Musik &Bildung. Praxis Musikunterricht. www.musikpaedagogik-online.de. Erschienen im Heft Musik & Bildung spezial "Wert der Kreativität"



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Transkript:

Musik &Bildung Praxis Musikunterricht www.musikpaedagogik-online.de Erschienen im Heft Musik & Bildung spezial "" Mehr zur Zeitschrift "Musik & Bildung" finden Sie unter: www.musikpaedagogik-online.de (in der Rubrik Journal) Bestellen Sie Heft und CD beim Leserservice: Postfach 3640,D-55026 Mainz, Telefon 061 31/24 68 57, Fax 061 31/24 64 83 E-Mail:zeitschriften.leserservice@schott-musik.de

Musik & Bildung spezial Musiknutzung an Schulen Leitfaden für den Umgang mit Musik an der Schule Dürfen Kopien von CDs, DVDs und Videos im Unterricht benutzt werden? Das Kopieren von CDs, Audio-DVDs usw. für den Gebrauch im Unterricht ist ohne Einwilli- GEMA- PAUSCHALVERTRAG Die Schulträger können einem zwischen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der GEMA abgeschlossenen Pauschalvertrag beitreten. Über diesen Pauschalvertrag ist die Wiedergabe und Vervielfältigung von Musikwerken aus dem Repertoire der GEMA abgegolten. Nähere Einzelheiten hierzu sind über die GEMA-Bezirksdirektionen zu erhalten. Im Rahmen des GEMA-Pauschalvertrags ist die Vervielfältigung von Tonträgern (jedoch nicht Videos oder Video-DVDs) für den schulischen Gebrauch genauso pauschal abgegolten wie die Aufzeichnung von Schulfunksendungen und deren Archivierung. J e nachdem wie Musik an Schulen zum Einsatz kommt, sind hierbei die Rechte der Urheber zu berücksichtigen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn es sich um Musik handelt, deren Urheber (oder auch Bearbeiter) leben oder noch nicht länger als 70 Jahre verstorben sind. In diesen Fällen haben die Urheber oder deren Erben grundsätzlich Anspruch auf eine Vergütung, wenn ihre Musik öffentlich zu hören ist. Was nun im Einzelfall bei Musiknutzungen im Schul- und Unterrichtsgebrauch zu beachten ist, wird im Folgenden erläutert und anhand von Praxisbeispielen verdeutlicht. MUSIK IM UNTERRICHT Welche Rechte müssen bei der GEMA für das Musizieren im Klassenverband abgeklärt werden? Beim Musizieren im Klassenverband müssen keinerlei Nutzungsrechte beachtet werden, da es sich hier nicht um eine öffentliche Musiknutzung handelt. Welche GEMA-Rechte müssen beim Abspielen von CDs, DVDs oder Videos im Unterricht beachtet werden? Auch hier handelt es sich nicht um eine öffentliche Musiknutzung. Wird im Unterricht eine Original-CD, -DVD oder ein Original-Video benutzt, so sind hierfür keine Nutzungsrechte zu erwerben. Dies gilt auch für CDs, DVDs etc., die von einer Bibliothek oder einer ähnlichen Einrichtung entliehen sind. 12

Einführung GEMA-Bezirksdirektionen Augsburg Stettenstraße 6/8, 86150 Augsburg Tel.: (08 21) 503 08-0 Fax: -503 08-88 E-Mail: bd-a@gema.de Berlin Keithstraße 7, 10787 Berlin Tel.: (030) 2 12 92-0 Fax: -212 92-795 E-Mail: bd-b@gema.de München Rosenheimer Straße 11, 81667 München Tel.: (089) 480 03-01 Fax: -480 03-940 E-Mail: bd-m@gema.de Nordrhein-Westfalen Südwall 17-19, 44137 Dortmund Tel.: (02 31) 5 77 01-0, Fax: -577 01-120 E-Mail: bd-nrw@gema.de Hamburg Berlin Hannover Dortmund Dresden gung der GEMA nicht erlaubt. Die Einwilligung der GEMA kann durch den Pauschalvertrag erteilt sein. Hat der Schulträger mit der GEMA keinen Pauschalvertrag abgeschlossen, muss jede Kopie lizenziert werden. Handelt es sich um die Kopie eines Videos, so muss hierfür immer eine Lizenz eingeholt werden. Der Pauschalvertrag findet hier keine Anwendung. Im Schulunterricht soll der Mitschnitt einer Schulfunksendung wiedergegeben werden. Ist hierfür eine Lizenz erforderlich? Nein, der Mitschnitt darf jedoch nur im Schulunterricht verwendet und muss am Ende des folgenden Schuljahrs gelöscht werden. Wird der Mitschnitt über diesen Zeitraum hinaus archiviert, so ist hierfür eine entsprechende Lizenz einzuholen. Wenn jedoch ein Pauschalvertrag vorliegt, ist die Archivierung der mit- Foto: Beate Weinberger Dresden Zittauer Straße 31 01099 Dresden Tel.: (03 51) 81 84-60 Fax: -81 84-700 E-Mail: bd-dd@gema.de Hamburg Schierenberg 66 22145 Hamburg Tel.: (040) 67 90 93-0 Fax: -67 90 93-11 E-Mail: bd-hh@gema.de Wiesbaden Hannover Blücherstraße 6, 30175 Hannover Tel.: (05 11) 28 38-0, Fax: -81 74 10 E-Mail: bd-h@gema.de Stuttgart Augsburg Nürnberg München Nürnberg Johannisstraße 1, 90419 Nürnberg Tel.: (09 11) 933 59-0, Fax: -933 59-254 E-Mail: bd-n@gema.de Stuttgart Herdweg 63, 70174 Stuttgart Tel.: (07 11) 22 52-6 Fax: -22 52-800 E-Mail: bd-s@gema.de Wiesbaden Abraham-Lincoln-Straße 20, 65189 Wiesbaden, Tel.: (06 11) 79 05-0, Fax: -79 05-197, E-Mail: bd-wi@gema.de 13

