1 Überblick, Rechtsgeschichte. 3 Geschäftliche Handlung, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG



Ähnliche Dokumente
Prof. Dr. Axel Beater Sommersemester Überblick, Rechtsgeschichte (vornehmlich im schriftlichen Vorlesungsteil behandelt)

Prof. Dr. Axel Beater Wintersemester 2015/16

Prof. Dr. Axel Beater Wintersemester 2017/18. 1 Überblick, Rechtsgeschichte

Dr. Markus Faber Landkreistag NRW

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Domains. Hiervon zu unterscheiden ist die URL ( Uniform Resource Locator ). Diese stellt die gesamte Internet-Adresse dar.

Sommersemester Wettbewerbsrecht. Prof. Dr. Henning-Bodewig. Vorlesung

Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

Tutorium zur Mikroökonomie II WS 02/03 Universität Mannheim Tri Vi Dang. Aufgabenblatt 3 (KW 44) ( )

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 2. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

allensbacher berichte

Das Rücktrittsrecht I

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung

Abmahnung erhalten Was tun?

Assoziationen zum Begriff Berufsgenossenschaften

Grußwort Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Produktpiraterie

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Zur geplanten Evaluierung des fliegenden Gerichtsstands im UWG. Prof. Dr. Michael Loschelder Generalsekretär von GRUR

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

Studienplatzbeschaffung

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!

Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster

Strom in unserem Alltag

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester! 2016

Die beiden Seiten der Medaille beim -Marketing

Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

Lernaufgabe Industriekauffrau/Industriekaufmann Angebot und Auftrag: Arbeitsblatt I Auftragsbeschreibung

IT-Trend-Befragung Xing Community IT Connection

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Retouren im Online-Handel Verbraucherbefragung

DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG

BGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen

Die ideale Welt für Markenprodukte im Internet. Nutzen Sie mit Arendicom-Web- Shops die Chance eines einzigartigen Vermarktungskonzepts!

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

INTERNET SERVICES ONLINE

Professor Dr. Peter Krebs

DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)

Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar in dem Insolvenzverfahren

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

HamburgService Registrierung für die Online-Dienste Gutachterverfahren (GUV) und Gutachterinformationssystem (GIS)

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Universität Bamberg Sommersemester Wettbewerbsrecht. Prof. Dr. Henning-Bodewig. Vorlesung

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?

Professor Dr. Tobias Lettl, LL.M. (EUR) Universität Potsdam. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsund Wirtschaftsrecht

Mobile Intranet in Unternehmen

Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz

Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

Wettbewerbsrecht und Abmahnung

Was bedeutet Titelschutz? von RA Christian Zierhut

STREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN. Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle.

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

ABMAHNUNGEN. Händlerbund Studie. befragte Online-Händler. Januar

Anlageberatung und Anlagevermittlung: Prospekte, Haftung, Verjährung anhand aktueller BGH-Rechtsprechung

In dem Rechtsstreit. gegen

Rechtstipps für b2b-shops

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

Sparen in Deutschland - mit Blick über die Ländergrenzen

Die Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.v. informiert:

Familie Wiegel. Solarstrom vom eigenen Dach. In Kooperation mit:

Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen

Statuten in leichter Sprache

Kinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt

Mit Sicherheit mehr Lebensqualität

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb

belboon academy Affiliate Marketing Fachkonferenz

Selbstständig als Immobilienmakler interna

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Rechtsstreit

IBM SPSS Statistics Version 23. Einführung in Installation und Lizenzierung

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

64% 9% 27% INFORMATIONSSTATUS INTERNET. CHART 1 Ergebnisse in Prozent. Es fühlen sich über das Internet - gut informiert. weniger gut informiert

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Was ist das Budget für Arbeit?

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Deutschland-Check Nr. 35

Transkript:

