Eidgenössische Postkommission PostCom Commission fédérale de la poste PostCom Commissione federale delle poste PostCom Federal Postal Services Commission PostCom DOKUMENTATION Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG) A Die PostCom A 1 Aufgabe Die Eidgenössische Postkommission PostCom überprüft auf Antrag betroffener Gemeinden Entscheide der Schweizerischen Post zu Schliessungen oder Verlegungen von Poststellen oder Postagenturen und gibt innert sechs Monaten eine Empfehlung ab. (Art. 14 Abs. 6 und Art. 22 Abs. 2 Bst. f PG 1 ; Art. 34 VPG 2 ) A 2 Prüfungskriterien Hat die Post die Behörden der betroffenen Gemeinde(n) angehört? (Art. 34 Abs. 1 und Abs. 5 Bst. a VPG) Wurde eine einvernehmliche Lösung gesucht? (Art. 34 Abs. 1 und Abs. 5 Bst. a VPG) Bleibt die Erreichbarkeit gemäss den Vorgaben von Art. 33 Abs. 4 resp. Art. 44 Abs. 1 VPG nach Realisierung des Entscheids der Schweizerischen Post eingehalten? (Art. 34 Abs. 5 Bst. b VPG) Berücksichtigt der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten? (Art. 34 Abs. 5 Bst. c VPG) Gibt es nach Umsetzung des Entscheids noch eine Poststelle in der betreffenden Raumplanungsregion? (Art. 33 Abs. 2 VPG) Hat die Post die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft bei der Festlegung der Öffnungszeiten berücksichtigt? (Art. 33 Abs. 3 VPG)? Im Verfahren nach Art. 34 VPG hat die PostCom nicht über die generelle erelle Zulässigkeit von Anpassungen im Poststellennetz zu befinden; sie beurteilt vielmehr anhand des konkreten Einzelfalls, ob mit der von der Post vorgeschlagenen Lösung eine ausreichende Grundversorgung im Sinne der Vorgaben in der Postgesetzgebung gewahrt bleibt. Sie soll insbesondere sondere sicherstellen, dass auch nach Umsetzung des Entscheids der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt sind und gleichzeitig eine vergleichbare Praxis für die ganze Schweiz verankert werden kann. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0) 2 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) Eidgenössische Postkommission PostCom info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
Für die Beurteilung muss die Post insbesondere auf die Erreichbarkeit zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln abstellen. So wird gewährleistet, dass die Erreichbarkeit tatsächlich für alle Bevölkerungsgruppen gegeben ist. Die Post entscheidet unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission endgültig. B Das Verfahren B 1 Anrufung der PostCom : Legitimation und Verfahren Nach erfolgter Anhörung gemäss Artikel 34 Absatz 1 VPG und Abwägung aller Kriterien stellt die Post der betroffenen Gemeinde ihren schriftlichen Entscheid bezüglich Schliessung oder Verlegung zu. Das zuständige Organ der betroffenen Gemeinde (in der Regel die Exekutive oder der Einwohnergemeinderat) richtet sofern die Gemeinde mit dem Entscheid der Post nicht einverstanden ist innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids durch die Post eine Eingabe an die PostCom (Eidgenössische Postkommission PostCom, Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern). Die Gemeinde hält fest, womit sie nicht einverstanden ist, legt eine Kopie des Entscheids der Post bei und begründet ihre ablehnende Haltung. Sie führt insbesondere aus, weshalb die Post ihres Erachtens die Bestimmungen zur Erreichbarkeit gemäss Postverordnung nicht einhält. Die Gemeinde muss keine weiteren Formalitäten berücksichtigen. Die PostCom beschliesst ihre Empfehlungen grundsätzlich gestützt auf die Akten; sie behält sich vor, zusätzliche Informationen bei der Post oder der betroffenen Gemeinde einzuholen. Sie kann allenfalls auch eine Einigungsverhandlung durchführen. Im Normalfall kann nur die Gemeinde mit dem Standort der Poststelle oder der Postagentur eine Eingabe einreichen (Territorialitätsprinzip). Sind weitere Gemeinden vom Entscheid der Post betroffen, muss die Post allerdings auch ihnen den Entscheid eröffnen, und diese sind ebenfalls legitimiert, ihn der der PostCom zur Überprüfung zu unterbreiten. B 2 Informationsrechte der PostCom gegenüber der Post Die Post dokumentiert die PostCom mit allen Angaben, die zur Erfüllung der Aufgabe notwendig sind. Die betroffene Gemeinde erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Falls die Empfehlungen der PostCom von der Post nur teilweise oder gar nicht berücksichtigt werden, muss die Post das im definitiven Entscheid gegenüber den Gemeinden begründen. Die PostCom erhält von der Post eine Kopie dieses definitiven Entscheids. B 3 Mitteilung der Empfehlung Die Empfehlung wird den betroffenen Gemeinden (in ihrer Sprache) und der Schweizerischen Post schriftlich zugestellt. Eine Kopie geht z. K. an die betroffenen Kantone. Alle Empfehlungen werden in die Landessprachen d, f und i übersetzt und auf www.postcom.admin.ch veröffentlicht. 2/5
B 4 Aufschiebende Wirkung des Verfahrens Die Post unternimmt bis zum Ablauf der Eingabefrist resp. im Falle einer Eingabe bis zum definitiven Entscheid der Post keine definitiven Umsetzungsschritte. B 5 Kosten Das Verfahren ist kostenlos. C Korrespondenzadresse der PostCom Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A 3003 Bern. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.postcom.admin.ch oder Telefon 031/322 50 94. Bern, den 25. April 2013 Der Präsident Der Leiter Fachsekretariat Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Anhang: 1 Gesetzliche Grundlagen 2 Ablaufschema 3/5
1 Gesetzliche Grundlagen Art. 33 VPG Erreichbarkeit 1 Die Post betreibt ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz. 2 In jeder Raumplanungsregion muss mindestens eine Poststelle vorhanden sein. 3 Bei der Festlegung der Öffnungszeiten orientiert sich die Post an den ortsspezifischen Nutzungsbedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft. 4 Das Poststellen- und Postagenturennetz muss gewährleisten, dass 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Poststelle oder Postagentur innerhalb von 20 Minuten erreichen können. Bietet die Post einen Hausservice an, so gelten für die betroffenen Haushalte 30 Minuten. 5 Als Hausservice gilt die Annahme von Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bei der Absenderin oder beim Absender. 6 7 Art. 34 VPG Verfahren bei Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur 1 Vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. 2 Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis. 3 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen. 4 Die PostCom kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen. 5 Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob: a.. die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat; b. die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach Artikel 33 eingehalten bleiben; und c. der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt. 6 Das Verfahren ist unentgeltlich. Art. 44 VPG Zugang zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs 1 Der Zugang zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist angemessen, wenn für 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung die Dienstleistungen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben c e zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 30 Minuten zugänglich sind. 4/5
2 Ablaufschema zum Verfahren nach Art. 34 VPG Entscheideröffnung Post 30 Tage Frist für Anrufung der PostCom NEIN Kein Verfahren JA Einigungsverhandlung Einvernehmliche Lösung? JA NEIN Die PostCom trifft ihre Empfehlung aufgrund der Akten. Die Schweizerische Post entscheidet abschliessend unter Berücksichtigung der Empfehlung. 5/5