Allgemeine Informationen zu Tätigkeiten mit brand- und explosionsgefährlichen Stoffen in der Apotheke



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Transkript:

Informationen Standards Formulare Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Allgemeine Informationen zu Tätigkeiten mit brand- und explosionsgefährlichen Stoffen in der Apotheke Stand der Revision: 15.05.2014

Inhaltsübersicht I II II-1 II-2 II-3 II-4 II-4.1 II-4.2 II-5 II-6 III Rechtliche Vorgaben Anforderungen gemäß Gefahrstoffverordnung/Betriebssicherheitsverordnung Gefährdungsbeurteilung/Explosionsschutzdokument Gefahrstoffverzeichnis Schutzmaßnahmen Lagerung brand- und explosionsgefährlicher Stoffe Aufbewahrung im Arbeitsraum Lagerung im Lagerraum bzw. Sicherheitsschrank Betriebsanweisung Unterweisung Literatur/Hilfsmittel Stand der Revision: 15.05.2014 Seite 2 von 9

I Rechtliche Vorgaben Nach 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit beeinflussen (8). Diese Maßnahmen müssen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft und ggf. an sich ändernde Gegebenheiten angepasst werden. Die Kosten für diese Maßnahmen dürfen gemäß 3 Abs. 3 ArbSchG nicht dem Arbeitnehmer auferlegt werden. Um Arbeitnehmer und die Umwelt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vor Schädigungen zu schützen, wurde die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) erlassen (9). Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind insbesondere gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd oder umweltgefährlich sind, sowie Stoffe und Zubereitungen, die aufgrund ihrer Eigenschaften oder der Art und Weise der Verwendung am Arbeitsplatz die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten gefährden können. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind sämtliche Arbeiten mit Stoffen und Zubereitungen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten zählt auch das innerbetriebliche Befördern. In der Apotheke werden gefährliche Stoffen und Zubereitungen vorwiegend in der Rezeptur und im Apothekenlabor verarbeitet, gemischt, ab- oder umgefüllt. Aber auch die Lagerung sowie die Entsorgung von Gefahrstoffen spielen in der Apotheke eine Rolle. II Anforderungen gemäß Gefahrstoffverordnung/Betriebssicherheitsverordnung II-1 Gefährdungsbeurteilung/Explosionsschutzdokument Der Apothekenleiter ist als Arbeitgeber verpflichtet, gemäß 7 GefStoffV Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vorzunehmen und Schutzmaßnahmen festzulegen, um die Mitarbeiter bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu schützen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilungen hat er gemäß 11 und 12 GefStoffV Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor physikalischchemischen Einwirkungen zu ergreifen. Insbesondere hat er Maßnahmen zu ergreifen, um bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Brand- und Explosionsgefährdungen zu vermeiden oder diese soweit wie möglich zu verringern. Dies gilt vor allem bei Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leichtentzündlichen und entzündlichen Stoffen oder Zubereitungen, einschließlich ihrer Lagerung. Können bei Tätigkeiten aufgrund chemischer Reaktionen Brand- und Explosionsgefahren entstehen, müssen auch diese beurteilt werden. Ähnliches schreibt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vor (7). Nach 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber unabhängig von der Zahl der Beschäftigten sicherzustel- Stand der Revision: 15.05.2014 Seite 3 von 9

len, dass ein Explosionsschutzdokument erstellt und auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen, dass die Explosionsgefährdung ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden ist, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen, in welchen Bereichen Explosionsgefahr besteht (Zoneneinteilung entsprechend Häufigkeit und Dauer des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre) und welche Explosionsschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Anstelle des Explosionsschutzdokumentes kann auch eine vorhandene Gefährdungsbeurteilung verwendet werden, wie oben beschrieben. Die notwendigen Informationen hat der Arbeitgeber dem Sicherheitsdatenblatt, das in der aktuellen Version zu jedem Gefahrstoff in der Apotheke (als Papierausdruck oder elektronisch) vorliegen muss, zu entnehmen. Die Gefährdungsbeurteilung/die Erstellung des Explosionsschutzdokumentes ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei sind anzugeben: Die mögliche physikalisch-chemische Gefährdung am Arbeitsplatz Ergebnis der Substitutionsprüfung Durchzuführende Schutzmaßnahmen Gemäß 6 Abs. 8 GefStoffV ist die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig mindestens einmal jährlich zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Die Gefährdungsbeurteilung ist umgehend zu aktualisieren aufgrund Einführung neuer Gefahrstoffe in Arbeitsbereiche Maßgeblicher Veränderungen der Arbeitsbedingungen Neuer Informationen, z. B. zur Einstufung von Gefahrstoffen, Arbeitsplatzgrenzwerten Der Ergebnisse arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (6) Änderungen der rechtlichen Anforderungen, z. B. GefStoffV II-2 Gefahrstoffverzeichnis Der Arbeitgeber hat gemäß 6 Abs. 10 GefStoffV ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Stand der Revision: 15.05.2014 Seite 4 von 9

