= irreführendes Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen



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Transkript:

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Lösung 5. Fall: Italienisch für Anfänger Strafbarkeit des A (nach 263 I StGB durch Bestellen der Speisen und Getränke, deren Verzehr) = irreführendes Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen (durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Tun oder Unterlassen selten!); Täuschung über Tatsachen hier: über die innere Tatsache seiner Zahlungsbereitschaft nicht ausdrücklich, sondern durch schlüssiges Verhalten; entscheidend ist die Verkehrsanschauung: beim Abschluß eines Vertrages (Bestellung) wird Erfüllungsbereitschaft und Erfüllungsfähigkeit miterklärt. Tatsachen = gegenwärtige oder vergangene Ereignisse, Zustände oder Situationen, die dem Beweis zugänglich sind (Zeugen, Sachverständiger, Urkunden, Augenschein); keine Werturteile; auch innere Umstände (Absichten) = jede Fehlvorstellung über Tatsachen ifv positiver Fehlvorstellung oder unreflektiertem Mitbewußtsein - hier keine aktive Vorstellung A werde auf jeden Fall auch bezahlen, was er bestellt - aber sog. sachgedankliches (oder unrefklektiertes) Mitbewusstsein (oder auch ständiges Begleitwissen) = Opfer denkt alles sei i.o., muss sich aber aus hinreichender Tatsachengrundlage ergeben (vorherige Frage des Opfers ob alles i.o. sei oder Verkehrsanschauung) 1

Bitte wie beim Merkmal der Wegnahme isd. 242 sehr genau und entsprechend konzentriert arbeiten! Dabei die Definition aufrufen: (1) jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das (2) unmittelbar zu einer Vermögensminderung (Vermögensabfluss) führt. Im nächsten Schritt genau auf die Zeitpunkte achten! Denken Sie dabei an die Figur des Eingehungsbetruges. aa) Schon mit der Aufnahme der Bestellung schließen der A und der W einen Bewirtungsvertrag. Danach ist der W ua. dem A ggü. verpflichtet Speisen und Getränke zuzubereiten. Damit geht der W in Vorleistung, was eben zum Wesen dieses aus Werk- und Dienstvertrag gemischten Verhältnisses ist (sog. Mischvertrag). Juristisch und wirtschaftlich geht der A mit dem Abschluss jedoch auch seinerseits eine Verpflichtung ein. Er schuldet dem W einen (stillschweigend, weil üblich) vereinbarten Gegenwert. Diese Geldforderung wächst wirtschaftlich betrachtet schon in diesem Zeitpunkt dem W zu. Übergabe der Gerichte (1) führt zum Verlust (2) (vgl. Rengier 13 Rn 91 a); <ferner bei Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt Eingehen einer Verbindlichkeit (1) mit der Folge der Belastung mit einer Verbindlichkeit (2)> Zweite wichtige Baustelle ist der Vermögensschaden. Der Vermögensschaden taucht im Übrigen auch bei der Erpressung, 253 (und 255) und bei der Untreue ( 266) auf. Beide Delikte sind ebenfalls Klausurschwerpunkte in der Vertiefung Strafrecht, und begegnen Ihnen 2

danach auf jeden Fall im Fach Wirtschaftsstrafrecht wieder. Es lohnt sich daher sich mit diesen Delikten intensiv zu befassen. Sie sparen so erheblich Zeit. Versprochen! Noch etwas: Der Betrug ist eines der sich am stärksten verformenden Delikte im Strafrecht. Wie ein Kontinent im Zeitraffer ändert er seine Randstrukturen, nur die Grundform bleibt immer erkennbar. Achten Sie daher im Laufe Ihrer juristischen Ausbildung immer auf dieses Delikt. Ein Vermögensschaden = liegt dann vor, wenn durch einen Vergleich der Vermögenslagen vor und nach der Vermögensverfügung eine Einbuße an Vermögenswerten festzustellen ist (Gesamtsaldierung), ohne dass diese Einbuße (Vermögensminderung) nicht unmittelbar durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wird. Sie geht ihm auch später eigentlich nicht verloren. Die streng juristische Sichtweise hinge in diesem Fall jedoch der wirtschaftlichen Realität hinterher. Der wirtschaftliche Wert der Forderung hängt ganz wesentlich von der Durchsetzungsfähigkeit derselben ab. Die Forderung verliert dann an Wert, wenn sich der Vertragspartner der üblichen Zahlungsweise entzieht. Denn diese normalen Verhältnisse sind die Grundvoraussetzung wirtschaftlichen Handelns. Damit entstehen dem W Rechtsverfolgungskosten (Adressermittlung, Zeit für die Strafverfolgung). Etwaige zivilrechtliche Ansprüche etwa aus 823 BGB bleiben unberücksichtigt, da sie zwar streng juristisch einen Zuwachs darstellen, wirtschaftlich aber keine Besserstellung herbeiführen. Der W hat deswegen nicht mehr Geld (vom Zinsvorteil des 8XX mal abgesehen). Das Ideal der wirtschaftlichen Ehrlichkeit findet immer wieder (und zwar in jedem Jahrhundert) neue Wege das Vertrauen des Gegenübers auszunutzen. Dieses Grundproblem des innovativen Wirtschaftens ist stets eine Herausforderung für Delikte wie den Betrug. Daher die wandlungsvolle Rechtsprechung! Dabei Berücksichtigung nur solcher Vermögenswerte, die durch die Verfügung selbst erworben sind; nicht hingegen solche, die dem Opfer gerade infolge der Täuschung erwachsen sind: Bereicherungs-, 3

