Gesellschaftsvertrag Windenergie Münstertal Planungs- GmbH & Co. KG



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Transkript:

Gesellschaftsvertrag Windenergie Münstertal Planungs- GmbH & Co. KG Präambel Es besteht berechtigte Aussicht, das auf der Gemarkung Münstertal Standorte für Windkraftanlagen ausgewiesen werden. Durch die Gründung der Windenergie Münstertal GmbH & Co. KG wird für weitere Interessierte die Möglichkeit geboten, diesen Prozess in der Frühphase mit zu gestalten und sich entsprechend finanziell am Planungsrisiko zu beteiligen. Die Windenergie Münstertal Planungs- GmbH & Co. KG wird den Verbleib möglicher Windkraftprojekte als Bürgerbeteiligungsprojekt im Münstertal garantieren. 1 Firma und Sitz der Gesellschaft 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Windenergie Münstertal Planungs- GmbH & Co. KG. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Münstertal. 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Planung und die Projektierung von Windenergieanlagen in Münstertal und Umgebung. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder zweckmäßig erscheinen. 3 Verwertung abgeschlossener Projekte 1. Ein Projekt ist für die Gesellschaft abgeschlossen wenn und a) die Pachtverträge für die zur Errichtung der Windenergieanlagen incl. Netzanschluß, notwendigen Grundstücke, b) die Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen c) die Finanzierungszusage einer Bank für den Bau der Windenergieanlagen vorliegen. 2. Abgeschlossene Projekte sollen an eine durch die Komplementärin zu gründende Betreibergesellschaft, die die Finanzierung und den Betrieb der Windenergieanlagen übernimmt, verkauft werden. Für die Betreibergesellschaft sind folgende Richtlinien vorgegeben: a) Der Sitz der Betreibergesellschaft wird Münstertal sein. Gesellschaftsvertrag Windenergie Münstertal Planungs- GmbH & Co. KG 1/8

b) Das notwendige Eigenkapital soll vorrangig durch regionale Kleinanleger gestellt werden. Die Mindestbeteiligung soll bei 5.000,- liegen. c) Die Finanzierung soll vorrangig durch regionale Banken erfolgen. d) Bau- und Wartungsarbeiten sollen vorrangig durch regionale Firmen erfolgen. e) Die Aufwendungen der Komplementärin werden bei Projektverkauf der Käuferin gesondert in Rechnung gestellt. 4 Gesellschafter 1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Hakenjos & Wiesler Energieprojekte GmbH mit dem Sitz in Kandern, im folgenden Komplementärin genannt. 2. Die Komplementärin leistet keine Einlage und ist am Vermögen der Gesellschaft derzeit nicht beteiligt. 3. Gründungskommanditist ist Lothar Wolf mit einer Einlage von 1'000,- 4. Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot, auch nicht dem Wettbewerbsverbot des 112 HGB. 5 Gesellschaftskapital 1. Die Komplementärin ist von sämtlichen Kommanditisten bevollmächtigt, weitere Kommanditisten aufzunehmen, bis ein Kommanditkapital in Höhe von 100'000,- erreicht ist. Bei Erreichen dieses Kommanditkapitals werden keine weiteren Gesellschafter mehr in die Gesellschaft aufgenommen. Die einzelnen Beteiligungsbeträge müssen durch 1'000,- teilbar sein und mindestens 1'000,- und höchsten 5'000,- betragen. Eine Ausnahme gilt für die Gemeinde Münstertal, die sich bis zu einer Höhe von 25 % am Gesellschaftskapital beteiligen kann. Beteiligen können sich bevorzugt Einwohner der Gemeinde Münstertal und der Nachbargemeinden. Den Kommanditisten ist bewusst, dass in dieser Projektphase das eingezahlte Kommanditkapitel einem hohen Verlustrisiko unterliegt, da die Möglichkeit besteht, dass keine Projekte zum Abschluss kommen. 2. Die Aufnahme neuer Kommanditisten erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung gemäß Anlage 1 und deren Annahme durch die Komplementärin. 3. Der Beitretende hat der Komplementärin auf eigene Kosten eine notariell beglaubigte, über den Tod hinaus gültige Handelsregistervollmacht zu erteilen, die diese ermächtigt, im Namen des Beitretenden alle erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Registergericht abzugeben. Deren Wortlaut ergibt sich aus der Anlage 2. 4. Die Einzahlung der Kommanditeinlage ist auf erste Anforderung der Komplementärin auf das Konto der Gesellschaft zu leisten. Voraussetzung ist, dass die Komplementärin die Annahme der Beitrittserklärung an den Kommanditisten abgesandt hat. Zahlungen von diesem Konto darf die Komplementärin nur leisten, wenn diese in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftszweck erfolgen. 5. Im Außenverhältnis wird die Beteiligung eines weiteren Kommanditisten erst mit seiner Eintragung in das Handelsregister wirksam. Bis zur Eintragung im Handelsregister wird seine Beteiligung als atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung in Gesellschaftsvertrag Windenergie Münstertal Planungs- GmbH & Co. KG 2/8

