Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft



Ähnliche Dokumente
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

Wie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Elternzeit Was ist das?

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Informationen für Enteignungsbetroffene

STREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN. Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle.

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Was ist das Budget für Arbeit?

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!

Alle Schlüssel-Karten (blaue Rückseite) werden den Schlüssel-Farben nach sortiert und in vier getrennte Stapel mit der Bildseite nach oben gelegt.

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Studienplatzbeschaffung

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

2 Was kann der Unternehmer tun?

ZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind:

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Wie schätze ich die Kosten realistisch ein?

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in der Rechtsbeschwerdesache

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Freier Mitarbeiter Vertrag

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Anleitung zum neuen Überaumbuchungssystem der Hochschule für Musik und Tanz Köln

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

Es gibt nur eine Bilanz die zählt: Ihre Zufriedenheit.

Zwischenablage (Bilder, Texte,...)

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Befragt wurden Personen zwischen 14 und 75 Jahren von August bis September Einstellung zur Organ- und Gewebespende (Passive Akzeptanz)

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Urteil des OLG Oldenburg:

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:

An die Gläubiger der ALPHA Events UG

100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Bestandskauf und Datenschutz?

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Das Festkomitee hat die Abi-Seite neu konzipiert, die nun auf einem (gemieteten) Share Point Server

Südbaden-Cup. Ausstieg Champions

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

Versicherungsberater. ARD-Ratgeber Recht aus Karlsruhe. Sendung vom: 25. August 2012, Uhr im Ersten. Zur Beachtung!

Leseprobe. Bruno Augustoni. Professionell präsentieren. ISBN (Buch): ISBN (E-Book):

Professor Dr. Peter Krebs

Forderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz

Kreativ visualisieren

Es ist mal wieder Abmahnzeit

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer

Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Mobile Intranet in Unternehmen

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:

PRESSEINFORMATION. Deutsche Glasfaser stellt Generalunternehmen Ultimatum. Deutsche Glasfaser

Was denken die Deutschen über drohende Pflegebedürftigkeit und assistierten Suizid?

lernen Sie uns kennen...

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor!

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht

Mind Mapping am PC. für Präsentationen, Vorträge, Selbstmanagement. von Isolde Kommer, Helmut Reinke. 1. Auflage. Hanser München 1999

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Rohstoffanalyse - COT Daten - Gold, Fleischmärkte, Orangensaft, Crude Oil, US Zinsen, S&P500 - KW 07/2009

Heino Frerichs Erfurt. Sehr geehrte Herren der Geschäftsleitung, Wann beginnen die drei Monate? Kabel Deutschland: Strittige Kündigungsfrist

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Rechtsstreit

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Verjährung > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!!

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Kabelschäden in der Haupteinfahrt: Mangelnde Bauüberwachung!!! Elektromeister Dipl.-Ing. (FH)

Reizdarmsyndrom lindern

der die und in den von zu das mit sich des auf für ist im dem nicht ein eine als auch es an werden aus er hat daß sie nach wird bei

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Verwenden von OnlineUebungen.ch nichts einfacher als das!

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003

Transkript:

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen mit ihren Subunternehmern, wie auch die Bauherren, in den Verträgen mit ihren Werkunternehmern die VOB/B zugrunde. In 17 der VOB/B ist die Gewährleistungsbürgschaft geregelt. Zur Verdeutlichung der Problematik sei kurz folgender ganz alltäglicher Fall vorgestellt: Der Auftragnehmer hat für den Auftraggeber Werkleistungen ausgeführt. Im Januar 2005 erstellt der Handwerker seine Schlussrechnung. Zur Ablösung des vertraglich vereinbarten Gewährleistungseinbehalts von 5 % der Schlussrechnungssumme stellt er dem Auftraggeber eine entsprechende Gewährleistungsbürgschaft seiner Bank zur Verfügung und der Auftraggeber zahlt dementsprechend im März 2005 den Restbetrag in Höhe von 5 % der Schlussrechnungssumme an den Werkunternehmer aus. Im Juli 2005 zeigen sich Mängel an dem Gewerk und der Auftraggeber rügt gegenüber dem Auftragnehmer die Mängel und fordert den Auftragnehmer auf, die Mängel bis spätestens zum 31. August 2005 zu beseitigen. Diese Frist lässt der Auftragnehmer verstreichen und es beginnt eine umfangreiche Korrespondenz zwischen den Parteien. Ende 2005 führt dann der Auftragnehmer Mängelbeseitigungsarbeiten durch, die er im Januar 2006 abschließt. Mit dem Ergebnis der Mängelbeseitigungsarbeiten ist der Auftragnehmer allerdings nicht einverstanden und rügt erneut die Mangelhaftigkeit des Gewerkes. Der Auftraggeber verklagt nun den Auftragnehmer auf Schadenersatz. Vom Gericht werden Gutachten angefordert und der Prozess zieht sich hin bis Mitte 2008. Ein Ende des Prozesses ist noch nicht abzusehen, da das Gericht ankündigt, ein Obergutachten einholen zu wollen, um die immer noch streitige Frage der Mängel und der Mängelverursachung zu klären. Für den Auftraggeber stellt sich nun die Frage, ob er neben dem Prozess gegen den Auftragnehmer auch noch dessen Bank aus der Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch nehmen muß. Die geltend gemachten Ansprüche laufen parallel. In seiner Entscheidung vom 29. Jan. 2008 XI ZR 160/07- hat der BGH trotzdem entschieden, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung bereits mit der Fälligkeit der Hauptforderung eintritt und nicht erst, wenn der Auftragnehmer den Bürgen aus der Bürgschaft in Anspruch nimmt. Damit trat die Fälligkeit der

Bürgschaftsforderung bereits in dem Zeitpunkt ein, als die dem Auftragnehmer gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung ablief. Dieses bedeutet nun für unseren obigen Fall, dass Schadenersatzforderung des Auftraggebers bereits entstanden, als der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung bis zum 31. August 2005 nicht nachkam. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte der Auftragnehmer die Bank aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen können und demzufolge begann auch bereits mit dem 01. September 2005 die Verjährungsfrist zu laufen. Damit endet die Verjährungsfrist nach 3 Jahren zum Jahresende, also bereits am 31. Dezember 2008. Will also der Auftragnehmer nicht Gefahr laufen, dass ihm während des laufenden Rechtsstreites die Ansprüche aus der ihm gegebenen Gewährleistungsbürgschaft verjähren, muss er gegenüber der bürgenden Bank noch in 2008 verjährungsunterbrechende Maßnahmen einleiten. Dieses ist grundsätzlich nur durch eine Klage gegenüber der bürgenden Bank möglich. Also muss hier der Auftragnehmer praktisch auf 2 Hochzeiten tanzen und zum einen die Gewährleistungsklage gegenüber dem Auftragnehmer durchführen und zum anderen auch eine weitere Klage gegenüber der bürgenden Bank erheben. Ansonsten würde sein Bürgschaftsanspruch am 31. Dezember 2008 verjähren, obwohl der Prozess gegenüber dem Auftragnehmer noch gar nicht abgeschlossen ist. Wenn dann während des Prozesses im Jahre 2009 beispielsweise der Auftragnehmer in Insolvenz fällt, könnte der Auftraggeber gegenüber der bürgenden Bank seine Ansprüche nicht mehr durchsetzen, da die Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft inzwischen verjährt sind. Welche Lösungsmöglichkeiten bieten sich nun an? Zunächst sollte jeder Auftraggeber von Werkleistungen prüfen, ob er solche Gewährleistungsbürgschaften in seinen Unterlagen hat und darüber hinaus auch prüfen, ob er bereits Mängel gerügt und Auftragnehmer unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat. Hier darf der Auftraggeber nun keineswegs auf die ihm bekannten Verjährungsfristen vertrauen und die Durchsetzung seiner Ansprüche auf die lange Bank schieben. Sollten solche Fallkonstellationen gegeben sein, ist es sicherlich möglich, die Bank aufzufordern, auf die Einrede der Verjährung für einen gewissen Zeitraum zu verzichten, um zunächst die Situation mit dem Auftragnehmer zu klären. In aller Regel werden die Banken solchen fristverlängernden Vereinbarungen zustimmen, um unnötige Prozesse zu vermeiden. In Zukuft sollte der Auftraggeber darauf achten und darauf bestehen, dass in die Gewährleistungsbürgschaften Regelungen aufgenommen werden, dass die Geltendmachung der Bürgschaftsforderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung vereinbart wird. Auch dadurch kann diese Verjährungsfalle umgangen werden.

