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Transkript:

Wir WOHLFAHRTSEINRICHTUNG danken für Ihren Besuch DER und wünschen TABAKTRAFIKANTEN Ihnen einen ÖSTERREICHS angenehmen Aufenthalt in der Wohlfahrtseinrichtung. HERZLICH WILLKOMMEN! Bitte beachten Sie, das im 3. Bezirk von 09:00 22:00 Uhr Kurzparkzone ist.

Infoabend zum Thema Einzelaufzeichnungs- Registrierkassen- Belegerteilungspflicht

Betriebswirt, Bilanzbuchhalter, Lohnverrechner, Controller Bilanzbuchhaltung, Controlling in der Wohlfahrtseinrichtung Mitglied im Aufsichtsrat der Monopolverwaltung GmbH (MVG)

Einzelerfassung der Bareinnahmen Gemäß dem Beschluss des Nationalrates vom 07.07.2015 müssen, ab 01.01.2016 Betriebe alle BAREINNAHMEN zum Zweck der Losungsermittlung EINZELN erfassen!

Bargeld ist auch: Bankomatkarte Kreditkarte Barschecks Gutscheine Bons etc.

Ab wann besteht Registrierkassenpflicht? Unternehmen müssen eine Registrierkasse verwenden wenn der Jahresumsatz je Betrieb 15.000,00 UND die Barumsätze dieses Betriebes 7.500,00 überschreiten

Ab wann besteht Registrierkassenpflicht? ab dem erstmaligen Überschreiten der Grenzen Beispiel: Erstmaliges Überschreiten der Umsatzgrenzen im November 2015 beginnt die Registrierkassenpflicht mit 01.03.2016 (viert folgendes Monat). Wobei diese Interpretation noch nicht gesichert ist, da das Gesetzt erst mit 01.01.2016 in Kraft tritt.

Belegerteilungspflicht Jeder Betrieb muss ab 01.01.2016 bei Barzahlung einen Beleg erstellen und dem Käufer aushändigen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen.

Inhalte des Belegs Jeder Beleg muss folgende Inhalte aufweisen: Bezeichnung des Unternehmens Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden Tag der Belegausstellung Menge der handelsüblichen Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung Betrag der Barzahlung (Bankomat-, Kreditkarte, Gutschein und Bon)

zusätzlich bei elektronischen Kassen Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt Inhalt des maschinenlesbaren Code (QR-Code, Barcode oder OCR) Vom Beleg muss der Unternehmer eine Durchschrift oder elektronische Abspeicherung machen und wie alle Buchhaltungsunterlagen sieben Jahre aufbewahren.

Geltungsbeginn Die Bestimmungen zur Kassen- und Belegerteilungspflicht ab 01.01.2016. Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten ab 01.01.2017 (soll Umrüstung bzw. Nachjustierung die nach dem 31.12.2015 in Betrieb genommen wurden sicherstellen). Die Nutzung von Altautomaten ohne Nachrüstung soll bis zum 01.01.2027 möglich sein, wenn die Inbetriebnahme vor dem 01.01.2016 erfolgt ist. Manipulationsschutz bei Kassensystemen ab 01.01.2017. Kassen die vor dem 01.01.2017 und nach dem 31.12.2015 in Betrieb genommen wurden müssen nachgerüstet werden.

Förderungen Beim Finanzamt 200,00 pro Kassensystem (max. 30,00 pro Erfassungseinheit) auf Antrag beim jeweiligen Betriebsfinanzamt und ist KEINE Betriebseinnahme. Die Ausgaben müssen vor dem 01.01.2017 getätigt worden sein. Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten sind sofort Ausgabenwirksam (keine Abschreibung auf mehrere Jahre). Achtung kein Anspruch auf investitionsbedingten Gewinnfreibetrag! Angebote von diversen Kassenanbietern

Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) tritt mit 01.01.2016 in Kraft (zur Zeit in Begutachtung)

Allgemeine Anforderung an die Registrierkasse Drucker zu Belegerstellung Datenerfassungsprotokoll Elektronische Übermittlung von Zahlungsbelegen (Internetzugang) Schnittstelle zur Signaturerstellungseinheit (USB Anschluss und Steckplatz in der Systemplatine) Verschlüsselungsalgorithmus AS256 Kassenidentifikationsnummer Keine Vorrichtungen zur Umgehung der Sicherungseinrichtung (Manipulationsschutz)

Zu einer erfolgreichen Inbetriebnahme sind folgende Punkte zu beachten: Datenerfassungsprotokoll muss eingerichtet sein die Kassenidentifikationsnummer muss als Verkettungswert abgelegt sein die Signaturerstellungseinheit muss über FinanzOnline gemeldet sein Startbeleg kann mit Barumsatz Null (0) ausgelöst werden Startbeleg muss die fortlaufende Nummer 1 haben der Tag der Belegausstellung ist der Tag der Inbetriebnahme der Registrierkasse die handelsübliche Menge ist Null (0) die handelsübliche Bezeichnung ist Startbeleg der Startbeleg ist sieben Jahre aufzubewahren die erfolgreiche Inbetriebnahme liegt mit dem erfolgreich geprüften Startbeleg vor

Bis 31.12.2016 kann die Sicherungseinrichtung ohne Prüfung in Betrieb genommen werden. Die Prüfung des Startbelegs ist bis zum 31.12.2016 nachzuholen. Zur Prüfung des Startbelegs wird vom Finanzministerium eine Prüfsoftware zur Verfügung gestellt werden.