Höhe seiner Einlage behandelt, die sich nach den Vorschriften des Gesellschaftsvertrages richtet. 6 Haftungsbegrenzung Die Kommanditisten sind nicht verpflichtet, über die Einlage hinaus weitere Verpflichtungen, etwa Haftungs-, Ausgleichs- oder Nachschussverpflichtungen zu übernehmen. 7 Gesellschafterkonten 1. Die Kommanditeinlage eines jeden Kommanditisten wird auf einem Kapitalkonto I verbucht, das unverändert bleibt und unverzinslich ist. 2. Daneben wird für jeden Kommanditisten ein in Soll und Haben Kapitalkonto II geführt, auf dem nicht entnahmefähige Gewinnanteile gutgeschrieben werden und auf dem der Anteil des Kommanditisten an einem Verlust verbucht wird. Entnahmen zu Lasten des Kapitalkontos II sind nicht zulässig. 3. Für jeden Gesellschafter wird außerdem ein Darlehenskonto als laufendes Konto geführt. Auf dem Darlehenskonto werden auf den Gesellschafter entfallende entnahmefähige Gewinnanteile gutgeschrieben. Der Gesellschafter kann über sein Guthaben auf dem Darlehenskonto jederzeit verfügen. Entnahmen, durch die ein negativer Saldo entstünde, sind nicht zulässig. Die Darlehenskonten werden mit 3 % verzinst. 4. Die nicht entnahmefähigen Gewinnanteile der Kommanditisten können auf einem gemeinsamen, gesamthänderischen Rücklagenkonto verbucht werden. 8 Geschäftsführung und Vertretung 1. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft sind bei Vorhandensein mehrer Komplementäre jeweils zwei Komplementäre gemeinsam berechtigt und verpflichtet. Ist nur ein Komplementär vorhanden, vertritt er die Gesellschaft alleine. Einzelnen Komplementären kann durch Gesellschafterbeschluss Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB erteilt werden. Die Komplementärin Firma Hakenjos & Wiesler Energieprojekte GmbH ist einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. 2. Die Geschäftsführungsbefugnis kann der Komplementärin nur aus wichtigem Grund durch Beschluss mit zweidrittel Mehrheit der Gesellschafterversammlung entzogen werden. 3. Die Komplementärin bedarf für folgende Angelegenheiten der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit. a) Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens im ganzen oder wesentlicher Teile davon; b) die Aufnahme von Krediten; c) Einzelausgaben die einen Betrag von 10'000,- übersteigen. d) Von 3 Absatz 2 abweichende Verwertung von Projekten; Gesellschaftsvertrag Windenergie Münstertal Planungs- GmbH & Co. KG 3/8

