Nationalrat, XXIV. GP 5. Juli 2012 166. Sitzung / 1 18.40 Abgeordneter Dr. Christoph Matznetter (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Wer lesen kann, ist im Vorteil. Sie haben ja gerade eine Leseübung gemacht, insofern halte ich das für sehr vernünftig. Sie sollten nur vollständig lesen, Herr Kollege Windholz, dann könnten Sie und auch der Kollege Themessl die Dinge hier auch sachlich richtig beurteilen. (Zwischenrufe der Abgeordneten Windholz und Themessl.) Aber es ist ein guter Anfang, einmal ein Stückchen zu lesen; das nächste Mal vollständig, dann können wir uns damit befassen. Vielleicht, dass man das einmal gesamt hat, denn das kann er noch nicht kennen, bringe ich einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Steindl, Dr. Ruperta Lichtenecker und von mir ein. Er ist zum Glück um drei Zeilen länger als eine Seite, sodass ich mich auf die Begründung und das Wesentliche beschränken kann. Einerseits soll in Z 3 der 14 Abs. 3 dahin gehend geändert werden (Abg. Dr. Spadiut: Leseübung machen! Abg. Mag. Widmann: Leseübung!), dass jede eingetragene Partnerschaft, auch wenn sie nicht nur nach EU-Recht ist, im Folgenden anerkannt und der Ehe gleichgestellt wird. Der zweite Teil bezieht sich auf Z 29a, eine neu eingeführte Ziffer nach Z 29, laut der analog zu den im Abänderungsantrag des Ausschusses bereits vorgenommenen Einschränkungen der notwendigen Haftpflichtversicherung für Bauunternehmen auch solche für das Gewerbe des Immobilienmaklers hergestellt werden müssen. ***** Für die Kollegen, die noch nicht Zeit hatten zum Lesen: Die Geschäftsordnung des Nationalrates erlaubt es, wenn der Antrag länger als eine A4-Seite ist, diesen im Wesentlichen zu begründen. Die Lesestunde ist für Ihren Kollegen Windholz vorgesehen, bitte. (Zwischenruf des Abg. Mag. Widmann.) Zurück zur Sache selber: Es ist natürlich einfach falsch, dass die Liberalisierung nicht durchgeführt wird. Es ist auch falsch, Kollege Themessl, dass der Interessenausgleich nicht stattgefunden hat. Kollege Steindl und ich haben nicht irgendetwas willkürlich abgeändert, wir haben uns an einen Tisch gesetzt und zwar in der Folge der Diskussion, die schon in der Bundesregierung stattgefunden hat mit allen Betroffenen mit der Innung der Berufsfotografen, die am liebsten gar nichts zulassen will, mit denen, die eine Initiative eingebracht haben; tolle, engagierte Leute der Creative Industries und haben gesagt: Freunde, wir wollen das liberalisieren, aber wir wollen nicht, dass es den Beruf gar nicht mehr gibt.
Nationalrat, XXIV. GP 5. Juli 2012 166. Sitzung / 2 Dann sind wir durchgegangen, um welche Fälle es geht: Was ist mit den Menschen, die schon eine Graphische Lehranstalt besucht haben, die Akademie besucht haben, im Ausland eine Ausbildung gemacht haben? Da haben wir gesagt, selbstverständlich sollen die sofort uneingeschränkt fotografieren dürfen. Das ist gemacht worden. Zweiter Teil: Was machen wir mit jenen, die gar keine Ausbildung haben, es aber selbst erlernt haben? Da haben wir gesagt: Entschuldigung, wenn das einer selbst erlernt hat und ein bisschen Erfahrung hat, soll er alles machen dürfen. Schon nach drei Jahren, ohne Prüfung, ohne irgendetwas kann jeder Autodidakt alles machen. Und jene, die frisch anfangen: Auch die Hausfrau, die sagt: Hör einmal, das Fotografieren im Urlaub war super, das mache ich morgen auch!, darf sofort anfangen. (Zwischenruf der Abg. Dr. Lichtenecker.) Sie muss es nicht einmal nur Medienorganen, sondern Sie darf es jedem verkaufen, der selber wissen muss, was er einkauft. Das ist B2B. (Abg. Themessl: Und was ist jetzt herausgekommen?) Das Einzige, Herr Kollege Themessl, wo diese Frau, diese engagierte Hausfrau (Abg. Dr. Lichtenecker: Seltsamer Vergleich!), die nach drei Jahren ohnehin alles darf, nach der Gewerbeordnung noch zuwarten muss, ist, wenn sie für ihre Tochter die Hochzeitsfotos macht. Ehrlich gesagt, ich meine, stellen Sie sich das Risiko vor, die gehen schief! (Abg. Mag. Stefan: Ist das jetzt sachlich?) Na, ich sage das hier