W ann muss das Kind sein Vermögen angreifen, um Elternunterhalt zahlen zu können?



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Transkript:

W ann muss das Kind sein Vermögen angreifen, um Elternunterhalt zahlen zu können? Sie werden nur dann von Ihrer Unterhaltspflicht frei, wenn weder Ihr Einkommen noch Ihr Vermögen ausreichen, um den Lebensbedarf Ihrer Eltern vollständig zu decken. Sind Ihre Einkünfte zu gering, um den Unterhalt ganz oder teilweise zu bezahlen, kann auch Ihr Vermögen für den Unterhalt herangezogen werden. Schonvermögen Das ist aber nur insoweit der Fall, als Ihnen die Vermögensverwertung zumutbar ist. Anders als bei Ihren Eltern muss bei Ihnen genauer hingesehen werden, über wie viel Vermögen Sie verfügen und wofür es Ihnen dienen soll. Vermögen, das dem Zugriff der Unterhaltsberechtigten entzogen werden kann, nennt man Schonvermögen. Der wichtigste Vermögenszweck ist sicherlich der der Altersvorsorge. Nicht nur Ihr Einkommen muss in bestimmtem Maße geschützt sein, damit Sie für Ihr Alter vorsorgen können, sondern auch das mit diesen Mitteln gebildete Altersvorsorgevermögen. Anders als Ihre Eltern, die nur sehr kleine Geld- und Barbeträge für sich zurückbehalten (siehe S. 52) dürfen, haben Sie Anspruch auf einen etwas größeren»notgroschen«. Dieser soll Ihnen dazu dienen, im Krankheitsfall, im Fall notwendiger Reparaturen an 118

Das Vermögen des Kindes Haus, Hausrat oder Pkw die erforderlichen Ausgaben tragen zu können. Sogar die Rücklagen für die ohnehin geplante Neuanschaffung eines Pkw können Schonvermögen sein. Ausbildung der Kinder Die Ausbildung Ihrer Kinder kann nicht immer aus dem laufenden Kindesunterhalt finanziert werden, der bei der Berechnung Ihres Monatseinkommens berücksichtigt wird. Auslandsaufenthalte, Studienfahrten, Privatschulen, der Besuch einer Universität etc. kosten Geld, das Ihnen nicht entzogen werden darf, um den nachrangigen Unterhalt der Eltern zu gewährleisten. Faustregeln hinsichtlich der Höhe oder gar bestimmte Vermögenssätze gibt es nicht. Sie müssen gegebenenfalls im Einzelnen begründen, welchen Ausbildungsbedarf Ihr Kind hat und welche Gelder Sie deshalb vorhalten müssen. Immobilien Besteht Ihr Vermögen aus Immobilien, ist wie bei allem anderen Vermögen zu klären, ob es für den Unterhalt der Eltern verwertet werden muss (dazu später mehr). Größere Renovierungen oder Umbauten, etwa für behindertengerechtes Wohnen, erfordern bisweilen Geldmittel, die weder aus dem laufenden Einkommen noch aus dem Notgroschen zu finanzieren wären. Auch diese können vor dem Zugriff der Eltern geschützt sein. Sie können wählen Tipp Auch wenn Sie verwertbares Vermögen haben angreifen müssen Sie es nicht zwingend. Es steht Ihnen frei, die Forderungen Ihrer Eltern oder des Sozialamts aus Ihrem Einkommen zu erfüllen, auch wenn Sie Ihre Lebensverhältnisse dafür einschränken müssen. 119

M uss das eigene Altersvorsorgevermögen aufgebraucht werden? Wie oben ausgeführt, halten die Gerichte ein monatliches Alterseinkommen, das 75 Prozent Ihres letzten Erwerbseinkommens entspricht, für angemessen. Auf den angemessenen Anteil Ihres Einkommens, den Sie in diese Altersvorsorge investieren, kann der Unterhaltsberechtigte nicht zugreifen (vgl. S. 94). Auch das Kapitalvermögen, das zur Deckung dieses Einkommens erforderlich ist, muss vor dem Zugriff der Eltern sicher sein. Wie dieses Deckungsvermögen berechnet wird, wurde auf S. 97 dargelegt. Ausgleich von Versorgungslücken Vielfach greift die Ausrichtung des Altersvorsorgevermögens am letzten Einkommen zu kurz. Nicht für jede»vorsorgebiographie«wäre dies gerecht: Waren Sie lange arbeitslos, haben Sie im Zuge eines Scheidungsverfahrens Teile der Altersvorsorge an den geschiedenen Partner verloren, waren Sie zeitweise selbstständig, können Sie erhebliche Lücken in der Altersvorsorgebilanz haben. Diese können Sie nur durch erhöhten Einkommens- oder Vermögenseinsatz ausgleichen. Wie auch immer Ihr ideales Deckungsvermögen aussieht: Es muss in jedem Fall berücksichtigt werden, dass einem Unterhaltspflichtigen von 40 Jahren noch erheblich mehr Lebensar- 120

