Veränderungen von Ansprüchen



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Transkript:

(1) Das zuständige Ministerium darf Ansprüche nur 59 Veränderungen von Ansprüchen 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden, 2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, 3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falls für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde; das Gleiche gilt für die Erstattung der Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten. Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet. (3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Allgemeines Verwaltungsvorschriften Die Veränderung von Ansprüchen gegen Dritte bedeutet aus Sicht des Landes deren verzögerte Realisierung oder deren Ausfall. Mit Blick auf die besondere Verantwortung der öffentlichen Hand für die Gesamtheit der sie tragenden Bürger muss bei der Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen zur Veränderung von Ansprüchen zwischen dem Interesse des Einzelnen an der Gewährung der Maßnahme im Hinblick auf seine wirtschaftliche Situation und dem Interesse der Allgemeinheit an pünktlicher und vollständiger Erhebung der Einnahmen sorgfältig abgewogen werden. Vor diesem Hintergrund ist bei der Prüfung von solchen Maßnahmen grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. 1. Stundung 1.1 Die Stundung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit eines Anspruchs bei Bestehenbleiben der Forderung hinausgeschoben wird. Eine Stundung ist nur auf Antrag und nur unter Festlegung einer angemessenen Stundungsfrist zu gewähren. Die Stundungsfrist soll zwei Jahre grundsätzlich nicht überschreiten. Stundungen dürfen grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt werden. 1.2 Eine erhebliche Härte für den Anspruchsgegner ist dann anzunehmen, wenn er sich auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Dies ist bei Vermögens- oder Liquiditätslücken, die der Höhe oder zeitlichen Dauer nach geringfügig sind, nicht anzunehmen. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners sind neben seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Schulden auch seine Kreditaufnahmemöglichkeiten einzubeziehen. 1.3 Von einer Gefährdung des Anspruchs ist auszugehen, wenn die Einziehung zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich nicht mehr oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich sein wird. Vor diesem Hintergrund sind bei Prüfung des Stundungsantrages die künftige Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und dessen Zuverlässigkeit zu beurteilen. Die Gestellung von Sicherheiten ist bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung zu berücksichtigen. 1.4 Wird die Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, so ist in die entsprechende Vereinbarung bzw. in den entsprechenden Verwaltungsakt eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von zwei Raten um eine in der Vereinbarung bzw. dem entsprechenden Verwaltungsakt zu bestimmende Zeit überschritten wird. Die Ratenzahlungen sollen dabei regelmäßig monatlich erfolgen. Bei längerfristiger Stundung ist die Höhe der Raten nach einem angemessenen Zeitraum zu überprüfen und gegebenenfalls den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen des Anspruchsgegners anzupassen. 1.5 Verzinsung 1.5.1 Als angemessene Verzinsung ist regelmäßig ein Zinssatz von 6 v. H. jährlich anzusehen. Sofern auch der Zinsanspruch durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von 10 v. H. eintragen zu lassen. 1.5.2 Für die Berechnung der Zinsen gelten vorbehaltlich abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen die Allgemeinen Zinsvorschriften (Zinsanweisung ZinsA).