Das Verzeichnis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Bezeichnung des Gefahrstoffes Einstufung des Gefahrstoffes oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften (Piktogramm-Code, Signalwort, H-Sätze) Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können Verweis auf das aktuelle Sicherheitsdatenblatt (Angabe zum Stand der Informationen empfehlenswert) Das Gefahrstoffverzeichnis sowie die Sicherheitsdatenblätter müssen allen Mitarbeitern zugänglich sein. II-3 Schutzmaßnahmen Zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefährdungen muss der Arbeitgeber die folgenden Maßnahmen ergreifen. Rangfolge der Schutzmaßnahmen Verhinderung der Bildung gefährlicher brand- und explosionsfähiger Gemische Vermeidung der Entzündung gefährlicher brand- und explosionsfähiger Gemische Abschwächung der schädlichen Auswirkungen eines Brandes oder einer Explosion auf Beschäftigte Darüber hinaus sind die besonderen Vorschriften bei Brand- und Explosionsgefährdungen im Anhang I Nr. 1 GefStoffV zu beachten. Bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden sind insbesondere Maßnahmen zu ergreifen, die die Gefahr einer unbeabsichtigten Explosion minimieren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen beschränken. Der Arbeitgeber hat die Funktion und Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen, wie z. B. Laborabzug, Sicherheitsschrank, regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen. Das Ergebnis ist aufzuzeichnen und aufzubewahren II-4 Lagerung brand- und explosionsgefährlicher Stoffe Für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern gelten die Vorschriften der TRGS 510 (4). In der Apotheke gibt es für die Aufbewahrung von Gefahrstoffen grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Arbeitsraum (Rezeptur, Laboratorium) Lagerraum mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen oder Sicherheitsschrank Stand der Revision: 15.05.2014 Seite 5 von 9

Werden Gefahrstoffe in der Apotheke im Sicherheitsschrank gelagert, darf der Sicherheitsschrank auch im Arbeitsraum stehen. II-4.1 Aufbewahrung im Arbeitsraum Kleine Mengen an Gefahrstoffen, die häufig verwendet werden, können im Arbeitsraum (Rezeptur, Laboratorium) aufbewahrt werden. Einstufung/Eigenschaft Extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten Entzündbare Flüssigkeiten Brennbare Flüssigkeiten Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe Gase in Druckgasbehältern Gefahrenhinweis nach CLP- Verordnung und R-Satz nach EG- RL H224 H225 R11 R12 H226 R10 H271 R8, R9 H272 R8, R9 H280; H281 H220; H221 R12 H270 R8 Maximale Lagermenge in der Apotheke ohne Lagerraum 20 kg, davon 10 kg extrem entzündbar Beispiele H224: Ethylether, Acetaldehyd H225: Aceton, Ethanol, Isopropylalkohol 100 kg H226: Benzin 1000 kg 1 kg H271: Perchlorsäure >50% 50 kg H272: Ammoniumnitrat, Kaliumnitrat 2,5 l Pikrinsäure und 2,4-Dinitrophenylhydrazin müssen mit Wasser phlegmatisiert sein, da sie im trockenen Zustand explosionsgefährlich sind. Dies ist in festgelegten Abständen zu überprüfen. Bei der Lagerung von Gasen in Druckgasbehältern im Arbeitsraum ist darauf zu achten, dass das Ventil gegen Beschädigung sowie der Behälter gegen Umfallen geschützt sind. Sind Druckgasflaschen angeschlossen, wie z. B. Butan- oder Propangasfalschen zum Betreiben eines Bunsenbrenners, fällt das nicht unter die Lagerung gemäß TRGS 510. Trotzdem ist es für Apotheken empfehlenswert, statt Druckgasflaschen Gaskartuschen zu verwenden und diese unter dem Abzug zu lagern. Bei der Aufbewahrung im Arbeitsraum ist neben der maximalen Menge zu beachten, dass die Behälter nur klein sein dürfen. So dürfen z. B. entzündbare Flüssigkeiten im Arbeitsraum in zerbrechlichen Gefäßen (Glas, Porzellan, Steinzeug) in Gebindegrößen bis maximal 2,5 l und in nicht zerbrechlichen Gefäßen bis maximal 10 l aufbewahrt werden. Stand der Revision: 15.05.2014 Seite 6 von 9