Aber Achtung! Ein evtl. Verjährungsverzicht des Bürgen hat aber wiederum keinen Einfluss auf die Verjährungsfrist gegenüber dem Werkunternehmer. Auch eine Klage gegen den Bürgen führt zu keiner Unterbrechung der Verjährung des gesicherten Anspruches gegen den Auftragnehmer. Hierauf kann sich dann der Bürge wieder über 768 BGB berufen. Dieses sollte der Auftraggeber unbedingt beachten und tatsächlich beide Ansprüche getrennt sehen und auch getrennt durchsetzen. Meines Erachtens ist diese Situation sehr unglücklich. Der BGH hat mit seiner Rechtsprechung die Situation am Bau weiter verkompliziert und zwingt alle Beteiligten dazu, sich noch mehr mit Rechtsfragen zu beschäftigen anstatt mit der sachgerechten Lösung von Problemfällen. Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft Eigentlich sollte die Gewährleistungsbürgschaft eine sichere Angelegenheit sein. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Otto Lieber von der gleichnamigen Kanzlei aus Meppen hat ein Urteil des Bundesgerichtshofes die Weichen neu gestellt. Seiner Meinung nach hat der BGH mit seiner Rechtsprechung die Situation am Bau weiter verkompliziert. Der BGH zwingt alle Beteiligten dazu, sich noch mehr mit Rechtsfragen anstatt mit der sachgerechten Lösung von Problemfällen zu beschäftigen, sagt Lieber. Worauf Generalunternehmer und Bauherren zu achten haben, sagt er in Wirtschaft aktuell. Der Fall ist Alltag: Ein Auftragnehmer hat für einen Auftraggeber Werkleistungen ausgeführt. Bereits im Januar 2005 erstellte der Handwerker seine Schlussrechnung. Zur Ablösung des vertraglich vereinbarten Gewährleistungseinbehalts von fünf Prozent der Schlussrechnungssumme stellt er dem Auftraggeber - wie oftmals üblich - eine Gewährleistungsbürgschaft seiner Bank zur Verfügung. Der Auftraggeber zahlte im März 2005 den Restbetrag an den Werkunternehmer aus. Doch dann das: Im Juli 2005 zeigen sich Mängel an dem Gewerk und der Auftraggeber rügte diese gegenüber dem Auftragnehmer und fordert ihn auf, die Mängel fristgerecht zu beseitigen. Diese Frist lässt der Auftragnehmer jedoch verstreichen und es beginnt eine umfangreiche Korrespondenz zwischen den Parteien. Ende 2005 führt der Auftragnehmer dann doch die Mängelbeseitigungsarbeiten durch, die er im Januar 2006 abschließt. Mit dem Ergebnis der Mängelbeseitigungsarbeiten ist der Auftraggeber allerdings nicht einverstanden. Er rügt erneut die Mangelhaftigkeit des Gewerkes und verklagt den Auftragnehmer auf Schadenersatz. Die Folge: Das Gericht fordert Gutachten an, der Prozess zieht sich hin - bis Mitte 2008. Doch auch zu diesem Zeitpunkt ist ein Ende des Prozesses noch immer nicht in Sicht. Das Gericht kündigt an, ein Obergutachten einholen zu wollen, um die immer noch streitige Frage der