Datenerfassungsprotokoll muss jede Registrierkasse führen Trainings- und Stornobuchungen sind wie Barumsätze zu erfassen die Daten sind mind. ¼-jährlich auf einem externen Medium zu sichern das Datenerfassungsprotokoll ist 7 Jahre aufzubewahren

Außerbetriebnahme der Registrierkasse 17. (1) Der Unternehmer hat über Finanzonline dem Zuständigen Finanzamt jeden nicht nur vorübergehenden Ausfall (länger als 48 Stunden) und jede Außerbetriebnahme der Sicherungseinrichtung in der Registrierkasse bei 1. Diebstahl oder sonstigem Verlust der Signaturerstellungseinheit oder Registrierkasse 2. Funktionsverlust der Signaturerstellungseinheit oder Registrierkasse oder 3. Außerbetriebnahme der Signaturerstellungseinheit oder Registrierkasse ohne nötigen Aufschub bekannt zu geben.

(2) Dazu hat der Unternehmer folgende Angaben zu machen: 1. Bezeichnung der betroffenen Komponenten der Sicherheitseinrichtung 2. Grund des Ausfalls oder Außerbetriebnahme 3. Beginn des Ausfalls oder Außerbetriebnahme

Ausnahmen / Erleichterung zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht Kalte Hände Regelung - Jahresumsätze bis zu 30.000,00 je Betrieb für gemeinnützige Körperschaften (Vereinsfeste) für Zigarettenautomaten (max. 20,00 pro Einzelumsatz) Betriebe, bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld erfolgt (Webshops)

Sanktionen Nichtverwendung einer manipulationssicheren Registrierkasse ist eine Finanzordnungswidrigkeit und kann eine Geldstrafe von bis zu 5.000,00 nach sich ziehen. Eine Schätzung nach 184 BAO ist nur dann zulässig wenn die formellen Mängel so gravierend sind, dass die sachliche Richtigkeit der Büche und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen sind. Ergo wird keine manipulationssichere Registrierkasse verwendet aber die Aufzeichnungen der einzelnen Barumsätze lückenlos ist dürfte es zu keiner Schätzung kommen. Ob dem so sein wird werden erst gerichtliche Entscheidungen ergeben. Eine vorsätzliche Manipulation der Registrierkasse kann eine Strafe von bis zu 25.000,00 zur Folge haben.

Strafrahmen bei Abgabenhinterziehung, Abgabenbetrug Abgabenhinterziehung bis 100.000,00 hat einen Strafzuschlag von bis zu 200% zu Folge und es kann auch eine Haftstrafe von bis zu 2 Jahren verhängt werden. Ab einem Betrag von mehr als 100.000,00 wird der Tatbestand des Abgabenbetrugs verfolgt. Hierbei sind die Geldstrafen und Haftstrafen besonders hoch. Abgabenbetrug: bis zu 250.000,00 Haftstrafe bis zu 3 Jahren und Geldstrafe bis zu 1 Mio. bis zu 500.000,00 Haftstrafe bis zu 5 Jahren und Geldstrafe bis zu 1,5 Mio. über 500.000,00 Haftstrafe bis zu 10 Jahren und Geldstrafe bis zu 2,5 Mio.

Anmerkungen Jeder Tabak Trafikant sollte seine Warenwirtschaft kennenlernen und in Betrieb nehmen. Dabei ist auf eine genaue Bezeichnung der Artikel samt den Steuersätzen zu achten. Die gängigsten Warenwirtschaftssysteme übernehmen die Bezeichnung der Artikel samt den Steuersätzen in die Registrierkasse. Eine genaue Bedienung der Warenwirtschaft ermöglicht Zwischeninventuren und erleichtert die Jahresinventur.

Beispiele für Erlösgruppen - Tabak 20% - Zeitungen 10% - Zeitungen 20% - Nebenartikel 20% (inkl. EU Raum und Drittstaaten) - Nebenartikel 10% z.b. Bücher, Pläne (inkl. EU Raum und Drittstaaten) - Briefmarken 0% - E-Loading 0% z.b. Wertkarten (Handy), NöCard, Paysafe, Westbahn, I-Tune, Cash4Web,... - Game Cards 20% - Parkscheine 0% - Fahrscheine 0% - Vignetten 0% - Lotto 0% z.b. EURO Millionen, EURO- Bon - Brieflos 0% - Rubbellos 0% - Trafikplus 0% - Süsswaren 10% - Getränke 20% - Wettanbieter 0% z.b. Certbet - Diverses 20% (wenn kein Scann möglich) - Diverses 10%(wenn kein Scann möglich) - Diverses 0%(wenn kein Scann möglich)

Nützliche Links und Hinweise www.bmf.gv.at/top-themen Bundesgesetzblatt 247. Verordnung: Barumsatzverordnung 2015 BarUV 2015 Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) www.wko.at Kassenrichtlinie 2012 Steuer und Wirtschaftskartei (SWK) Tageszeitungen

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Die Inhalte dieser Folien stellen lediglich allgemeine Informationen dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die Wohlfahrtseinrichtung der Tabaktrafikanten Österreichs übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen, insbesondere wird keine Haftung übernommen für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts.