REGLEMENT FLUGBETRIEB



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Transkript:

REGLEMENT 1. Allgemeines 1.1. Anwendungsbereich Dieses Reglement ergänzt das Betriebsreglement des Flugfeldes Schänis und muss an alle, die am Flugbetrieb teilnehmen, abgegeben werden. 1.2. Teilnahme am Flugbetrieb Am Flugbetrieb kann teilnehmen, wer die nachfolgenden Bedingungen erfüllt: Anmeldung auf offiziellem Formular der ASSAG Bezahlung der Kaution und der Fluggelder gemäss Tarifliste Inhaber eines gültigen Lern- oder Führerausweises (ausser für Schnupperflüge) Inhaber eines gültigen Führerausweises müssen Mitglied einer in Schänis ansässigen Segelfluggruppe sein. Ausnahmen für einzelne Flüge oder für eine gewisse Zeit (z.b. Feriengäste) können durch den diensttuenden Fluglehrer bewilligt werden. 2. Schulbetrieb 2.1. Schule Die Alpine Segelflugschule Schänis AG, nachfolgend ASSAG genannt, betreibt auf dem Flugplatz Schänis eine ständige Segelflugschule. Sitz der ASSAG ist der Flugplatz Schänis, auf welchem sie das Alleinrecht zur Durchführung der gesamten Schulung ausübt. 2.2. Schulungsflüge Die Schule bezweckt die Ausbildung in allen Sparten des Segelfluges inklusive Motorsegler. Ihre Schulungstätigkeit umfasst die Grundschulung sowie die Ausbildung im Hinblick auf Ausweiserweiterungen (PAX, ACR, IGL) für Segelflugzeuge, die Ausbildung auf Motorsegler, die Einweisung und Umschulung auf die schuleigenen Schleppflugzeuge sowie die Schleppeinweisung. 2.3. Einweisungen/ Weiterbildung Die Einweisung auf andere Segelflugzeuge sowie die Weiterbildung im Segelflug erfolgen innerhalb der in Schänis ansässigen Segelfluggruppen. Sie stellen dafür eigene Richtlinien auf, die ihren Bedürfnissen entsprechen. Selbständige Flüge dürfen nur auf Flugzeugen durchgeführt werden, auf denen eine Einweisung gemäss den Richtlinien des BAZL durchgeführt wurde. 2.4. Leitung Die verantwortlichen Organe der Segelflugschule sind: Der Verwaltungsrat der Alpinen Segelflugschule Schänis AG Der Flugfeldleiter Der Cheffluglehrer ASSAG. Der Cheffluglehrer ASSAG ist Stellvertreter des Flugfeldleiters. Er organisiert und führt die von der ASSAG angebotenen Flug- und Theoriekurse, überwacht die Tä- Flugbetrieb, X0681751.doc/Februar 1999 1

tigkeit der Fluglehrer und den Betrieb gemäss Reglementen, Weisungen und Richtlinien sowie die Ordnung auf dem Platz. Er ist Anlaufstelle bei Differenzen zwischen Flugschülern und Fluglehrern oder sonstigen Reklamationen. Die Administration der Flugschule untersteht dem Flugfeldleiter und wird durch das Sekretariat besorgt. 2.5. Betriebszeiten Der Schulbetrieb findet durchgehend statt. Über Abbruch oder Wiederaufnahme wegen schlechtem Wetter oder anderen Gründen entscheidet der diensttuende Fluglehrer. Der Schulbetrieb ist gemäss den Vorschriften des BAZL durchzuführen. 2.6. Richtlinien BAZL Für die Schulung sind die Richtlinien des BAZL massgebend. Die ASSAG übernimmt keine Gewähr für die erfolgreiche Ablegung der Flugprüfung, für den Erwerb des Segelfliegerausweises oder eine Erweiterung. Sie behält sich ausserdem vor, die Ausbildung eines Schülers bei ungenügender Eignung oder Leistung abzubrechen. 2.7. Fluglehrer Alle Fluglehrer müssen im Besitze der entsprechenden Lehrberechtigungen gemäss den Vorschriften des BAZL sein. Für die Einweisung/Umschulung auf die schuleigenen Schleppflugzeuge steht ein Motorfluglehrer zur Verfügung. Schulungsflüge am Doppelsteuer gelten als Flüge im Auftrag der ASSAG. 2.8. Theoriekurse Die ASSAG führt die für die Ausbildung notwendigen Theoriekurse durch. Die Anmeldung für die Theorieprüfung wird erst unterschrieben, wenn der Kandidat in einer Vorprüfung bewiesen hat, dass er den Stoff beherrscht. 3. Allgemeiner Flugbetrieb 3.1. Überwachung Unter der Woche wird der Flugbetrieb durch den diensthabenden Fluglehrer überwacht, allenfalls mit Unterstützung durch einen ad hoc bestimmten Flugdienstleiter. Während der Saison werden am Wochenende stets Flugdienstleiter eingesetzt, welche dem diensthabenden Fluglehrer unterstehen. Sie haben sich an das Pflichtenheft für Flugdienstleiter zu halten. 3.2. Startliste Alle Flüge auf dem Flugfeld Schänis sind auf der Startliste zu registrieren. Der Flugdienstleiter und der Fluglehrer überwachen das sorgfältige Führen der Startliste. Die Schlepp-Piloten sind am Abend dafür verantwortlich, dass die Liste kontrolliert, berichtigt und vervollständigt wird. Ist der Flugplatz während der Betriebszeit nicht bedient, ist im C-Büro eine Startliste aufzulegen, in die sich die Piloten selbst eintragen müssen. 3.3. Verantwortlicher Pilot Verantwortlicher Pilot (PIC) bei mehrsitzigen Flugzeugen ist bei Schnupper-, Schulungs- und Einweisungsflügen der Fluglehrer, bei allen anderen Flügen der vorne bzw. links sitzende Pilot. 3.4. Passagierflüge Flugbetrieb, X0681751.doc/Februar 1999 2

Bei entgeltlichen Passagierflügen ist der Pilot verpflichtet, jedem Passagier einen Flugschein gemäss den Bestimmungen der Luftfahrtgesetzgebung auszustellen und den Passagier vor dem Abflug auf den privaten Charakter des Fluges und auf die damit verbundenen Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes hinzuweisen. Bei unentgeltlichen Flügen darf kein Flugschein ausgestellt werden. 3.5. Besucher Piloten, welche Besucher auf das Flugfeld mitnehmen, sind für diese verantwortlich und müssen dafür sorgen, dass sie den Flugbetrieb nicht behindern oder sich selbst gefährden. 3.6. Fluganmeldung Für alle Passagierflüge mit Motorflugzeugen, Motorseglern und Segelflugzeugen muss die Fluganmeldung vollständig ausgefüllt und im C-Büro deponiert werden, bei entgeltlichen Passagierflügen zusammen mit einer Kopie des Flugscheins. 3.7. Fliegerhygiene Im Flugbetrieb muss geeignete Kleidung getragen werden. Wer sich krank fühlt, ermüdet ist oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, Alkohol, Medikamenten, Rauschgiften usw. steht, so dass er in der Ausübung seiner Funktion beeinträchtigt ist, darf am Flugbetrieb nicht teilnehmen. Der Genuss von alkoholischen Getränken, Betäubungsmitteln und Rauschgiften während des Flugbetriebes sowie das Rauchen in den Flugzeugen ist verboten. 3.8. Checkflug Von jedem am Flugbetrieb teilnehmenden Piloten kann jederzeit ein Checkflug verlangt werden. 3.9. Mithilfe im Flugbetrieb Alle Segelflugzeuge müssen von mindestens zwei Personen bewegt werden. Alle am Flugbetrieb teilnehmenden Piloten sind zur Mithilfe verpflichtet, insbesondere gegenüber den gelandeten Piloten, um die Piste so rasch wie möglich wieder frei zu machen. 3.10. Sicherheitsmassnahmen Alle am Flugbetrieb teilnehmenden Flugzeuge müssen mit einem Notsender ausgerüstet sein. Im Interesse der Flugsicherheit wird dringend empfohlen, alle in Schänis stationierten Flugzeuge zur besseren Erkennung im Fluge mit roten, orangen oder gelben Kontrastfarben zu kennzeichnen. 3.11. Motorfahrzeuge Auf den Pisten, Rollwegen und auf dem Hangarvorplatz besteht Fahrverbot für Motorfahrzeuge. Flugzeuge dürfen nicht mit einem Auto an den Start gezogen werden. 4. Schleppbetrieb 4.1. Schleppvorschriften Es gelten die "Weisungen für den Betrieb von Motorflugzeugen und Motorseglern". Dem Schutz der Umwelt ist dabei grösste Beachtung zu schenken. 4.2. Schleppauftrag Flugbetrieb, X0681751.doc/Februar 1999 3

Der Segelflugzeugpilot ruft das Schleppflugzeug vor dem Start auf und gibt das Schleppziel und die gewünschte Höhe im m/meer an. Über die Schlepproute entscheidet der Schlepp-Pilot gemäss den Schleppvorschriften. Er hat die Schlepprouten so zu wählen, dass keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen entstehen. 5. Leistungsflugbetrieb 5.1. Streckenflüge Alle Streckenflüge von Schänis aus müssen mit einer Fluganmeldung angemeldet werden. Vor dem Start muss der Rücktransport sichergestellt werden. 5.2. Zollvorschriften Bei allen Streckenflügen ins Ausland sind die entsprechenden Vorschriften einzuhalten. 5.3. Landemeldung Aussenlandungen müssen sofort nach Schänis gemeldet werden. Trifft bis zur bürgerlichen Abenddämmerung plus 30 Minuten keine Landemeldung ein, wird der Such- und Rettungsdienst SAR benachrichtigt. Alle daraus entstehenden Kosten werden dem fehlbaren Piloten auferlegt. 6. Verkehrsvorschriften 6.1. Rollweg Auf dem Rollweg zwischen Hangar und Piste darf nicht angehalten werden. Vor der Stopplinie ist immer ein Sicherheitshalt einzuhalten. Dort muss auch gewartet werden, wenn ein Flugzeug im Anflug ist. 6.2. Endanflüge Endanflüge mit hoher Geschwindigkeit dürfen nicht durchgeführt werden. Für Wettbewerbe werden die Endanflüge separat geregelt. 6.3. Abbauraum Der Anflug soll so eingeteilt werden, dass mindestens ein Kreis im Abbauraum geflogen werden kann. Die überschüssige Höhe ist zügig abzubauen (keine Aufwindsuche). 6.4. Pisten Motorflugzeuge und Motorsegler haben bei der Landung Priorität auf der 15m Hauptpiste. Ist diese besetzt, so kann auf der 5m Segelflugpiste gelandet werden. Segelflugzeuge landen vorzugsweise auf der 5m Segelflugpiste. Start und Touchand-Go auf der 5m Segelflugpiste sind untersagt. 6.5. Landerichtung 16 Bei Landerichtung 16 ist die Strasse mit mindestens 5m Höhe zu überfliegen. 6.6. Landung Nach der Landung muss geradeaus gerollt werden. Wegdrehen aus der Pistenachse ist verboten. 6.7. Abstellplätze Flugbetrieb, X0681751.doc/Februar 1999 4

Auf dem Hangarvorplatz bzw. den Anhängerplätzen müssen die Flugzeuge hinter dem roten Markierungsstrich bzw. dessen Verlängerung parkiert werden. 6.8. Tankstelle Die Rollmöglichkeit für Motorflugzeuge zur Tankstelle muss freigehalten werden. 7. Flug- und Hilfsmaterial 7.1. Wartung Die ASSAG bestimmt die für den Unterhalt ihres Flug- und Hilfsmaterials verantwortlichen Personen. 7.2. Sorgfaltspflicht Dem Flug- und Hilfsmaterial ist grösste Sorge zu tragen. Beschädigungen sind sofort dem diensttuenden Fluglehrer und der ASSAG zu melden. 7.3. Vorflugkontrolle Jedes Flugzeug ist vor Inbetriebnahme durch den Piloten oder Flugschüler einer gründlichen und gewissenhaften Vorflugkontrolle zu unterziehen. Der diensttuende Fluglehrer überwacht die Flugschüler bei diesen Kontrollen. 8. Disziplinarverfahren 8.1. Ausschluss vom Flugbetrieb Der diensttuende Fluglehrer und der Flugdienstleiter können einen Piloten, der sich undiszipliniert verhält, gegen die Luftverkehrsvorschriften verstösst oder fliegerisch untauglich ist, sofort vom Flugbetrieb sperren. Missachtung von gesetzlichen Bestimmungen, Weisungen oder Richtlinien sind dem BAZL zu melden. 8.2. Rekursmöglichkeit Fehlbare Piloten erstellen einen schriftlichen Bericht an den Cheffluglehrer, welcher diesen an den Verwaltungsrat weiterleitet. Dieser entscheidet endgültig über das weitere Vorgehen. 8.3. Finanzielle Verpflichtung Wer trotz Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird bis zur Begleichung der Schulden vom Flugbetrieb gesperrt. 9. Versicherung 9.1. Haftpflicht Alle Flugzeuge sind obligatorisch gegen Haftpflichtansprüche Dritter versichert. 9.2. Unfallversicherung Piloten und Passagiere von Flugzeugen der ASSAG sind gemäss Versicherungsmerkblatt gegen Unfall versichert. 9.3. Kasko Die Flugzeuge der ASSAG sind gemäss Versicherungsmerkblatt kaskoversichert. Flugbetrieb, X0681751.doc/Februar 1999 5

9.4. Versicherungsmerkblatt Die Versicherungsleistungen sind auf dem Versicherungsmerkblatt zusammengefasst. Alle Piloten müssen im Besitze dieses Merkblattes sein. Passagiere sind vor dem Flug über die Versicherungsleistungen durch den Piloten zu informieren. 10. Schlussbestimmungen Dieses Reglement ersetzt das Betriebsreglement vom 1./5. April 1984. Allfällig diesem Reglement widersprechende, früher erlassene Bestimmungen werden aufgehoben. Schänis, 8. Februar 1999 ALPINE SEGELFLUGSCHULE SCHÄNIS AG Genehmigt, soweit es die Belange der Schulung betrifft. Bundesamt für Zivilluftfahrt Bern, den 12. Februar 1999 Flugbetrieb, X0681751.doc/Februar 1999 6