Platzierungs- und Nebenkosten in Kinder-, Schul- und Jugendheimen



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Richtlinien Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich Dörflistrasse 120 8090 Zürich Jugend- und Familienhilfe Telefon 043 259 96 50 Fax 043 259 96 08 jfh@ajb.zh.ch Platzierungs- und Nebenkosten in Kinder-, Schul- und Jugendheimen Richtlinien für Versorger und Heime Diese Richtlinien werden zur Zeit gestalterisch und an die Erfordernisse des neuen Finanzierungsmodells angepasst. Substantielle Änderungen sind nicht vorgesehen. Inhalt I. Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen II. Die Versorgertaxe III. Ausserordentliche Leistungen IV. Spezialfragen V. Die Nebenkosten VI. Vorgehensfragen: Kostengutsprache, Rechnungstellung und Abrechnung Terminologie Versorger: Instanz, welche die Heimunterbringung beschliesst, finanziert und/oder durchführt. Der Begriff kann sich also auf die Eltern, eine Behörde oder eine Jugendhilfestelle beziehen. Heim: Einrichtung der stationären Jugendhilfe des Kantons Zürich; subventioniertes Kinder-, Schuloder Jugendheim

2 I. Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen 1. Geltungsbereich Die Richtlinien gelten für alle Kinder und Jugendlichen, die in einem von der Bildungsdirektion subventionierten Heim platziert sind und richten sich an Versorger und Heime. Sie enthalten die massgebenden Grundlagen in Bezug auf Versorgertaxen und ausserordentliche Leistungen bei Heimplatzierungen und regeln verbindlich die Festlegung der Nebenkosten. Vorbehalten bleiben in jedem Fall die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes, der Verordnung zum Sozialhilfegesetz sowie des Zusatzleistungsgesetzes. Für Zürcher Kinder und Jugendliche, die ausserkantonal platziert werden, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Standortkantons. 2. Rechtsgrundlagen Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) 16 Abs. 3 Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache. Über den Umfang der Gutsprache hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen werden. Verordnung zum Sozialhilfegesetz 19 Mit der Gutsprache verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu ü- bernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht. Subsidiäre Gutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden können. Der Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen. Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen der zuständigen Fürsorgestelle und den Leistungserbringern. 20 Die Gesuche um Kostengutsprache sind im Voraus an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten. Sie bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen. Zusatzleistungen zur AHV/IV Für die Zusatzleistungen zur AHV/IV gelten eigene Rechtsgrundlagen mit besonderen Bestimmungen zu den Ausgaben und Verfahren (2) Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 276 1 Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. 2 Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet. 3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten.

3 Strafgesetzbuch (StGB) Art. 373 Kostentragung Die Kantone bestimmen, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten der gegen Kinder und Jugendliche angeordneten Massnahmen und Strafen zu tragen hat, wenn weder der Versorgte noch die Eltern die Kosten bestreiten können (Art. 284 ZGB). Art. 377 Verwendung während des Freiheitsentzuges 1 Der Verdienstanteil wird den Insassen der Anstalt während der Dauer der Freiheitsentziehung gutgeschrieben. 2 Das Anstaltsreglement bestimmt darüber, ob und wie weit während der Dauer der Freiheitsentziehung aus diesem Verdienstanteil Ausgaben zugunsten des Insassen oder dessen Familie gemacht werden dürfen. Kantonales Straf- und Vollzugsgesetz (StVG) 38 Die Kosten des Vollzugs von Massnahmen samt Nebenkosten trägt der Staat; 30 Ziffer 4 bleibt vorbehalten. Versicherungsleistungen werden zur Kostendeckung verwendet. Der Verurteilte kann bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durch die Vollzugsbehörden ganz oder teilweise zum Ersatz verpflichtet werden. 