HINWEIS AUF ZWINGENDE BESTIMMUNGEN DES ÖSTERREICHISCHEN RECHTS



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1. Vertragsgegenstand

Transkript:

HINWEIS AUF ZWINGENDE BESTIMMUNGEN DES ÖSTERREICHISCHEN RECHTS Es kann in diesem Rahmen nur auf besonders wichtige Bestimmungen hingewiesen werden; die Entscheidung darüber, welche Bestimmungen tatsächlich anzuwenden sind, trifft im Einzelfall das zuständige Gericht. 1. Rechtswahl Es besteht grundsätzlich freie Rechtswahl bei einem Vertrag über in Österreich belegene Risiken ( 5 Gesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den EWR) Im Sinne des Konsumentenschutzes bestehen allerdings Einschränkungen für die Rechtswahl, wenn der Vertrag in Österreich zumindest angebahnt wurde und der Versicherungsnehmer den Vertrag nicht als Unternehmer abgeschlossen hat. In diesem Fall gelten die zwingenden Bestimmungen des inländischen Rechts, sofern nicht das gewählte Recht für den Versicherungsnehmer günstiger wäre. ( 9 Gesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den EWR) 2. Mitteilungspflichten Der Versicherungsnehmer muß vor Abgabe seiner Vertragserklärung über wesentliche Details des Vertrages schriftlich informiert werden. Von nachträglichen Änderungen dieser Angaben ist der Versicherungsnehmer in Kenntnis zu setzen. Die Information muß in deutscher Sprache abgefaßt sein, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat sich mit der Verwendung einer anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt oder das Recht eines anderen Staates gewählt. Erforderlich sind Angaben über: Firma, Anschrift und Rechtsform des Versicherers und allenfalls seiner Zweigniederlassung das anwendbare (bei Rechtswahl das vorgeschlagene) Recht die Aufsichtsbehörde oder sonstige Stelle, an die Beschwerden gerichtet werden können die Laufzeit des Vertrages die Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Vertragsabschluß widerrufen oder vom Vertrag zurücktreten kann. In der Lebensversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr treffen den Versicherer zusätzliche Informationspflichten über: die Leistungen des Versicherers und allfällige Wahlmöglichkeiten des Versicherungsnehmers die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag endet die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen die maßgeblichen abgabenrechtlichen Vorschriften die Kapitalanlagefonds und die Art der enthaltenen Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung ( 9a, 18b, 18c, 18e Versicherungsaufsichtsgesetz)

Seite 2 3. Rücktrittsrecht Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich seinen Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn ihm nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung (persönlicher Antrag) die Versicherungsbedingungen ausgefolgt wurden, der Versicherer seine Mitteilungspflichten nicht erfüllt hat oder der Versicherungsnehmer keine Kopie des Antrages erhalten hat. Die Rücktrittsfrist beginnt erst, wenn die Mitteilungspflichten des Versicherers erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist ( 5b Versicherungsvertragsgesetz) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag als Verbraucher (Konsument) abgeschlossen, kann er schriftlich bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche vom Vertrag zurücktreten, wenn er seine Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers (Versicherers) abgegeben hat und wenn er nicht selbst den Vertragsabschluß angebahnt hat. ( 3 Konsumentenschutzgesetz) Der Verbraucher kann weiters vom Vertrag zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung wesentliche Umstände, die der Unternehmer (Versicherer) als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages. ( 3a Konsumentenschutzgesetz) Ein besonderes Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers besteht in der Lebensversicherung (ausgenommen Gruppenversicherungsverträge und Verträge mit einer Laufzeit bis zu 6 Monaten). Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall innerhalb von 30 Tagen nach dem Zustandekommen des Vertrages zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beginnt allerdings erst, nachdem der Versicherer seine Anschrift bekannt gegeben hat. ( 165a Versicherungsvertragsgesetz) 4. Vertragsunterlagen Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete Urkunde (Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt) über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer auszuhändigen (Versicherungsschein). Der Versicherer hat bei der Aushändigung des Versicherungsscheines darauf hinzuweisen, daß der Versicherungsnehmer jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern kann, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. ( 3 Versicherungsvertragsgesetz)