e) Aufnahme von gerichtliche Auseinandersetzungen f) vorbehaltlich der Bestimmungen diese Vertrages zu allen sonstigen außergewöhnlichen, nicht zu den laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft gehörenden Rechtshandlungen und -maßnahmen. 9 Beirat 1. Die Gesellschaft hat einen aus mindestens 4 Personen bestehenden ehrenamtlichen Beirat. Beiratsmitglieder sind, a) der Bürgermeister der Gemeinde Münstertal, der sich hierin auch vertreten lassen kann, b) ein Mitglied des Gemeinderats, das der Gemeinderat aus seiner Mitte wählt, c) Zwei Kommanditisten, die die Kommanditisten aus ihrer Mitte wählen. 2. Den Beiratsmitgliedern sind notwendige Kosten in steuerlich zulässiger Höhe zu erstatten. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und gibt sich soweit erforderlich eine Geschäftsordnung. 3. Aufgabe des Beirats ist die Fertigung von Stellungnahmen für die Gesellschafterversammlungen. Zu diesem Zweck steht dem Beirat ein Einsichts- und Informationsrecht zu. Das Recht zur Einsichtnahme bezieht sich auf alle wesentlichen Planungs- und Abrechnungsunterlagen. Das Informationsrecht kann auch in der Weise wahrgenommen werden, dass die Geschäftsführung der Komplementärin zu einem Gespräch zur Verfügung steht. 4. Der Beirat ist berechtigt, die übrigen Kommanditisten durch ein Rundschreiben über das Ergebnis der Informationsgespräche in Kenntnis zu setzen. 5. Der Beirat wird jeweils für 3 Jahre bestellt. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, so kann für die restliche Amtszeit ein Ersatz gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. 10 Vergütung der Komplementärin Die Komplementärin erhält als Vergütung für die Übernahme der persönlichen Haftung einen jährlichen Betrag in Höhe von 1.000,-. 11 Ergebnis- und Vermögensbeteiligung 1. Die Gesellschafter sind im Verhältnis ihrer Einlagen zum Gesellschaftskapital am Vermögen und Ergebnis der Gesellschaft beteiligt. 2. Allen Gesellschaften werden Verlustanteile auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kommanditeinlagen übersteigen. 3. Die Komplementärin ist am laufenden Ergebnis nicht beteiligt. 12 Ausschüttungen 1. Das nach Projektverkauf vorhandene Guthaben auf den Geschäftskonten der Gesellschaft kann aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses und unter Wahrung der Gesellschaftsvertrag Windenergie Münstertal Planungs- GmbH & Co. KG 4/8

notwendigen Liquiditätsreserven entsprechend den Auflagen der Kreditverträge an die Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen ausgezahlt werden. 2. Soweit Ausschüttungen freier Liquidität als Rückzahlung der Kommanditeinlage anzusehen sind, entsteht bis zur Höhe der jeweils übernommenen Hafteinlage eine persönliche Haftung der Kommanditisten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (s. 172 Abs. 4 HGB). Die Komplementärin hat auf diese Rechtsfolge bei der Beschlussfassung über die Ausschüttung ausdrücklich hinzuweisen. Jeder Kommanditist kann auf die Ausschüttung seines Anteils am Liquiditätsüberschuss verzichten. Der ihm zustehende Anteil wird dann seinem Kapitalkonto II gutgeschrieben. 3. In jedem Fall sind die Gesellschafter berechtigt, die auf die Beteiligung entfallenden persönlichen Steuern zu entnehmen. Aus Vereinfachungsgründen wird hierfür ein pauschaler Satz von 30% des Gewinnanteiles festgesetzt. 13 Gesellschafterversammlung und Beschlüsse 1. Beschlüsse der Gesellschafter werden auf Gesellschafterversammlungen, per Fax oder per e-mail gefasst. 2. Eine ordentliche Gesellschafterversammlung findet jährlich einmal innerhalb von drei Monaten nach Aufstellung des Jahresabschlusses statt. Darüber hinaus sind außerordentliche Gesellschafterversammlungen einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist oder wenn Kommanditisten, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals innehaben, es verlangen. 3. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung obliegt der Komplementärin. 4. Die Gesellschafterversammlung ist unter Beifügung der Tagesordnung einzuberufen. Der vorläufige Jahresabschluss ist an die Kommanditisten mit der Einladung zur Tagesordnung zu übersenden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Aufgabe der Einladung zur Post, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden. 5. Jeder Gesellschafter kann sich in jeder Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Der Vertreter muss im Besitz einer schriftlichen Vollmacht sein. 6. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und wenn mindestens 50 v.h. des gesamten Kommanditkapitals anwesend bzw. vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf das vertretene Kommanditkapital beschlussfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung hinzuweisen. 7. Die Versammlung wird von einem Geschäftsführer der Komplementärin geleitet. Dieser hat für eine ordnungsgemäße Protokollierung der Beschlüsse Sorge zu tragen. Die Protokolle sind den Gesellschaftern innerhalb von vier Wochen zuzusenden. 8. Die Gesellschafter beschließen nach Maßgabe dieses Vertrages über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die in der Tagesordnung oder in einem Nachtrag, der drei Tage vor der Versammlung zugegangen sein muss, enthalten sind. Sie Gesellschaftsvertrag Windenergie Münstertal Planungs- GmbH & Co. KG 5/8