1.5.3 In begründeten Fällen kann der Zinssatz herabgesetzt werden, insbesondere wenn seine Erhebung die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde. Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn: - der Anspruchsgegner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt und der Stundungszweck damit gefährdet würde oder - der Zinsanspruch für die Dauer der Stundung nicht mehr als 10 Euro betragen würde. Eine rückwirkende Herabsetzung des Zinssatzes oder ein rückwirkender Verzicht auf die Erhebung von Zinsen ist nur unter den Voraussetzungen eines Erlasses (Ziffer 3) zulässig. 1.5.4 Es wird darauf hingewiesen, dass bei Stundung des Rückforderungsbetrages die Zinsregelung des 59 ThürLHO statt des 49 a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung findet. 1.6 Sicherheiten 1.6.1 Sicherheit im Sinne von 59 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1, 2. Halbsatz ThürLHO kann geleistet werden durch: - Hinterlegung von Wertpapieren ( 234 BGB) - Verpfändung beweglicher Sachen ( 237 BGB) - Bestellung von Grundpfandrechten an inländischen Grundstücken ( 232, 1113 ff., 1191 ff. BGB) - Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff besteht ( 238 BGB) - Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken ( 238 BGB) - Stellung eines tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage ( 239 BGB), Bürgen können auch in anderen EU-Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kreditinstitute oder Kreditversicherer sein, - Abtretung von Forderungen ( 398 BGB) - Sicherungsübereignung ( 929, 930 BGB) - Eigentumsvorbehalt ( 449 BGB) - Sicherungsmittel eigener Art ( 311 Abs. 1 BGB) 1.6.2 Von der Erbringung einer Sicherheitsleistung kann abgesehen werden, wenn - der Stundungszeitraum nicht mehr als 6 Monate beträgt, - die gestundete Forderung einen Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigt oder - der Anspruchsgegner durch die Leistung der Sicherheit wirtschaftlich so schwer geschädigt würde, dass der Stundungszweck gefährdet wäre. Sicherheiten an Grundstücken sollen nur bei Stundungen ab einem Stundungszeitraum von mehr als einem Jahr und bei einem angemessenen Verhältnis zwischen Kosten und der Höhe des Anspruchs gefordert und angenommen werden. Bei Gebietskörperschaften kann regelmäßig eine dingliche Sicherung des gestundeten Anspruchs unterbleiben. 1.6.3 Die Sicherheit ist zu erbringen, bevor die Stundung wirksam wird. Bei der Bestellung eines Grundpfandrechts genügt es, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechender Eintragungsantrag nebst Bewilligung eingereicht wird. 1.7 Verzugszinsen sind grundsätzlich nicht zu stunden oder zu erlassen. 2. Niederschlagung 2.1 Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs abgesehen wird. 2.2 Die Niederschlagung bedarf keines Antrags des Anspruchsgegners. Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen. Eine Mitteilung an den Anspruchsgegner ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine Mitteilung gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen. 2.3 Von der Weiterverfolgung des Anspruchs kann ggf. auch ohne Vollstreckungshandlung vorläufig abgesehen werden, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners oder aus anderen Gründen vorübergehend keinen Erfolg haben würde und eine Stundung nach Ziffer 1 nicht in Betracht kommt (befristete Niederschlagung). In diesen Fällen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners bzw. das Fortbestehen der anderen Gründe in angemessenen Abständen zu überprüfen, z.b. durch Einholen einer Selbstauskunft oder Anfragen an Register führende Stellen. Die Verjährung ist nach 203 ff. BGB rechtzeitig zu hemmen oder es ist ein Neubeginn der Verjährung ( 212 BGB) herbeizuführen; für die Verwaltungskosten gilt 17 Thüringer Verwaltungskostengesetz. Die Mitteilung der Niederschlagung gegenüber dem Anspruchsgegner führt nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung.