Entschädigungsansprüche, Anfechtung oder spätere Wiedergutmachungsleistungen. hier: Anspruch auf Bezahlung des Geldes dadurch jedoch keine ausreichende wirtschaftliche Kompensation, da dieser Anspruch wegen Verschwindens des A schwer oder überhaupt nicht realisierbar ist. = Absicht, die (eigene oder fremde) Vermögenslage günstiger zu gestalten Lösung 5a) Fall: Italienisch für Anfänger Strafbarkeit des O (nach 263 I StGB durch Herausgabe des 5 Euro Scheines) In Herausgabe des Geldes liegt konkludente Erklärung, die Summe sei in Ordnung. glaubt, alles sei in Ordnung Nichtgeltendmachung des Anspruchs auf weitere 5 ; durch Nichtgeltendmachung des Anspruchs Vermögensminderung eingetreten 4

durch Vermögensverfügung selbst hat er keine (neuen) Gegenrechte erworben; zwar noch Anspruch auf 5, die Realisierbarkeit dieses Anspruchs ist aber spätestens mit Verlassen des Lokals erschwert und der Anspruch damit wirtschaftlich entwertet c) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit Lösung 5b) Fall: Italienisch für Anfänger Strafbarkeit des A (nach 263 I, 13 StGB durch Unterlassen der Rückgabe von 90 ) In Entgegennahme des Geldes (Verhalten) liegt nicht die Behauptung, dieses Geld sei geschuldet (Täuschungsgegenstand): kein täuschendes Verhalten, in Annahme einer Leistung liegt nicht die Erklärung, dass diese von dem anderen geschuldet sei, nur Ausnutzen eines Irrtums ohne täuschendes Zutun. Durch Unterlassen? Setzt Aufklärungspflicht voraus, weder aus Ingerenz, Gesetz, bes. Vertrauensverhältnis, Treu und Glauben ( 242 BGB) hier (-), da hierbei vorausgesetzt wird, dass eine Einstandspflicht für das Vermögen eines anderen insoweit besteht, als nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs die Aufklärung eines zu schützenden unerfahrenen oder unwissenden Geschäftspartners erforderlich ist (Vermögensberatung, Gebrauchtwagenkauf) 5

Lösung 5c) Fall: Italienisch für Anfänger Strafbarkeit des S (nach 263 I StGB durch Austauschen der Flaschen und anschließendem Passieren der Kasse ohne den korrekten Preis zu zahlen) Unterlassen der besonderen Hervorhebung an der Kasse? s.o. Verstecken der Flasche Schnaps und Vorzeigen des präparierten Kastens Irrglaube es handle sich um 20 Flaschen Mineralwasser aa) durch Passierenlassen der Kasse? Dadurch Vermögen gemindert beim Sachbetrug sog. Verfügungsbewußtsein erforderlich ( dem tbsausschließenden Einverständnis bei der Wegnahme, dh liegt Einverständnis vor ( 242 -) ist spiegelbildlich Verfügungsbewußtsein ( 263 +) gegeben und umgekehrt. Durch Erfordernis eines Verfügungsbewußtseins wird erreicht, dass zw. Diebstahl und Betrug ein Exklusivitätsverhältnis besteht, welches wiederum dem Umstand Rechnung trägt, dass ein und derselbe Verhaltensausschnitt nicht zugleich selbstschädigend ( 263) und fremdschädigend ( 242) sein kann. Hier unproblematisch vorhanden, K verfügt bewusst über den Inhalt des Kastens 6