beschließen insbesondere über: a) die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses; b) die endgültige Höhe der Ausschüttungen; c) die Entlastung der Komplementärin; d) den Ausschluss von Gesellschaftern; e) etwaige Änderungen des Gesellschaftsvertrages; f) die Auflösung der Gesellschaft. 9. Die Kommanditisten haben je Geschäftsanteil in Höhe von 1000 eine Stimme. 10. Die Komplementärin verfügt über keine Stimmen. 14 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr 1. Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. 2. Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 15 Verfügung über Gesellschaftsanteile und sonstige Ansprüche Verfügungen über Gesellschaftsanteilen zugunsten von Kommanditisten sind jederzeit nach vollständiger Einzahlung zulässig. Verfügungen zugunsten anderer Personen bedürfen der schriftlichen Einwilligung der Komplementärin, die nur aus wichtigem Grund verwehrt werden kann. 16 Tod eines Gesellschafters 1. Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt. 2. Erbengemeinschaften haben einen Vertreter zu bestimmen, der ihre Gesellschafterrechte einheitlich wahrnimmt. Solange diese Bestimmung nicht erfolgt ist, werden die Gesellschafterrechte treuhänderisch von der Komplementärin wahrgenommen. 17 Kündigung der Gesellschaft 1. Die Kündigung der Gesellschaft ist mit Frist von 12 Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zulässig. 2. Die Gesellschafter können die Gesellschaft nur durch eingeschriebenen Brief gegenüber der Gesellschaft kündigen. 3. Die Kündigung der Gesellschaft durch einen Kommanditisten hat nicht deren Auflösung zur Folge. Vielmehr wird die Gesellschaft unter Ausscheiden des kündigenden Kommanditisten von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Dabei wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Einlagen zu. Dies gilt auch bei Kündigung durch einen Gläubiger eines Gesellschafters. Die Kündigung der Komplementärin hat die Auflösung der Gesellschaftsvertrag Windenergie Münstertal Planungs- GmbH & Co. KG 6/8

