GESETZESDEKRET ÜBER DIE INVESTITIONSFÖRDERUNG ZUR ELEKTRIZITÄTSERZEUGUNG DURCH DIE NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN



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Transkript:

-inoffizielle Übersetzung aus dem Amtsblatt Perus- El Peruano Lima, Freitag, 2. Mai 2008 RECHTSNORMEN 371671 GESETZESDEKRET ÜBER DIE INVESTITIONSFÖRDERUNG ZUR ELEKTRIZITÄTSERZEUGUNG DURCH DIE NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN Artikel 1, Ziel Vorliegendes Gesetzesdekret soll die Nutzung Erneuerbarer Energieressourcen (EER) zur Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung und zum Schutze der Umwelt durch Investitionsförderungen im Bereich der Energieproduktion unterstützen. Durch das vorliegende Dekret werden die Maßnahmen zur Elektrizitätserzeugung durch EER angewandt; der kommerzielle Vorgang beginnt ab Inkrafttreten dieses Gesetzesdekrets. Die entsprechenden Elektrizitätsrechte werden im Einklang mit der Rechtsverordnung Nr. 25844, Gesetz über die Elektrizitätskonzessionen, seiner Verordnung und den ergänzenden Normen vergeben. Nach vorheriger Akkreditierung durch das Ministerium für Energie und Bergbau können sich die Unternehmen in ihren neuen Geschäftsfelder, bei denen EER als Primärenergie genutzt wird, an den Text dieses Gesetzesdekrets halten. Artikel 2, Nationale Interessenerklärung und Beteiligung der Energie aus EER an der Elektrizitätserzeugung. 2.1 Die Entwicklung der neuen Energieerzeugung durch die Nutzung der EER ist zum nationalen Interesse und zur öffentlichen Notwendigkeit zu erklären. 2.2 Das Ministerium für Energie und Bergbau wird aller fünf (5) Jahre eine angestrebte Prozentzahl festlegen, wie hoch die durch EER erzeugte Elektrizität am nationalen Elektrizitätsverbrauch sein soll, ohne dass bei dieser angestrebten Prozentzahl die Wasserkraftwerke mit einbezogen würden. Die angestrebte Gesamtprozentzahl soll im ersten Jahrfünft jedes Jahr bis zu fünf (5) Prozent ausmachen. Artikel 3, Erneuerbare Energieressourcen (EER) Im Hinblick auf das vorliegende Gesetzesdekret werden unter EER Energieressourcen wie Biomasse, Wasser, Sonne, Geothermik und Gezeiten verstanden. Die Wasserenergie zählt dann dazu, wenn die installierte Kapazität 20 MW nicht übersteigt. Artikel 4, Zuständige Behörden Das Ministerium für Energie und Bergbau ist die zuständige nationale Behörde, die für die Förderung der Projekte, die EER nutzen, verantwortlich ist. Die Regionalregierungen können die Nutzung der EER innerhalb ihrer territorialen Bezirke im Rahmen des Nationalen Plans für Erneuerbare Energien fördern.