45 Die Kosten des Massnahmenvollzuges trägt der Staat. Versicherungsleistungen werden zur Kostendeckung verwendet. Die zuständige Direktion des Regierungsrates erhebt auf Grund der Abklärungen und des Antrages der Jugendanwaltschaft vom Verurteilten und seinen Eltern angemessene Ersatzleistungen. Verordnung über das Jugendstrafverfahren (VJStrV) 33 Massnahmen- und Behandlungskosten während der Dauer von Untersuchungsanordnungen nach 380 StPO und des Vollzugs der Massnahmen, einschliesslich der bedingten Entlassung aus diesen, gelten ausser dem Kostgeld in Beobachtungsstationen, Kliniken, geeigneten Familien, Heimen und Haftlokalen insbesondere die Kosten der Ausbildung, einer angemessenen Ausrüstung für den Ein- und Austritt, der notwendigen Therapien, Anschaffungen und Nebenauslagen sowie der ärztlichen und dringender zahnärztlicher Behandlung bei Versorgung, Erziehungshilfe und besonderer Behandlung. 34 Die Jugendanwaltschaft klärt die finanziellen Verhältnisse des Angeschuldigten oder Verurteilten und seiner Eltern ab, soweit sie massgebend sind für a) Bemessung, Auflage und Bezug der Verfahrenskosten nach 388 StPO; b) Bemessung der Busse; c) den Antrag auf Ersatz der Strafvollzugskosten; d) den Antrag auf Ersatzleistungen an die Massnahmenvollzugskosten. Ferner klärt die Jugendanwaltschaft bei Anordnungen nach 380 StPO2vor und während des Vollzugs von Massnahmen ab, ob Versicherungsleistungen, Schulbeiträge, Stipendien und weitere Beiträge, auf die der Verurteilte einen Rechtsanspruch hat, zur Kostendeckung verwendet werden können. 35 Die Direktion erlässt Richtlinien über Bemessung, Auflage und Bezug von Ersatzleistungen des Verurteilten und seiner Eltern. Die Jugendstaatsanwaltschaft verpflichtet diese auf Antrag der Jugendanwaltschaft ganz oder teilweise zum Ersatz der Strafvollzugskosten und zu angemessenen Ersatzleistungen an die Massnahmevollzugskosten.

4 Richtlinien zum Sonderklassenreglement (412.131) 4.2.7 Kosten ( 39). Punkt 2 Die Eltern der zur auswärtigen Sonderschulung zugewiesenen Kinder können zu Beiträgen an die Verpflegungskosten verpflichtet werden (412.321, 32). Die Bildungsdirektion legt jeweils die Höchstansätze fest. Sie betragen Fr. 8.- für Tagesschüler, Fr. 17.- für Heimschüler pro Schul- bzw. Aufenthaltstag (Stand August 2004). Beschluss des Regierungsrates vom 27. August 2003 (Mindestversorgertaxen in subventionierten Heimen und Sonderschulen) SKOS-Richtlinien Pflegegeldrichtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze des Amtes für Jugend und Berufsberatung Sozialkonferenz des Kantons Zürich Empfehlungen an die Fürsorgebehörde zur Bemessung der Elternbeiträge an die Kosten der Platzierung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb der eigenen Familie. Invalidenversicherung Siehe die relevanten Gesetze, Verordnungen, Kreisschreiben und Tarifvereinbarungen. II. Die Versorgertaxe 1. Mindestversorgertaxe und effektive Versorgertaxe 1.1. Mindestversorgertaxe Der Kanton schreibt den subventionierten Heimen vor, wieviel sie dem Versorger für ein bestimmtes Angebot mindestens verrechnen müssen. Dieser Betrag wird als Mindestversorgertaxe bezeichnet. Der Kanton legt die Mindestversorgertaxe so fest, dass die zur Subventionierung der Heime im kantonalen Voranschlag bewilligten Finanzmittel tatsächlich ausreichen. 1.2. Effektive Versorgertaxe Liegen die Nettotageskosten eines Heims für ein bestimmtes Angebot unter der für dieses Angebot geltenden Mindestversorgertaxe, ist das Heim gehalten, dem Versorger eine tiefere Taxe zu verrechnen. In diesen Fällen leistet der Kanton dem Heim für dieses Angebot keinen Staatsbeitrag. Heime, die einen überdurchschnittlichen Betreuungsaufwand leisten, spezielle, nicht zum Standard gehörende Angebote anbieten (siehe dazu Kapitel III) oder sich in einem finanziellen Engpass befinden, sind gehalten, dem Versorger eine höhere Taxe zu verrechnen. Die Versorgertaxe, das heisst der vom Versorger tatsächlich zu bezahlende Betrag, ist jeweils an 30 Tagen pro Monat geschuldet, im Ein- und Austrittsmonat anteilmässig.