Seite 3 5. Datenschutz Die allgemeinen Bestimmungen über den Datenschutz sind im Datenschutzgesetz 2000 festgelegt; für den Bereich der Vertragsversicherung gelten darüber hinaus ab 1. Jänner 2000 aufgrund des 11a Versicherungsvertragsgesetz umfangreiche Spezialbestimmungen über die Ermittlung und den Umgang mit personenbezogenen Gesundheitsdaten. Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die auf Grund einer ärztlichen Untersuchung eines Versicherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person der Auskunfterteilung beziehungsweise der Einsichtgewährung zustimmt. Genanalytische Daten dürfen nach 67 Gentechnikgesetz nicht ermittelt werden. 6. Unzulässige Vertragsbestandteile Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (Konsument) gelten für ihn nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) besondere Schutzbestimmungen hinsichtlich des Vertragsinhalts. Neben der grundsätzlichen Vorschrift, daß eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam bleibt, wenn sie unklar oder unverständlich abgefaßt ist, führt das Gesetz konkrete Vertragsbestimmungen an, die für den Verbraucher nicht verbindlich sind. Es handelt sich dabei um Bestimmungen, welche die naturgemäß schwächere Position des Verbrauchers ausnutzen und den Unternehmer bevorzugen. Nur einige Bestimmungen des 6 Konsumentenschutzgesetz seien hier beispielsweise erwähnt: Unangemessen lange Bindungsfristen für den Verbraucher sind unwirksam. Prämienanpassungsklauseln müssen bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsehen und die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände konkret angeben. Die maßgebenden Umstände müssen sachlich gerechtfertigt und vom Unternehmer nicht beeinflußbar sein. Dem Verbraucher darf im Vertrag nicht eine Beweislast auferlegt werden, die nicht bereits in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist. Ebenso ist es nicht möglich, das Recht zur Geltendmachung eines Irrtums des Verbrauchers oder des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage im vorhinein auszuschließen oder einzuschränken. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefaßt ist. 7. Abweichung des Versicherungsscheins vom Antrag Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, muß der Versicherer den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die einzelnen Abweichungen aufmerksam machen und ihn darauf hinweisen, daß die Abweichungen als genehmigt gelten, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich Widerspruch erhebt. Tut der Ver-sicherer dies nicht, sind die Abweichungen wirkungslos und es gelten die Bestimmungen des Antrages ( 5 Versicherungsvertragsgesetz)

Seite 4 8. Dauer von Versicherungsverträgen Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsverhältnis als stillschweigend verlängert gilt, wenn es nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist nur zulässig, wenn die Verlängerung jeweils nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (Konsument), tritt die stillschweigende Verlängerung nur ein, wenn er vor Beginn der Kündigungsfrist ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. ( 8 Versicherungsvertragsgesetz in Verbindung mit 6 Konsumentenschutzgesetz) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag als Verbraucher (Konsument) abgeschlossen, kann er ungeachtet der vereinbarten Vertragszeit jedenfalls zum Ende des dritten Jahres (oder jedes darauf folgenden Jahres) kündigen. Die Kündigung muß schriftlich innerhalb eines Monats erfolgen ( 8 Versicherungsvertragsgesetz) 9. Folgen von Obliegenheitsverletzungen 6 Versicherungsvertragsgesetz beschränkt die Möglichkeiten des Versicherers, bei Verletzung von vertraglich vereinbarten Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer die Erbringung der Leistung zu verweigern. Grundsätzlich gilt, daß Obliegenheitsverletzungen nur dann zur Leistungsfreiheit führen können, wenn ein Verschulden des Versicherungsnehmers (bzw. Versicherten) vorliegt. Der Versicherer kann eine bloß fahrlässige Obliegenheitsverletzung nur geltend machen, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen (oder ein besonderer Hinweis) ausgefolgt wurden. 10. Fälligkeit der Versicherungsleistung Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht. Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, befreit wird, ist unwirksam. ( 11 Versicherungsvertragsgesetz)

Seite 5 11. Besondere Bestimmungen für die Lebensversicherung Die zusätzlichen Mitteilungspflichten des Versicherers, das besondere Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers und die Mindestanforderungen an den Vertragsinhalt wurden bereits im allgemeinen Teil behandelt. Darüberhinaus erscheinen folgende Bestimmungen besonders erwähnenswert: 11.1. Versicherung auf den Todesfall einer anderen Person Wird eine Versicherung auf den Todesfall einer anderen Person als des Versicherungsnehmers abgeschlossen, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Einwilligung dieser Person erforderlich, wenn die Versicherungssumme den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt. ( 159 Versicherungsvertragsgesetz) 11.2. Rücktritt des Versicherers Wegen der Verletzung einer Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss oder einer Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer (außer bei arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers) nur innerhalb von drei Jahren zurücktreten. ( 163 und 164 Versicherungsvertragsgesetz) 11.3. Prämienfreistellung Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluß des Versicherungsjahres die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung verlangen. In diesem Fall tritt an die Stelle des vereinbarten Kapitaloder Rentenbetrages derjenige Betrag, der sich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Grund der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation ergibt. Die prämienfreie Versicherungsleistung ist für den Schluß des laufenden Versicherungsjahres (unter Berücksichtigung von Prämienrückständen) zu berechnen. Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist. Statt der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung kann im Vertrag auch die Ausbezahlung des Rückkaufswertes vereinbart werden. Kündigt der Versicherer den Vertrag wegen Prämienzahlungsverzugs des Versicherungsnehmers, so wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. ( 173, 174 und 175 Versicherungsvertragsgesetz) 11.4. Rückkaufswert Wird eine Kapitalversicherung für den Todesfall durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, muß der Versicherer den Rückkaufswert erstatten. Dies gilt auch, wenn nach dem Eintritt des Versicherungsfalls der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Kapitals frei ist (außer bei Ermordung der versicherten Person durch den Versicherungsnehmer). Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Grund der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als

