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Rundfunk- und Telekommunikationsrecht sidler@fsdz.ch A RUNDFUNKRECHT 1. Konvergenz Die Rechtsordnung im Bereich Rundfunk und Telekommunikation ist in der Schweiz getrennt: - Rundfunkrechts (Bundesgesetz über Radio und Fernsehen RTVG) - Telekommunikationsrechts (Fernmeldegesetz FMG) Es entsteht jedoch eine immer grössere Konvergenz (Fähigkeit verschiedener Netzplattformen verschiedene Dienste zu vermitteln) zwischen diesen Bereichen. Diese Tatsache verlangt also auch einen gemeinsamen Rechtsrahmen. Die Konvergenz wird in drei Aspekten erkennbar: - Technik: Der technische Fortschritt macht es möglich, dass man heute multifunktionelle Endgeräte hat. Bsp: Telefon und Radio brauchen dank Digitalisierung und Komprimierung zusammen nur ein Netz. - Dienste: Bsp: open TV, ein interaktives Fernsehen mit einer Plattform für interaktive Dienste d.h. TV + Radio + verschiedenen Dienste (lokaler Wetterbericht, costumer care, games, Bücher bestellen, Email account, online banking) - Markt/Wirtschaft Bisher haben getrennte Unternehmen je einen speziellen Dienst angeboten. Neu macht jetzt immer öfter ein Unternehmen alles. Bsp: Endemol (bietet Inhalte an) wurde von einer spanischen Telekommunikationsfirma (verbreitet Inhalte) aufgekauft. Massen- und Individualkommunikation vermischen sich immer mehr Deshalb muss sich auch Rundfunk- und Telekommunikationsrecht "vermischen" 2. Regulierungsstrukturen Was wird reguliert? Inhalt, Dienstleistungsverpackung, Dienstleistung, Dienstanbieter, Infrastruktur, Endgeräte Wie wird reguliert? Struktur: Anzahl Konzessionen, Beteiligungsverhältnisse Auflagen: Inhalt, Zugang, Werbung, technische Standards Wer reguliert? Regulator (Gesetzgeber) Industrie (Selbstregulierung z.b. Internet) 1
Bisher: vertikale Regelungsstruktur Radio TV Inhalt Übertragung Telekommunikation Übertragung Information Neu: RTVG Inhalt, Service Public,... FMG Betrieb der Netze, Übertragungen der Information 3. Rundfunk- und Telekommunikationsgesetz als Teil der Rechtsordung Siehe Skript 4. Rechtsgrundlagen BV: 93, 92, 13, 17, 16 Radio- und Fernsehgesetz RTVG Radio- und Fernsehverordnung RTVV VO über Inkasso der Radio- und Fernsehgebühren Fernmeldegesetz FMG Verordnungen zum Fernmeldegesetz Konzession (insbesondere Konzession SRG) Informationen dazu auf dem Internet: Rechtsgrundlagen: www.bk.admin.ch/ch/d/sr/78.html SRG Konzession: www.srg-ssr.ch/de/corporation/legal_guidelines/de_rechtsgrundlagen.html Internationales Recht: Übereinkommen des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen EU-Fernsehrichtlinie 2
5. Historische Entwicklung - 1874: Art. 92 BV: Rechtsgrundlage für die Kompetenz der Gesetzgebung des Bundes für Radio und TV - 1931: Erste Sendekonzession für die SRG - 1977: Kabelrundfunkverordnung - 1982: RVO (Verordnung über lokale Rundfunkversuche) - 1983: Pay-TV-Konzession für die Schweizerische Trägervereinigung für Abonnementsfernsehen (heute Teleclub) - 1983: Konzession Teletext für SRG (+Verband Schweizer Presse: heute nicht mehr dabei) - 1984: Bundesbeschluss über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und TV - 1984: Art. 55bis BV (heute Art. 93): Verfassungsmässige Grundlage für Radio und TV - 1985: Bundesbeschluss über das schweizerische Kurzwellenradio (heute: SRI) - 1987: Bundesbeschluss über Satellitenrundfunk - 1992: Radio- und Fernsehgesetz 6. System der Rundfunkgesetzgebung Geltungsbereich und Begriffe Veranstaltungen von Programmen Allgemein Grundsätze für Radio und Fernsehen Konzession Organisation Art 16 Finanzierung Art. 17 Verbreitung Art. 20 Lokale und regionale Radio- und Fernsehprogramme Art. 21-25 Nationale und sprachregionale Radio- und Fernsehprogramme Art. 26 ff SRG Andere Veranstalter (z.b. TV3) Art. 31 Internationale Radio- und Fernsehprogramme SRI (Schweizer Radio International) Andere internationale Radio- und Fernsehprogramme Weiterverbreitung Drahtlose terrestische Weiterverbreitung Leitungsgebundene Weiterverbreitung Empfang Art. 52 Empfangsfreiheit Kantonale Antennenverbote Datenschutz Empfangsgebühren Aufsicht und Berichterstattung Allgemeine Aufsicht Programmaufsicht Ombudstelle des Veranstalters Unabhängige Beschwerdeinstanz Verfahren Administrative Massnahmen und Berichterstattung Strafbestimmungen Schlussbestimmungen 3