5 2. In der Versorgertaxe enthaltene, ordentliche Leistungen Die folgenden Leistungen sind in der Versorgertaxe inbegriffen und dürfen nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden: 2.1. Alle im Rahmenkonzept festgelegten sozialpädagogischen und therapeutischen Leistungen, die das vom Heim gemäss Stellenplan angestellte Personal erbringt. 2.2. Alle weiteren Leistungen, die das vom Heim gemäss Stellenplan angestellte Personal erbringt, z.b.: die Eintrittsuntersuchung; interne Kost und Logis; externe Verköstigung z.b. bei Lehrlingen oder Schüler/innen, die sich auswärts verpflegen müssen; Besorgung von privater und Institutionswäsche; gemeinsame Freizeitaktivitäten und gemeinsame Lager; institutionsbedingte Transporte; Geschenke; Urinproben. 2.3. Übersetzungen und Kulturvermittlungen Strafuntersuchung: Muss in einem Strafverfahren ein Übersetzer oder einer Übersetzerin beigezogen werden, wird dies von der zuständigen Jugendanwaltschaft organisiert und finanziert. Heimplatzierung: Der Beizug eines Übersetzers oder einer Übersetzerin ist bei folgenden Anlässen angezeigt: Aufnahmegespräch / Standortbestimmungen (max. 2-3/Jahr) / Austrittsgespräch / Krisenintervention. Die Übersetzung bei diesen Anlässen wird vom Heim finanziert. In allen anderen Fällen übernimmt jene Stelle die Kosten, welche eine Übersetzung bzw. Kulturvermittlung anfordert. III. Ausserordentliche Leistungen Ausserordentliche, nicht zum Standard zählende Leistungen wie z.b. Fallschirmspringen oder Tauchen müssen im Rahmenkonzept des betreffenden Heims ausdrücklich aufgeführt sein. Im Rahmenkonzept muss auch ersichtlich sein, wie die Leistungen finanziert werden. Hat sich der Versorger finanziell daran zu beteiligen, so muss er dafür separat und vorgängig um Kostengutsprache angefragt werden. Ausserordentliche Leistungen sind nicht Nebenkosten im Sinne dieser Richtlinien.

6 IV. Spezialfragen 1. Transportkosten In der Regel holen und bringen die Eltern ihre Kinder in und aus dem Heim. Dabei handelt es sich um platzierungsbedingte Fahrkosten und nicht um Nebenkosten im Sinne dieser Richtlinien. Es ist daher zwischen Eltern und Versorger auszuhandeln, wer diese Kosten übernimmt. Eltern von behinderten Kindern wird diese Leistung von der IV entgolten. 2. Zusätzliches, kostenpflichtiges Betreuungsangebot Bietet eine stationäre Einrichtung gemäss Konzept eine Vollbetreuung inkl. Ferien und Wochenenden an wenn auch allenfalls zeitweise nur in Form eines Pikettdienstes und halten platzierende Stelle und Heim für das platzierte Kind aus pädagogischen Gründen zeitweise ein zusätzliches, kostenpflichtiges Betreuungsangebot für erforderlich, so haben sie bei der platzierenden Behörde dafür vorgängig eine Kostengutsprache einzuholen. Die anfallenden Kosten sind von der platzierenden Behörde zu tragen. 3. Verpflegungsbeitrag bei Sonderschulplatzierung Bei Sonderschulplatzierungen kann der Versorger gemäss den Richtlinien zum Sonderklassenreglement den Eltern von Zürcher Kindern den Verpflegungsbeitrag von Fr. 17 pro effektiven Aufenthaltstag verrechnen (Stand August 2004). Beim Verpflegungsbeitrag handelt es sich nicht um Nebenkosten, sondern um einen Beitrag an die Mindestversorgertaxe. Dieser Beitrag darf nur von der platzierenden Schulgemeinde an die Eltern weiterverrechnet werden. 