Walther-Rathenau-Gymnasium



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Transkript:

Walther-Rathenau-Gymnasium 1 Wirtschaftswissenschaftliches und Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium Merkblatt zur Abiturprüfung 2016 Schweinfurt 10.01.2016 Die Schulleitung und die Oberstufenkoordinatoren weisen Sie vor Beginn der Abiturprüfung auf wichtige Bestimmungen hin, die in der Schulordnung für Gymnasien (GSO) und in ergänzenden Bestimmungen verankert sind. Gegenstand der Abiturprüfung sind die in den Lehrplänen festgelegten Lernziele und Lerninhalte aller vier Ausbildungsabschnitte des jeweiligen Prüfungsfaches. 1. Zulassung zur Abiturprüfung ( 75 GSO) Eine Zulassung zur Abiturprüfung am Ende von 12/2 erfolgt unter folgenden Bedingungen: a) Durch die gewählten Abiturprüfungsfächer sind die drei Aufgabenfelder nach Maßgabe des 49 Abs. 1 GSO abgedeckt. b) Aus Deutsch, Mathematik und einer in der Abiturprüfung gewählten fortgeführten Fremdsprache sind während der Qualifikationsphase mindestens 48 Punkte und in den fünf Abiturprüfungsfächern insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht worden. c) In der Punktsumme aus den 40 einzubringenden Halbjahresleistungen sind mindestens 200 Punkte erreicht worden, davon in 32 Halbjahresleistungen je mindestens 5 Punkte bzw. je mindestens 9 Punkte (zwei Halbjahresleistungen) in der Seminararbeit bzw. im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung. d) In der Seminararbeit und in den Seminaren sind insgesamt mindestens 24 Punkte erreicht worden. e) Jede einzubringende Halbjahresleistung und das Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung wurden mit mindestens 1 Punkt bewertet. f) Es sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsabschnitts 12/2 mindestens die gemäß Anlage 6 vorgeschriebenen 132 Halbjahreswochenstunden sowie die vorgeschriebenen Fächer und Seminare als belegt nachgewiesen. g) Die Seminararbeit ist abgeliefert und weder diese Arbeit noch die Präsentation nach 56 Abs. 2 GSO sind mit 0 Punkten bewertet. h) Es ist der Nachweis erbracht, dass der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache wenigstens im nach 50 Abs. 4 GSO geforderten Mindestumfang besucht wurde. Ist eine der Bedingungen nicht erfüllt, muss der Kandidat von der Abiturprüfung ausgeschlossen werden. Die Abiturprüfung gilt dann als abgelegt und nicht bestanden. 2. Termine Einen Terminplan erhält jede Schülerin und jeder Schüler der Q12 gegen Unterschrift ausgehändigt. Die Termine für die schriftlichen Abiturprüfungen sind seit November im Schaukasten ausgehängt. Zeit- und Raumpläne werden jeweils rechtzeitig im Schaukasten für die Oberstufe bekannt gegeben. Beachten Sie während der Prüfungszeiträume die Anschläge und Bekanntgaben besonders aufmerksam. Beachten Sie vor allem die Anfangszeiten der Prüfungen. (Siehe Anlage 1!)

2 3. Schriftliche Prüfung Prüfungsgegenstände ( 79 GSO) a) Die Abiturprüfung wird in den Fächern Deutsch und Mathematik (Abiturprüfungsfächer 1 und 2) in schriftlicher Form durchgeführt. Bei den weiteren Abiturprüfungsfächern entscheiden die Schülerinnen und Schüler, welches Fach in schriftlicher Form (Abiturprüfungsfach 3) und welche beiden Fächer (Abiturprüfungsfach 4 und 5) in mündlicher Form (Kolloquium) geprüft werden. b) Die schriftliche Prüfung in den modernen Fremdsprachen wird durch einen mündlichen Prüfungsteil ergänzt, der im Ausbildungsabschnitt 12/2 als Partner- oder Gruppenprüfung vor dem schriftlichen Teil abgehalten wird. (Siehe gesondertes Merkblatt!) (entfällt!) c) Inhaltliche Grundlage der Abiturprüfung im einzelnen Fach sind unbeschadet der Schwerpunktbildung im Kolloquium die Lernziele und die Lerninhalte der vier Ausbildungsabschnitte der Jahrgangsstufen 11 und 12 unter Einbeziehung von Grundkenntnissen aus den früheren Jahrgangsstufen. d) Ist Kunst oder Musik schriftliches Abiturprüfungsfach, tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine besondere Fachprüfung, die neben einem schriftlichen auch einen fachpraktischen Teil umfasst. In diesem Fall bezieht sich die Prüfung auch auf das Additum. e) Ist Sport schriftliches Abiturprüfungsfach, besteht die Prüfung aus einer besonderen Fachprüfung. Diese besteht aus einem allgemeinen schriftlich-theoretischen Teil und aus einem sportartspezifischen praxisbezogenen Teil. Die Prüfung bezieht sich auch auf das Additum. Der sportartspezifisch praxisbezogene Teil wird im Ausbildungsabschnitt 12/2 durchgeführt. Er umfasst je eine Prüfung in den über zwei Ausbildungsabschnitte hinweg belegten Sportarten (eine Individual- und eine Mannschaftssportart). Ablauf der Prüfungen: Bei der Ablegung der schriftlichen Prüfungen ist Folgendes zu beachten: a) Finden Sie sich jeweils 15 Minuten vor Prüfungsbeginn vor dem entsprechenden Prüfungsraum ein. Der Raumplan wird rechtzeitig im Schaukasten ausgehängt. Die Plätze im Prüfungsraum werden durch Losverfahren festgelegt. b) Für alle Entwürfe und Reinschriften darf nur das von der Schule bereitgestellte und gestempelte Papier verwendet werden. Versehen Sie jeden Arbeitsbogen und die Entwurfsblätter mit Ihrem Namen. c) Angefertigte Entwürfe und sonstige Notizen müssen mit der Reinschrift der Arbeiten abgegeben werden. d) Achten Sie bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten auf saubere und deutliche Schrift und übersichtliche Darstellung. Die korrigierenden Lehrkräfte sind befugt, bei der Beurteilung Ihrer Leistung auch die äußere Form der Arbeiten zu bewerten. e) Die für einzelne Fächer zugelassenen Hilfsmittel sind dem Aushang im Schaukasten zu entnehmen. Die Hilfsmittel dürfen keinerlei Kommentare, Zusätze oder Eintragungen enthalten. Klären Sie mit den Kursleitern, welche Hilfsmittel Sie gestellt bekommen und welche Sie selbst mitbringen müssen. f) Ordnungsgemäße Schreibzeuge und Arbeitsgeräte (z.b. Lineal, Zirkel usw.) nicht vergessen! Die Schreibfarbe (Füllhalter, Kugelschreiber) soll blau oder schwarz sein, auf keinen Fall jedoch rot oder grün. g) Erfrischungen (Pausenbrot, nichtalkoholische Getränke) können in den Prüfungsraum mitgenommen werden.