Musik & Bildung spezial geschnittenen Schulfunksendungen pauschal abgegolten. Lizenzfreie Schulveranstaltungen Werden bei Schulveranstaltungen die nachfolgenden Kriterien erfüllt, so ist in diesen Fällen keine GEMA-Lizenz erforderlich. Die Schule muss Veranstalter sein, wobei in Absprache mit der Schulleitung z. B. auch schulische Arbeitsgemeinschaften Mitveranstalter sein können. Ort der Veranstaltung ist entweder das Schulgebäude oder Räume, die der Schule kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Die Veranstaltung muss unter einer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung stehen. Es dürfen keine Eintrittsgelder oder Ähnliches für die Veranstaltung verlangt werden. Alle Mitwirkenden und Besucher müssen in Verbindung zur Schulveranstaltung stehen, so dass ein abgegrenzter Personenkreis gewährleistet ist. Dies bedeutet auch, dass der Veranstalter bei Veröffentlichungen (z. B. bei Hinweisen in der Presse) ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass es sich hier um eine schulinterne Veranstaltung handelt. Um den Charakter solcher Veranstaltungen zu sichern, müssen Personen, die nicht zu dem abgegrenzten Personenkreis gehören, vom Veranstalter abgewiesen werden. Die ausübenden Künstler dürfen kein Honorar erhalten. Die Veranstaltung darf keinem Erwerbszweck des Veranstalters dienen. Foto: Beate Weinberger MUSIK IM RAHMEN VON SCHULVERANSTALTUNGEN Bei Schulveranstaltungen stellt sich immer wieder die Frage, wann diese vergütungspflichtig sind und wann nicht. Da es nicht die typische Schulveranstaltung gibt, muss von Fall zu Fall differenziert werden, um welchen Typus es sich hierbei handelt. Prinzipiell sollte der Veranstalter einer Schulveranstaltung bereits im Vorfeld mit der zuständigen GEMA- Bezirksdirektion Kontakt aufnehmen und klären, ob für die Veranstaltung eine Lizenz erforderlich ist. Nähere Auskünfte zu den erforderlichen Kriterien und weitere Informationen sind über die Bezirksdirektionen der GEMA zu erhalten. Für welche Schulveranstaltungen muss man eine Lizenz erwerben? Eine Lizenz ist bei Schulveranstaltungen erforderlich, wenn die Kriterien einer lizenzfreien Schulveranstaltung (s. Kasten) nicht erfüllt sind. Handelt es sich um eine bühnenmäßige Aufführung (z. B. Oper, Musical, Operette) oder eine Filmvorführung, muss die Einwilligung der Urheber auf jeden Fall vorliegen. Achtung: In diesen Fällen sind jedoch die Rechte über den Verlag oder den Produzenten einzuholen! Bei lizenzpflichtigen Schulkonzerten richtet sich die Vergütung für Veranstaltungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik nach der Größe des Veranstaltungsraums und der Höhe des Eintrittsgeldes (GEMA-Tarif U-VK). Bei Konzerten der ernsten Musik, die ausschließlich pädagogischen Zwecken dienen, erfolgt eine Pauschalvergütung nach dem GEMA-Tarif E-P. Eine Übersicht über sämtliche GEMA-Tarife finden Sie unter www.gema.de/ kunden. Weitere Informationen und Auskünfte zu Musiknutzungen im Schulunterricht sowie im Rahmen von Schulveranstaltungen erteilt die zuständige GEMA-Bezirksdirektion. Foto: Friedrich Neumann CD- UND FILM-PRODUKTIONEN SOWIEMUSIK IM INTERNET Werden von einem Schulkonzert eine CD oder auch ein Film produziert, so muss hier im Vorfeld eine Lizenz eingeholt werden, wenn es sich um Musik handelt, die dem Urheberschutz unterliegt. 14

