Neufassung der Gefahrstoffverordnung - ein Überblick



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Transkript:

Neufassung der Gefahrstoffverordnung - ein Überblick Veranstaltung Gefahrstoffe 2010 Dortmund 04.10.2010 Dr. Astrid Smola, BMAS Bonn

Inhalte der Neufassung Anlass Anpassungserfordernis an neues EU-Chemikalienrecht REACH-Verordnung CLP-Verordnung (EU-GHS) Weiterentwicklung der Gefahrstoffverordnung Erfahrungen mit der GefStoffV 2005 aktuelle Diskussionen im Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) 2

Änderungen in Folge der REACH-Verordnung EU-weite Beschränkungen in Anhang XVII REACH-VO enthalten Streichung von Anhang IV Herstellungs- und Verwendungsverbote neuer Anhang II Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen mit wenigen, rein nationalen Beschränkungen, z.b. zu Korrosionsschutzmitteln und Kühlschmierstoffen, Asbest, biopersistenten Fasern Redaktionelle Folgeänderungen aufgrund des REACH- Anpassungsgesetzes (Änderungen ChemG) 3

Änderungen durch CLP-VO Rechtsbereich EU-Regelungen alt CLP-VO neu Einstufung Gefährlichkeitsmerkmal Bezeichnung der besonderen Gefahr (R-Satz) Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien Gefahrenhinweise (H-Sätze) Kennzeichnung Gefahrensymbole Gefahrenbezeichnungen Bezeichnungen der besonderen Gefahren (R-Sätze) Sicherheitsratschläge (S-Sätze) Gefahrenpiktogramme Signalwort (Gefahr, Achtung) Gefahrenhinweise (H-Sätze) Sicherheitshinweise (P-Sätze) 4

Übergangsbestimmungen der CLP-VO Einstufung Einstufung (SicherheitsDB) EU-Regelungen alt CLP-VO neu Stoffe Zwingend bis 01.06.2015 Erlaubt seit 20.01.2009 Zwingend ab 01.12.2010 Gemische Zwingend bis 01.06.2015 Erlaubt seit 20.01.2009 Zwingend ab 01.06.2015 Kennzeichnung Kennzeichnung (Etikett) EU-Regelungen alt CLP-VO neu Stoffe Erlaubt bis 01.12.2010 Erlaubt seit 20.01.2009 Zwingend ab 01.12.2010 Gemische Erlaubt bis 01.06.2015 Erlaubt seit 20.01.2009 Zwingend ab 01.06.2015 5

Änderungen in Folge der CLP-VO Vollständige Umstellung der GefStoffV auf EU-GHS erfolgt erst nach Ablauf der Übergangsfristen der CLP-VO zum 01.06.2015 GefStoffV basiert bis zum 01.06.2015 auf der Einstufung nach dem alten EU-System Definition des Begriffes gefährlich über die Zuordnung zu Gefährlichkeitsmerkmalen nach dem alten EU-System Verwendung der alten Gefährlichkeitsmerkmale Verzicht auf Bezüge zu GHS-Gefahrenklassen Entwurf lässt die Verwendung von innerbetrieblichen GHS- Kennzeichnungen ausdrücklich schon vorher zu 6

Änderungen in Folge der CLP-VO Regelungen der CLP-VO gelten unmittelbar Aufhebung von Anhang II Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und Verpackung Konzentrierung der Bestimmungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung in einem Paragrafen deklaratorischer Hinweis auf die Gültigkeit der CLP- VO Anwendungsoption von Stoff- und Zubereitungs-RL im Einklang mit Übergangsregelungen der CLP-VO Bedeutungsgleichheit von Zubereitung und Gemisch in Begründung erläutert 7