3 h) Die Toiletten dürfen, außer bei ärztlich attestierten Leiden bzw. in dringenden Notfällen, erst zwei Stunden nach Prüfungsbeginn aufgesucht werden. Es darf jeweils nur ein Prüfling austreten. Dabei ist die Arbeitsmappe mit allen Unterlagen bei der Aufsicht abzugeben. Eine Unterbrechung der Prüfung zu anderen Zwecken (z.b. Pauseneinkauf) ist nicht möglich. i) Wenn ein Schüler seine Arbeit vor Ende der festgelegten Prüfungszeit abgibt, muss er den Schulbereich unverzüglich verlassen. Da dann aber niemand mehr austreten darf, ist es ein Gebot der Fairness, bis zum Ende der Prüfungszeit im Prüfungsraum zu bleiben. 4. Kolloquiumsprüfung ( 81 GSO) Schwerpunktbildung Die geforderte Prüfungsvorbereitung wird auf drei Halbjahre in der Weise beschränkt, dass die Schülerin oder der Schüler die Lerninhalte des ersten oder des zweiten Ausbildungsabschnitts ausschließen und die Lerninhalte eines der drei verbleibenden Ausbildungsabschnitte zum Prüfungsschwerpunkt erklären darf. Für jeden Ausbildungsabschnitt benennen die Kursleiter drei für das Kolloquium in Betracht kommende Themenbereiche. Rechtzeitig vor der Kolloquiumsprüfung werden den Prüflingen die Themenbereiche bekannt gegeben. Spätestens bis Montag, 14.03.2016, 13.00 Uhr entscheidet sich die Schülerin oder der Schüler für einen der angebotenen Themenbereiche (= Prüfungsschwerpunkt). Aus diesem wird später dann das Thema des Kurzreferates gestellt. Ablauf der Kolloquiumsprüfung Das Kolloquium gliedert sich in zwei Prüfungsteile von je etwa 15 Minuten Dauer: 1. Kurzreferat zu dem gestellten Thema (ca. 10 Minuten) aus dem gewählten Prüfungsschwerpunkt sowie ein Gespräch (ca. 5 Minuten) über das Kurzreferat. Dabei werden auch Fragen zu dem gesamten Themenbereich gestellt. Außerdem können ebenso andere im betreffenden Ausbildungsabschnitt behandelte Lehrplaninhalte einbezogen werden, wenn entsprechende fachliche Zusammenhänge naheliegen. 2. Prüfungsgespräch zu Problemstellungen aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten. In folgenden Fächern sind besondere Regelungen getroffen: a) Moderne Fremdsprachen: In den modernen Fremdsprachen ist der Prüfungsschwerpunkt ein Spezialgebiet, das Themen der Literatur oder Landeskunde oder Sprachbetrachtung einem der verbleibenden drei Ausbildungsabschnitte entnommen ist. Die Kolloquiumsprüfung findet in der jeweiligen Fremdsprache statt. Es wird eine Textvorlage und/oder ein Hörtext vorgelegt. b) In Latein ist ein wichtiges Ziel des ersten Prüfungsteils der Nachweis eines gesicherten Textverständnisses durch eine Übersetzung. Siehe gesondertes Merkblatt! c) In Geschichte + Sozialkunde entfallen etwa zwei Drittel der Prüfungszeit auf Geschichte und etwa ein Drittel auf Sozialkunde. d) Ist Sport mündliches Abiturprüfungsfach, wird die Kolloquiumsprüfung durch einen fachpraktischen Teil ergänzt. Die Prüfung bezieht sich auch auf das Additum. Der sportartspezifisch praxisbezogene Teil wird im Ausbildungsabschnitt 12/2 durchgeführt. Er umfasst je eine Prüfung in den über zwei Ausbildungsabschnitte hinweg belegten Sportarten (eine Individual- und eine Mannschaftssportart).