bewusst. Die Schwierigkeit ist ja die: Wer weiß, ob sich die zwei ein oder ein halbes Jahr später noch einmal hinstellen? (Zwischenruf des Abg. Themessl.) Aber weg vom Scherz zum Konsumentenschutz, jetzt komme ich zum Prinzipiellen: Wie Sie den Schutz vor den Schweizer Handwerkern eingefordert haben, ist das, was Sie tun, doch völlig unlogisch! In derselben Rede verlangen Sie, dass wir alles tun, um einem qualifizierten Handwerk auch einen vernünftigen Rahmen zu geben (Abg. Themessl: Auch für die eigenen!), und gleichzeitig regen Sie sich darüber auf, dass die Kosmetikerin aus Ungarn in Österreich arbeiten darf (Zwischenruf der Abg. Gartelgruber), verlangen aber im gleichen Atemzug eine uneingeschränkte Liberalisierung. Das ist unlogisch, Herr Kollege Themessl! (Beifall bei der SPÖ.) Das ist ein vernünftiger Weg: mit den Beteiligten zu reden, Ausbildung, Qualifikation hochzuhalten, die Berufe zu erhalten, den jungen Leuten auch eine Berufsmöglichkeit zu geben und die Liberalisierung auf jenes Ausmaß zu beschränken, dass wir die Berufe auch in 20 Jahren noch haben.
Nationalrat, XXIV. GP 5. Juli 2012 166. Sitzung / 3 Ich wünsche Ihnen viel Glück mit amerikanischen Verhältnissen, wo Sie dann nicht einmal mehr beim Installateur sicher sein können, ob er es kann. Das wünsche ich mir für unser Land nicht. Da sind mir die Tausenden Betriebe, die wir heute haben, tausendmal lieber. Danke. (Beifall bei SPÖ und ÖVP sowie der Abg. Dr. Lichtenecker.) 18.44 Präsident Fritz Neugebauer: Der wegen seines Umfangs verteilte Abänderungsantrag ist in seinen Kernpunkten erläutert und steht mit in Verhandlung. Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut: Abänderungsantrag der Abgeordneten Konrad Steindl, Dr. Christoph Matznetter, Dr. Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (1 800 d.b.), idf des Berichtes des Wirtschaftsausschusses (1874 d.b.) Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen: Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage (1 800 d.b.) in der Fassung des Ausschussberichtes (1 874 d.b.) wird geändert wie folgt: 1. Z 3 lautet: 3. 14 Abs. 3 lautet: (3) Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR genießen, dürfen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Gewerbe wie Inländer ausüben. Als Familienangehörige sind anzusehen 1. der Ehegatte oder eingetragene Partner, 2. Verwandte in gerade absteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und des Ehegatten oder des eingetragenen Partners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
Nationalrat, XXIV. GP 5. Juli 2012 166. Sitzung / 4 3. Verwandte in gerade aufsteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und des Ehegatten oder des eingetragenen Partners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird. 2. Nach der Ziffer 29 wird folgende Ziffer 29a eingefügt: 29a. 117 Abs 7 lautet: (7) Die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler ( 94 Z 35) berechtigten 100 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme auf 300 000 Euro zu beschränken. Die Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwalter ( 94 Z 35) berechtigten 400 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme auf 1 200 000 Euro zu beschränken. Die Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Die zur Ausübung des Gewerbes der Bauträger ( 94 Z 35) berechtigten 1 000 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme für Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von weniger als 2 000 000 Euro auf 1 500 000 Euro und für andere Unternehmen auf 3 000 000 Euro zu beschränken. Die Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.
Nationalrat, XXIV. GP 5. Juli 2012 166. Sitzung / 5 Begründung: Die Änderung ist notwendig, um eine Versicherbarkeit zu gewährleisten und weil internationale Rückversicherer auf einer Limitierung der Versicherungsleistungen pro Versicherungsjahr bestehen. Gleichzeitig wird Vorsorge getroffen, dass KMU nicht über Gebühr belastet werden. ***** Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Widmann. Bitte.