Änderungen in Folge der CLP-VO Hilfestellung für die Praxis Bekanntmachung des BMAS vom 22.01.2009 zur Anwendung der GefStoffV und der TRGS mit in Kraft treten der CLP-VO AGS-Bekanntmachung: Maßnahmen und Vorgehensweisen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen während der Übergangsfristen zur Unterweisung der Beschäftigten bzgl. der neuen Einstufung und Kennzeichnung zum Gefahrstoffverzeichnis zur Betriebsanweisung zur innerbetrieblichen Kennzeichnung von Vorratsbehältern (z. B. in Labors, Chemikalienlagern usw.) zur Kennzeichnung von Rohrleitungen, Reaktoren 8

Schutzstufenkonzept unter EU-GHS? Keine Kompatibilität zwischen dem kennzeichnungsbezogenen Ansatz des Schutzstufenkonzeptes der derzeitigen Gefahrstoffverordnung und dem EU-GHS- Einstufungsund Kennzeichnungssystem 9

Schutzstufenkonzept unter EU-GHS? Bisheriges System kann unter EU-GHS nicht beibehalten werden Kopplung der Schutzstufen an die Kennzeichnung wird aufgehoben Komplette Umstellung auf einen gefährdungsbezogenen Ansatz berücksichtigt auch Erfahrungen aus AGS und Praxis zu Fehlinterpretationen des bisherigen Schutzstufenkonzeptes 10

Weiterentwicklung der Gefahrstoffverordnung Anpassung des abgestuften Maßnahmenkonzeptes struktureller Aufbau bleibt erhalten Änderungen sind überschaubar Ziel: stärkere Differenzierung zwischen allgemein gültigen Grundpflichten und beurteilungsbasierten Schutzmaßnahmen aufeinander aufbauende Schutzmaßnahmenpakete ohne Bezug zur Kennzeichnung Kennzeichnungsunabhängige Schutzmaßnahmenpakete: Voraussetzung für die zukünftige Umsetzung des Risikobewertungskonzeptes für krebserzeugende Stoffe Einbindung des Konzeptes in die GefStoffV nach erfolgreicher Erprobung in der Praxis geplant 11

Risikokonzept für krebserzeugende Stoffe in der Erprobungsphase Festlegung stoffübergreifender Risikogrenzen Akzeptanzrisiko: 4 : 100 000 (übergangsweise 4 : 10 000) Toleranzrisiko: 4 : 1 000 Gebunden an ein gestuftes Maßnahmenkonzept zur Risikominderung I Bereich unterhalb des Akzeptanzrisikos niedriges Risiko Grundmaßnahmen II Bereich zwischen Akzeptanzund Toleranzrisiko mittleres Risiko Maßnahmen III Bereich oberhalb des Toleranzrisikos hohes Risiko Gefahrenbereich 12

Inhalte der Neufassung Erster Abschnitt: Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Gefahrstoff Aufnahme der vollständigen Definition Anpassung an ChemG keine Verweise auf ChemG und RL 98/24/EG krebserzeugend, erbgutverändernd Anpassung der Bezüge an GHS, da Anhang I der RL 67/548/EWG in GHS-VO überführt wurde Fachkunde, Sachkunde Aufnahme der Definitionen in GefstoffV (Abgrenzung der Begriffe) 13

Inhalte der Neufassung Zweiter Abschnitt: Gefahrstoffinformation Gefährlichkeitsmerkmale vollständige Aufnahme der Gefährlichkeitsmerkmale Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung deklaratorischer Hinweis auf die CLP-Verordnung Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten deklaratorischer Hinweis auf die REACH-Verordnung 14

Inhalte der Neufassung - Neuerungen Dritter Abschnitt: Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung strukturierte Anforderungen zur Dokumentation präzisierte Anforderungen an Gefahrstoffverzeichnis Neu: geringe Gefährdung zukünftig auch bei T, T+, CMR möglich Konkrete Vorgaben beim Fehlen von Prüfdaten: keine Daten zu akut toxisch, reizend, hautsensibilisierend oder erbgutverändernd Stoffe sind bei Gefährdungsbeurteilung wie Stoffe mit entsprechender Wirkung zu behandeln 15