7. Programmveranstaltung: Dreiebenenmodell - Lokale und regionale RTV Programme (freier Wettbewerb) - Leistungsauftrag Art. 21 - Versorgungsgebiet Art. 22 - Zusammenarbeit Art. 25 - Nationale und sprachregionale RTV Programme - SRG Art. 26-30 - Andere Veranstalter Art. 31 - Internationale RTV Programme (freier Wettbewerb) - SRI Art. 33 - Andere Veranstalter Art. 35-36 8. Der Rundfunkbegriff im RTVG Art. 2 Definitionen: - Im RTVG ist nicht definiert was ein Radio- und Fernsehprogramm ist. Das wird nicht gemacht weil z.b. nicht alles was im TV kommt ein TV-Programm ist. (Zunehmende Konvergenz: TV-Programm kann auch über Internet am PC empfangen werden) - Gehalt von Art. 93 BV: Wenn es etwas zu diesem Artikel beiträgt, dann ist es Rundfunk - Kulturelles und demokratisches Postulat BGE 98 Ia 80f Wenn es die Meinungsbildung beeinflussen könnte, dann ist es Rundfunk - Definition in der Literatur: - Elektromagnetische Übermittlung von Bild, Wort und Ton über Äther, Kabel und Satelliten auf eine Weise, dass die Sendungen in einem bestimmten Gebiet allgemein zugänglich sind - Programmartige Gestaltung der verbreiteten Inhalte 9. Programmveranstaltung (Schaffen, Zusammenstellen, Verbreiten und Bereithalten von Programmen) - Wer ist ein Veranstalter? Art. 2 - Was ist ein Programm? Art. 4 Absatz 1 RVO (es gibt keine Def. im RTVG!): Ein Rundfunkprogramm ist eine geplante oder geordnete Folge von hör- oder sichtbaren Darbietungen und Informationen, die vom Veranstalter zusammengestellt oder geschaffen und zeitlich angesetzt werden,... => (Problem: zeitlich; in Zukunft freie Programmwahl!) 10. Organisation der Veranstalter Art. 16 RTVG (Gesetzliche Auflagen wie die Organisation sein muss) SRG Art. 29 Sonderstellung Anspruch auf Konzession, Gebühren, Spezieller Leistungsauftrag, Mitwirkungsrechte der Behörden Privatrechtlicher Verein (nach ZGB 60) mit holdingähnlicher Struktur und öffentlichem Auftrag (SRG ist keine öffentlich-rechtliche Anstalt; kann aber öffentlich-rechtliche Verfügungen erlassen) 4
11. Konzession Definition: Eine Konzession ist ein Verwaltungsakt, der einem Privaten ein subjektives Recht auf gesteigerte Nutzung einer öffentlichen Sache überträgt. Eine Veranstalterkonzession ist die hoheitliche, auf das Fernmelderegal des Bundes (nach Art. 92 BV) und die Normierungskompetenz (des Art. 93 BV) abgestützte Verleihung eines Rechts. Mit Erteilung einer Konzession wird dem Konzessionär das Recht verliehen und die Pflicht auferlegt, unter Aufsicht der Behörde, in eigenem Namen, auf eigenes Risiko und zum eigenen Nutzen, einen service public wahrzunehmen. Konzessionspflicht Art 10,1 Konzessionsbehörde Art. 10,3 Konzessionsvoraussetzungen Art. 11 Konzessionsverfahren Art. 12 Übertragung der Konzession Art. 13 Änderung der Konzession Art. 14 Einschränkung, Suspendierung, Widerruf, Entzug Art. 15 Konzessionsabgabe Art 30 ff RTVV 12. Finanzierung des Rundfunks Finanzierung der Rundfunkveranstalter (privat-rechtlich und öffentlich-rechtlich) Empfangsgebühren (17) SRG Gebührensplitting Inkasso Werbung (18) Trennung der Werbung vom Programm Inhaltliche Werbebeschränkungen Alkohol, Tabak, Heilmittel, politische Werbung, unterschwellige Werbung, UWG Sponsoring (19) Finanzhilfen (20) Teilnehmerentgelte (31,2) Empfangsgebühren (17) - ans Empfangsgerät gebunden, nicht an Person - Gebühr geht an die Eidgenossenschaft - Inkassostelle ist die Bilag AG - Bundesrat setzt auf Antrag der SRG (alle 2 Jahre) die Höhe der Gebühren fest - Bundesrat darf aber keine Programmauflagen machen - Gebühren gehen an SRG, aber nur teilweise (Gebührensplitting, siehe RTVV Art. 10) Werbung (18) - Definition: RTVV, Art. 11, Absatz 11 (für Prüfung auswendig können!) - RTVG Absatz 1: Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm Absatz 2: Sendungen über 90 Minuten (in sich geschlossen) dürfen nur 1x durch Werbung unterbrochen werden (Ausnahme: Art. 12 Abs 2 RTVV) 5