Artikel 5, Kommerzialisierung von Energie und durch EER gewonnene Leistung Die Elektrizitätserzeugung durch EER stellt in der täglichen Abfertigung der Last durch das Komitee für Wirtschaftliche Operationen des Systems (COES) eine Priorität dar; sie wird aus diesem Grunde mit variablen Produktionskosten, die sich auf null (0) belaufen, angegeben. Um den Ertrag elektrischer Energie ganz oder teilweise zu verkaufen, müssen die Träger der Anlagen, die das vorliegende Gesetzesdekret anwenden müssen, ihre Energie auf den Kurzfristigen Markt zu dem Preis bringen, der auf diesem Markt vorgegeben wird. Hinzu kommt eine Prämie, die von dem Überwachungsorganismus für Investitionen im Bereich Energie und Bergbau (OSINERGMIN) festgeschrieben ist, sollten die Nebenkosten geringer sein als der von dem OSINERGMIN bestimmten Tarif. Zur Festlegung der im vorherigen Abschnitte erwähnten Tarife und Prämien nimmt OSINERGMIN die entsprechenden Kalkulationen vor und berücksichtigt die Klassifizierung der Anlagen je nach Kategorie und Gruppe gemäß der Eigenschaften der verschiedenen EER. Die Tarife und Prämien werde so festgelegt, dass dadurch eine Rentabilität garantiert wird, die nicht unter der liegt, die durch Artikel 79 des Gesetzesdekretes Nr. 25844, Gesetz über Elektrische Konzessionen, festgeschrieben wurde. Artikel 6, Zahlung für die Nutzung der Verteilernetze Die Generatoren, die mit EER arbeiten, und Eigenschaften der Kogeneration oder der Verteilten Erzeugung gemäß der Verordnung innehaben, werden für die Nutzung der Verteilernetze laut Abschnitt b) der Achten Komplementären Abschlussdisposition des Gesetzes Nr. 28832 zahlen. Artikel 7, Festelegung der für die Erzeugung regulierten Tarife, die auf die EER anwendbar sind 7.1 OSINERGMIN wird die Zuteilung der Prämien für jedes Projekt, das durch EER erzeugt wurde, im Einklang mit den durch das Ministerium für Energie und Bergbau festgelegten Richtlinien ausschreiben. Die Investitionen, die mit der Ausschreibung einhergehen, beinhalten die Transmissionslinien, die für eine Verbindung zum Nationalen Elektrizitätsverbundsystem (SEIN) notwendig sind. 7.2 Die Differenz, die zur Deckung der für die EER festgelegten Tarife notwendig sind, wird durch einen Beitrag der Nutzer in Form eines Aufpreises der Gebühr für die Verbindung eingenommen; dies besagt auch Artikel 61 des Gesetzes über Elektrische Konzessionen. Die entsprechenden Generatoren erhalten diese Differenz über die Übertragung, die das COES ausführt, gemäß des Verfahrens, das in der Verordnung festgelegt ist. 7.3 OSINERGMIN wird jährlich den zu erwarteten Aufpreis für die Gebühr für die Verbindung festlegen, in der der Abzug des Aufpreises aus dem Vorjahr beinhaltet ist. 7.4 OSINERGMIN wird die Verbindungskosten festlegen, die für die Integration eines neuen Produzenten notwendig sind, der in das Netz einspeist, das durch EER-Elektrizität verbunden ist. Artikel 8, Abfertigung und Zugang zu den Elektrizitätsnetzen für Transmission und Distribution Sollte es Kapazitäten in den Transmissions- und/oder Verteilersystemen des SEIN geben, werden die Generatoren, die auf Grundlage der EER produzieren, vorrangig behandelt, um sich anzuschließen; dabei gibt es eine maximale Höchstgrenze des jährlich angestrebten Prozentsatzes, den das Ministerium für Energie und Bergbau gemäß Artikel 2 des Gesetzesdekrets festlegt.

