FÖRDERUNGSRICHTLINIEN CINE ART



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Transkript:

FÖRDERUNGSRICHTLINIEN CINE ART Oktober 2011

Inhaltsverzeichnis 1. VORWORT... 3 1.1. Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005... 3 1.2. Zielsetzungen von CINE ART... 3 1.3. Aufgabenbereich von CINE ART... 3 2. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND MODALITÄTEN... 4 2.1. Regional-Bezug... 4 2.2. Art und Ausmaß der Förderung... 4 2.3. Antragstellung... 4 2.4. Fördervergabe, Förderverfahren... 4 2.5. Marketing und PR... 4 2.6. Nennung und Logo... 5 2.7. Vermittlungsmaßnahmen... 5 2.8. Pflichtkopie zu Archivierungszwecken... 5 2.9. Rechtsanspruch... 5 2.10. Informationspflicht... 5 3. FÖRDERUNGSBEREICHE... 5 3.1. Projektentwicklung... 6 3.2. Drehbuchentwicklung... 6 3.3. Herstellungsförderung... 6 3.3.1. Förderkategorien... 6 3.3.2. Antragsberechtigung... 6 3.3.3. Eigenanteil... 6 3.3.4. Antragsunterlagen... 6 3.3.5. Transparenz... 7 3.3.6. Schutzfristen... 7 3.3.7. Rechterückfall... 7 3.4. Verleih / Vertriebsmaßnahmen... 7 3.5. Weitere Förderbereiche... 7 4. RÜCKZAHLUNGSMODALITÄTEN... 7 4.1. Überzahlung... 7 4.2. Einstellung, Vorzeitige Rückzahlung... 8 5. AUSSCHLIEßUNGSGRÜNDE... 8 2

1. VORWORT CINE ART ist die Steirische Filmförderung für künstlerisch und kulturell relevante Film- und TV- Projekte. Steirische Filmkultur soll zur österreichischen und europäischen Filmkultur deutlich beitragen. CINE ART fördert Projekte nicht nach kommerziellen, sondern nach künstlerischen Kriterien. CINE ART fördert kritische Filme, brisante Themen, experimentelle Filme, künstlerisch und kulturell interessante Projekte in allen filmischen Bereichen und Genres wie Spielfilm, Dokumentarfilm, Kurzfilm, Kunstfilm, Experimentalfilm. CINE ART fördert den Nachwuchs, sie ist die Förderplattform für den jungen steirischen Film. CINE ART fördert die Vermittlung von Filmschaffen in der Steiermark mit Hauptaugenmerk auf die Regionen. CINE ART sucht künstlerisch hochwertige Projekte mit Merkmalen, die kulturell, personell und produktionstechnisch im Kontext zur Steiermark stehen. CINE ART soll zeitgenössisches Filmschaffen zum integralen Bestandteil der künstlerischen Identität der Steiermark machen. 1.1. Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 Basis dieser Richtlinien bildet das Steiermärkische Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005. Die vorliegenden Richtlinien gelten ergänzend zu diesem Gesetz. 3

1.2. Zielsetzungen von CINE ART Förderung und Stärkung des Steirischen und Österreichischen Filmschaffens, respektive der Österreichischen Filmkultur als Beitrag zur Förderung der Europäischen Filmkultur. Förderung und Stärkung der inhaltlichen und formalen Qualität des Steirischen und Österreichischen Filmschaffens. Stärkung und Präsentation des Filmstandortes Steiermark als Standort für regionale, nationale und internationale Film- und TV-Produktionen mit künstlerischer und kultureller Relevanz. Stärkung und Sichtbarmachung des künstlerischen Filmschaffens in der Steiermark bzw. von steirischen Filmschaffenden. Nachwuchsförderung. Vermittlungsarbeit im Bereich Film vor allem auch in den steirischen Regionen. Jungfilmförderung. Netzwerkschaffung im Bereich des Angebotes für Kinder und Jugendliche. 1.3. Aufgabenbereiche von CINE ART Kunstfilmförderung Entwicklungs- und Qualifikationsprogramme Service, Beratungstätigkeit und Support Netzwerkarbeit Promotion Vermittlungsarbeit Begleitung der Einreichungen 4

2. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND MODALITÄTEN Grundlage für eine Filmförderung des Landes Steiermark bildet das Steiermärkische Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005. Diese Richtlinien gelten ergänzend zu diesem Gesetz. Folgende Voraussetzungen sind für eine Kunstfilmförderung seitens der Kulturabteilung des Landes Steiermark (CINE ART) zu beachten: 2.1. REGIONAL-BEZUG, STEIERMARK-EFFEKT Das zur Förderung eingereichte Projekt muss wesentliche kulturelle und/oder künstlerische sowie produktionstechnische Merkmale aufweisen, welche im kulturell-künstlerischen Kontext zur Steiermark stehen bzw. geeignet sind, wesentliche kulturelle und/oder künstlerische Ergebnisse in der Steiermark zu erzielen. Dies ist in erster Linie dadurch der Fall, dass das Projekt zumindest teilweise in der Steiermark realisiert wird. Darüber hinaus muss das Projekt inhaltlich und formal von überregionalem Interesse sein. Besonderes Augenmerk ist dabei auf das Mitwirken Steirischer Filmkünstlerinnen und Filmkünstler in dem betreffenden Filmprojekt zu legen (siehe dazu insbesondere auch 3 des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetzes 2005). 2.2. ART UND AUSMAß DER FÖRDERUNG Die maximale Förderungshöhe beträgt 50% der Gesamtprojektkosten. Bei internationalen Gemeinschaftsproduktionen ist der Österreich-Anteil der Projektkosten ausschlaggebend. Es ist anzustreben, dass sich die Förderwerberin/der Förderwerber auch um andere nationale, regionale, respektive internationale Förderungen bemüht, wobei auf Abstimmung und Transparenz bezüglich der verschiedenen Förderstellen zu achten ist. 2.3. ANTRAGSTELLUNG Förderungen erfolgen ausschließlich auf schriftliche Antragstellung mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der CINE ART in 4-facher Ausfertigung sowie per E-Mail (www.filmkunst.steiermark.at). 2.4. FÖRDERVERGABE, FÖRDERVERFAHREN Die Fördermittelvergabe erfolgt auf der Grundlage des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetzes 2005 bzw. nach Prüfung und Gutachten des Förderbeirates, respektive der Fachexpertinnen und Fachexperten zu den eingereichten Projekten (siehe dazu auch 10 f des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetzes 2005). 2.5. MARKETING UND PR Die Antragstellerin/Der Antragsteller ist angehalten, wesentliche PR- und Marketing-Maßnahmen mit der CINE ART zu koordinieren und durchzuführen. Anzustreben sind zumindest zwei Veranstaltungen in der Steiermark vor bzw. während der Dreharbeiten, respektive zur Premiere bzw. zu Sendestart. Bei solchen Veranstaltungen sollten wesentliche Mitglieder des Stabes, Darstellerinnen und Darsteller der Hauptrollen sowie die Produzentin/der Produzent selbst zur Verfügung stehen, soweit dies in Absprache und mit dem Einverständnis der Betreffenden geschieht. Solche PR-Maßnahmen können sein: Pressekonferenzen, Interviews, Autogrammstunden, Testimonial- Aktionen, Auftritte bei Festivals, Preisverleihungen etc. Ziel für Spielfilme, die durch die CINE ART gefördert worden sind, soll es sein, dass bei der Erstaufführung in der Steiermark so viele Kopien des Films zur Verfügung gestellt werden, dass auch in den regionalen Ein- und Zweisaal-Kinos die Premiere durchgeführt werden kann. 5

2.6. NENNUNG UND LOGO Die Antragstellerin/Der Antragsteller garantiert die entsprechende und angemessene Nennung der Förderstelle, die Sichtbarmachung des Logos des Landes Steiermark Abteilung 9 - Kultur auf jeglichen Medien der Promotion sowie der Cross-Promotion (Plakate, Prospekte, Programme, Bücher etc.) als auch auf allen Film-, Video-, DVD- und sonstigen Wiedergabekopien. Bei Filmkopien ist das Logo des Landes Steiermark Abteilung 9 - Kultur deutlich sichtbar im Abspann zu positionieren. 2.7. VERMITTLUNGSMAßNAHMEN Weiters muss die Antragstellerin/der Antragsteller alle Möglichkeiten der Vermittlung in den steirischen Regionen ausnutzen. Es muss danach getrachtet werden, dass steirischer Film in den steirischen Regionen und dort insbesondere in den regionalen Kinos gezeigt wird. Von Seiten der CINE ART werden Maßnahmen gesetzt, um Interessierten umfassende Informationen über die Möglichkeiten im Filmbereich für Kinder und Jugendliche zur Verfügung zu stellen.. Dies dient der Vermittlung des Mediums Films an Kinder und Jugendliche. Gerade der Bereich Medien ist für Kinder und Jugendliche ein wesentlicher Bestandteil des heutigen Lebens. 2.8. PFLICHTKOPIE ZU ARCHIVIERUNGSZWECKEN Im Sinne der Erhaltung des Europäischen Filmkulturerbes verpflichtet sich die Antragstellerin/der Antragsteller zur Hinterlegung einer Archiv-Kopie des vom Land Steiermark, CINE ART geförderten Werkes (nach dessen Präsentation bzw. Auswertung) im Rahmen des Depot-legal-Regelments des Filmarchivs Austria. Der Antragstellerin/Dem Antragsteller entstehen dadurch keine Mehrkosten. Das Filmarchiv Austria stellt die Infrastruktur zur Langzeitarchivierung kostenfrei zur Verfügung. Darüber hinaus sind der CINE ART, Belegexemplare des geförderten Werkes in jeweils einfacher Ausführung als DVD sowie die entsprechenden Werbematerialien (Broschüren, Plakate, Programmhefte) zu überlassen. 2.9. RECHTSANSPRUCH Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Kunstfilmförderungen durch das Land Steiermark, CINE ART, besteht nicht (siehe dazu auch 3 Abs. 7 Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005). 2.10. INFORMATIONSPFLICHT Die Antragstellerin/Der Antragsteller verpflichtet sich, die CINE ART über alle weiteren Finanzierungsmaßnahmen bzw. Fördermaßnahmen in Kenntnis zu setzen. Falls sich wesentliche Parameter des Projektes produktionstechnischer, organisatorischer oder finanzierungstechnischer Natur verändern, ist die CINE ART ebenfalls umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Im Falle der Nichtbeachtung wird die Förderung in vollem Umfang zur Rückzahlung fällig. 3. FÖRDERUNGSBEREICHE Die vorliegenden Richtlinien gelten für Film- und TV-Projekte in allen im Formular beschriebenen Bereichen. Hier sind einige exemplarisch hervorgehoben und beschrieben: 3.1. Projektentwicklung 3.2. Drehbuchentwicklung 3.3. Herstellungsförderung 3.4. Verleih / Vertriebsmaßnahmen 3.5. Weitere Förderbereiche 6

3.1. PROJEKTENTWICKLUNG Um jungen steirischen Filmkunstschaffenden die Möglichkeit für die Konzeption, die Erstellung und die notwendige Recherchearbeit für ein geplantes Filmprojekt zu geben, kann entsprechend dieser Richtlinien und in Anlehnung an die Fördermöglichkeiten des bm:ukk bei der CINE ART um Förderung für Projektentwicklung angesucht werden. 3.2. DREHBUCHENTWICKLUNG Förderung von innovativen Drehbüchern für Spiel-, Dokumentar-, Experimental- und Kurzfilme. Das Ziel der Förderung ist fokussiert auf künstlerisch anspruchsvolle, mutige, experimentierfreudige Filme, die sowohl die Avantgarde und die Vielfalt des steirischen Filmschaffens darstellen als auch talentierten jungen steirischen Filmemacherinnen und Filmemachern die Möglichkeit geben, Grenzen auszuloten. 3.3. HERSTELLUNGSFÖRDERUNG 3.3.1. FÖRDERKATEGORIEN Förderbar sind sowohl Kino- und TV-Filme, Spielfilmprojekte, Dokumentarfilmprojekte, Kunst- und Experimentalfilmprojekte sowie Animationsfilmprojekte, welche durch entsprechende Medien (Kino, TV, Internet-TV, DVD oder andere entsprechende Medien) einem öffentlichen Publikum zugänglich gemacht werden. 3.3.2. ANTRAGSBERECHTIGUNG Antragsberechtigt sind: - Antragstellerinnen und Antragsteller im Sinne des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - fachlich, künstlerisch sowie ausreichend qualifizierte und erfahrene Filmproduzentinnen und Filmproduzenten in einer dafür zulässigen Rechtsform (Nachweis durch Filmographie etc.), welche eine Filmoder TV-Produktion bzw. ein den Richtlinien konformes audiovisuelles Werk durchführen, ebenso wie auch - einzelne Filmkunstschaffende und/oder Gruppen, wobei bei diesen dem Kriterium der filmwirtschaftlichen Erfahrung weniger Gewicht beigemessen wird bzw. dieses Kriterium nicht erfüllt sein muss. Wohnsitz bzw. Firmenstandort sind dabei nicht ausschlaggebend, solange diese innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes liegen. Nicht antragsberechtigt nach diesen Richtlinien sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sowie private Rundfunkveranstalter. 3.3.3. EIGENANTEIL Förderungsvoraussetzung ist, dass die Förderwerberin/der Förderungswerber an den von der CINE ART anerkannten Herstellungskosten des Vorhabens einen Eigenanteil trägt, der durch keine Förderungsmittel der CINE ART oder einer anderen österreichischen Körperschaft öffentlichen Rechts finanziert sein darf. Der Eigenanteil hat dem Umfang des Vorhabens sowie den Möglichkeiten des Förderungswerbers angemessen zu sein. Der nachzuweisende Eigenanteil kann in Form von Eigenmitteln, von Eigenleistungen, Verleih- und Vertriebsgarantien sowie Fernseh- und Videolizenzen erbracht werden. Weiters gelten als Eigenmittel Fremdmittel, die dem Hersteller darlehensweise überlassen werden, z.b. Bankkredite. Die Eigenmittel sollten mindestens 5% der Netto- Herstellungskosten betragen. Eigenleistungen der Förderwerberin/des Förderungswerbers können mit dem marktüblichen Leistungsentgelt eingesetzt werden, soweit diese mit der Entstehung des zu fördernden Werkes unmittelbar verbunden sind. 3.3.4. ANTRAGSUNTERLAGEN Dem schriftlichen Antrag auf Förderung müssen folgende Unterlagen beigelegt werden: - Ein vollständiges Drehbuch bzw. Treatment bzw. Konzept (bei Dokumentarfilmprojekten) - Eine ausführliche Projektbeschreibung, inkl. einer Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung des Regional-Bezuges (Motiv-Liste, Stab-Liste, Cast, etc.) - Eine ausführliche Kalkulation - Ein Finanzierungsplan - Ein Verwertungskonzept - Entsprechende (Vor-)Verträge und Förderzusagen (Eine detaillierte Antragsunterlagen-Aufstellung ist dem jeweils gültigen Antragsformular zu entnehmen). 7

