CA/57/13 Orig.: en München, den 07.06.2013 BETRIFFT: VORGELEGT VON: EMPFÄNGER: Änderung des Beamtenstatuts im Hinblick auf Streik und unbefugtes Fernbleiben vom Dienst Präsident des Europäischen Patentamts Verwaltungsrat (zur Beschlussfassung) ZUSAMMENFASSUNG Das Amt anerkennt und respektiert das Streikrecht seiner Bediensteten, das sich aus der Vereinigungsfreiheit ableitet. Das Streikrecht ist aber kein absolutes Recht, und es kann nur ausgeübt werden, wenn bestimmte Mindesterfordernisse erfüllt sind. Diese Mindesterfordernisse gewährleisten, dass das dienstliche Interesse und das Interesse der Bediensteten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abgewogen werden. Das Streikrecht ist derzeit nicht im Beamtenstatut geregelt. Aus diesem Grund wird als weiterer Schritt hin zu einer soliden Basis für den sozialen Dialog im Amt vorgeschlagen, eine klare Regelung für die Ausübung dieses Rechts zu treffen und die Vorschriften zum unbefugten Fernbleiben vom Dienst im Sinne einer Vereinheitlichung anzupassen. Hinweis: Dieses Dokument wird vor der Sitzung des Allgemeinen Beratenden Ausschusses (ABA) veröffentlicht. Der ABA wird in seiner nächsten Sitzung am 13. Juni 2013 konsultiert. Der Präsident des Amts wird den Verwaltungsrat über die Stellungnahme des ABA und etwaige im Anschluss daran unternommene Schritte unterrichten. CA/57/13 d
INHALTSVERZEICHNIS Gegenstand Seite TEIL I 1 I. STRATEGISCH/OPERATIV 1 II. EMPFEHLUNG 1 III. ERFORDERLICHE MEHRHEIT 1 IV. KONTEXT 1 V. BEGRÜNDUNG 1 VI. ALTERNATIVEN 2 VII. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 2 VIII. RECHTSGRUNDLAGE 3 IX. REFERENZDOKUMENTE 3 X. VERÖFFENTLICHUNG EMPFOHLEN 3 TEIL II 4 ANLAGE 1 VERGLEICH ZWISCHEN DERZEITIGER UND NEUER FASSUNG 8 CA/57/13 d
TEIL I I. STRATEGISCH/OPERATIV 1. Operativ II. EMPFEHLUNG 2. Der Verwaltungsrat wird gebeten, den Beschlussentwurf in Teil II dieses Dokuments zu genehmigen. III. ERFORDERLICHE MEHRHEIT 3. Dreiviertelmehrheit IV. KONTEXT 4. Das Amt anerkennt und respektiert das Streikrecht seiner Bediensteten, das auf Artikel 30 Statut basiert, in dem die Vereinigungsfreiheit geregelt ist. 5. Das aktuelle Regelwerk sieht jedoch nicht ausdrücklich ein Streikrecht oder Bedingungen für dessen Ausübung vor. Auch besteht keine arbeitsrechtliche Vereinbarung zwischen dem Amt und der Personalvertretung. 6. Einzelne Aspekte wie die Streitregistrierung oder die Kürzung der Dienstbezüge wurden vom Präsidenten des Amts und dem höheren Management in verschiedenen Verlautbarungen geregelt. V. BEGRÜNDUNG 7. Auf der Grundlage von Prinzipien, die in vielen europäischen Ländern gelten und auch von der Internationalen Arbeitsorganisation anerkannt sind, kann das Streikrecht an bestimmte Mindesterfordernisse gekoppelt sein. Es wird vorgeschlagen, in das Beamtenstatut eine Regelung aufzunehmen, die das Streikrecht mit den Grundsätzen für ein solides Funktionieren des öffentlichen Dienstes in Einklang bringt. So soll das Streikrecht respektiert werden, wobei Vorschriften eingeführt werden, die den Mindestbetrieb des Amts, die Achtung von Sicherheit und Freiheit sowie das Selbstbestimmungsrecht aller Bediensteten gewährleisten. CA/57/13 d 1/11
8. Zu diesem Zweck wird ein neuer Artikel 30a in das Statut eingefügt, in dem die folgenden Grundsätze festgelegt werden, die für alle Bediensteten unabhängig von ihrer Anstellungsbehörde gelten: Definition von Streik als zeitlich begrenzte kollektive und konzertierte Arbeitsniederlegung, die im Zusammenhang mit den Beschäftigungsbedingungen steht, sodass ein Streik klar von anderen möglichen Arbeitskampfmaßnahmen abgegrenzt ist. Anerkennung des Rechts zum Streikaufruf des (Zentralen oder örtlichen) Personalausschusses, einer Vereinigung von Bediensteten oder einer Gruppe von Bediensteten Vor Streikbeginn ist eine Abstimmung der Bediensteten erforderlich. Ein Streik ist dem Präsidenten des Amts vorab anzukündigen. Alle