Artikel 9, Dienstbarkeit Die Konzessionsträger, die elektrische Energie durch EER erzeugen, haben das Recht, vom Ministerium für Energie und Bergbau im Einklang mit dem Elektrizitätskonzessionsgesetz und seiner Verordnung die Umsetzung von Dienstbarkeiten zu fordern. Artikel 10, Forschung erneuerbarer Energien Der Nationale Rat für Wissenschaft, Technologie und Technologische Innovation (CONCYTEC) wird in Abstimmung mit dem Ministerium für Energie und Bergbau und den Regionalregierungen die entsprechenden Mechanismen und Maßnahmen zur Entwicklung von Forschungsprojekten über erneuerbare Energien umsetzen und dabei die Beteiligung von Universitäten, technischen Institutionen und Entwicklungsorganisationen fördern, die auf diesem Gebiet spezialisiert sind. Artikel 11, Erstellung eines Nationalen Plans für Erneuerbare Energien Das Ministerium für Energie und Bergbau wird in einem maximalen Zeitraum von 1 (einem) Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzesdekrets den Nationalen Plan für Erneuerbare Energien entwickeln, der wiederum im Einklang mit den Regionalplänen für Erneuerbare Energien stehen und Teil eines Nationalen Energieplan sein wird. Der Nationale Plan für Erneuerbare Energien wird die zu entwickelnden Strategien, Programme und Projekte beinhalten, die darauf ausgerichtet sind, die Lebensqualität der Bevölkerung zu verbessern und die Umwelt zu schützen. Artikel 12, Investitionsförderung und Entwicklung von Projekten zur Elektrizitätserzeugung durch EER Das Ministerium für Energie und Bergbau wird zur Forschung und Entwicklung von Projekten zur Elektrizitätserzeugung durch EER finanzielle Mittel folgender Herkunft einsetzen: 12.1 Direkt eingenommene Mittel gemäß der in den Jahreshaushaltsgesetzen für den Öffentlichen Sektor und deren Änderungsanträgen vorgesehene Beträge 12.2 Mittel, die aus den Operationen der Außenverschuldung stammen, die die Nationale Regierung in Abhängigkeit von den in diesem Bereich anzuwendenden Rechtsnormen vereinbart. 12.3 Beiträge, direkte Finanzierung und Mittel aus der internationalen Zusammenarbeit stammt und die abhängig von den rechtskräftigen Normen eingenommen werden. ZUSÄTZLICEH BESTIMMUNGEN Erstens.- Das vorliegende Gesetzesdekret tritt an dem Tag nach seiner Veröffentlichung im offiziellen Amtsblatt El Peruano in Kraft. Zweitens.- Es setzt Gesetz Nr. 28546 außer Kraft und jedwede Norm, die sich gegen vorliegendes Gesetzesdekret richtet. Drittens.- In einem Zeitraum von maximal neunzig (90) Tagen ab der Veröffentlichung dieses Gesetzesdekretes wird das Ministerium für Energie und Bergbau die ordnungsgemäßen Normen erarbeiten, die zu seiner entsprechenden Anwendung notwendig sind. In der Verordnung werden die Kriterien zur Errechnung der beständigen Leistung der Anlagen, die durch EER Elektrizität erzeugen, bestimmt.

ÄNDERUNGSVORSCHRIFTEN Erstens.- Zu ändern sind Artikel 3, 4, der erste Absatz von Artikel 25 und Artikel 38 des Gesetzesdekrets Nr. 25844 des Elektrizitätskonzessionsgesetzes im Einklang mit folgenden Punkten: Artikel 3, Für die Entwicklung jeder der folgenden Aktivitäten ist eine definitive Konzession erforderlich: a) Erzeugung elektrischer Energie, die sich der Wasserkraft bedient und eine installierte Leistung von über 500 KW erzielt; b) Übertragung elektrischer Energie, wenn die Anlagen Güter des Staates betreffen und/oder die Durchsetzung von Dienstbarkeiten seitens des Staates erfordern; c) Distribution elektrischer Energie in der Eigenschaft eines Öffentlichen Elektrizitätsdienstes, wenn die Nachfrage 500 KW übersteigt; und d) Erzeugung elektrischer Energie durch Erneuerbare Energieressourcen gemäß des entsprechenden Gesetzes mit einer installierten Leistung