Prof. Dr. Axel Beater Wettbewerbsrecht WS 2009/10 RECHT GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB I. Teil: Grundlagen 1 Überblick, Rechtsgeschichte 2 Dogmatische Grundstrukturen und Schutzzwecke des UWG A. Unternehmerische Freiheit und Verbotstatbestände B. Schutzzwecke, 1 UWG C. Beispiele für Schutzzweckunterscheidungen 3 Geschäftliche Handlung, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG II. Teil: Regelungsgefüge, wettbewerbsfunktionale Rechtsanwendung 4 Regelungsgefüge des UWG A. Unlautere geschäftliche Handlungen, 3 Abs. 1, 4 6 UWG B. Unzulässige geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern, 3 Abs. 2 UWG C. Per se unzulässige geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern, 3 Abs. 3, Nr. 1 ff. Anhang UWG D. Belästigende geschäftliche Handlungen, 7 UWG 5 Unlauterkeitsprüfung, wettbewerbsfunktionale Rechtsanwendung B. 3 Abs. 1 UWG C. Unlauterkeitsprüfung D. Einzelaspekte III. Teil: Verbraucher 6 Grundlagen A. Verbraucherbegriff, 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 Satz 2 UWG B. Interesse der Verbraucher an Wettbewerb C. Schiedsrichterfunktion der Verbraucher 7 Schutz der Verbraucherautonomie, 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG 8 Schutz der Entscheidungsgrundlage A. Allgemeines B. Per-se-Verbote, Nr. 1 ff. Anhang UWG C. Einzelregelungen D. Irreführende Werbung, 5, 5a UWG E. Vergleichende Werbung, 6 UWG 9 Schutz des Entscheidungsprozesses A. Allgemeines B Per-se-Verbote, Nr. 25 ff. Anhang UWG C. Unangemessener unsachlicher Einfluss, 4 Nr. 1 UWG D. Besonders schutzbedürftige Verbraucher, 4 Nr. 2 UWG 10 Schutz vor Belästigung, 7 UWG

2 IV. Teil: Mitbewerber 11 Grundlagen B. Begriff des Mitbewerbers, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG C. Gezieltes Behindern, 4 Nr. 10 UWG 12 Schutz der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit 13 Schutz vor Ausschluss vom Wettbewerb 14 Innovationsstörungen A. Betriebsgeheimnisse, 17 ff. UWG B. Produktnachahmungen, 4 Nr. 9, Nr. 10 UWG 15 Zurechnungsstörungen (Überblick) A. Herabsetzen, Verleumden, 4 Nr. 7, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG B. Anschwärzen, 4 Nr. 8 UWG C. Geschäftsschädigende Wahrheiten, 4 Nr. 10 UWG D. Täuschungen, 4 Nr. 9a, Nr. 10, 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG E. Ausnutzen fremder geschäftlicher Wertschätzung 16 Dysfunktionale Störungen V. Sonstige Schutzrichtungen (Überblick) 17 Sonstige Schutzrichtungen (Überblick) A. Sonstige Marktteilnehmer B. Wettbewerbsbestand C. Grundrechte, Allgemeinheitsinteressen VI. Rechtsbruch 18 Rechtsbruch VII. Teil: Ansprüche (Überblick) 19 Ansprüche B. Schadensersatz C. Unterlassung D. Beseitigung E. Gewinnabschöpfung F. Durchsetzung von Ansprüchen

3 LITERATUR ZUM UWG Lern- und Lehrbücher: Zum aktuellen Recht bislang: Berlit, Wettbewerbsrecht Boesche, Wettbewerbsrecht Emmerich, Unlauterer Wettbewerb Lettl, Wettbewerbsrecht Zahreiche Lernbücher behandeln das Wettbewerbsrecht zusammen mit dem Kartellrecht. Die meisten dieser Darstellungen sind in Bezug auf das Wettbewerbsrecht für den Schwerpunkt zu knapp. Fall- und Klausurbücher: Köhler/Alexander, Fälle zum Wettbewerbsrecht Kommentare, Handbücher: Fezer, Lauterkeitsrecht Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts Harte/Henning, UWG Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG Heidelberger Kommentar zum UWG Lehmler, UWG Münchener Kommentar, Lauterkeitsrecht Piper/Ohly/Sosnitza, UWG Ullmann, jurispk-uwg Zeitschriften: GRUR, GRUR Int., (GRUR-RR), (K&R), (MarkenR), (MMR), (E.I.P.R. bis 2000), wbl, WRP WuW, ZHR, ZIP, (ZWeR)