Mängel und der Mängelverursachung zu klären. Das Problem ist bisher kein wirkliches, denn es gibt immer noch die Bankbürgschaft. Für den Auftraggeber stellt sich die Frage, ob er neben dem Prozess gegen den Auftragnehmer auch noch dessen Bank aus der Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch nehmen muss. Genau hier gilt es, genau hinzusehen. Denn der BGH hat in einer Entscheidung vom 29. Januar (Aktenzeichen XI ZR 160/07) entschieden, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung bereits mit der Fälligkeit der Hauptforderung eintritt und nicht erst, wenn der Auftragnehmer den Bürgen aus der Bürgschaft in Anspruch nimmt. Damit trat die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung bereits in dem Zeitpunkt ein, als die dem Auftragnehmer gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung ablief. Im Klartext: Die Schadenersatzforderung des Auftraggebers entstand bereits, als der Auftragnehmer der ersten Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nachkam. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte der Auftraggeber die Bank aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen können. Demzufolge begann bereits mit dem 1. September 2005 die Verjährungsfrist. Das Problem, das nun durch die BGH-Rechtsprechung entstanden ist: Die Verjährungsfrist endet nach drei Jahren zum Jahresende, also für diesen Fall bereits am 31. Dezember 2008. Will also der Auftraggeber nicht Gefahr laufen, dass ihm während des laufenden Rechtsstreites die Ansprüche aus der ihm gegebenen Gewährleistungsbürgschaft verjähren, muss er gegenüber der bürgenden Bank noch in 2008 verjährungsunterbrechende Maßnahmen einleiten. Dieses ist grundsätzlich nur durch eine Klage gegenüber der bürgenden Bank möglich. Also muss hier der Auftraggeber praktisch auf zwei Hochzeiten tanzen und sowohl einen Rechtsstreit gegen Auftragnehmer als auch die bürgende Bank führen. Ansonsten droht ihm, dass der Bürgschaftsanspruch am 31. Dezember 2008 verjährt, obwohl der Prozess gegen den Auftragnehmer noch gar nicht abgeschlossen ist. Wenn dann während des Prozesses 2009 zum Beispiel der Auftragnehmer in Insolvenz fällt, könnte der Auftraggeber in diesem Fall seine Ansprüche gegenüber der bürgenden Bank nicht mehr durchsetzen, da die Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft inzwischen verjährt wären. Damit das nicht passiert, sollten Auftraggeber einige Regeln einhalten. Zunächst sollte jeder Auftraggeber von Werkleistungen prüfen, ob er solche Gewährleistungsbürgschaften in seinen Unterlagen hat und darüber hinaus auch prüfen, ob er bereits Mängel gerügt und den Auftragnehmer unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat. Hier darf der Auftraggeber nun keineswegs auf die ihm bekannten Verjährungsfristen vertrauen und die Durchsetzung seiner Ansprüche auf die lange Bank schieben. Sollten solche Fallkonstellationen gegeben sein, ist es einen Versuch wert, die Bank aufzufordern, auf die Einrede der Verjährung für einen gewissen Zeitraum zu verzichten, um die Situation mit dem Auftragnehmer zu klären. In aller Regel werden die Banken solchen fristverlängernden Vereinbarungen zustimmen, um unnötige Prozesse zu vermeiden. In Zukuft sollte der Auftraggeber darauf achten - und darauf bestehen -, dass in die Gewährleistungsbürgschaften Regelungen aufgenommen werden, dass die Geltendmachung der Bürgschaftsforderung als vertragliche

Fälligkeitsvoraussetzung vereinbart wird. Auch dadurch kann diese Verjährungsfalle umgangen werden. Aber Achtung: Ein eventueller Verjährungsverzicht des Bürgen hat wiederum keinen Einfluss auf die Verjährungsfrist gegenüber dem Werkunternehmer. Auch eine Klage gegen den Bürgen führt zu keiner Unterbrechung der Verjährung des gesicherten Anspruches gegen den Auftragnehmer. Hierauf kann sich dann der Bürge wieder über 768 BGB berufen. Dieses sollte der Auftraggeber unbedingt beachten und tatsächlich beide Ansprüche getrennt sehen und auch getrennt durchsetzen. Otto Lieber, Rechtsanwalt (veröffentlicht in Wirtschaft aktuell Nr. 51 Ausgabe IV/2008