2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck



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Transkript:

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 229), der 1-5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 04. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.1997 (GVBl. I S. 224) und des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14.12.1989 (GVBl. I S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.11.2000 (GVBl. I S. 521), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöneck in ihrer Sitzung am 28.04.2005 nachstehende 2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck erlassen: ARTIKEL 1 2 wird wie folgt geändert: 2 Betreuungsgebühren (1) Die Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindergärten/Kinderhorte setzen sich zusammen aus: a) Betreuungsgebühr b) Verpflegungsentgelt Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist der Elternteil gebührenpflichtig, dem die elterliche Sorge vom Familiengericht ganz oder teilweise übertragen ist. Ist eine solche Entscheidung nicht erfolgt und besteht in diesen Fällen eine gemeinsame elterliche Sorge, ist der Elternteil gebührenpflichtig, der Kindergeld oder dem Kindergeld gleichstehende Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.04.1999 (BGBl. I S. 770, 1062), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I. S. 2552) oder nach dem Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601), erhält. Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch des Kindergartens/des Kinderhortes zu entrichten. Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme an der Mittagstischversorgung im Kindergarten/im Kinderhort erhoben. Es wird pauschaliert für den Monat festgesetzt. In Kindergärten besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf Mittagstischversorgung. 1

Mittagstischversorgung kann nur bei einer Betreuung bis 14.00 Uhr oder bei ganztägiger Betreuung, im Rahmen der Anzahl der vorhandenen Mittagstischplätze in der jeweiligen Einrichtung gewährt werden. In einem gemeindlichen Kinderhort oder in einer altersgemischten Gruppe in einem gemeindlichen Kindergarten kann ausschließlich Schulkindern im Grundschulalter Mittagstischversorgung gewährt werden. In einem gemeindlichen Kinderhort oder in eine altersgemischte Gruppe in einem gemeindlichen Kindergarten werden ausschließlich Schulkinder mit Aufnahme in die Grundschule bis zur Vollendung der 4. Grundschulklasse aufgenommen. (2) Die Betreuungsgebühr in einem gemeindlichen Kindergarten beträgt für ein Kind bei ganztägiger Betreuung EUR 140,00 / Monat (Bei Alleinerziehenden) EUR 52,00 / Monat 1 Geschwisterkind EUR 102,00 / Monat (Bei Alleinerziehenden) EUR 46,00 / Monat 2 Geschwisterkinder EUR 88,00 / Monat (Bei Alleinerziehenden) EUR 40,00 / Monat 3 Geschwisterkinder und mehr EUR 72,00 / Monat (Bei Alleinerziehenden) EUR 32,00 / Monat Die Betreuungsgebühr in einem gemeindlichen Kindergarten beträgt für ein Kind bei einer Betreuung bis 14.00 Uhr EUR 120,00 / Monat (Bei Alleinerziehenden) EUR 46,00 / Monat 1 Geschwisterkind EUR 90,00 / Monat (Bei Alleinerziehenden) EUR 40,00 / Monat 2 Geschwisterkinder EUR 75,00 / Monat (Bei Alleinerziehenden) EUR 35,00 / Monat 3 Geschwisterkinder und mehr EUR 60,00 / Monat (Bei Alleinerziehenden) EUR 26,00 / Monat 2