von über 500 KW. Artikel 4, Um Aktivitäten zur thermoelektrischen Erzeugung zu entwickeln, wird eine Genehmigung benötigt, wenn die installierte Leistung 500 KW übersteigt. Artikel 25, Mit Ausnahme der Erzeugung durch Erneuerbare Energieressourcen mit einer installierten Leistung von 20 MW oder weniger wird dem Ministerium für Energie und Bergbau der Antrag zur Erhaltung einer definitiven Konzession vorgelegt und muss folgende Daten und Anforderungen enthalten: (...) Artikel 38, Die Genehmigungen, die die Anforderungen erfüllen, werden durch Ministerialbeschluss in einer unbestimmten Frist innerhalb von dreißig (30) Werktagen ab Abgabe des Antrages erteilt. Der Antrag sollte durch folgendes ergänzt werden: a) Amtliche Ausweisung und offizieller Wohnsitz des Antragstellers. Wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss eine Öffentliche Urkunde Sozialer Konstitution und eine Vollmacht seines Rechtsvertreters vorgelegt werden, die entsprechend im Öffentlichen Register stehen müssen; b) Beeidigte Erklärung zur Erfüllung der technischen Normen und der Erhaltung der Umwelt und des Kulturellen Erbes der Nation. Wenn es sich um thermoelektrische Erzeugung handelt, deren installierte Leistung über 20 MW liegt, wird eine direktorale Entschließung vorgelegt, die von der Studie über die Umweltauswirkungen verabschiedet werden muss; c) Beschreibender Bericht und vollständige Projektpläne einschließlich Machtbarkeitsstudie, oder mehr; d) Zeitplan zur Durchführung des Baus mit Beginnangabe und kommerzieller Ingangsetzung; e) Projekthaushalt; f) Technische Information mit statistischen Zielen mit zumindest folgenden Kriterien: installierte Leistung der Anlage, Anzahl der Erzeugungsmodule, einzelne Arten der Erzeugungsmodule; einzelne Modelle der Erzeugungsmodule, Förderleistung, konkreter Treibstoffverbrauch; wenn es sich um Erzeugungsanlagen handelt, die in Gebrauch sind oder deren Leistung erhöht wird, werden auch historische Register über

die Operation und relevante Informationen vorgelegt, die ein angemessenes Funktionieren stützen: g) Garantie für eine zuverlässige Einhaltung der Durchführungen des Baus gemäß Verordnung; h) Nachweis über das Engagement des Investors zur Bereitstellung von Kapital zur Durchführung des Baus; i) Begünstigender Bericht seitens einer qualifizierten Risikoeinschätzung im Hinblick auf die finanzielle Solvenz des Antragstellers; Im Anschluss an diesen Abschnitt werden die definitiven Konzessionen zur Schaffung Erneuerbarer Energieressourcen angefügt, deren installierte Leistung bei oder unter 20 MW liegt. In der Verordnung werden die Kontrollmechanismen zur Überprüfung der Einhaltung festgelegt. Zweitens. Numeral I) des Artikels 8 des Gesetzes Nr. 28832, Gesetz über die effiziente Entwicklung der Elektrizitätserzeugung wird durch folgenden Textlaut geändert: Artikel 8, Konditionen der Verträge aus einem Ausschreibungsprozess (...) I. Lieferungsfristen bis fünfzehn (15) Jahre und Festpreise; dabei ist keine Änderung seitens der Parteien während der Laufzeit des Vertrages möglich; mit Ausnahme einer vorherigen Genehmigung durch OSINERGMIN. Wenn es sich um Preisreduzierungen während der Laufzeit der entsprechenden Verträge handelt, müssen die Verteiler fünfzig (50) Prozent dieser Reduzierungen auf die Verbraucher übertragen. (...). DAHER: Verfüge ich die Veröffentlichung und Einhaltung, Kongress der Republik mit Rechenschaftsablegung vor dem Geschehen im Regierungshaus, in Lima, am ersten Tag des Monats Mai des Jahres zweitausend acht. ALAN GARCIA PEREZ Verfassungsmäßiger Präsident der Republik JUAN VALDIVIA ROMERO Minister für Energie und Bergbau und Beauftragter des Büros der Präsidentschaft des Ministerrates