Bsp.: In einem Krimi wird ein BMW gezeigt, ist das Werbung? Nein, das ist "product placement" (Produkt wird zur Verfügung gestellt), denn es werden keine Aussagen über das Produkt gemacht. Wenn Aussagen gemacht würden, wäre es Schleichwerbung (verboten). Sponsoring (19) - Definition: RTVV, Art. 16, Absatz 1 (für Prüfung auswendig können!) - der Sponsor darf genannt und das Produkt gezeigt werden - aber: es darf keine Werbeaussage gemacht werden! 13. Programminhalt und Programmkontrolle Leistungsauftrag: Art. 93, Abs 2 BV Art. 3, 4, 6 (v.a. Abs 3c), 7 RTVG Informationsgrundsätze: Art. 93, Abs 2 BV Art. 4 RTVG Art. 7, Ziff 3, europ. Übereinkommen über grenzüberschreitendes Fernsehen Gebot der Sachgerechtigkeit Gesamteindruck einer Sendung Journalistische Sorgfaltspflicht Wahrhaftigkeit, Transparenz, Sachkenntnis, Überprüfen der übernommenen Fakten im Rahmen des Möglichen, Angemessenheit der Mittel, Faires Hören und Verarbeiten der anderen Meinung, etc. Prüfungskriterium: Publikum Gebot der Vielfalt Kulturelles Mandat: Art. 93, Abs 2 BV Art 3 RTVG Sensible Bereiche: Grundsatz der Menschenwürde, Darstellung von Gewalt, Würde der Frau, pornographische Darstellungen, religiöse Gefühle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit: Art. 6, Abs 1 RTVG 14. Aufsicht und Rechtswege, Berichterstattung - Programmaufsicht Art. 57f RTVG - Finanzaufsicht Art. 56, Abs. 2 RTVG - Technische Aufsicht Art. 56, Abs. 5 RTVG Programmaufsicht - Unabhängige Programmaufsicht Art. 93, Abs. 3 BV - Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen: UBI - UBI kann nicht die Rechte Einzelner, sondern Programmbestimmungen durchsetzen - Art 97 BV: Jeder Anbieter muss eine Ombudstelle haben (Beschwerdestelle) z.b. die SRG hat pro Sprachregion eine Ombudstelle, neu braucht es auch nur noch eine Stelle pro Sprachregion für die ganze Schweiz 6
- Beschwerdeverfahren Art. 61/62 RTVG - Beschwerdearten: Popularbeschwerde: Beschwerde mit mindestens 20 Mitunterzeichern Individual- oder Betroffenheitsbeschwerde: Person muss enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendung haben Individualbeschwerde ist förmlicher Individualbeschwerdeführer kann 2. Schriftwechsel verlangen, der Popularbeschwerdeführer nicht - Werbespots können von UBI behandelt werden, wenn Werbung das Publikum beeinflusst, also manipulativ ist. Sonst ist grundsätzlich die UVEK (Finanzaufsicht) zuständig. - Feststellungsentscheid: Die Konzession ist verletzt; Aufforderung der UBI an den Veranstalter, künftig rechtmässig zu handeln; bei Wiederholungsfall entscheidet die UEVK, dies kann bis zu Konzessionsentzug führen. Verbreitung - Art. 2 RTVG; Art. 20 RTVG; Art. 28 RTVG; Art. 41-43 RTVG; Art 47 RTVG - Verbreitung: Fernmeldetechnische Ausstrahlung von Programmen, die an die Allgemeinheit gerichtet sind. - Weiterverbreitung: Zeitgleiches, vollständiges und unverändertes Übernehmen und Verbreiten von Programmen, die von in- oder ausländischen Veranstaltern an die Allgemeinheit gerichtet sind und drahtlos ausgestrahlt werden. Im RTVG gibt es keine Regelung für Satellitenverbeitung. Empfang - Art. 52-55 RTVG - Informationsfreiheit vs. Ortsschutz, Landschaftsschutz etc. (z.b. Antennen oder Satelliten) 7