Termine 4 Die Kolloquiumsprüfungen finden von Montag, 30.05. bis Freitag, 10.06.2016, statt. Die Zeit- und Raumpläne für das Kolloquium werden rechtzeitig im Schaukasten veröffentlicht. Eine weitere Benachrichtigung erfolgt nicht! Zu Beginn der Vorbereitungszeit, die 30 Minuten dauert, wird jedem Prüfling das Thema des Kurzreferates schriftlich mitgeteilt. Kommen Sie daher pünktlich eine halbe Stunde vor Prüfungsbeginn in den Aufsichtsraum. Sie können sich auf gestempeltem Schulpapier dabei Aufzeichnungen als Grundlage für ihre Ausführungen machen. Nach der Prüfung müssen sich die Prüflinge im Aufsichtsraum aufhalten, da mehreren Prüflingen die gleichen Fragen gestellt werden können. Hilfsmittel Hilfsmittel sind nur dann erlaubt, wenn das Thema diese erfordert (z.b. Gesetzestext, Wörterbuch, Atlas, Bibel usw.). Die für einzelne Fächer zugelassenen Hilfsmittel sind dem Aushang im Schaukasten zu entnehmen. Die Hilfsmittel dürfen keinerlei Kommentare, Zusätze oder Eintragungen enthalten. Klären Sie mit den Kursleitern, welche Hilfsmittel Sie gestellt bekommen und welche Sie selbst mitbringen müssen. Bewertungskriterien Die Kolloquiumsprüfung soll Aussagen über die allgemeine Studierfähigkeit und die fachlichen Kenntnisse des Abiturienten ermöglichen. Deswegen werden zum einen die Gesprächsfähigkeit, zum anderen die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bewertet. Hinsichtlich der Gesprächsfähigkeit wird u.a. beurteilt, inwieweit der Schüler die Fähigkeit gezeigt hat, sich von seinen während der Vorbereitungszeit gefertigten Notizen zu lösen und das Ergebnis seiner Überlegungen in freier Rede vorzutragen, seine Ausführungen logisch zu gliedern, komplexe Sachverhalte klar, übersichtlich und anschaulich darzustellen und dabei das Wesentliche herauszustellen, seinen eigenen Standpunkt zu begründen und von anderen Positionen abzuheben, sich auf das Gespräch zu konzentrieren, auf Fragen, Einwände, Anregungen des Prüfers einzugehen und ggf. gegebene Hilfen aufzugreifen. Hinsichtlich der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird u.a. beurteilt, inwieweit der Schüler neben den Fachkenntnissen bei der Lösung einer gestellten Aufgabe die Fähigkeit gezeigt hat, das Thema zu erfassen, fachspezifische Verfahrensweisen anzuwenden und sich der Fachsprache korrekt zu bedienen, Sachverhalte und Probleme zutreffend und kritisch zu beurteilen. Bewertung Die Prüfungsleistung wird mit einer Note entsprechend der Skala des Punktesystems zwischen 0 und 15 Punkten bewertet. (Beachte: Keine der Abiturprüfungen darf mit 0 Punkten bewertet werden!)

5 5. Mündliche Prüfung ( 81 GSO) Formales a) Eine mündliche Prüfung ist in den ersten drei Abiturfächern auf Antrag möglich (freiwillige mündliche Prüfung). Der Schüler kann aber auch vom Prüfungsausschuss in die mündliche Prüfung verwiesen werden. Die Prüfung dauert ca. 20 Minuten. Ist ein Prüfling durch den Prüfungsausschuss in die mündliche Prüfung verwiesen worden, so gilt diese als verpflichtend vorgeschriebene Prüfung. b) Versäumt ein Prüfling diese verpflichtend vorgeschriebene Prüfung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen, so kann ihm die Allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden. Versäumt ein angemeldeter Prüfling die freiwillige Prüfung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen, so wird dieser Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet. c) Vor der Meldung zur mündlichen Prüfung sind die Risiken abzuwägen. Eine Besprechung mit dem zuständigen Oberstufenkoordinator, evtl. auch mit den Kursleitern empfiehlt sich. Für jedes Fach, in dem ein Prüfling mündlich geprüft werden will, ist eine eigene schriftliche Meldung abzugeben (Letzter Termin: Mo, 13.06.2016, 08.15 Uhr). d) Der Rücktritt eines gemeldeten Prüflings von der freiwilligen mündlichen Prüfung kann nur anerkannt werden, wenn er spätestens bis Di, 14.06.2016, 08.15 Uhr schriftlich erfolgt ist. Anderenfalls wird der Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet. e) Der Prüfungsausschuss kann von der Durchführung mündlicher Prüfungen absehen, wenn auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der sonstigen vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation ein Bestehen der Abiturprüfung nicht mehr möglich ist. Die Abiturprüfung ist dann nicht bestanden. Schwerpunktbildung: Die geforderte Prüfungsvorbereitung wird auf drei Halbjahre in der Weise beschränkt, dass die Schülerin oder der