Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

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Transkript:

PROF.DR. BERND SCHEEL Gefährdungsbeurteilung, SIFA-Tagung 2011 Bad Kissingen 30.10.2011 Stand der Gefährdungsbeurteilung in Betrieben (Umfrage DGUV 2010) Durchgeführt Dokumentiert 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 80 75 30 19 80 75 54 97 94 54 47 1 bis 9 10 bis 49 50 bis 249 über 250 Zahl der Mitarbeiter im Unternehmen Seite 2 1

Merkblatt A 016 (BGI 570) Gefährdungsbeurteilung, Wie? Warum? Wer? Merkblatt / A017(BGI 571) Gefährdungsbeurteilung, Gefährdungskatalog Dokumentations- Ordner Gefährdungsbeurteilung- Arbeitshilfen - Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie Leitlinie 07 / 2008 Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation Gefährdungsbeurteilung, SIFA-Tagung 2011 30.10.2011 Seite 3 DVD Kompendium Arbeitsschutz - zwei Softwarepakete zur Gefährdungsbeurteilung - GefDok 32 (Komplexe Software) - GefDok light (Excel-Dokumentvorlagen) - Vorschriften und Regelwerke über 1500 Publikationen im Volltext recherchierbar - Symbolbibliothek Professional, ca. 700 Symbole Gefährdungsbeurteilung, SIFA-Tagung 2011 30.10.2011 Seite 4 2

Arbeitshilfen zur Gefährdungsbeurteilung Downloads nach Themen von A = Abzug Z = Zeitarbeit über www.bgrci.de praevention medienshop downloadcenter praevention... Bildschirmarbeitsplätze: pdf- Checkliste T 044a (ausfüllbar)... EX- Schutz: Muster- Explosionsschutz- Dokument, s.a. www.exinfo.de... Gefahrstoffe: GHS- Basisinfo ppt, GHS- Plakate (deutsch / englisch) siehe auch: www.gischem.de Gefahrstoff-Verzeichnis, Betriebsanweisungen... GHS-Konverter Gefährdungsbeurteilung: GefDok light (Excel- Datei) Ersatzblätter für Dokumentation... (-0: Kauf und Eigenbau ) Maschinen: pdf- Checklisten T 008-1: Prüfung vor Erstinbetriebnahme -1A: Prüfung Maschinenaltbestand -2: Wiederkehrende Prüfung -3: Elektrische Prüfung -4: Hydraulische Prüfung... -5: Pneumatische Prüfung Seite 5 TRGS 510 Gefährdungsbeurteilung, SIFA-Tagung 2011 Bad Kissingen 30.10.2011 3

GefStoffV (vom 26.11.2010) 2 (5) und 8 (4-6) Anhang I, Nr. 1 Brand und Explosionsgefahren Abschnitt 1.5 Lagervorschriften BetrSichV 1 Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt > 10.000 l 5 Explosionsgefährdete Bereiche; 6 Explosionsschutzdokument TRbF 20 Läger mit Anhang L Sicherheitsschränke TRGS 510 vom 13.12.2010 (damit Entfall der TRGS 514 / 515) TRG 280 Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter, Betreiben 300 Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter Druckgaspackungen 301 Druckgaskartuschen Seite 7 vom 13.12.2010 Inhalt der Abschnitte 1 Anwendungsbereich Gefahrstoffe mit bestimmten Mengenschwellen nicht für Stoffe im Produktions- oder Arbeitsgang 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung 4 Allgemeine Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz alle Gefahrstoffe 5 Ergänzende Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe ab Mengenschwellen 6 Maßnahmen zum Brandschutz 7 Zusammenlagerung alle Gefahrstoffe ab 200kg pro Lagerklasse/ 400kg Gesamtlagermenge 8 Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffe 9 Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe 10 Lagerung von Gasen unter Druck Mengenschwellen bis 200 kg 11 Lagerung von Aerosolpackungen s. TRGS 510, Tabelle1 12 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten Anlagen 1-9 Seite 8 4