4. Sonderpädagogische Massnahmen in Institutionen ohne Schule Sonderpädagogische Massnahmen (z.b. Besuch einer Tagessonderschule, Aufgabenhilfe, Nachhilfeunterricht oder Stütz- und Fördermassnahmen gemäss 53 Sonderklassenreglement) werden ausschliesslich von der Schulgemeinde am Standort des Heimes verfügt und finanziert. Allfällig daraus entstehende Kosten dürfen weder dem Heim noch der einweisenden Behörde in Rechnung gestellt werden. Wenn der Standortschulgemeinde jedoch ein erheblicher, nachweisbarer Mehraufwand entsteht, ist sie berechtigt, der Schulgemeinde, aus der das Kind zugewiesen wurde, die Mehrkosten zu verrechnen (Schulleistungsgesetz 16 und dazu präzisierender Regierungsratsbeschluss Nr. 1597/1998). Bei Platzierungen aus anderen Kantonen sind dazu die Bestimmungen des Herkunftskantons zu beachten. 5. Kostenfolgen aus Schäden, die durch Kinder oder Jugendliche verursacht wurden Verursachen Kinder oder Jugendliche kostenrelevante Schäden, so ist im Einzelfall zu prüfen, welchen Beitrag das Kind bzw. der Jugendliche an die Begleichung dieser Kosten leisten kann und gegebenenfalls welchen Anteil die Versicherung des Heimes oder des Verursachers (Privathaftpflicht) bzw. die Eltern übernehmen. Siehe dazu das Merkblatt Haftung und Versicherungen in Kinder- und Jugendeinrichtungen. Das Heim ist gehalten, mit einer Versicherungsgesellschaft eine entsprechende Sach- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung abzuschliessen. Einen allfälligen Restbetrag haben das Heim bzw. die Eltern zu übernehmen. 6. Lehrlingslohn und Lohneinnahmen von Jugendlichen Für Lehrlinge oder Jugendliche, die über Lohneinnahmen verfügen, gelten Art. 276/3 ZGB sowie die Empfehlungen der Sozialkonferenz des Kantons Zürich. Gemäss den letzteren ist der Lehrlingslohn platzierter Jugendlicher nach Abzug der Nebenauslagen und eines angemessenen Taschengeldes voll zur Deckung der Fremdplatzierungskosten zu verwenden.

7 V. Die Nebenkosten 1. Grundsätze 1.1. Nebenkosten im Sinne dieser Richtlinien sind Kosten, die auch dann anfallen, wenn Kinder oder Jugendliche durch die Eltern selbst betreut werden, z.b. Taschengeld, Kleider und Schuhe, Zahnarztrechnungen, Krankenkassenprämien, Haftpflichtversicherung, Telefonkarten, Überkleider, Toilettenartikel, Kosmetika. Die Höhe dieser Kosten ist im Einzelfall festzulegen. Für diese Kosten müssen die Eltern aufkommen (ZGB Art. 276/1). 1.2. Nebenkosten sind Kosten für die Eintrittsausrüstung und für Zusatzausrüstungen (z.b. für ein Skilager), sofern das Heim diese Ausrüstungen nicht aus eigenen Beständen ausleihen kann, sie nicht gemietet oder über Sponsoringbeiträge finanziert werden können. 1.3. Nebenkosten sind Kosten für Fahrkarten oder Abonnements für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, die zu konzeptionell nicht festgelegten, individuellen Aktivitäten von Kindern dienen; z.b. individueller Musikunterricht extern, individuelle Freizeitarrangements extern. 1.4. Nebenkosten sind Kosten für Leistungen, die durch Personal erbracht werden, das nicht vom Heim besoldet ist; z. B. Arbeitsprogramme, Nachhilfestunden, spezielle, konzeptuell nicht vorgeschriebene Gutachten durch interne oder externe Fachpersonen, Therapie. Es ist zu prüfen, ob solche Kosten weiterverrechnet werden können, z.b. an IV oder Krankenkasse. 2. Nebenkostenkategorien / Pauschalierung Nebenkosten können eingeteilt werden in A. Generell anfallende, reguläre Nebenkosten: Ungebundene persönliche Auslagen: Taschengeld, Hobby, Telefonkarten usw. Gebundene persönliche Auslagen (Anschaffungen): Kleider, Schuhe, Toilettenartikel usw. B. Individuell anfallende, aussergewöhnliche Nebenkosten: Therapien / Unterstützungen, die nicht durch vom Heim besoldetes Personal (gem. Stellenplan AJB) ausgeführt werden. Spezielles, z.b. Ausrüstungsmaterial (Wanderschuhe, Skier) Zahnarztrechnungen, Musikunterricht Den Heimen wird dringend empfohlen, eigene Pauschalen festzulegen. Als Richtgrössen sind dabei die SKOS-Richtlinien beizuziehen.