streikenden Bediensteten haben das Amt über ihre Teilnahme an einem Streik zu informieren; andernfalls laufen sie Gefahr, dass ein unbefugtes Fernbleiben vom Dienst festgestellt wird. Die Teilnahme an einem Streik hat eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge. Der Präsident des Amts kann für alle Bedienstete eine Dienstverpflichtung anordnen und alle geeigneten Maßnahmen treffen, um den Mindestbetrieb des Amts sowie die Sicherheit der Bediensteten und des Vermögens des Amts zu gewährleisten. Der Präsident des Amts kann für alle Bediensteten unabhängig von ihrer Anstellungsbehörde weitere Bedingungen festlegen. 9. Im Falle der Teilnahme an einem Streik werden die monatlichen Dienstbezüge pro Streiktag um ein Zwanzigstel gekürzt. Die Artikel 63 und 65 Statut, in denen das unbefugte Fernbleiben vom Dienst und die Zahlung der Dienstbezüge geregelt sind, werden im Sinne einer Vereinheitlichung entsprechend angepasst. VI. ALTERNATIVEN 10. Keine VII. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 11. Keine CA/57/13 d 2/11
VIII. RECHTSGRUNDLAGE 12. Artikel 10 (2) c) und 33 (2) b) EPÜ IX. REFERENZDOKUMENTE 13. Keine X. VERÖFFENTLICHUNG EMPFOHLEN 14. Ja CA/57/13 d 3/11
TEIL II Entwurf BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom [Datum des Beschlusses] zur Einfügung eines Artikels 30a und zur Änderung der Artikel 63 und 65 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b, gestützt auf das Statut der Beamten des Europäischen Patentamts (nachstehend "Statut" genannt), insbesondere auf die Artikel 63 und 65, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Stellungnahme des Allgemeinen Beratenden Ausschusses, BESCHLIESST: Artikel 1 In das Statut wird der folgende neue Artikel 30a eingefügt: "Artikel 30a Streikrecht (1) Alle Bediensteten haben das Recht zu streiken. CA/57/13 d 4/11
(2) Ein Streik ist eine zeitlich begrenzte kollektive und konzertierte Arbeitsniederlegung, die im Zusammenhang mit den Beschäftigungsbedingungen steht. (3) Zum Streik aufrufen kann ein Personalausschuss, eine Vereinigung von Bediensteten oder eine Gruppe von Bediensteten. (4) Über den Beginn eines Streiks wird per Abstimmung der Bediensteten entschieden. (5) Ein Streik ist dem Präsidenten des Amts vorab anzukündigen. Dabei sind mindestens die Gründe für den Streik sowie dessen Umfang, Beginn und Dauer zu nennen. (6) Die Bediensteten haben das Amt über ihre Teilnahme an einem Streik zu informieren. (7) Die Freiheit der Nichtstreikenden zu arbeiten ist zu respektieren. (8) Die Teilnahme an einem Streik hat eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge. (9) Der Präsident des Amts kann alle geeigneten Maßnahmen treffen und unter anderem eine Dienstverpflichtung anordnen, um den Mindestbetrieb des Amts sowie die Sicherheit der Bediensteten und des Vermögens des Amts zu gewährleisten. (10) Der Präsident des Amts kann weitere Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels auf alle Bediensteten festlegen, unter anderem in Bezug auf die maximale Streikdauer und das Abstimmungsverfahren." Artikel 2 Artikel 63 Absatz 1 Statut erhält folgende Fassung: "(1) Der Beamte darf dem Dienst außer bei Dienstunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines unmittelbaren Vorgesetzten fernbleiben. Jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat eine Kürzung der Dienstbezüge des betreffenden Beamten gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe d zur Folge." CA/57/13 d 5/11