II-4.2 Lagerung im Lagerraum bzw. Sicherheitsschrank Für die Lagerung größerer Gefahrstoffmengen muss ein Lagerraum eingerichtet werden. TRGS 510 stellt an einen Lagerraum höhere Anforderungen als an Arbeitsräume, um die Sicherheit der Beschäftigten, Dritter und der Umwelt zu gewährleisten. Alternativ können brand- und explosionsgefährliche Stoffe im Sicherheitsschrank gelagert werden. Dieser darf im Arbeitsraum aufgestellt sein. Ein Sicherheitsschrank gewährleistet mindestens eine feuerhemmende Abtrennung zum Arbeitsraum von 30 Minuten (FWF 30). Vorhandene Sicherheitsschränke nach DIN 12925-1 mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 20 Minuten. können weiterhin betrieben werden (Bestandsschutz). Einstufung/Eigenschaft Extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten Entzündbare Flüssigkeiten Brennbare Flüssigkeiten Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe Gefahrenhinweis nach CLP- Verordnung und R-Satz nach EG- RL H224 H225 R11 R12 H226 R10 H271 R8, R9 H272 R8, R9 Maximale Beispiele Lagermenge im Lagerraum bzw. im Sicherheitsschrank (FWF 30)* 200 kg H224: Ethylether, Acetaldehyd H225: Aceton, Ethanol, Isopropylalkohol 1000 kg H226: Benzin 1000 kg 5 kg H271: Perchlorsäure >50% 200kg H272: Ammoniumnitrat Kaliumnitrat *Gefahrstoffe mit einer Zündtemperatur unter 200 C sowie extrem entzündbare Flüssigkeiten dürfen in der angegebenen Menge nur in belüfteten Sicherheitsschränken mit einer feuerbeständigen Ausführung FWF 90 gelagert werden. II-5 Betriebsanweisung Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten schriftliche Betriebsanweisungen zugänglich machen, die den Gefährdungsbeurteilungen Rechnung tragen. Betriebsanweisungen sind in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. Die Betriebsanweisung muss u. a. folgende Punkte enthalten: Informationen über Gefahrstoffe am Arbeitsplatz und die mögliche Gefährdung Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Schutzmaßnahmen Hygienevorschriften Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition Informationen zum Tragen persönlicher Schutzausrüstung Verhalten im Notfall, bei Unfällen und Betriebsstörungen Stand der Revision: 15.05.2014 Seite 7 von 9

Erste-Hilfe-Maßnahmen Entsorgungsmaßnahmen für Abfälle Die Betriebsanweisung ist bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren, wenn die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert wurde. II-6 Unterweisung Anhand der Betriebsanweisungen sind die Beschäftigten über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich zu unterweisen. Zur Unterweisung gehört eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Sie dient der Information der Beschäftigten über die Inanspruchnahme arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen und sollte falls erforderlich unter Beteiligung eines Arztes durchgeführt werden, der nach 7 Abs. 1 ArbMedVV (6) berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin zu führen. Die Unterweisung ist durchzuführen: Vor Aufnahme der Tätigkeit mündlich und arbeitsplatzbezogen Mindestens einmal jährlich In verständlicher Form und Sprache Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Es empfiehlt sich, die Dokumentation mind. 5 Jahre aufzubewahren. III Literatur/Hilfsmittel (1) Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS), und Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS). TRBS 2152 Teil 1/TRGS 721 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung. Bundesanzeiger Nr. 103a, 2. Juni 2006. (2) Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS), und Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS). TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722 Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre. GMBl 2012 S. 398-410, März 2012. (3) Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS), und Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS). TRBS 2152/TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines. Bundesanzeiger Nr. 103a, 2. Juni 2006. (4) Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS). TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. (15. Mai 2013). GMBl 2013 S. 446-475, Januar 2013. (5) Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS). TRGS 800 Brandschutzmaßnahmen. (31. Januar 2011). GMBl 2011 Nr. 2 S. 33-42, Dezember 2010. (6) Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18.12.2008. (BGBl. I, S. 2768), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 23.10.2013 (BGBl. I, S.3882). (7) Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). (8. November 2011). BGBl. l S. 2178, 27. September 2002. (8) Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland. Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Stand der Revision: 15.05.2014 Seite 8 von 9

Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG). BGBI. S. 1246, zuletzt geändert am 19. Oktober 2013, BGBI. S. 3836. 7. August 1996. (9) Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland. Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV). (15. Juli 2013). BGBl. l. S 2514, 26. November 2010. (10) Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland. Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). (26. November 2010). BGBl. l S. 1643, 15. April 1997. Stand der Revision: 15.05.2014 Seite 9 von 9