Einführung Beispiel für eine CD-Produktion Die Bigband einer Schule möchte einen Tonträger produzieren. Für die Berechnungsgrundlage der Vergütung sind Angaben zum Musikrepertoire, Titelanzahl, Spieldauer und Verkaufspreis notwendig. Für die Lizensierung wird hier der GEMA-Tarif VR-T-H 1 (siehe www.gema.de/kunden) angewandt. Beispiel für einen Internetauftritt Wird Musik aus dem GEMA-Repertoire für einen Internetauftritt verwendet, ist hierfür eine GEMA-Lizenz erforderlich. Zudem müssen hier auch die Herstellungs- und Leistungsschutzrechte abgeklärt werden. Ausführliche Informationen über das Herstellungs- und Leistungsschutzrecht sind auf der Seite www.gema.de/multimedia zu finden. Die GEMA unterscheidet bei Musiknutzung auf Websites zwischen privaten Websites, gewerblichen und nicht-gewerblichen Websites. Hinzu kommen noch weitere Berechnungsgrundlagen wie das Internetangebot (z. B. Download-Möglichkeiten)und die Zugriffszahl und Spieldauer der einzelnen Werke. Die einzelnen Tarife sind auf der GEMA-Homepage unter www.gema.de/kunden veröffentlicht. Weitere Informationen und Auskünfte zu CD-, DVD- und Filmproduktionen sowie Musiknutzungen im Internet erteilt die Infostelle der GEMA-Direktion Industrie (GEMA-Generaldirektion München, siehe www.gema.de/ kontakt). ROLLENSPIEL Die verschiedenen Interessen der Musikurheber und Musiknutzer lassen sich gut in einem Rollenspiel verdeutlichen. Indem die Schüler in unterschiedliche Rollen schlüpfen und so die z. T. kontroversen Interessen der Beteiligten darstellen, wird ein für sie bislang theoretischer Sachverhalt nämlich die Umsetzung der Urheberrechte verständlich. Informationen über die GEMA und das Urheberrecht finden sich auf der GEMA- Homepage (www.gema.de). Rollenspiel Die GEMA zwischen Kunde und Mitglied Hintergrund Wenn Musik in der Öffentlichkeit zu hören ist, muss hierfür vorab eine Lizenz (Definition siehe Anhang) erworben werden. Die GEMA-Beauftragten arbeiten im Auftrag der GEMA. Ihre Aufgabe ist es, die Kunden der GEMA vor Ort zu betreuen. Neben aktuellen Informationen über die GEMA und Tarifänderungen klären sie auch, ob die jeweiligen Musiknutzungen gemeldet sind. Aufgabe Stellt in einem Rollenspiel GEMA-Beauftragte, GEMA-Kunden (z. B. Restaurant-, Diskotheken-, Boutique-Besitzer) sowie einen Journalisten, der darüber berichtet, dar. Inklusive einer kleinen Einführung habt ihr maximal zehn Minuten Zeit, in denen alle Parteien ihre Anliegen vorbringen. Erläuterungen zu den Rollen GEMA-Beauftragter: Sie übernehmen die Kundenbetreuung vor Ort. Bei Neueröffnungen von Geschäften oder Restaurants informieren Sie die Besitzer über die Arbeit der GEMA, z. B. warum man eine Lizenz für öffentliche Musiknutzungen erwerben muss. Sie halten die Kunden der GEMA mit aktuellen Informationen auf dem Laufenden und überprüfen auch, ob die Musik lizenziert wurde. Manchmal erfordert die Kundenbetreuung viel Argumentationsgeschick für die Rechte der Urheber. Der/die GEMA-Beauftragte spricht für die Rechteinhaber, also Komponisten, Textdichter und Verleger! Kunde der GEMA: Sie sind z. B. Ladenbesitzer und nutzen Musik im Geschäft. Dass Sie für die Musiknutzung eine Lizenz an die GEMA bezahlen müssen, ist Ihnen bekannt. Um welche Art von Betrieb oder Gewerbe handelt es sich? Manche Besitzer kennen zwar ihre Rechte und Pflichten gegenüber der GEMA, aber diese sind Ihnen mehr oder weniger egal. Andere verstehen nicht, was der GEMA-Beauftragte eigentlich von ihnen will. Musik gibt es doch aus der Steckdose basta. Hier gibt es viele Möglichkeiten. Journalist: Sie schreiben für eine Zeitung einen Beitrag über die GEMA und führen Interviews mit GEMA-Beauftragten und Kunden. Weitere Rollen und Situationen Moderator: In einer Talkshow sind Komponisten und Musiknutzer zu Gast und stellen ihre Positionen vor. CD-Kopierer: Ein Jugendlicher, der kopierte CDs an andere verkauft, trifft auf die Musiker der CD. Der Kasten rechts vermittelt ein paar Ideen und Vorschläge für ein solches Rollenspiel. Beate Weinberger Foto: GEMA / Dirk Uhlenbrock 15