B TELEKOMMUNIKATIONSRECHT 1. Allgemeines zum Fernmeldegesetz (FMG) - FMG ist ein Infrastrukturrecht - FMG ist wichtig wegen der Konvergenz - Art. 2 fernmeldetechnische Übertragung von Informationen; nicht von Programmen, denn dies regelt das RTVG - Art. 2 im neuen Gesetz wird lauten: "Das Gesetz regelt das fernmeldetechnische Übertragen von Informationen.", weil: Programme sind auch Informationen 2. Die Grobstruktur der Fernmeldenetzes "Natel" GSM, UMTS Antenne VZ Antenne GSM, UMTS "Natel" "PC" KK, GF KK, GF "Computer" VZ VZ "Telefon"KK, GF KK, GF "Telefon" "Haus" WLL Antenne Antenne WLL "Haus" KK: Kupferkabel GF: Glasfaser VZ: Vermittlungszentrale Teilnehmeranschlussleitung Transportnetz 3. Regulierungsziele und -instrumente (könnte an Prüfung kommen) Regulierungsziele: Regulierungsinstrumente: - attraktive, vielfältige, preiswerte Dienste - Wettbewerbsrecht - wettbewerbsfähige Unternehmen - Konzessionspflicht: Rechte + Pflichten - Grundversorgung - GV-Beiträge - Schutz Persönlichkeitsrechte und - Interkonnektionspflicht Immaterialgüterrechte - Frequenzmanagement - rationelle Ressourcennutzung - Nummernmanagement - Standortqualität - Fernmeldegeheimnis - technische Sicherheit - Konformitätsbewertungs- und Nachweisverfahren 4. Normales Konzessions- und Meldeverfahren Meldeformular ausfüllen (Kunde) Prüfung durch BAKOM Konzessionspflicht Meldepflicht keine FDA Konzessionsgesuch einreichen Prüfung durch BAKOM Registrierung der Angaben des Meldeformulars Registrierungbestätigung Bestätigung "keine Fernmeldedienstanbeiterin" Konzessionserteilung BAKOM/ComCom 8
5. Unterschied von Melde- und Konzessionspflicht Konzessionspflicht: Meldepflicht: Rechte und Pflichten in Konzession Konzessionärin muss Konzessionsabgaben machen (ab 2003) keine Rechte und Pflichten (weil keine Konzession!) keine Konzessionsabgaben 6. Regulatorische Rahmenbedingungen Anbieter Pflichten betreibt eigene, leitergebundene Netze, bzw. Teilnehmeranschlüsse - Konzessionspflicht (wenn Anforderungen erfüllt, besteht Anspruch auf Konzession) - Verwaltungsgebühr - evt. Konzessionsgebühr für Finanzierung der Grundversorgung betreibt eigene Netze und beansprucht Frequenzen (UMTS, GSM) - Konzessionspflicht (kein Anspruch auf Funk-konzession) - Frequenzgebühr - Verwaltungsgebühr - evt. Konzessionsgebühr für Finanzierung der Grundversorgung 7. Die Funkkonzession Funkkonzession Eigengebrauch Dienstanbieter Betriebsfunk Amateurfunk Funkversuch Vorführungen Jedermannsfunk ohne Ausschreibung Kriterienwettbewerb Ausschreibung Auktion Kriterienwettbwerb: "beauty contest", z.b. GSM 1998 Auktion: Vorteile: mehr Geld, gerechter weil kein Kommissionsentscheid, z.b. UMTS 2000 8. Fernmeldeanlagen (Telefone, Funkgeräte, Verteilkästen) - vom Gesetz geregelt: Anbieten Inverkehrbringen Betrieb Kontrolle Störungsbeseitigung - Ziel: Sicherheit 9
9. Allgemeines zum Konzessionserteilungsverfahren Nachfrage<Angebot Bedürfnisabklärung Nachfrage>Angebot Zuteilung Aussschreibung (Kriterienwettbewerb oder Auktion) Konzessionserteilung 10. Interkonnektion Transport im Netz Transport im Netz "Telefon" Netz A Interkonnektion Netz B "Telefon" Point of interconnection - Damit Konsumenten verschiedener Dienstleistungsanbieter miteinander telefonieren können, braucht es Interkonnektion. - Inkerkonnektion ist die Verbindung von zwei Netzen von zwei Fernmeldedienstanbieterinnen. 11. Fernmeldegeheimnis - Art. 13 Abs. 1 BV - Art. 43-46 FMG - Fernmeldedienstanbieterinnen unterliegen dem Fernmeldegeheimnis; sie dürfen keine Gespräche und Randdaten veröffentlichen 12. Behörden ComCom ist entstanden wegen Privatisierung der Swisscom: Swisscom gehört Bund, deshalb kann BAKOM nicht Konzession geben (weil Bundesbehörde). ComCom: - Funkkonzession UVEK - Grundversicherung 51% A F - Interkonnektion A= Aufsicht; F= Fachweisungen, V= Verwaltungsgerichtsbeschwerde Swisscom ComCom BAKOM Bundesgericht V REKO 10