Dreiecksbetrug, da K im Lager des Supermarkt Eigners bb) Nicht-Geltendmachung der Forderung auf den Preis für den Martini unbewusste Verfügung, reicht beim Forderungsbetrug In der Differenz zwischen der Flasche Mineralwasser und dem Martini c) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit Lösung 5d) Fall: Italienisch für Anfänger I. Strafbarkeit der F (nach 263 I StGB durch Vortäuschen einer Zahlungsbereitschaft & Mitnahme des Platinringes) Auftreten als potentielle Käuferin, Zahlungswilligkeit und fähigkeit erregt Legen der Ringe auf den Tisch führt nicht unmittelbar zu einer Vermögensminderung (dem Verlust des Gewahrsams), da dazu noch der weitere deliktische Zwischenschritte des Täters Das Ansichnehmen erforderlich sind. 7

II. Strafbarkeit der F (nach 242 I StGB durch Mitnahme des Platinringes) (+) III. Strafbarkeit der F (nach 263 I StGB durch Vortäuschen des Verlassens des Geschäftes mit dem Hinweis sie hätte nichts passendes gefunden) Sie hätte nichts passendes gefunden erregt, Verkäufer denkt sie verlässt den Laden ohne den Ring mitgenommen zu haben Nichtgeltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe Wert des Anspruchs auf Herausgabe des Ringes c) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit 8

5. Als so genannte mitbestrafte Nachtat, von der Bestrafung nach 242 StGB miterfasst, sog: Sicherungsbetrug Lösung 5e) Fall: Italienisch für Anfänger Strafbarkeit des A (nach 263 I StGB durch Abschluss des Darlehensvertrages) über seine Bonität, korrespondiert mit Aufklärungspflicht, daher auch Täuschung durch Unterlassen möglich (+), ständiges Begleitwissen = Dreiecksbetrug jedes Handeln, Dulden, Unterlassen, das zu einer Vermögensminderung führt. Hier: VV = Abschluß des Kreditvertrages (1) führt zu einer Belastung mit einer Verbindlichkeit (2), dh zur Leistungsverpflichtung Diese Belastung betrifft jedoch die Bank, nicht den B. Somit liegt keine Identität zwischen Verfügendem und Geschädigten (bzw. dem Vermögensträger) vor ausreichend jedoch, wenn der Verfügende in einem besonderen Näheverhältnis zum Vermögen des Vermögensinhabers steht, aufgrund von Gesetz, behördlichen Auftrages oder Rechtsgeschäftes, so hier, dann gilt dies als Selbstschädigung des Geschädigten 9

Liegt vor, wenn Gesamtsaldierung nachteilige Vermögenslage ergibt. Hier zwar noch keine Auszahlung des Geldes, aber Vermögen kann schon durch Vertragsschluss schadensgleich konkret gefährdet sein (hm, aber umstr.), wenn: aa) wirtschaftlich betrachtet der Verpflichtung (zur Auszahlung des Geldes) kein gleichwertiger Anspruch (mangels Erfüllungsbereitschaft oder Erfüllungsfähigkeit) gegenübersteht und bb) das Opfer vorleistungspflichtig (und nicht nur zu einer Zahlung Zug-um-Zug) verpflichtet ist. Hier liegt die hauchdünne Grenze zwischen Eingehungsbetrug und schadensgleicher Vermögensgefährdung. Nur bei Rechtsgeschäften bei denen der Getäuschte in Vorleistung zu gehen hat und dies auch ohne weitere Prüfung der Vermögenslage üblicherweise tut, liegt schon mit Vertragsschluss ein Vermögensschaden vor. Hier auch keine etwaigen Sicherheitsleistungen erfolgt Str. ob Risiko nicht dem Kreditwesen innewohnt - Dafür Rückzahlungsanspruch und Zinsanspruch c) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit Lösung 5f) Fall: Italienisch für Anfänger Strafbarkeit des H (nach 263 I StGB durch Austausch und Übergabe des Wollgemischmantels) 10

Zahlung der 700 Euro, dadurch Vermögensminderung (Erfüllungsbetrug): keine Kompensation durch gelieferten Mantel; Anspruch auf Kaschmirmantel wirtschaftlich wertlos, da Anschein der Erfüllung. c) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit Lösung 5g) Fall: Italienisch für Anfänger I. Strafbarkeit des H (nach 246 Abs. 1 StGB durch Austausch der Mäntel) (+) II. Strafbarkeit des H (nach 263 I StGB durch Übergabe des Wollgemischmantels und Vorspiegelung der Identität mit gekauftem und übereignetem Mantel) 11

Übergabe des Mantels, hier schon konkludente Täuschung, verstärkt durch die Aussage: hier ist Ihr schöner Mantel. (+) Nichtgeltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen auf Herausgabe und/ oder Schadensersatz in der Differenz zwischen Verkaufspreis bzw. Wert des Mantels c) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit 12