Gesellschaft zur Folge, es sei denn, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung ist eine andere Komplementärin in die Gesellschaft eingetreten. Hierzu ist die Zustimmung der kündigenden Komplementärin nicht erforderlich. 4. Die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters erfolgt nach 19 dieses Vertrages. 18 Ausschluss eines Gesellschafters 1. Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein Grund eintritt, der für die anderen Gesellschafter gemäß 133 HGB das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. Der betroffene Gesellschafter darf bei der Beschlussfassung nicht mitstimmen. 2. Die Ausschließung ist auch bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes allein durch die Komplementärin statthaft, insbesondere wenn ein Gesellschafter seine Kommanditeinlage nicht fristgerecht bezahlt, seine Beteiligung gepfändet oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. 3. Die Ausschließung eines Gesellschafters hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Vielmehr gelten die für den Kündigungsfall in 17 getroffenen Vereinbarungen entsprechend. 19 Abfindung 1. Scheidet ein Gesellschafter oder Rechtsnachfolger eines Gesellschafters aus irgendeinem Grund aus der Gesellschaft aus, so wird das Auseinandersetzungsguthaben nach folgenden Grundsätzen ermittelt: a) Die Bewertung erfolgt zum Nominalwert der Beteiligung der nach 11 dieses Vertrages erstellten Jahresbilanz zuzüglich des anteiligen Betrages an offenen Rücklagen. Guthaben auf Sonderkonten und Darlehenskonten sind hinzuzurechnen. Verluste auf Verlustvortragskonten sind abzuziehen. Darüber hinaus erhält der ausscheidende Gesellschafter 50 % (fünfzig Prozent) des seiner Beteiligungsquote entsprechenden Anteils an den stillen Reserven des materiellen Anlagevermögens; der Ansatz des materiellen Anlagevermögens erfolgt zu Verkehrswerten. b) Ein Firmenwert oder sonstige immaterielle Werte gelangen nicht zum Ansatz. c) An schwebenden Geschäften nimmt der Ausscheidende nicht teil. d) Spätere Berichtigungen durch eine steuerliche Betriebsprüfung oder durch sonstige Maßnahmen der Finanzverwaltung werden nicht berücksichtigt. e) Alle weiteren Ansprüche des ausscheidenden Gesellschafters sind ausgeschlossen. So hat der Ausscheidende weder Anspruch auf Sicherstellung noch auf Befreiung von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft, solange er nicht von einem Gläubiger der Gesellschaft in Anspruch genommen wird. 2. Die Abfindung ist in fünf gleichen Jahresraten zu bezahlen. Die erste Rate ist am Ende des Monats fällig, in dem das Abfindungsguthaben verbindlich festgestellt wurde. Die Abfindung ist ab dem Tag des Ausscheidens mit dem am 31. Dezember des abgelaufenen Jahres geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Die abgelaufenen Gesellschaftsvertrag Windenergie Münstertal Planungs- GmbH & Co. KG 7/8

Zinsen sind mit jeder Rate zu bezahlen. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Abfindungsguthaben vorzeitig auszuzahlen. 3. Alle Kosten die mit der Ermittlung der Auseinandersetzungsguthabens in Verbindung stehen, sind von dem ausscheidenden Gesellschafter zu tragen. 20 Schlußbestimmungen 1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet zusammenzuwirken und eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Dies gilt sinngemäß auch für eine Regelungslücke. 2. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, die mündlich nicht abbedungen werden kann. Kein Gesellschafter kann sich auf eine von diesem Vertrag abweichende tatsächliche Handhabung berufen, solange die Abweichung nicht schriftlich festgelegt ist. Gesellschaftsvertrag Windenergie Münstertal Planungs- GmbH & Co. KG 8/8

15. März 2011 Unter Verzicht auf die Einhaltung sämtlicher Formen und Fristen trifft die Gesellschafterversammlung der Windenergie Münstertal Planungs- GmbH & Co. KG folgenden Gesellschafterbeschluss 13 Ziff 8. des Gesellschaftsvertrages wird geändert und lautet nunmehr wie folgt: 8. Die Gesellschafter beschließen nach Maßgabe dieses Vertrags über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die in der Tagesordnung oder in einem Nachtrag, der drei Tage vor der Versammlung zugegangen sein muss, enthalten sind. Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedürfen Gesellschafterbeschlüsse der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Dies gilt insbesondere für: a) die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses; b) die endgültige Höhe der Ausschüttungen; c) die Entlastung der Komplementärin. Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedürfen Gesellschafterbeschlüsse über die folgenden Gegenstände einer zweidrittel Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Gesellschafter; Enthaltungen werden dabei nicht mitgezählt: d) den Ausschluss von Gesellschaftern; e) etwaige Änderungen des Gesellschaftsvertrags; f) die Auflösung der Gesellschaft. Windenergie Münstertal Planungs- GmbH & Co. KG vertreten durch: Hakenjos & Wiesler Energieprojekte GmbH Prälatenweg 9, 79244 Münstertal Hebelstr. 11, 79400 Kandern Amtsgericht Freiburg, HRA 702133 Amtsgericht Freiburg, HRB 704032 Sparkasse Staufen-Breisach Geschäftsführer: Dr. Alexander Hakenjos Kto. 1182799, BLZ 680 523 28