vom 13.12.2010 Anlagen Anlage 1: Anlage 2: Ergänzende Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung Lagerung von Gefahrstoffen in Verkaufsräumen und Wohnhäusern Anlage 3: Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken in Arbeitsräumen Anlage 4: Beschreibung der Lagerklassen Anlage 5: Vorgehensweise zur Festlegung von Lagerklassen Anlage 6: Sicherheitstechnische Anforderungen an ortsfeste Löschwasser- Rückhalteeinrichtungen in Lägern für entzündbare Flüssigkeiten Anlage 7: Lüftung und Vorschriften zum Explosionsschutz Anlage 8: Sehr reaktionsfähige oxidierende/ brandfördernde Stoffe Anlage 9: Kleinmengenregelung Maßnahmen bei der Lagerung von Gefahrstoffen bis zu 50 kg Seite 9 vom 13.12.2010 Abschnitt 12 : Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten Seite 10 5

Einstufung entzündbarer Flüssigkeiten Flammpunkt C C Flammpunkt C C GGVSEB GHS/CLP 93 GefStoffV / EU 60 23 0 Verpackungsgruppe VG III VG II Siedepunkt > 35 C VG I Siedepunkt 35 C Kategorie 4: brennbar entzündbar Kategorie 3: (H226) entzündbar Kategorie 2: (H 225) Siedepunkt > 35 C entzündbar Kategorie 1: (H224) Siedepunkt 35 C im EU-GHS nicht vorgesehen Seite 11 60 Achtung 23 Gefahr./. (alte VbF A III ) 55 C < Fp 100 C entzündlich R 10 leichtentzündlich R 11 Siedepunkt > 35 C hochentzündlich R 12 Siedepunkt 35 C kein Symbol 55 21 0 s.a. BGI 747 /Merkblatt R003 BGRCI Sicherheitstechnische Kenngrößen Um auszuschließen, dass eine Substanz nach Gefahrstoff- und Gefahrgutrecht als entzündliche/entzündbare Flüssigkeit einzustufen ist, muss geprüft werden ob sie bei definierter Temperatur eine Verbrennung selbstständig unterhält. Prüfmethode: Die Bestimmung der Weiterbrennbarkeit erfolgt nach UN-Prüfhandbuch (Manual of Tests and Criteria) Teil III, Unterabschnitt 32.5.2 Ablauf: 2 ml der Prüfsubstanz werden in eine vorgewärmte Petrischale aus massivem Aluminium gegeben und mit einer Zündflamme überstrichen. Der Test ist bei 60,5 C und 75 C durchzuführen. Ergebnis: Falls der Flammpunkt der Prüfsubstanz innerhalb der in der jeweilig zutreffenden Verordnung festgelegten Temperaturgrenzen liegt und die Prüfsubstanz nach Entzündung nicht weiter brennt, entfällt die Einstufung als entzündliche/entzündbare Flüssigkeit. Gefährdungsbeurteilung, SIFA-Tagung 2011 Bad Kissingen 30.10.2011 6

Flammpunkte (Fp) entzündbarer Flüssigkeiten Stoff Ether (Diethylether) (Wund)benzin Ottokraftstoff Xylol Formaldehyd Methanol Ethanol Propanol Aceton Essigsäure Fp C -40 C -18 C <-20 C ~ 25 C 32-61 C 11 C 12 C 12 C < -20 C ~ 42 C Seite 13 Flammpunkte von Alkohol-Wasser-Mischungen Alkohol % Methanol Ethanol i- Propanol 100 11 C 16 C (95%) 12 C 70 21 C 50 24 C ca. 20 C 20 36 C 35 C ca. 25 C Seite 14 7

vom 13.12.2010 Abschnitt 12 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten Schutzmaßnahmen für Mengen > 200 kg; für 50-200kg nach Gefährdungsbeurteilung Sicherheitsschränke nach DIN EN 14470-1 erfüllen alle Schutzmaßnahmen Lagerräume < 100.000 l mit F30-, darüber mit F90 Abtrennung Anforderungen an Auffangräume Lagerräume mit > 20.000l mit automatischer Brandmeldeeinrichtung Lager im Freien mit Schutzabstand 5m Seite 15 vom 13.12.2010 Anlage 3 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken Sicherheitsschrank mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit 20 Minuten Sicherheitsschränke nach DIN EN 14470-1 (15-90 Minuten) erfüllen alle Anforderungen Brandschutz - bei einem Brand für mindestens 10 min. keine zusätzliche Gefährdung - Höchstmengen für die Einlagerung in Sicherheitsschränken in zerbrechlichen Gefäßen 100l / 300l in nicht zerbrechlichen Gefäßen 500l / 1000l Einschränkungen für Sicherheitsschränke mit einer FWF 20 - < 90 min. aber Erleichterung bei automatischer Brandmeldeanlage /anerkannte Werkfeuerwehr oder automatische Feuerlöschanlage Sicherheitsschränke mit und ohne technische Lüftung Seite 16 8

