütung (III) sunset provision : 137k 2.2 Schranken des Urheberrechts Vervielfältigung zum privaten Gebrauch ( 53 I) Einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern dient weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken keine Verwendung einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage 7

2.2 Schranken des Urheberrechts Beispiel: P2P-Musiktauschbörse Upload - Umwandlung in mp3- Format = Vervielfältigung ( 16) - 53??? - Zugänglichmachung ( 19a) - 52 (-): 52 III Download - Vervielfältigung ( 16) - privater Gebrauch - Problem: offensichtlich rw hergestellte Vorlage? 2.2 Schranken des Urheberrechts Übrigens US Supreme Court, 27. Juni 2005 MGM v Grokster Urheberrechtsverletzung durch Anbieten von Software für P2P-Tauschsysteme In Deutschland jedenfalls Störerhaftung, wohl auch Haftung wegen Urheberrechtsverletzung 8

2.3 Technische Schutzmaßnahmen Technische Schutzmaßnahmen als zweischneidiges Schwert 2.3 Technische Schutzmaßnahmen Schutz der technischen Schutzmaßnahmen Definition ( 95a II) Schutz gegen Umgehung ( 95a I) Schutz gegen Verbreitung etc. von Vorrichtungen, die der Umgehung dienen ( 95a III) Sanktionen: - Primär Straf- und OWi-Tatbestände ( 108b, 111a) - aber auch 823 II BGB, 4 Nr. 10, 11 UWG 9

2.3 Technische Schutzmaßnahmen Schutz vor technischen Schutzmaßnahmen ( 95b) Rechtsinhaber muss Mittel zur Verfügung stellen um Gebrauch bestimmter Schranken zu ermöglichen Katalog in 95b I enthält nicht die digitale Privatkopie Durchsetzung - Individueller Anspruch ( 95b II) - Verbandsklage ( 2a UKlaG) - OWi ( 111a I Nr. 2) Überblick 1. Hintergründe der Reform 1.1 Technologische Entwicklung als Herausforderung für das Urheberrecht 1.2 Völker- und gemeinschaftsrechtlicher Rahmen 1.3 Urheberrecht im Meinungsstreit 2. Die Reform von 2003 2.1 Verwertungsrechte 2.2 Schranken des Urheberrechts 2.3 Technische Schutzmaßnahmen 3. Weitere Reformschritte ( Korb 2 ) 10

3. Korb 2 Hintergrund: Ausklammerung umstrittener, durch die Richtlinie nicht zwingend erforderter Regelungen in Reform von 2003 Einfügung dieser Regelungen in zweitem Reformpaket Referentenentwurf des BMJ - www.bmj.de - nützlich auch www.urheberrecht.org Durch Bundestagsneuwahl wird Korb 2 vermutlich zum Papierkorb. 3. Korb 2 Wesentliche Regelungen: Abschaffung des 31 IV Wiedergabe von Werken an öffentlichen Leseplätzen in Bibliotheken ( 52b) Erstreckung der Einschränkung in 53 auf rw zugänglich gemachte Kopien Kopienversand auf Bestellung ( 53a) Umbau des Vergütungssystems für Kopien zum eigenen Gebrauch ( 54 ff.) Gesetzliche Übertragungsregel zugunsten des Filmherstellers ( 89 I) 11

3. Korb 2 Nicht vorgesehen: Abschaffung der Freiheit zur digitalen Privatkopie Umgehungsfreiheit für technische Schutzmaßnahmen bei dig. Privatkopie Abschaffung des Vergütungssystems bei Kopien zum eigenen Gebrauch Schranke für elektronische Pressespiegel (vgl. BGH GRUR 2002, 963 elektronische Pressespiegel) Auskunftsanspruch gegen Access-Provider (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 209 - Rammstein) und Europäisches www.geistiges-eigentum.info Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 12