4 BESPRECHUNGSFÄLLE Fall: Das Lakritzprodukt H produziert und handelt mit Fruchtgummi und Lakritzartikeln. Zu seinem Sortiment gehört u.a. COLOR-RADO, das neben Lakritz (55%) auch Weingummi und sonstige Zuckerwaren enthält. H inseriert in der Zeitschrift SG Süßwarenhandel, die sich ausschließlich an den Fachhandel richtet. In der Anzeige wirbt er u.a. mit der Angabe, dass die Umsatz- und Verkaufszahlen seiner Produkte und namentlich von COLOR-RADO in den letzten Jahren überdurchschnittlich gewachsen sind und die vergleichbaren Umsatz- und Verkaufszahlen aller Lakritzprodukte des Anbieters K übertreffen. K hält die Reklame für unzulässig. Sie sei irreführend, weil sie den unrichtigen Eindruck erwecke, COLOR-RADO sei ein Lakritzprodukt. Außerdem handele es sich um eine unzulässige vergleichende Werbung. Hinweis: BGH vom 7.12.2006 (Umsatzzuwachs), GRUR 2007, 605 ff. Fall: Legehennenhaltung Eierfabrikant E betreibt seine Legehennenhaltung in rücksichtsloser Profitmaximierung. Unter anderem steht den Hennen lediglich die durch die deutsche Hennenhaltungsverordnung vorgesehene absolute Mindestbodenfläche von 450 cm² zur Verfügung. Nach Ansicht von Tierschützern werden die Tiere durch die beengte Haltung aufs äußerste gequält. Sie führen ferner an, dass 80 bis 90% der Bevölkerung eine solche Form der Massentierhaltung ablehnen. E verweist demgegenüber auf eine Vorschrift des europäischen Rechts, die sogar noch geringere Bodenflächen pro Henne zulässt. Ist das Handeln des E nach 3 UWG unzulässig? Hinweis: BGH vom 6.7.1995 (Legehennenhaltung), BGHZ 130, 182 ff.; EuGH vom 19.10.1995 (Hönig) Rs. C-128/94, Slg. 1995 I, S. 3389 ff.; Beater, Unlauterer Wettbewerb, 12 Rdnr. 19 23. Fall: Die empörende Werbung Der bayerische Wettbewerber B handelt mit den unterschiedlichsten Produkten, unter anderem mit Bier und Teppichen. Für das von ihm hergestellte Weissbier wirbt er mit der Bezeichnung Königl.-Bayerische Weisse, obwohl er nicht von dem früheren bayerischen Königshaus abstammt. Außerdem wirbt er in einem Reklameprospekt Riesige Auswahl China-Teppiche, der auf den ersten drei Seiten handgeknüpfte Teppiche anbietet. Auf Seite vier wird ausschließlich für mechanisch hergestellte Teppiche geworben. Auf den Unterschied in der Herstellungsweise wird jedoch nicht ausdrücklich, sondern allein in den unter jeder Abbildung befindlichen kleingedruckten Erläuterungen hingewiesen. Die Konkurrenz ist deshalb empört und möchte wissen, ob die Werbung zulässig ist. Hinweis: BGH vom 21.02.1991 (Königl.-Bayerische Weisse), GRUR 1992, 66 ff.; BGH vom 20.10.1999 (Orient-Teppichmuster), GRUR 2000, 619 ff.; Beater JZ 2000, 973 ff.

5 Fall: Mitwohnzentrale.de Der Gewerbetreibende M vermittelt Mitwohnmöglichkeiten. Er lässt für sich die Internet-Domain Mitwohnzentrale.de registrieren. Es ist zu erwarten, dass sehr viele Interessenten, die über das Internet nach einer Mitwohnmöglichkeit suchen, auf diese Weise bei M landen werden. Der Konkurrent K ist empört. Es könne doch nicht zulässig sein, dass M auf solche Weise Kundenströme kanalisiere und so die Mitbewerber letztlich vom Wettbewerb ausschließe. Aus technischen Gründen kann jede Internet-Domain nur ein einziges Mal vergeben werden. Die Vergabestelle verfährt dabei nach dem Prioritätsprinzip. Hinweis: OLG Hamburg vom 13.7.1999 (Mitwohnzentrale.de), CR 1999, 779 ff.; BGH vom 17.5.2001 (Mitwohnzentrale.de), BGHZ 148, 1 ff.; Beater JZ 2002, 275 ff. Fall: Tchibo/Rolex Die Ladenkette T bietet Kaffee und Schnäppchen an. Im Rahmen ihrer zahlreichen Angebote offeriert sie für 50 DM Armbanduhren, die den sehr bekannten Uhren der renommierten schweizerischen Exklusivherstellerin R äußerlich exakt nachgebildet sind. R bietet ihre Uhren ausschließlich über ausgesuchte Fachhändler zu Preisen von ca. 5.000 DM an und hat die äußere Form der Uhren geschmacksmusterrechtlich schützen lassen. Die Schutzfrist ist inzwischen allerdings längst abgelaufen. Ist das Vorgehen von T zulässig? Hinweis: Zu prüfen sind allein Normen des UWG. BGH vom 8.11.1984 (Tchibo/Rolex I), GRUR 1985, 876 ff.