8 VI. Vorgehensfragen: Kostengutsprache, Rechnungstellung und Abrechnung 1. Aufgaben des Heims 1.1. Kostengutsprache Im Laufe des Aufnahmeverfahrens bespricht das Heim mit den Eltern und dem Versorger auch die Belange der Kostengutsprache (effektive Versorgertaxe und Nebenkosten). Das Heim unterbreitet dem Versorger sowie den Eltern, falls diese die Nebenkosten voll oder teilweise direkt übernehmen einen schriftlichen Antrag. Ergeben sich im Laufe der Betreuung Kostenänderungen, unterbreitet das Heim dem Versorger unter Einbezug der Eltern einen Antrag auf Anpassung der Kostengutsprache. Die neue Kostengutsprache gilt erst, wenn sie vom Versorger bzw. den Eltern unterschrieben ist. 1.2. Abrechnung Das Heim führt für jedes Kind bzw. jeden Jugendlichen eine separate Abrechnung, auf der die Nebenkosten aufgeführt sind. Der Versorger kann Zwischenabrechnungen verlangen und darf jederzeit Einblick in die Abrechnung nehmen. Allfällige nicht beanspruchte Beiträge zahlt das Heim zurück. 1.3. Rechnungstellung Das Heim stellt die Versorgertaxe dem Versorger in Rechnung. Die Rechnung für die Nebenkosten geht in der Regel ebenfalls an den Versorger. Auf Wunsch der Eltern bzw. im Einvernehmen mit ihnen rechnet das Heim die Nebenkosten direkt mit den Eltern ab. In diesen Fällen vereinbaren das Heim und die Eltern die Zahlungsmodalitäten schriftlich. Bei Platzierungen aus anderen Kantonen bestimmt der Herkunftskanton die Modalitäten der Rechnungstellung. 2. Aufgaben des Versorgers 2.1. Kostengutsprache Die platzierende Behörde leistet schriftlich Kostengutsprache für die Versorgertaxe und das mit dem Heim ausgehandelte Nebenkostenbudget, sofern nicht die Eltern direkt für die Nebenkosten aufkommen. 2.2. Elternbeitrag Zur Beurteilung und Festlegung der Elternbeiträge bei fürsorgerischen Platzierungen berücksichtigt die platzierende Behörde die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Empfehlungen. Bei sonderschulisch verfügten Platzierungen wird den Eltern anstelle eines Elternbeitrags lediglich der so genannte Verpflegungsbeitrag verrechnet (siehe vorne, Kapitel IV, Abschnitt 3). 2.3. Weiterverrechnung Der Versorger klärt ab, ob andere Leistungsverpflichtete (z.b. AHV, IV, Krankenkasse, Stipendien, Eltern) zu Zahlungen herangezogen werden können. In Fällen mit gesetzlichem Mandat ist dies Aufgabe des Mandatsträgers bzw. der Mandatsträgerin. Februar 2006