2.4 Ist anzunehmen, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners (z.b. mehrmalige erfolglose Vollstreckungsversuche) oder aus anderen Gründen (z.b. Tod) dauernd ohne Erfolg bleiben wird, so darf von einer weiteren Verfolgung des Anspruchs abgesehen werden (unbefristete Niederschlagung). Dasselbe gilt, wenn anzunehmen ist, dass die Kosten der Einziehung im Verhältnis zur Höhe des Anspruchs zu hoch sind. Zu den Kosten zählen neben den Ausgaben, die durch die Einziehung unmittelbar entstehen, auch der anteilige sonstige Verwaltungsaufwand. 2.5 Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben wird. Dies gilt auch für unbefristet niedergeschlagene Ansprüche, wenn die zuständige Stelle erfährt, dass der Schuldner in die Lage gekommen ist, seine Schuld ganz oder teilweise zu begleichen. 2.6 Für die Behandlung von Kleinbeträgen gelten die Vorschriften der Anlage. 3. Erlass 3.1 Der Erlass ist die Erklärung des Verzichts auf einen fälligen Anspruch. Durch den Erlass erlischt der Anspruch. 3.2 Der Erlass ist nur möglich, wenn eine Stundung nach Ziffer 1 nicht in Betracht kommt. 3.3 Bei privatrechtlichen Ansprüchen ist der Erlass zwischen dem Freistaat und dem Anspruchsgegner vertraglich zu vereinbaren; dasselbe gilt für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. In den übrigen Fällen ist der Erlass durch einen dem Anspruchsgegner bekanntzugebenden Verwaltungsakt auszusprechen. Für den Erlass ist in der Regel ein Antrag des Anspruchsgegners erforderlich. 3.4 Eine besondere Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob sich die besondere Härte mit der einhergehenden Existenzgefährdung bei Verfolgung der Ansprüche allein aus den Forderungen des Landes begründet. Bleibt die Existenz des Schuldners auch bei Erlass der Forderung des Landes ernsthaft gefährdet, oder wird der Schuldner durch den Erlass in die Lage versetzt, andere Gläubiger zu bedienen, kommt ein Erlass grundsätzlich nicht in Betracht, es sei denn, die anderen Gläubiger würden sich im Gleichmaß mit dem Land - unter Berücksichtigung des jeweiligen wirtschaftlichen Risikos - an der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners durch Verzicht auf ihre Ansprüche beteiligen. 3.5 Geleistete Beträge können ausnahmsweise erstattet oder angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass - im Zeitpunkt der Zahlung oder - innerhalb des Zeitraums, für den eine im Voraus geleistete Zahlung bestimmt ist, vorgelegen haben und auch im Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen. Die Ziffern 3.2 bis 3.4 sind entsprechend anzuwenden. 3.6 Für die Freigabe von Sicherheiten gelten die Ziffern 3.2 bis 3.4 sowie die Ziffern 4.1 und 4.3.3 entsprechend. Der Austausch einer Sicherheitsleistung steht einem Erlass gleich, wenn keine Gleichwertigkeit der Sicherungsmittel hinsichtlich Verwertbarkeit und Rang gewährleistet ist. 4. Zustimmungserfordernis und Zuständigkeitsregelung 4.1 Die Entscheidung der jeweils zuständigen Behörde über eine Stundung, Niederschlagung oder einen Erlass bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Das Zustimmungserfordernis steht der Leistung von Teilzahlungen vorab nicht entgegen. 4.2 Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. 4.3 Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn im Einzelfall 4.3.1 gestundet werden sollen: - Beträge über 500.000 Euro - Beträge über 250.000 Euro länger als 2 Jahre - Beträge über 50.000 Euro bei Zinsermäßigung oder bei Zinsverzicht gemäß Ziffer 1.5.3 erste Alternative, 4.3.2 Beträge über 200.000 Euro befristet und über 100.000 Euro unbefristet niedergeschlagen werden sollen. Unabhängig von vorstehenden Beträgen gilt bei Vorliegen einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zu einer befristeten Niederschlagung allgemein bis zu dem Zeitpunkt

als erteilt, zu dem eine erneute eidesstattliche Versicherung nach 807 ZPO oder 284 AO vom Schuldner ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen für die erneute Abnahme nach 903 ZPO oder 284 Abs. 4 AO - verlangt werden kann. Nach der Eröffnung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung über das Vermögen des Schuldners gilt die Zustimmung zur befristeten Niederschlagung bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens als erteilt, soweit es sich um Insolvenzforderungen handelt. Soweit ein Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgewiesen oder ein eröffnetes Verfahren mangels Masse eingestellt oder nach der Schlussverteilung aufgehoben wurde, gilt die Zustimmung zur unbefristeten Niederschlagung der Forderung als erteilt. Die Prüfung der Inanspruchnahme von für die Forderung haftenden Dritten bleibt in diesen Fällen unberührt. 4.3.3 Beträge von mehr als 50.000 Euro erlassen werden sollen. 4.4 Die Erstattung oder Anrechnung geleisteter Beträge bedarf in jedem Fall der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. 4.5 Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen von Ziffern 4.3 und 4.4 zulassen. 4.6 Die Übertragung der Zuständigkeiten für eine Entscheidung über Stundung, Niederschlagung oder Erlass auf nachgeordnete Behörden obliegt den Ressorts in eigener Verantwortung. Soweit Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden übertragen wurden, sind Anträge auf Einwilligung an das für Finanzen zuständige Ministerium über die jeweilige oberste Landesbehörde mit deren Stellungnahme zuzuleiten. 