3.3.5. TRANSPARENZ Die Antragstellerin/Der Antragsteller verpflichtet sich, der CINE ART zu jeder Phase des Projektes Einblick in den Entwicklungsstand der Produktion auch die Finanzgebarung zu gewähren. 3.3.6. SCHUTZFRISTEN Die Förderungswerberin/Der Förderungswerber hat verbindlich zu erklären und zu gewährleisten, dass zwischen der ersten gewerblichen öffentlichen Vorführung in Österreich (Kinostart) und einer drahtlosen oder drahtgebundenen fernsehmäßigen Nutzung im Free-TV im deutschsprachigen Raum ein Zeitraum von mindestens 18 Monaten liegt (Kinoschutzfrist). Die Free-TV-Sperrfrist kann auf Antrag auf mindestens 12 Monate herabgesetzt werden, wenn dadurch eine Verwertung durch Fernsehanstalten erfolgen kann, die nicht schon an der Finanzierung des Vorhabens beteiligt waren. Für die Verwertung mittels Videokassette, DVD oder vergleichbarer Bildträger gilt eine Mindestsperrfrist von sechs Monaten. Für die Verwertung im Pay-TV gilt eine Mindestsperrfrist von sechs Monaten. Bei der konkreten Festlegung der Kinoschutzfrist und der Fernsehsperrfrist wird das Land Steiermark auf aktuelle Entwicklungen der Medienbranche (Pay-TV, Digitales Fernsehen, Straight-to-Video / DVD) Rücksicht nehmen und das Einvernehmen mit den anderen Förderungs- bzw. Finanzierungspartnern suchen. 3.3.7. RECHTERÜCKFALL Einem an der Finanzierung des Projekts beteiligten Fernsehveranstalter dürfen Rechte nur in einem bestimmten Umfange eingeräumt werden. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nach Österreichischem Recht sowie die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinien anderer, in das jeweilige Projekt involvierte Förderpartner. 3.4. VERLEIH / VERTRIEBSMAßNAHMEN Verleih- und Vertriebsmaßnahmen für Projekte, welche bereits Herstellungsförderung durch die Kulturabteilung des Landes Steiermark, CINE ART, empfangen haben, können vom Land Steiermark gefördert werden, insbesondere, wenn ein besonderes filmkulturelles Interesse der Steiermark besteht bzw. ein Kinostart in der Steiermark erfolgt. Förderbar sind weiters Aktivitäten, die der Promotion und Präsentation auf regionalen, nationalen und internationalen Festivals und Wettbewerben dienen, falls das beantragte Filmwerk den weiteren Richtlinien entspricht. Zusätzlich zu den allgemeinen Förderunterlagen sind beizubringen: - Ein Verleihvertrag - Ein Startplan bzw. ein detailliertes Verwertungskonzept - Eine detaillierte Kalkulation der Kosten des geplanten Verwertungsvorhabens - Ein Finanzierungsplan - Eine VHS sowie eine DVD des zu fördernden Werkes (Eine detaillierte Antragsunterlagen-Aufstellung ist dem jeweils gültigen Antragsformular zu entnehmen). 3.5. WEITERE FÖRDERBEREICHE Die Kulturabteilung des Landes Steiermark, CINE ART, kann in Einzelfällen weitere Projekte mit direktem oder indirektem Bezug zu audiovisuellen Werken fördern, sofern sie dem Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 bzw. den obigen Förderungszielen entsprechen und richtlinienkonform sind. 4. RÜCKZAHLUNGSMODALITÄTEN 4.1. ÜBERZAHLUNG Kommt es zu einer Überfinanzierung, sind also die tatsächlichen Gesamtkosten nach Fertigstellung des Vorhabens geringer als die im Fördervertrag anerkannten Gesamtkosten, so sind die überzahlten Fördermittel im Verhältnis des Anteils an der Gesamtfinanzierung unaufgefordert und unverzüglich zurückzuzahlen. 8

4.2. EINSTELLUNG, VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG Falls bereits Fördermittel ausbezahlt wurden, ist die Fördernehmerin/der Fördernehmer zur umgehenden Rückzahlung verpflichtet: - Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Richtlinien nicht eingehalten wurden, ohne dass darüber eine Sonderregelung getroffen wurde. - Wenn die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes grob fahrlässig oder vorsätzlich vernachlässigt wird. - Wenn wesentliche Umstände, die für die Förderentscheidung ausschlaggebend waren, nicht zutreffen. - Wenn die Förderstelle über wesentliche Umstände unrichtig oder nicht in ausreichendem Umfang unterrichtet wurde. - Wenn das Projekt nicht den Förderungszielen entsprechend des Förderungsvertrages entspricht. - Wenn die Fördernehmerin/der Förderungsnehmer die Auskunft verweigert oder Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert. - Wenn Fördermittel widmungswidrig verwendet werden. (Eine detaillierte Auflistung ist dem jeweils gültigen Antragsformular zu entnehmen.) 5. AUSSCHLIEßUNGSGRÜNDE Nicht gefördert werden Industrie- und Werbefilme sowie audiovisuelle Projekte, deren Form und/oder deren Inhalt gegen Österreichisches oder EU-Recht verstoßen. 9