Kanton Zug 152.42. gestützt auf 5 Abs. 1 des Archivgesetzes vom 29. Januar 2004 1),



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Transkript:

Kanton Zug 5. Verordnung über die Aktenführung Vom 0. März 0 (Stand. Juni 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 5 Abs. des Archivgesetzes vom 9. Januar 00 ), beschliesst: Gegenstand Die Aktenführung umfasst die flächendeckende, ordnungsgemässe und systematische Aufzeichnung von Geschäftsvorgängen. Sie erstreckt sich auf papiergebundene, elektronische und andere Unterlagen. Geltungsbereich Die Verordnung gilt für die Aktenführung in Geschäftsverwaltungssystemen, Fachanwendungen und Datenbanken sowie für entsprechende papiergebundene Systeme. Die Verordnung gilt für die Amtsstellen der kantonalen Verwaltung sowie Personen und Organe im Sinne von Abs. und des Archivgesetzes; sie gilt nicht für die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und das polizeiliche Ermittlungsverfahren. Zweck Die Aktenführung unterstützt die Geschäftsbearbeitung, sichert die Nachvollziehbarkeit und garantiert die Transparenz staatlichen Handelns. Sie a) ermöglicht eine Übersicht über die laufenden Geschäfte; b) dient der Koordination mit anderen Geschäften; c) zeigt den Stand eines einzelnen Geschäftes; ) BGS 5. GS, 7

5. d) ermöglicht, den übergeordneten Stellen Rechenschaft über die Geschäfte abzulegen; e) unterstützt Auskunft und Einsicht betroffener Personen und von berechtigten Dritten; f) ist Grundlage für die Langzeitarchivierung. Anforderungen an die Aktenführung Die Aktenführung erfüllt hinsichtlich Verfahren, Systeme und Prozesse die Anforderungen der Authentizität, Zuverlässigkeit, Integrität und Benutzbarkeit. Die bei der Aktenführung anfallenden Unterlagen müssen a) authentisch die Urheberschaft und den Zeitpunkt der Erstellung belegen (Authentizität); b) den Inhalt glaubwürdig, vollständig und genau wiedergeben (Zuverlässigkeit); c) langfristig unversehrt bleiben und gegen unbefugte Änderungen geschützt sein (Integrität); d) wieder aufgefunden, dargestellt und im Kontext verstanden werden können (Benutzbarkeit). 5 Grundsätze der Aktenführung Geschäfte werden schriftlich geführt und mit den dafür bestimmten Mitteln aufgezeichnet. Die Aktenführung erfolgt nach den Grundsätzen von Abs. des Finanzhaushaltgesetzes ) und berücksichtigt den Grundsatz der Geschäftsrelevanz. Unterlagen sind in ihrem Geschäftszusammenhang während des ganzen Lebenszyklus des Geschäftes in dessen Kontext zu erhalten und aufzubewahren. Die Akten sind elektronisch oder physisch zu führen. 6 Ordnungssysteme Die Aufgaben der Amtsstellen, der Personen und Organe im Sinne von Abs. und des Archivgesetzes werden in einem Ordnungssystem abgebildet. Für die Erstellung und Pflege der Ordnungssysteme bietet das Staatsarchiv seine Unterstützung an. ) BGS 6.

5. 7 Dossierbildung Die relevanten Unterlagen zu dokumentengestützten Geschäften werden in zeitlich abgegrenzten physischen oder digitalen Dossiers abgelegt. Alle Dossiers müssen dem Ordnungssystem eindeutig zugeordnet sein. Die Dossiers tragen einen eindeutigen Titel, das Datum der Eröffnung und des Abschlusses sowie die Bezeichnung der für das Dossier verantwortlichen Person. Die für die Organisation der Aktenführung gemäss 8 Abs. zuständigen Personen können weitere beschreibende Elemente (Metadaten) festlegen. 5 Grössere oder über einen längeren Zeitraum dauernde Geschäfte können in Subdossiers unterteilt werden; kleinere Geschäfte können zu einem einzigen Dossier zusammengefasst werden. 8 Verantwortung für die Aktenführung Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, Amtsleitende und Verantwortliche von Organen im Sinne von Abs. und des Archivgesetzes regeln die Zuständigkeit, den Aufbau und den Ablauf der Aktenführung. Sie sind für den rechtskonformen Umgang der Mitarbeitenden mit den Unterlagen verantwortlich. Sie a) legen für alle Unterlagen Bearbeitungs- und Zugriffsrechte fest; b) erlassen wo nötig ergänzende Organisationsvorschriften. Alle mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Kantons betrauten Personen sind zur ordnungsgemässen Aktenführung verpflichtet. 9 Unterstützung bei der Aktenführung Kompetenzzentrum der kantonalen Verwaltung für Fragen der Aktenführung ist das Staatsarchiv. Es a) erstellt Leitfäden zur Aktenführung; b) berät die Verantwortlichen bei der Aktenführung; c) bietet Schulungen zur Aktenführung an. 0 Informationsträger und technische Mittel Die aktenführenden Personen legen die Unterlagen mittels gebräuchlicher Dateiformate und Aufzeichnungsmedien ab.

5. Für die papiergebundene Ablage von Unterlagen ist archivfähiges, säurefreies Papier zu verwenden. Die technischen Mittel müssen a) den Sicherheitsanforderungen genügen, insbesondere im Bereich der Informatiksicherheit und des Datenschutzes; b) die Übernahme von Unterlagen aus abgelösten Systemen sicherstellen sowie c) die Übertragung in ein System zur Langzeitarchivierung gewährleisten. Elektronische Daten dürfen bei der Übergabe ins Staatsarchiv nicht verschlüsselt sein. Archivtaugliche Dateiformate Das Staatsarchiv legt die archivtauglichen Standards für die dauerhafte Archivierung elektronischer Unterlagen fest und überträgt gebräuchliche Dateiformate in archivtaugliche Formate. Ablieferungsform der archivwürdigen Unterlagen Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sind die archivwürdigen Unterlagen physisch (in Papierform) oder in elektronischer Form abzuliefern. Beschreibende Elemente (Metadaten), die in elektronischer oder physischer Form vorhanden sind, sind dem Archiv gleichzeitig anzubieten. Vollzug Die Einführung von Geschäftsverwaltungssystemen bei den Direktionen und Ämtern erfolgt in Absprache mit dem Staatsarchiv. Werden in bestehenden Datenbanken und Fachanwendungen Ergänzungen für den Vollzug der Verordnung nötig, sind diese zu planen und zu realisieren. Für die Ablieferung von Daten in elektronischer Form erlässt das Staatsarchiv Weisungen. Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement des Regierungsrates über die Registrierung und Archivierung von Verwaltungsakten vom 9. März 95 ) samt dem dazugehörenden Archivplan werden per. Mai 0 aufgehoben. ) nicht in GS

5. 5 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am. Juni 0 in Kraft. 5

5. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 0.0.0 0.06.0 Erlass Erstfassung GS, 7 6

5. Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 0.0.0 0.06.0 Erstfassung GS, 7 7