4.7 Im Rahmen der Rechnungsprüfung erörterte Ansprüche dürfen nur nach Anhörung des Rechnungshofes niedergeschlagen oder erlassen werden. Dieser kann auf die Anhörung verzichten ( 98 ThürLHO). 5. Unterrichtung der zuständigen Kasse Über Stundungen, Niederschlagungen und den Erlass von Ansprüchen ist bis zur Einführung des IT-gestützten Mittelbewirtschaftungssystems HAMASYS der zuständigen Staatskasse eine förmliche Anordnung zu erteilen. 6. Sonderregelungen Das für Finanzen zuständige Ministerium kann in begründeten Fällen zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden. 7. Geltungsbereich Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Geldstrafen oder Geldbußen oder Zahlungen mit strafähnlichem Charakter. 8. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Anlage 1 zu Ziffer 2.6 zu 59 ThürLHO Kleinbeträge 1. Festsetzung von Einnahmen und Ausgaben bei Kleinbeträgen 1.1 Einnahmen Von der Anforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro soll grundsätzlich abgesehen werden (vgl. aber Ziffer 6). Ist der Anspruchsgegner ein Sondervermögen des Freistaats oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, tritt unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit besteht, an die Stelle des Betrages von 5 Euro der Betrag von 25 Euro. Soweit sich Ansprüche gegen den Bund oder ein anderes Land richten, liegt Gegenseitigkeit vor. Im Übrigen ist in geeigneten Fällen vom vereinfachten Erhebungsverfahren (insbesondere Zug-um-Zug-Geschäften) und von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Urkunden und sonstige Schriftstücke unter Postnachnahme zu versenden. 1.2 Ausgaben

Beträge von weniger als 3 Euro sind nur dann zur Auszahlung anzuordnen, wenn der Empfangsberechtigte die Auszahlung ausdrücklich verlangt. 2. Erhebung und Auszahlung von Kleinbeträgen 2.1 Erhebung von Einnahmen Beträgt der Rückstand weniger als 5 Euro, ist von einer Mahnung abzusehen. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 5 Euro für den Gesamtrückstand. Ein beim Abschluss des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 5 Euro ist als unbefristet niedergeschlagen zu behandeln. Ist der Anspruchsgegner ein Sondervermögen des Freistaats oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Ziffer 1.1 Satz 2 anzuwenden. 2.2 Leistung von Auszahlungen Für Auszahlungen, die die Kasse von sich aus zu veranlassen hat (z.b. Rückzahlungen, Überzahlungen), gilt Ziffer 1.2 entsprechend. 3. Einziehung von Kleinbeträgen 3.1 Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Mahnbescheide Bei einem Rückstand von weniger als 25 Euro soll von der Vollstreckung oder dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides abgesehen werden. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 25 Euro für den Gesamtrückstand. Ein beim Abschluss des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 25 Euro ist als unbefristet niedergeschlagen zu behandeln. 3.2 Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen Nach erfolgloser Vollstreckung in das bewegliche Vermögen sind weitere Maßnahmen (z.b. eidesstattliche Versicherung, Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen) in der Regel nur bei einem Rückstand von mehr als 200 Euro und nur dann einzuleiten, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. 4. Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sowie Teilbeträge Bei wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben sowie Teilbeträgen gilt die jeweilige Kleinbetragsgrenze für den Jahresbetrag eines Anspruchs oder einer Verbindlichkeit. Wird ein Anspruch oder ein auszuzahlender Betrag in Teilbeträgen festgesetzt, sollen diese die Kleinbetragsgrenze nicht unterschreiten. 5. Nebenansprüche Bestehen neben einem rückständigen Hauptanspruch auch Nebenansprüche (z.b. Verzugszinsen, Stundungszinsen, Mahnkosten), bezieht sich die jeweils geltende Kleinbetragsgrenze auf den Gesamtrückstand. Beträgt der Hauptanspruch weniger als 50 Euro und ist er nicht länger als 6 Monate rückständig, sind Zinsen nicht zu berechnen. 6. Ausnahmen 6.1 Die Ziffern 1 bis 5 finden keine Anwendung auf vereinfachte Erhebungsverfahren (insbesondere Zug-um-Zug-Geschäfte) sowie auf Hinterlegungsgelder, Geldstrafen, Geldbußen und Zahlungen mit strafähnlichem Charakter und auf sonstige Kleinbeträge, deren Festsetzung, Erhebung oder Einziehung zwingend geboten ist. 6.2 Die Ziffern 1 bis 5 finden auch dann keine Anwendung, wenn der Anspruchsgegner die Kleinbetragsregelung ausnutzt.