Inhalte der Neufassung Dritter Abschnitt: Grundpflichten gelten immer aus den jetzigen 8 11 zusammengefasst Substitutionsgebot Minimierungsgebot Rangfolge der Schutzmaßnahmen Einhaltung der AGW, Ermittlung, Messung 16

Inhalte der Neufassung Vierter Abschnitt: Schutzmaßnahmen Allgemeine Schutzmaßnahmen Gestaltung Arbeitsplatz, Arbeitsmethoden und Verfahren; Begrenzung der Exposition und der Anzahl der Beschäftigten, weitgehend identisch mit Maßnahmenkatalog des 8 GefStoffV 2005 bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind diese Grundmaßnahmen ausreichend, bei entsprechender Gefährdungsbeurteilung: können diese Schutzmaßnahmen auch bei Tätigkeiten mit nicht-geringer Gefährdung ausreichen, zusätzliche Schutzmaßnahmen der nächsten entfallen dann 17

Inhalte der Neufassung Vierter Abschnitt: Zusätzliche Maßnahmen bei Tätigkeiten mit erhöhter inhalativer und dermaler Gefährdung, wenn AGW nicht eingehalten bei Stoffen ohne AGW auf Grund der zugewiesenen Gefährlichkeitsmerkmale und der vorhandenen inhalativen Exposition eine Gefährdung angenommen werden kann bei haut- oder augenschädigenden Stoffen eine Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt besteht Änderung: Kriterien für Anwendung dieses Paragrafen nicht mehr kennzeichnungs-, sondern gefährdungsabhängig Regelungen aus jetzigen 9 und 10 zusammengeführt Überschneidungen und Doppelregelungen entfallen 18

Inhalte der Neufassung Vierter Abschnitt : Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kat. 1 oder 2 (Umsetzung der Maßnahmen der KrebsRL) Verknüpfung mit Bestimmungen für besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe im Anhang (Geschlossenes System) Erleichterungen nach AGS- und Praxis-Vorschlägen: neben Arbeitsplatzmessungen bei Tätigkeiten mit CM- Stoffen auch Expositionsermittlung durch andere geeignete Methoden möglich 19

Inhalte der Neufassung Vierter Abschnitt: Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalischchemische Einwirkungen i. V. m. Anhang III Nr. 1 Bezugnahme auf Gefährlichkeitsmerkmale zusätzlich Bezug zur Eigenschaft explosionsfähig hergestellt (z.b. Mehlstaub) redaktionelle Anpassungen 20

Inhalte der Neufassung Vierter Abschnitt: Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden GefStoffV ist auch Verordnung zu 25 SprengG Aufnahme eines neuen Paragrafen für Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden 21

6 GefStoffV Gefährdungsbeurteilung ja 5 ArbSchG Tätigkeit mit Gefahrstoff? Geringe Gefährdung nein 7, 8 und 13ff finden Anwendung gefährdungsabhängig zusätzlich ja 7 findet Anwendung 8 reicht zusätzlich aus ja nein inhalativ oder dermal: 9 cancerogen, mutagen, fruchtbarkeitsgef.: 10 brennbar oder explosiv: 11 Stopp explos.gefährlich, org. Peroxide: 12 ggf. Anhänge I, II Stopp 22

Zusammenfassung: Änderung der Gefahrstoffverordnung Anpassung an REACH Einleiten des Übergangs auf EU-GHS Beibehaltung eines gestuften gefährdungsbezogenen Ansatzes ohne starre Anbindung an die Kennzeichnung dafür stärkere Fokussierung auf Gefährdungsbeurteilung dadurch Stärkung der Arbeitgeberverantwortung zusätzlich Neustrukturierung der Schutzmaßnahmenpakete Schaffung der Voraussetzungen zur Einführung des Risikokonzeptes für krebserzeugende Stoffe nach positiver Erprobung 23

Realisierung Bundesratsbeschluss am 24.09.2010 Kabinettsbeschluss voraussichtlich Anfang November 2010 Geplantes Inkrafttreten der neuen GefStoffV November 2010 24