Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm. S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren



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7/9 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes, des Art. 22 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Neu-Ulm folgende, mit Schreiben des Landratsamtes Neu-Ulm vom 17.02.1994 Nr. 21-028/2 genehmigte I. Allgemeines 1 Erhebungsgrundsatz S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren Die Stadt Neu-Ulm erhebt für Grabnutzungsrechte, für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung Gebühren nach den folgenden Bestimmungen. 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist derjenige, der das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung veranlasst oder sonst verpflichtet ist, die Kosten und Gebühren zu tragen. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht 1. bei den Grabplatzgebühren a) für Reihengräber mit der Zulassung der Bestattung, b) für Einzel- und Familiengräber mit der Verleihung des Nutzungsrechts, 2. bei den Bestattungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung, 3. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Die Stadt kann Vorauszahlung oder Sicherheit bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen.

2 7/9 4 Sonderleistungen Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen. II. Grabplatzgebühren 5 Reihengräber Für Reihengräber werden folgende Gebühren erhoben a) Erwachsene und Kinder ab 10 Lebensjahren bei 15 bzw. 20 Jahren Ruhefrist 420,00 b) Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Kinderreihengrab) 85,00 für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist 6 Einzelgräber (1) Für Kindereinzelgräber werden folgende Gebühren erhoben: Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (Kindereinzelgrab) 150,00 (2) Für die Verlängerung von Kindereinzelgräbern werden erhoben je Jahr 15,00 7 Familiengräber (1) Für das Nutzungsrecht an Familiengräbern (doppelt tief) werden erhoben: a) bei einer Grabstelle (bis 2 Bestattungen) bei 15 Jahren Nutzungszeit 1.000,00 bei 20 Jahren Nutzungszeit 1.250,00 b) bei zwei Grabstellen (bis 4 Bestattungen) bei 15 Jahren Nutzungszeit 2.300,00 bei 20 Jahren Nutzungszeit 2.850,00 c) für jede weitere Grabstelle bei 15 Jahren Nutzungszeit 1.800,00 bei 20 Jahren Nutzungszeit 2.300,00 d) für Grabstellen in Sonderlagen je m² Grabplatzfläche bei 15 Jahren Nutzungszeit 239,00 bei 20 Jahren Nutzungszeit 299,00

3 7/9 (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden erhoben: a) bei Familiengräbern einfach breit je Jahr 80,00 b) bei Familiengräbern doppelt breit je Jahr 184,00 c) für jede weitere Grabstelle je Jahr 144,00 d) für Sonderlagen je Jahr / m² 19,00 (3) Für das Nutzungsrecht an Familiengräbern (einfach tief) werden erhoben: a) bei einer Grabstelle (1 Bestattung) bei 15 Jahren Nutzungszeit 750,00 bei 20 Jahren Nutzungszeit 950,00 b) bei zwei Grabstellen (bis 2 Bestattungen) bei 15 Jahren Nutzungszeit 1.700,00 bei 20 Jahren Nutzungszeit 2.150,00 c) für die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei einfach breiten Familiengräbern je Jahr 60,00 bei doppelt breiten Familiengräbern je Jahr 136,00 8 Urnengräber Für Urnengräber werden folgende Gebühren erhoben: e) Anonyme Urnengräber bei 15 Jahren Ruhefrist 250,00 e) Urnenreihengräber bei 15 bzw. 20 Jahre Ruhefrist 200,00 e) Urnenfamiliengräber (bis zu 2 Urnen) bei 15 Jahren Nutzungszeit 480,00 bei 20 Jahren Nutzungszeit 610,00 e) Urnenfamiliengräber (ab 3 Urnen) bei 15 Jahren Nutzungszeit 720,00 bei 20 Jahren Nutzungszeit 900,00 e) Verlängerung je Jahr bei Urnenfamiliengräbern (bis zu 2 Urnen) 39,00 bei Urnenfamiliengräbern (ab 3 Urnen) 58,00

4 7/9 9. Urnenwand Kolumbarium Für das Nutzungsrecht an der Urnennische in einer Urnennische können bis zu drei Urnen eingestellt werden - werden erhoben: bei 15 Jahren Nutzungszeit 749,00 10 Fundamente und Fassungen Die Gebühren betragen bei Streifenfundamenten - für 1 einfach breite Grabstelle 75,00 - für 1 doppelt breite Grabstelle 140,00 - für jede weitere Grabstelle zuzüglich 65,00 bei sonstigen Fundamenten - für 1 Reihengrab 345,00 - für 1 einfach breites Grab 405,00 - für 1 doppelt breites Familiengrab 712,00 - für 1 Urnen-Reihengrab 165,00 - für 1 Urnen-Familiengrab (ab 2 Urnen) 260,00 - für 1 Urnen-Familiengrab (ab 3 Urnen) 300,00 III. Bestattungsgebühren 11 Benutzung der Friedhofseinrichtungen Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben: (1) Leichenhaus Aufbahrung einschließlich Dienstleistungen (ohne Ausschmückung) einmalig 155,00 (2) Aussegnungshalle/Feierplatz für die Trauerfeier (ohne Ausschmückung und Organist) für die Dauer einer Regelbestattung (bis zu 45 Minuten) a) in Neu-Ulm und Pfuhl/Kapellenberg 170,00 b) in den anderen Friedhöfen 50,00 (3) Kühlzelle (je angefangener Tag) a) wenn auch Kosten für die Aufbahrung berechnet werden 34,00 b) im übrigen 46,00 (4) Sezierraum (ohne Dienstleistungen des Personals) 140,00 (5) Das vorübergehende Einstellen einer Leiche