Artikel 3 Artikel 65 Absatz 1 des Statuts erhält folgende Fassung: "(1) a) Die Dienstbezüge werden dem Beamten monatlich nachträglich ausgezahlt. b) Besteht kein Anspruch auf volle monatliche Dienstbezüge, so werden diese in Dreißigstel geteilt, und zwar entspricht die Anzahl der zu zahlenden Dreißigstel - bei fünfzehn Tagen oder weniger der tatsächlichen Zahl der zu vergütenden Tage; - bei mehr als fünfzehn Tagen dem Unterschied zwischen dreißig und der tatsächlichen Zahl der nicht zu vergütenden Tage. c) Besteht wegen der Teilnahme an einem Streik kein Anspruch auf volle monatliche Dienstbezüge, so werden diese zur Berechnung der Abzüge pro Arbeitstag, an dem der Beamte dem Dienst wegen Streiks ferngeblieben ist, abweichend von Buchstabe b in Zwanzigstel geteilt. d) Besteht wegen unbefugten Fernbleibens vom Dienst kein Anspruch auf volle monatliche Dienstbezüge, so werden diese zur Berechnung der Abzüge pro Arbeitstag, an dem der Beamte dem Dienst unbefugt ferngeblieben ist, abweichend von Buchstabe b in Zwanzigstel geteilt. e) Entsteht der Anspruch auf Zulagen und Beihilfen nach Artikel 67 mit oder nach dem Dienstantritt des Beamten, so erhält er die Zulagen vom ersten Tag des Monats an, in dem der Anspruch entsteht, unter der Voraussetzung, dass der entsprechende Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Entstehens des Anspruchs gestellt wird, sofern im Statut nichts anderes vorgesehen ist. Wird eine Zulage oder Beihilfe nach Ablauf der oben genannten Frist von sechs Monaten beantragt, so wird sie rückwirkend gewährt, jedoch nur für die sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung, es sei denn, dass ein ordnungsgemäß belegter Fall höherer Gewalt vorliegt. Bei Erlöschen des Anspruchs auf diese Zulagen und Beihilfen werden sie dem Beamten bis zum letzten Tag des Monats gezahlt, in dem der Anspruch erlischt. f) Jeder Beamte, der eine Zulage oder Beihilfe erhält, teilt dem Präsidenten des Amts umgehend schriftlich jede Änderung mit, die sich auf seinen Anspruch auf diese Zulage oder Beihilfe auswirken kann." CA/57/13 d 6/11
Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Geschehen zu München am [Datum des Beschlusses] Für den Verwaltungsrat Der Präsident Jesper KONGSTAD CA/57/13 d 7/11
ANLAGE 1 VERGLEICH ZWISCHEN DERZEITIGER UND NEUER FASSUNG Derzeitige Fassung Neue Fassung Artikel 30a Streikrecht (1) Alle Bediensteten haben das Recht zu streiken. (2) Ein Streik ist eine zeitlich begrenzte kollektive und konzertierte Arbeitsniederlegung, die im Zusammenhang mit den Beschäftigungsbedingungen steht. (3) Zum Streik aufrufen kann ein Personalausschuss, eine Vereinigung von Bediensteten oder eine Gruppe von Bediensteten. (4) Über den Beginn eines Streiks wird per Abstimmung der Bediensteten entschieden. (5) Ein Streik ist dem Präsidenten des Amts vorab anzukündigen. Dabei sind mindestens die Gründe für den Streik sowie dessen Umfang, Beginn und Dauer zu nennen. (6) Die Bediensteten haben das Amt über ihre Teilnahme an einem Streik zu informieren. (7) Die Freiheit der Nichtstreikenden zu arbeiten ist zu respektieren. (8) Die Teilnahme an einem Streik hat eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge. CA/57/13 d 8/11
(9) Der Präsident des Amts kann alle geeigneten Maßnahmen treffen und unter anderem eine Dienstverpflichtung anordnen, um den Mindestbetrieb des Amts sowie die Sicherheit der Bediensteten und des Vermögens des Amts zu gewährleisten. (10) Der Präsident des Amts kann weitere Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels auf alle Bediensteten festlegen, unter anderem in Bezug auf die maximale Streikdauer und das Abstimmungsverfahren. Artikel 63 Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst (1) Der Beamte darf dem Dienst außer bei Dienstunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines unmittelbaren Vorgesetzten fernbleiben. Jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, wird auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet. Ist der Jahresurlaub des Beamten verbraucht, so verwirkt er für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge. Artikel 63 Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst (1) Der Beamte darf dem Dienst außer bei Dienstunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines unmittelbaren Vorgesetzten fernbleiben. Jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, wird auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet. Ist der Jahresurlaub des Beamten verbraucht, so verwirkt er für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge hat eine Kürzung der Dienstbezüge des betreffenden Beamten gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe d zur Folge. Artikel 65 Zahlung der Dienstbezüge (1) a) Die Dienstbezüge werden dem Beamten monatlich nachträglich ausgezahlt. b) Besteht kein Anspruch auf volle monatliche Dienstbezüge, so werden diese in Dreißigstel geteilt, und zwar entspricht die Anzahl der zu zahlenden Dreißigstel Artikel 65 Zahlung der Dienstbezüge (1) a) Die Dienstbezüge werden dem Beamten monatlich nachträglich ausgezahlt. b) Besteht kein Anspruch auf volle monatliche Dienstbezüge, so werden diese in Dreißigstel geteilt, und zwar entspricht die Anzahl der zu zahlenden Dreißigstel CA/57/13 d 9/11
- bei fünfzehn Tagen oder weniger der tatsächlichen Zahl der zu vergütenden Tage; - bei mehr als fünfzehn Tagen dem Unterschied zwischen dreißig und der tatsächlichen Zahl der nicht zu vergütenden Tage. - bei fünfzehn Tagen oder weniger der tatsächlichen Zahl der zu vergütenden Tage; - bei mehr als fünfzehn Tagen dem Unterschied zwischen dreißig und der tatsächlichen Zahl der nicht zu vergütenden Tage. c) Besteht wegen der Teilnahme an einem Streik kein Anspruch auf volle monatliche Dienstbezüge, so werden diese zur Berechnung der Abzüge pro Arbeitstag, an dem der Beamte dem Dienst wegen Streiks ferngeblieben ist, abweichend von Buchstabe b in Zwanzigstel geteilt. d) Besteht wegen unbefugten Fernbleibens vom Dienst kein Anspruch auf volle monatliche Dienstbezüge, so werden diese zur Berechnung der Abzüge pro Arbeitstag, an dem der Beamte dem Dienst unbefugt ferngeblieben ist, abweichend von Buchstabe b in Zwanzigstel geteilt. CA/57/13 d 10/11
c) Entsteht der Anspruch auf Zulagen und Beihilfen nach Artikel 67 mit oder nach dem Dienstantritt des Beamten, so erhält er die Zulagen vom ersten Tag des Monats an, in dem der Anspruch entsteht, unter der Voraussetzung, dass der entsprechende Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Entstehens des Anspruchs gestellt wird, sofern im Statut nichts anderes vorgesehen ist. Wird eine Zulage oder Beihilfe nach Ablauf der oben genannten Frist von sechs Monaten beantragt, so wird sie rückwirkend gewährt, jedoch nur für die sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung, es sei denn, dass ein ordnungsgemäß belegter Fall höherer Gewalt vorliegt. Bei Erlöschen des Anspruchs auf diese Zulagen und Beihilfen werden sie dem Beamten bis zum letzten Tag des Monats gezahlt, in dem der Anspruch erlischt. d) Jeder Beamte, der eine Zulage oder Beihilfe erhält, teilt dem Präsidenten des Amts umgehend schriftlich jede Änderung mit, die sich auf seinen Anspruch auf diese Zulage oder Beihilfe auswirken kann. c) e) Entsteht der Anspruch auf Zulagen und Beihilfen nach Artikel 67 mit oder nach dem Dienstantritt des Beamten, so erhält er die Zulagen vom ersten Tag des Monats an, in dem der Anspruch entsteht, unter der Voraussetzung, dass der entsprechende Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Entstehens des Anspruchs gestellt wird, sofern im Statut nichts anderes vorgesehen ist. Wird eine Zulage oder Beihilfe nach Ablauf der oben genannten Frist von sechs Monaten beantragt, so wird sie rückwirkend gewährt, jedoch nur für die sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung, es sei denn, dass ein ordnungsgemäß belegter Fall höherer Gewalt vorliegt. Bei Erlöschen des Anspruchs auf diese Zulagen und Beihilfen werden sie dem Beamten bis zum letzten Tag des Monats gezahlt, in dem der Anspruch erlischt. d) f) Jeder Beamte, der eine Zulage oder Beihilfe erhält, teilt dem Präsidenten des Amts umgehend schriftlich jede Änderung mit, die sich auf seinen Anspruch auf diese Zulage oder Beihilfe auswirken kann. CA/57/13 d 11/11