Schüler die Lerninhalte des ersten oder des zweiten Ausbildungsabschnitts ausschließen und die Lerninhalte eines der drei verbleibenden Ausbildungsabschnitte zum Prüfungsschwerpunkt erklären darf. In den modernen Fremdsprachen, Latein und Geschichte + Sozialkunde gelten dieselben Sonderregelungen wie im Kolloquium. Außerdem gilt für Mathematik: Die Schülerin oder der Schüler darf anstelle der Lerninhalte eines Ausbildungsabschnittes eines der zwei Gebiete Geometrie oder Stochastik ausschließen. Eine weitere Schwerpunktbildung findet nicht statt. Prüfungsablauf: Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden schriftlich vorgelegt. Die Prüflinge dürfen sich 20 Minuten unter Aufsicht vorbereiten und dabei Aufzeichnungen als Grundlage für ihre Ausführungen machen. In der Prüfung können auch Fragen gestellt werden, die ihnen nicht schriftlich vorgelegt worden sind. Die Durchführung der mündlichen Prüfung gliedert sich in zwei etwa gleich lange Teile: Prüfung aus dem Schwerpunktbereich Prüfung aus den Lerninhalten der beiden restlichen Ausbildungsabschnitte bzw. Fachgebiete Bewertung Eine mündliche Prüfung wird mit maximal 15 Punkten bewertet. Termine: Die mündlichen Prüfungen finden voraussichtlich am Dienstag, 14.06. bis Freitag, 17.06.2016, statt. Der genaue Zeitpunkt ist dem Schaukasten zu entnehmen.

6. Festsetzung der Ergebnisse der Abiturprüfung ( 83 GSO) 6 a) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in den Abiturprüfungsfächern wird dadurch festgesetzt, dass die jeweils erzielten Punktzahlen vervierfacht werden. b) Wenn die Abiturprüfung in einem oder mehreren der drei ersten Abiturprüfungsfächer schriftlich und mündlich abgelegt wurde, wird das Prüfungsergebnis jeweils nach der Formel 2s m P x 4 ermittelt. 3 Das Prüfungsergebnis wird gerundet. Bei einem Ergebnis (vierfache Wertung) von unter 4 Punkten ist die Abiturprüfung nicht bestanden. (P = Prüfungsergebnis; s = Punktzahl in der schriftlichen Abiturprüfung; m = Punktzahl in der mündlichen Prüfung) c) Wurde Kunst oder Musik als schriftliches Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung oder Sport als schriftliches oder mündliches Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung gewählt, gilt Folgendes: Wenn keine Zusatzprüfung abgelegt wurde, werden die Ergebnisse des schriftlichen bzw. mündlichen und des praktischen Teils der besonderen Fachprüfung addiert; die sich ergebende Summe wird verdoppelt. Wenn eine Zusatzprüfung abgelegt wurde, werden die Ergebnisse des schriftlichen bzw. mündlichen und des praktischen Teils der besonderen Fachprüfung addiert und die sich ergebende Summe vervierfacht; die Punktzahl für die Zusatzprüfung wird vervierfacht. Die zwei sich ergebenden Punktwerte werden addiert. Die Summe wird durch drei geteilt. 7. Unterschleif ( 88 GSO) und Behinderung des Prüfungsablaufs Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit mit 0 Punkten bewertet. Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. Auch das Bereithalten eines ausgeschalteten Mobilfunktelefons gilt als unerlaubtes Hilfsmittel. Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. In schweren Fällen wird die Schülerin oder der Schüler von der Prüfung ausgeschlossen. Diese gilt dann als nicht bestanden. Wird ein entsprechender Tatbestand erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit 0 Punkten zu bewerten und die Gesamtqualifikation entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Abiturzeugnis ist einzuziehen. Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Bei einem Ausschluss gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. 8. Verhinderung durch Krankheit ( 87 GSO) a) Kann ein Prüfling wegen Erkrankung oder aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund nicht zur schriftlichen, praktischen oder mündlichen Prüfung antreten, so muss er dies unverzüglich (ggf. telefonisch) der Schule mitteilen. Ein ärztliches Attest mit Angabe der Art der Erkrankung bzw. der schriftliche Nachweis, dass ein zwingender Hinderungsgrund ohne eigenes Verschulden vorliegt (hierbei wird ein strenger Maßstab angelegt), muss ebenfalls sofort vorgelegt werden! Erst später erbrachte ärztliche Atteste oder Nachweise werden in keinem Fall anerkannt. In der Regel verlangt die Schule ein schulärztliches Attest. Über die Genehmigung eines Nachtermins für einzelne oder alle Prüfungen entscheidet der Ministerialbeauftragte. Die Prüfung muss bis spätestens 31.12.2016 nachgeholt sein.