vom 13.12.2010 Anlage 9 Kleinmengenregelung Maßnahmen bei der Lagerung von Gefahrstoffen bis 50 kg Keine speziellen Lager wenn Gesamtnettomasse 50 kg /Betriebsgebäude Lagerung von Aerosolpackungen /Druckgaskartuschen in Arbeitsräumen Für Aerosolpackungen bis 50 Dosen, maximale Gesamtnettomasse 50 kg Gesamtvolumen > 5l, Lagerung mindestens in einem Stahlschrank Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470-1 empfohlen Lagerung > 25l Gesamtvolumen Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470-1 notwendig Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in zerbrechlichen Gefäßen max. 1l, in nicht zerbrechlichen Behältern max. 5l Fassungsvermögen mit Auffangvorrichtung, ggf. geerdet Gesamtvolumen > 5l Lagerung mindestens in einem Stahlschrank Gesamtvolumen - 20l, Empfehlung für Sicherheitsschrank Gesamtvolumen > 20l Lagerung in einem Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470-1 Seite 17 1. Flammpunkt liegt ausreichend über Lagertemperatur, daher wird UEG sicher unterschritten 2. Flammpunkt liegt nicht ausreichend über Lagertemperatur Fall a) Behälter dicht verschlossen regelmäßige Begehung Öffnen der Behälter im Lager ausgeschlossen Lagerhöhe < geprüfte Fallhöhe nach GGVSEB Beschädigung durch Transporteinrichtungen ausgeschlossen (Fassgreifer) Fall b) Falls a) nicht in allen Punkten erfüllt, aber Behälter dicht verschlossen; natürliche Lüftung vorhanden keine Zone Zoneneinteilung abhängig von den Schutzmaßnahmen Zone 2 keine Zone ganzer Raum bis 1,5 m Höhe, wenn mind. 100m³; sonst gesamte Höhe Fall c) Umfüllarbeiten im Lagerraum Zone 1 Aktive Lagerung Seite 18 9

an (alt) - im Innern des Schrankes - in der Umgebung - Abluftrohr Zone 2 Lüftung des Schrankes Ja Nein Zone 2 Zone 1 Keine A*: Zone 2, min.r = 2,5m um den Schrank bis h= 0,5m B*: Zone 2, 1m vor dem Schrank, 0,5m seitlich des Schrankes bis h= 0,3m A*: Umgebung A= Arbeitsraum nicht belüftet B*: Umgebung B= Arbeitsraum mit techn. Lüftung (mind. 5-fach) Seite 19 s.a. BGR 104 EX-RL; Beispielsammlung 2.2.8 - Technische Lüftung: keine Zone Bedingungen: Behälter verschlossen kein Abfüllen / Umfüllen keine Benetzung wenn nein: Zone 2 - Natürliche Lüftung: Zone 2 Bedingungen: Behälter verschlossen kein Abfüllen / Umfüllen keine Benetzung wenn nein: Zone 1 im Inneren Zone 2 außen r= 2,5m h=0,5m Seite 20 10

Zusammenlagerung von Gefahrstoffen in Sicherheitsschränken Seite 21 Was bleibt? Klassischer Fall des KTzuG- Prinzips (copy & paste) Zielgruppe? Allein 80 Änderungshinweise der BGRCI, davon ca. 30 mit hoher Priorität Zeitnahe Überarbeitung der TRGS, wahrscheinlich bis Ende des Jahres Anwendung der TRGS 510 im Vollzug? Praxistauglichkeit muss sich erst noch beweisen Merkblatt M 059 Lagerung der BGRCI? Seite 22 11