Die Betreuungsgebühr in einem gemeindlichen Kindergarten beträgt für ein Kind bei einer Betreuung bis 13.00 Uhr EUR 112,00 / Monat (Bei Alleinerziehenden) EUR 45,00 / Monat 1 Geschwisterkind EUR 85,00 / Monat (Bei Alleinerziehenden) EUR 38,00 / Monat 2 Geschwisterkinder EUR 70,00 / Monat (Bei Alleinerziehenden) EUR 34,00 / Monat 3 Geschwisterkinder und mehr EUR 55,00 / Monat (Bei Alleinerziehenden) EUR 25,00 / Monat Die Betreuungsgebühr in einem gemeindlichen Kindergarten beträgt für ein Kind bei einer Betreuung von 14.00 Uhr - 17.00 Uhr EUR 55,00 / Monat (Bei Alleinerziehenden) EUR 28,00 / Monat 1 Geschwisterkind EUR 48,00 / Monat (Bei Alleinerziehenden) EUR 24,00 / Monat 2 Geschwisterkinder EUR 38,00 / Monat (Bei Alleinerziehenden) EUR 17,00 / Monat 3 Geschwisterkinder und mehr EUR 28,00 / Monat (Bei Alleinerziehenden) EUR 15,00 / Monat Für Kinder, die das nicht regelmäßige, stundenweise Betreuungsangebot eines gemeindlichen Kindergartens von 14.00 bis 17.00 Uhr in Anspruch nehmen, wird eine pauschalierte Betreuungsgebühr von erhoben. EUR 10,00 / pro Nachmittag Dieses Angebot kann nur von Kindern, die in den jeweiligen Einrichtungen angemeldet sind und sich im Kindergartenalter befinden in Anspruch genommen werden. Eine nicht regelmäßige, stundenweise Aufnahme von Kindern ist nur dann möglich, wenn der Betrieb des Kindergartens dadurch nicht beeinträchtigt wird. 3

Die Betreuungsgebühr in einem gemeindlichen Kinderhort oder in einer altersgemischte Gruppe in einem gemeindlichen Kindergarten beträgt für ein Kind im Grundschulalter bei ganztägiger Betreuung EUR 145,00 / Monat (Bei Alleinerziehenden) EUR 55,00 / Monat Alleinerziehenden) lebenden Kindern unter 18 Jahren reduziert sich die Betreuungsgebühr für Kinder im Grundschulalter, die den Kinderhort oder eine altersgemischte Gruppe in einem Kindergarten besuchen folgendermaßen: 1 Geschwisterkind EUR 115,00 / Monat (Bei Alleinerziehenden) EUR 50,00 / Monat 2 Geschwisterkinder EUR 100,00 / Monat (Bei Alleinerziehenden) EUR 44,00 / Monat 3 Geschwisterkinder und mehr EUR 80,00 / Monat (Bei Alleinerziehenden) EUR 34,00 / Monat Nehmen Kinder den Frühdienst ab 07.30 Uhr in einer gemeindlichen Kindergarten/einem gemeindlichen Kinderhort in Anspruch wird eine zusätzliche Gebühr von EUR 10,00 / Monat erhoben. Das Verpflegungsentgelt für die Teilnahme an der Mittagstischversorgung beträgt für ein Kind, das einen gemeindlichen Kindergarten oder einen gemeindlichen Kinderhort besucht EUR 60,00 / Monat (3) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie, oder einer Alleinerziehenden / eines Alleinerziehenden einen gemeindlichen Kindergarten oder einen gemeindlichen Kinderhort der Gemeinde Schöneck wird das dritte und jedes weitere Kind gebührenfrei betreut. (4) Alleinerziehenden werden die unter 2 dieser Satzung aufgeführten Ermäßigungen nur dann gewährt, wenn die gemeinsamen Bruttobezüge der oder des Alleinerziehenden und des Kindes/der Kinder niedriger sind als das 3,3-fache des jeweilig maßgebenden Regelsatzes nach dem ALG II/Sozialgeld gemäß 20 in Verbindung mit 28 SGB II in der jeweils gültigen Fassung. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, von Alleinerziehenden, welche die unter 2 dieser Satzung aufgeführten Ermäßigungen in Anspruch nehmen möchten, einen Einkommensnachweis zu verlangen. Wird dieser Einkommensnachweis nicht erbracht, kann die Gemeindeverwaltung die genannten Ermäßigungen verweigern. Als Alleinerziehende gelten Nichtverheiratete sowie Verheiratete, die von ihren Partnern dauernd getrennt leben und wirtschaftlich alleine für ihr Kind sorgen. 4

ARTIKEL 2 Inkrafttreten Die 2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung (11.05.2005) in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung vom 16.12.2004 außer Kraft. Schöneck, den 29.04.2005 Der Gemeindevorstand B. Pfeifer Erste Beigeordnete 5