eines partiarischen Nachrangdarlehens



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Beteiligungsvertrag in Form eines partiarischen Nachrangdarlehens Zwischen der Eiskimo Berlin GmbH Baseler Straße 2-4, 12205 Berlin als Darlehensnehmer (nachfolgend Eiskimo genannt) und als Darlehensgeber (nachfolgend Förderer genannt) wird der folgende Vertrag geschlossen: I. Vorbemerkungen 1. Gegenstand des Unternehmens des Eiskimo ist die Herstellung und der Vertrieb von Speiseeis, der Betrieb von Eiscafés, die Durchführung von Events sowie der Ausbau der Marke Eiskimo 2. Das Eiskimo beabsichtigt, sein Unternehmenskapital durch die Aufnahme qualifiziert nachrangiger partiarischer Darlehen zu stärken. 3. Der Förderer gewährt dem Eiskimo mit dem vorliegenden Vertrag ein qualifiziert nachrangiges partiarisches Darlehen. Qualifiziert nachrangige partiarische Darlehen vermitteln keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung am Unternehmen. Das Eiskimo räumt dem Förderer vielmehr einen endfälligen, vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages (keine Tilgung während der Laufzeit), auf Zahlung einer jährlichen, ertragsunabhängigen Festverzinsung in Höhe von 2 % p.a. auf den bereitgestellten Darlehensbetrag, die Bereitstellung von Verzehrgutscheinen im Wert von 2 % p.a. und eines jährlichen, gewinnabhängigen Bonuszinses ein. 4. Die Zeichnungsfrist beginnt am 01. April 2016 und endet am 30. Apri 2016. Die Investitionsfrist kann auf insgesamt bis zu drei Monate verlängert werden. Ein Anspruch auf Abschluss eines partiarischen Darlehensvertrages mit dem Eiskimo besteht nicht.

5. Bei diesem Angebot des Eiskimo handelt es sich um eine Investition mit Chancen und Risiken. Im Fall der Liquidation oder der Insolvenz des Eiskimo ist das nachrangige Darlehen gegenüber allen Gläubigern des Eiskimo nachrangig gestellt. Das bedeutet, dass im Liquidations- oder Insolvenzfall zunächst sämtliche sonstige Gläubiger vor den Förderern zu befriedigen sind. Qualifiziert nachrangig ist das Darlehen, da sämtliche Ansprüche der Förderer solange und soweit ausgeschlossen werden, wie sie einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Eiskimo herbeiführen würden. Die partiarischen Nachrangdarlehen der Förderer sind somit unternehmerische Beteiligungen mit eigenkapitalähnlichen Eigenschaften. Im Falle einer Insolvenz des Eiskimo werden die Förderer erst nach allen anderen Fremdgläubigern aus der Insolvenzmasse bedient. 6. Der Förderer trägt in Höhe seines Darlehensanteiles und der vertraglich vereinbarten Zinsen das Insolvenzrisiko des Eiskimo. Ohne selbst Gesellschafter zu sein, ist der Förderer nach diesem Vertrag durch die Bonuszinsen nach der Ziffer VIII anteilig am wirtschaftlichen Erfolg des Eiskimo beteiligt. Eine über den Verlust des Darlehensbetrags hinausgehende Haftung, insbesondere eine Nachschusspflicht, besteht nicht. Ein Totalverlust des eingesetzten Darlehenskapitals kann nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für den Zins und die Bonuszinsen. Das Angebot ist daher nur für Förderer geeignet, die das Risiko eines Totalverlusts finanziell verkraften können. II. Beginn und Dauer des partiarischen Darlehens 1. Das qualifiziert nachrangige partiarische Darlehen ist unbefristet, beginnend mit dem Abschluss des Vertrages und dem Eingang des Darlehenbetrages. 2. Der Vertrag ist aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung des Darlehensbetrages (Ziffer III.). Sollte der Darlehensbetrag zwei Wochen nach Abschluss dieses Vertrages nicht gezahlt worden sein, so gilt die Bedingung endgültig als nicht eingetreten. III. Darlehensbetrag des Förderers 1. Der Förderer leistet einen Darlehensbetrag in Höhe von 2. Der Darlehensbetrag ist bis spätestens 10. Mai 2016 auf das folgende Konto zu überweisen: Eiskimo Berlin GmbH IBAN DE IV. Kosten 1. Für den Abschluss des partiarischen Darlehens entstehen dem Förderer über den investierten Betrag hinaus keine weiteren Kosten.

V. Geschäftsführung des Eiskimo 1. Die Geschäftsführung steht allein dem Eiskimo, handelnd durch seinen oder seine Geschäftsführer, zu. 2. Dem Förderer stehen keinerlei Mitwirkungsbefugnisse, Stimm- und Weisungsrechte hinsichtlich der Führung des Geschäftsbetriebs des Eiskimo, dessen Verwaltung und Bilanzierung zu. VI. Rückzahlung des partiarischen Darlehens 1. Der Darlehensbetrag ist an den Förderer zurückzuzahlen, wenn das partiarische Darlehen von einer der Vertragsparteien wirksam gekündigt wird. 2. Die Rückzahlung des partiarischen Darlehens ist einen Tag nach Beendigung des partiarischen Darlehens fällig. Würde die Rückzahlung nach Satz 1 zu einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Eiskimo führen, erfolgt die Rückzahlung abweichend von Satz 1 in vier gleichen Monatsraten, von denen die erste Rate einen Tag nach Beendigung des partiarischen Darlehens fällig wird. Das Eiskimo hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 schriftlich nachzuweisen. Ab dem Rückzahlungszeitpunkt ist das partiarische Darlehen bis zur Rückzahlung in seiner jeweiligen Höhe mit 6% p.a. fest zu verzinsen. Erfolgt die Rückzahlung nicht fristgemäß, so sind zusätzlich zu der festen Verzinsung von 6% p.a. die gesetzlichen Verzugszinsen anwendbar. VII. Ertragsunabhängige feste Verzinsung 1. Die ertragsunabhängige feste Verzinsung des gewährten Darlehensbetrages beträgt 2 % p.a., beginnend mit dem Tag des Investments. Das erste und letzte Jahr des partiarischen Darlehens ist zeitanteilig abzurechnen. 2. Zusätzlich erhält der Förderer Verzehrgutscheine im Wert von 2 % p.a. des Darlehensbetrages. Beginn und Ende des Abrechnungszeitraumes siehe Satz 1. 3. Die Festzinsen sind jährlich an den Förderern auszuzahlen, und zwar spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres. Dieser Termin gilt auch für die Übergabe der Verzehrgutscheine. VIII. Gewinnabhängiger jährlicher Bonuszins 1. Das Eiskimo gewährt zusätzlich zu den Zinsen nach Ziffer VII. einen gewinnabhängigen, jährlichen Bonuszins. Der Bonuszins entfällt, wenn ein Jahresfehlbetrag festgestellt wird. Ein negativer Bonuszins ist ausgeschlossen. An Jahresfehlbeträgen ist der Förderer nicht beteiligt.

2. Der gewinnabhängige Bonuszins ist jedes Jahr zum 31.07. für das abgeschlossene Bilanzjahr zur Zahlung fällig. Im Falle des Verzugs fallen die gesetzlichen Verzugszinsen an. 3. Maßgeblich für den Bonuszins ist der ermittelte Bilanzgewinn. Der Förderer steht ein Anteil von 0,025 % je 1000,00 Darlehensbetrag vom Bilanzgewinn zu. Der Förderer hat jederzeit das Recht, die Bilanzen des Eiskimo einzusehen. IX. Auszahlungskonto/Steuern 1. Zinsen und die Rückzahlung des Darlehensbetrags sind auf das beim Eiskimo hinterlegte, auf den Namen des Förderers lautende Bankkonto zu überweisen und erfordern die vorherige Mitteilung der Steueridentifikationsnummer des Förderers (nur bei natürlichen Personen). Der Förderer verpflichtet sich daher, dem Eiskimo seine Steueridentifikationsnummer mitzuteilen und die hinterlegte Kontoverbindung sowie seine Adressdaten stets aktuell zu halten. Wenn der Förderer keine Bankverbindung und Steueridentifikationsnummer hinterlegt, behält das Eiskimo die auszuzahlenden Beträge bis zur Hinterlegung der Bankverbindung und der Steueridentifikationsnummer ein. 2. Das Eiskimo wird, soweit gesetzlich festgeschrieben, die Abgeltungssteuer sowie sonstige etwaige einzubehaltende Steuern einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen. Eine entsprechende Bescheinigung wird dem Förderer zur Verfügung gestellt. X. Qualifizierte Nachrangklausel 1. Die Förderer treten hiermit gemäß 19 Abs. 2, Satz 2 InsO mit ihren sämtlichen Ansprüchen aus diesem Vertrag (einschließlich Tilgung, Zinsen und Bonuszinsen) gegen das Eiskimo im Rang hinter sämtliche Forderungen gegenwärtiger und zukünftiger anderer Gläubiger (mit Ausnahme gegenüber anderen Rangrücktrittsgläubigern, insbesondere anderer Förderer oder den Gesellschaftern des Eiskimo) in den Rang hinter die Forderungen im Sinne des 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zurück. 2. Die Tilgung des Darlehens, die Zahlung der festen Zinsen wie auch der Bonuszinsen sowie sämtliche andere Ansprüche der Förderer sind demnach insbesondere so lange und soweit ausgeschlossen, wie a) im Falle der Auflösung des Eiskimo die Ansprüche der nicht im Rang hinter den Forderungen i.s.d. 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangigen Gläubiger aus dem Vermögen des Eiskimo noch nicht erfüllt worden sind; oder b) die Ansprüche einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen würden oder sich das Eiskimo in Insolvenz befindet. 3. Die Erfüllung dieser nachrangigen Ansprüche kann nur aus einem etwaigen frei verfügbaren Jahres- oder Liquidationsüberschuss oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten des Eiskimo übersteigenden frei verfügbaren Vermögen geltend gemacht werden, und zwar nur nach Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger der Gesellschaft. 4. Sämtliche nachrangige Darlehen sind im Verhältnis untereinander gleichrangig.

5. Die nachrangigen Ansprüche dürfen auch nicht durch Zahlungen im Wege der Aufrechnung erfüllt werden. 6. Erhält der Förderer trotz der Nachrangigkeit Zahlungen, auch im Wege der Aufrechnung, aus dem partiarischen Darlehen, hat er diese ungeachtet anderer Vereinbarungen zurückzugewähren. 7. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für den Fall der Liquidation des Eiskimo. XI. Abtretung des partiarischen Darlehens durch den Förderer 1. Die Abtretung der Rechte aus dem partiarischen Darlehen durch den Förderer ist ausgeschlossen. XII. Kündigung 1. Das partiarische Darlehen kann von beiden Seiten frühestens zum 30.06.2021 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten in Textform gekündigt werden (Mindestlaufzeit). 2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. XIII. Schlussbestimmungen 1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Eiskimo. 2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden wurden außerhalb dieses Vertrages nicht getroffen. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine solche wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung, insbesondere ihrer wirtschaftlichen Intention entspricht. Im Falle einer Lücke ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man diesen Punkt von vornherein bedacht. Berlin, den 30. April 2016 Unterschrift Eiskimo Berlin GmbH Unterschrift Förderer