5 7/9 je angefangener Tag 34,00 (6) Dienstleistungen während der Beerdigung a) Trauerfeier mit anschließender Beisetzung bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr 85,00 bei allen übrigen Verstorbenen 160,00 b) Trauerfeier ohne anschließende Beisetzung bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr 76,00 bei allen übrigen Verstorbenen 144,00 c) Trauerfeier mit anschließender Urnenbeisetzung 144,00 (7) Die Beisetzung (einschließlich Grabherstellung) a) einer Urne 110,00 b) von Fehlgeburten, Körper- und Leichenteilen 55,00 (8) Die Ausgrabung einer Leiche (zur Umbettung, aufgrund behördlicher Anordnung) a) in den ersten 5 Jahren der Ruhefrist 1.550,00 b) für die Restzeit der Ruhefrist 950,00 c) nach Ablauf der Ruhefrist 550,00 d) bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr 50 v.h. der Gebühren nach den Buchstaben a) bis c). Bei einer Umbettung wird neben der Gebühr nach Absatz 8 die Gebühr für eine Grabherstellung nach Absatz 10 berechnet. (9) Die Ausgrabung oder Umbettung einer Urne 120,00 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend. (10) Die Herstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) von a) Reihen-, Einzel- und Familiengräbern einfach tief, je Grabstelle 400,00 b) Familiengräbern mit Tieferlegung, je Grabstelle 530,00 c) Kindergräbern 100,00 (11) Bei Verzicht auf weitere Ausübung von Grabplatznutzungsrechten vor Ablauf der Ruhezeit wird eine Pflegegebühr in Höhe von 50,00 je Jahr der restlichen

Nutzungsdauer zum Zeitpunkt des Verzichts fällig. 6 7/9 (12) Für das Aufbewahren einer Aschenurne wird nach dem 2. auf die Einäscherung folgenden Monat eine Gebühr je angefangenen Monat in Höhe von 20,00 erhoben. IV. Verwaltungsgebühren 12 Grabmale (1) Für die Zustimmung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales, eines Grabmalzusatzes, einer Einfassung oder sonstigen baulichen Anlage wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Damit abgegolten ist auch die Abnahme des Grabmals und die Überwachung der Standfestigkeit für die Dauer der Nutzungszeit. (2) Die Gebühr beträgt für stehende Grabmale 1. bei Reihengräbern, Urnenreihengräbern und Kindergräbern 100,00 2. bei Einzelgräbern, Familiengräber 1-stellig und Urnenfamiliengräbern 150,00 3.bei mehrstelligen Familiengräbern 190,00 (3) Die Gebühr beträgt für liegende Grabmale 50,00 13 Zulassungsgebühren Für die Zulassung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit werden Verwaltungsgebühren erhoben: 14 Auswärtige a) Steinmetz- und gärtnerische Arbeiten für die Dauer eines Jahres 250,00 b) Einzelgenehmigung 35,00 (1) Für die Erlaubnis zur Bestattung Auswärtiger auf Neu-Ulmer Friedhöfen wird eine Verwaltungsgebühr erhoben in Höhe von 150,00 15 Verwaltungsgebühren Bei der Änderung eines Nutzungsrechts (Verlängerung, Umschreibung, Verzicht auf weitere Ausübung des Nutzungsrechts etc.) wird eine Verwaltungsgebühr von 35,00

7 7/9 erhoben. V. Schlussbestimmungen 16 Inkrafttreten 1. Die Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2. Die Gebührensätze des 5, des 8, 9, des 10 Abs. 1, 2, 3, 6, 7 Buchst. a und 10 treten rückwirkend zum 18.3.1988 in Kraft. 3. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 23.10.1979 außer Kraft. Neu-Ulm, den 28.7.1988 gez. Schiele 2. Bürgermeister 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14 wurden durch Satzung vom 4.3.1994 geändert. Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (bekannt gemacht am 18.03.1994 im Amtsblatt Nr. 6). 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14 wurden durch Satzung vom 21.05.1996 geändert. Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (bekannt gemacht am 31.05.1996 im Amtsblatt Nr. 12). 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14 wurden durch Satzung vom 25.06.1996 erneut geändert. Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (bekannt gemacht am 12.07.1996 im Amtsblatt Nr. 15). 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 wurden durch Satzung vom 30.06.1998 erneut geändert. Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (bekannt gemacht am 10.07.1998 im Amtsblatt Nr. 14). Die in den 5 14 aufgeführten Beträge wurden d. Beschluss d. Finanz- u.wirtsch.ausschusses vom 15.11.2001 auf Euro-Beträge umgestellt (bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 26 vom 21.12.2001). 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 wurden durch Satzung vom 28.06.2004 erneut geändert. Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 18 vom 10.09.2004) 5 15 wurden durch Satzung vom 04.02.2008 geändert. Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 3 vom 08.02.2008).