Seite 6 Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Prämienrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt. Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist. ( 176 Versicherungsvertragsgesetz) Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. Ebenso sind diese Kosten bei der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung für die Berechnung der Grundlage der prämienfreien Versicherungsleistung höchstens nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Prämienzahlungsdauer zu berücksichtigen. Der Vermittler hat Anspruch auf jenen Teil der Provision samt Nebengebühren, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) entspricht. Eine Vereinbarung, wonach dem Vermittler ein höherer Provisionsanspruch zusteht, ist unwirksam. Der Vermittler hat dem Versicherer eine Provision insoweit zurückzuzahlen, als sie das Ausmaß des anteiligen Provisionsanspruchs übersteigt. ( 176 Abs. 5 und 6 Versicherungsvertragsgesetz) 176 Abs. 5 und 6 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 geschlossen werden. 11.5. Schutzbestimmungen Für die fondsgebundene Lebensversicherung im Inland gelten, soweit die Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko tragen, folgende zusätzliche Schutzbestimmungen: Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluß des Versicherungsvertrages von den Versicherungsnehmern Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranlagung in Wertpapieren und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko erforderlich ist. Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluß des Versicherungsvertrages den Versicherungsnehmern alle zweckdienlichen Informationen zu geben, die zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko erforderlich sind. Die Versicherungsunternehmen dürfen den Versicherungsnehmern die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht empfehlen, wenn und soweit diese Empfehlung nicht mit den Interessen der Versicherungsnehmer übereinstimmt. Die Versicherungsunternehmen dürfen den Versicherungsnehmern die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht zu dem Zweck

Seite 7 empfehlen, im eigenen Interesse oder im Interesse eines mit ihnen verbundenen Unternehmens die Ausgabepreise der Anteile an den Kapitalanlagefonds in eine bestimmte Richtung zu lenken. Das Verbot gemäß Z 4 gilt auch für alle Angestellten und sonst für die Versicherungsunternehmen tätigen Personen. Sind in anderen Rechtsvorschriften Prospekte oder Rechenschaftsberichte über zur Veranlagung bestimmte Kapitalanlagefonds vorgeschrieben, so haben die Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen und ihnen diese Unterlagen auf ihr Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei Verletzung der Pflichten nach den Z 1 bis 5 kann Schadenersatz verlangt werden. Eine Vertragsbestimmung, nach der von dieser Bestimmung zum Nachteil eines Verbrauchers im Sinn des 1 Abs. 1 Z 2 KSchG in der jeweils geltenden Fassung abgewichen wird, ist unbeschadet des 6 Abs. 1 Z 9 KSchG in der jeweils geltenden Fassung nur dann verbindlich, wenn sie in den dem Verbraucher auszuhändigenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegenüber dem übrigen Text deutlich hervorgehoben ist. Die telefonische Werbung für den Abschluß eines Versicherungsvertrages ist gegenüber Verbrauchern verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat oder, sofern nicht mit dem Verbraucher bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und er nicht die telefonische Werbung abgelehnt hat. 11.6. Mindeststandard Lebensversicherung Im Hinblick auf die Informationspflichten gemäß 9a, 18b und 75 VAG ist auf die FMA- Mindeststandards für die Informationspflichten in der Lebensversicherung zu verweisen, die auch von im Dienstleistungsverkehr bzw. über eine Zweigniederlassung im Inland tätigen Versicherungsunternehmen zu beachten sind. Die Mindeststandards sind auf der Homepage der FMA veröffentlicht: http://www.fma.gv.at/cms/site/de/einzel.html?channel=ch0154 12. Pensionskassen Nach 43 Pensionskassengesetz 1990 dürfen die Bezeichnung "Pensionskasse" oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, nur von Pensionskassen verwendet werden. Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, daß eine Pensionskasse betrieben wird, ist verboten. 13. Steuern auf Versicherungsverträge Ausländische Versicherer müssen einen Fiskalvertreter bestellen, der für die Entrichtung der Steuer in Österreich verantwortlich ist. Als Fiskalvertreter können nur Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare oder Versicherungsunternehmen mit Wohnsitz oder Sitz in Österreich bestellt werden.

Seite 8 Maßgebliche Rechtsgrundlage für ist das Versicherungssteuergesetz 1953 in der aktuellen Fassung. Die Steuer wird grundsätzlich in Prozenten des Versicherungsentgelts (Prämie) bemessen: bei Krankenversicherungen 1 % bei Lebens- und Invaliditätsversicherungen 4 % bei Lebensversicherungen mit Einmalerlag und einer Laufzeit von weniger als zehn Jahren 11% bei allen anderen Versicherungen 11 % ( 6 Versicherungssteuergesetz)