Das Vermögen des Kindes beitszeit zur Verfügung steht, um Altersvorsorge zu bilden, als etwa einem Unterhaltspflichtigen von 60 Jahren. Wie lange jeder arbeiten muss, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. War man lange in der Ausbildung oder hat man studiert, muss man den späten Einstieg ins Erwerbsleben mit höheren Aufwendungen für die Altersvorsorge kompensieren. Ob man mit 65 bzw. 67 Jahren oder aber früher in den Ruhestand gehen möchte, ist zum Zeitpunkt, in dem der Elternunterhalt geltend gemacht wird, meist noch nicht klar. Gehen Sie am besten von einer pauschalen Lebensarbeitszeit von der Volljährigkeit (18 Jahre) bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter aus. Das sind rund 45 Jahre. Angemessen ist nur das Altersvorsorgevermögen, das dem bislang tatsächlich geleisteten Anteil der Lebensarbeitszeit entspricht. Verfügen Sie über mehr Vermögen, ist es für den Elternunterhalt»frei«. Altersvorsorgeberechnung Tipp Gerade bei kleineren Einkommen oder Vermögen ist eine komplizierte, auf den Einzelfall abgestimmte Altersvorsorgeberechnung entbehrlich. Hier helfen oft einfache Richtwerte, die der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge aufgestellt hat. Die Rechtsprechung hat diese Werte als Mindestsätze für die angemessene Altersvorsorge übernommen. Geschützt für den Zweck der Altersvorsorge sind schlagwortartig: 25.000 Euro, wenn Sie daneben noch über weiteres Altersvorsorgevermögen verfügen; 75.000 Euro, wenn nicht. 121

I st das Vermögen eines verheirateten Kindes verwertbar? Das Vermögen eines verheirateten Kindes kann grundsätzlich ebenso zum Elterunterhalt herangezogen werden, wie das eines unverheirateten Kindes. Verheiratete Kinder bleiben auch nach der Eheschließung Eigentümer ihres Vermögens. Sie dürfen allerdings nicht völlig frei über ihr Vermögen verfügen, es also etwa verschenken oder verkaufen. Es könnte der Zugewinnausgleich des anderen Ehegatten gefährdet werden. Der sogenannte Zugewinnausgleich führt im Scheidungsfall dazu, dass der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet hat als der andere, diesem einen Ausgleich zahlen muss. Es spielt keine Rolle, wie viel von Ihrem Vermögen Sie für den Elternunterhalt aufwenden sollen. Es reicht, dass das Vermögen überhaupt angetastet werden muss, um den Elternunterhalt zu leisten. Sollte Ihr Partner allerdings der Verfügung zustimmen, stünde die Immobilie für den Elternunterhalt zur Verfügung. Dieses familienrechtliche Verfügungsverbot gilt nach dem Gesetz nur für Verfügungen über das gesamte Vermögen. Diese Verfügungen sind in der Praxis so selten, dass die gesetzliche Regelung entbehrlich wäre. Die Gerichte haben die Vorschrift aber auf Fälle ausgedehnt, die für den Elternunterhalt von Bedeutung sind. Es genügt danach, dass das Vermögen, über das Sie verfügen müssen, mindestens 85 Prozent Ihres Einkom- 122