7 b) Versäumt ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung den Prüfungstermin einer freiwilligen mündlichen Prüfung, so wird diese mit 0 Punkten bewertet. Versäumt er eine Pflichtprüfung darf die Allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden ( 87 Abs. 2 in Verbindung mit 85 Abs. 1 Nr. 2 GSO). Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. 9. Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss Freitag, den 10.06.2016, 12.00 Uhr, in den G8-Räumen mitgeteilt. Der Prüfer oder die Mitglieder des Fachausschusses können Ihnen keine Auskunft erteilen. 10. Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten Die Einsichtnahme in die eigenen Arbeiten der schriftlichen Abiturprüfungen ist den Prüflingen (und gegen Vollmacht ggf. Rechtsvertretern) nach Abschluss aller Prüfungen möglich. Die Einsichtnahme ist schriftlich zu beantragen. Außenstehenden darf keine Einsichtnahme gewährt werden. Allgemeiner Termin für die Einsichtnahme: Freitag, 17.06.2016, 11.00 bis 12.30 Uhr, W 1.17 Das Recht auf Einsichtnahme begründet keinen Anspruch auf Erläuterung und Begründung der Korrektur und Benotung. Abschriften bzw. Ablichtungen können nicht ausgegeben werden. 11. Reibungsloser Prüfungsablauf Um einen reibungslosen Prüfungsablauf zu gewährleisten, werden Sie gebeten, die Prüfungszeiten genau zu beachten. Kommen Sie rechtzeitig vor Beginn der schriftlichen, bzw. praktischen Prüfungen sowie der Vorbereitungszeiten beim Kolloquium und der mündlichen Prüfung. Alle Termine, auch die nach der Abiturprüfung, sind einzuhalten. 12. Kopien des Abiturzeugnisses Sie erhalten nach bestandener Abiturprüfung neben dem Originalzeugnis eine beglaubigte Ablichtung des Abiturzeugnisses. Für jede weitere beglaubigte Kopie werden Euro 3,00 (Kopierkosten + Beglaubigungsgebühr) berechnet. 13. Verabschiedung Die Verabschiedung der Abiturientinnen und Abiturienten mit Zeugnisausgabe erfolgt am Samstag, 25.06.2016 im Rahmen der Abiturfeier statt. Zu dieser Verabschiedung sind die Abiturientinnen und Abiturienten mit ihren Angehörigen sowie die Lehrkräfte herzlich eingeladen. Die Schulleitung und die Oberstufenkoordinatoren hoffen, dass die Abiturprüfung 2016 zur Zufriedenheit aller Beteiligten verläuft und wünschen Ihnen viel Erfolg. Schweinfurt, 17.12.2016 gez. Schulleitung gez. OStR i.b. V. Pilling (Oberstufenkoordinator)