Das Vermögen des Kindes mens ausmacht. Die Vorschrift ist gerade bei Immobiliarvermögen oder langfristigen Geldanlagen von Bedeutung. Dazu ein Beispiel: Ihr Einkommen reicht nicht aus, um den Unterhaltsbedarf Ihres pflegebedürftigen Vaters vollständig zu decken. Sie wohnen mit Ihrem Ehepartner zur Miete. Sie sind alleinige Eigentümerin eines Hauses im Wert von 400.000 Euro. Außer einem Pkw im Wert von 20.000 Euro haben Sie kein nennenswertes Vermögen. Aufgrund Ihres recht hohen Immobilienvermögens wären Sie zur Leistung von Elternunterhalt wirtschaftlich in der Lage. Sie müssten allerdings hierzu das Haus verkaufen oder mit einer Hypothek oder Grundschuld belasten. Ihr Haus macht zwar nicht Ihr gesamtes Vermögen aus, sondern lediglich rund 95 Prozent, fällt aber nach der Rechtsprechung unter das gesetzliche Verfügungsverbot. Ihre Eltern können keinen Unterhalt fordern. Übrigens: Sie müssen Ihr Vermögen auch dann verwerten, wenn Sie und Ihr Ehepartner ein Scheidungsverfahren eingeleitet haben oder seit mehr als drei Jahren getrennt leben. Tipp Keine verdeckte Haftung des Schwiegerkindes aus Vermögen Wie Sie auf S. 112 erfahren haben, haftet ein sehr gut verdienender Ehegatte mit seinem Einkommen für den Unterhalt seiner Schwiegereltern mit. Das gilt für einen Ehepartner mit sehr großem Vermögen nicht. Sein Vermögen ist sowohl tatsächlich als auch wirtschaftlich vor dem Zugriff der Eltern sicher. Das können Sie unter Umständen zu Ihrem Vorteil nutzen (vgl. S. 185). 123

I mmobilien sind sie für den Unterhalt zu verwerten? Wie man für sein Alter vorsorgt, ist jedem selbst überlassen. Entscheiden Sie, dass Immobilien eine sinnvolle Art sind, für Ihr Alter vorzusorgen, gelten hinsichtlich der»geschonten«höhe dieselben Grundsätze, wie für alle anderen Arten von Altersvorsorge auch. Wie verhält es sich aber, wenn Ihr Immobiliarvermögen die für die Altersvorsorge angemessene Höhe übersteigt? Zumutbarkeit Die Immobilie zu verwerten, kann unzumutbar sein, wenn Sie sie dazu nutzen, Mieteinkünfte zu erzielen und damit den eigenen Lebensunterhalt und den Ihrer Familie bestreiten. Ist dem nicht so, ist Ihnen die Verwertung der Immobilie dann zumutbar, wenn dies wirtschaftlich möglich ist: Beispielsweise kann man von Ihnen verlangen, eine von mehreren Eigentumswohnungen zu verkaufen. Sie müssen unter Umständen sogar Ihre Immobilie komplett verkaufen, wenn Ihnen die sofortige Wiederanlage des»geschonten«erlöses möglich ist und damit Ihr Vermögen sozusagen umzuschichten. Ob die Veräußerung der Immobilie aufgrund einer aktuell schlechten Marktlage ungünstig ist, spielt nach Auffassung der Gerichte keine Rolle. Es sei Ihnen zumutbar, zeitlich begrenzte Schwankungen des Markts etwa dadurch zu überbrücken, dass 124

Das Vermögen des Kindes Sie den Unterhalt durch die Aufnahme eines Darlehens sicherstellen, bis der Markt sich»erholt«hat. Tipp Selbst genutzte Immobilie muss nicht verkauft werden Nutzen Sie und Ihre Familie Ihre Immobilie selbst, kann von Ihnen nicht verlangt werden, sie zu verkaufen. Auch müssen Sie die Immobilie nicht mit Grundschulden oder Hypotheken belasten, um ein Unterhaltsdarlehen zu sichern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Immobilie Ihren Wohnbedarf genau deckt oder etwa»zu groß«ist. Entscheidend ist, dass Sie und Ihre Angehörigen darin Ihren Lebensmittelpunkt haben. Hieran müssen Sie wegen des Elterunterhalts nichts ändern. Denn der Unterhaltspflichtige muss eine spürbare und dauerhafte Senkung seiner Lebensverhältnisse nicht hinnehmen, soll aber auch nicht im Luxus leben: Ferien- und Luxusimmobilien Nutzen Sie und Ihre Familie Ihre Immobilie nicht regelmäßig, dient sie also nicht Ihrem ständigen Wohnbedarf, gelten die allgemeinen Grundsätze für Kapitalanlagen bzw. Altersvorsorge in Form von Immobilien (siehe oben). Hier ist allerdings ein großzügiger Maßstab anzusetzen. Wochenendwohnungen oder Wohnungen, die Sie für eine doppelte Haushaltsführung nutzen, dürfen wieder als selbst genutztes Wohneigentum gewertet werden; damit fallen sie unter das Schonvermögen. 125