DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)



Ähnliche Dokumente
s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

REKOLE. zertifiziert certifié certificato. Karin Alexandra Salzmann REKOLE. Reglement der Garantiemarke

Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE)

Verfügung und die Aufhebung der Milchliefersperre bei der Milchprüfung

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE

S T I F T U N G S A T Z U N G

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Datenschutz-Politik der MS Direct AG

ASF 2002_028. Verordnung

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Weiterbildung Banking & Finance. CYP Prüfungsreglement. CYP Prüfungsreglement Weiterbildung Banking & Finance

GW 103. Reglement zur Auftragsabwicklung bei der Zertifizierung der Fachkundigkeit von Personen. GW 103 d Ausgabe Januar 2007 REGELWERK

Meinungen zur Altersvorsorge

Statuten in leichter Sprache

Zivilstandsverordnung

Ärger mit Brief oder Paket Wir sind für Sie da

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Checkliste. zur Gesprächsvorbereitung Mitarbeitergespräch. Aktivität / Frage Handlungsbedarf erledigt

Fragebogen zur Kooperation und Hilfeplanung

Prüfungsreglement Banking & Finance Essentials

MB-Kanalsanierung. (Ab)Wasser marsch. Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. Wir machen den Weg frei.

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Das Berufsregister wird von der Geschäftsstelle SW geführt.

Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter. sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende

1 Einleitung. Lernziele. automatische Antworten bei Abwesenheit senden. Einstellungen für automatische Antworten Lerndauer. 4 Minuten.

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Vermögensberatung. Inhalt

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb

Befragt wurden Personen zwischen 14 und 75 Jahren von August bis September Einstellung zur Organ- und Gewebespende (Passive Akzeptanz)

Informationen zur Erstellung des Projektantrags in den IT-Berufen und zum AbschlussPrüfungOnlineSystem (CIC-APrOS)

Reglement. über die Mitgliedschaft für PR-Agenturen (Aufnahmereglement)

Stiftungsstatut. der Gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not

Verhaltensoptionen, wenn Krankenversicherer Leistungen kürzen

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Vom 2. Oktober 1937 (Stand 2. Oktober 1937)

Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten

Avisierungsservice für Pakete und Swiss-Express

Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post

Richtlinien. über die Einteilung der Kinder in die Schulen und Kindergärten. vom 27. Juni 2002 (mit Änderungen bis 29. Juni 2010)

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.

n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

Elternzeit Was ist das?

Vergabe von Eigenhypotheken

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die Wartung von Kleinkläranlagen

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Frenkendorf

IT-SICHERHEIT IM UNTERNEHMEN Mehr Sicherheit für Ihre Entscheidung

Studienplatzbeschaffung

Rechtsmittelbelehrung

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

n Parlamentarische Initiative. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-NR)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

teamsync Kurzanleitung

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Rothenfluh

Technische Hinweise zur Online Bewerbung

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge

Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1)

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.

Checkliste. Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Mit Sicherheit mehr Lebensqualität

ANTWORTEN AUF HÄUFIGE FRAGEN TKB E-BANKING

Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.

Stiftung Villa YoYo St.Gallen


Statuten des Vereins guild42.ch

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Datenexport aus JS - Software

Transkript:

Eidgenössische Postkommission PostCom Commission fédérale de la poste PostCom Commissione federale delle poste PostCom Federal Postal Services Commission PostCom DOKUMENTATION Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG) A Die PostCom A 1 Aufgabe Die Eidgenössische Postkommission PostCom überprüft auf Antrag betroffener Gemeinden Entscheide der Schweizerischen Post zu Schliessungen oder Verlegungen von Poststellen oder Postagenturen und gibt innert sechs Monaten eine Empfehlung ab. (Art. 14 Abs. 6 und Art. 22 Abs. 2 Bst. f PG 1 ; Art. 34 VPG 2 ) A 2 Prüfungskriterien Hat die Post die Behörden der betroffenen Gemeinde(n) angehört? (Art. 34 Abs. 1 und Abs. 5 Bst. a VPG) Wurde eine einvernehmliche Lösung gesucht? (Art. 34 Abs. 1 und Abs. 5 Bst. a VPG) Bleibt die Erreichbarkeit gemäss den Vorgaben von Art. 33 Abs. 4 resp. Art. 44 Abs. 1 VPG nach Realisierung des Entscheids der Schweizerischen Post eingehalten? (Art. 34 Abs. 5 Bst. b VPG) Berücksichtigt der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten? (Art. 34 Abs. 5 Bst. c VPG) Gibt es nach Umsetzung des Entscheids noch eine Poststelle in der betreffenden Raumplanungsregion? (Art. 33 Abs. 2 VPG) Hat die Post die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft bei der Festlegung der Öffnungszeiten berücksichtigt? (Art. 33 Abs. 3 VPG)? Im Verfahren nach Art. 34 VPG hat die PostCom nicht über die generelle erelle Zulässigkeit von Anpassungen im Poststellennetz zu befinden; sie beurteilt vielmehr anhand des konkreten Einzelfalls, ob mit der von der Post vorgeschlagenen Lösung eine ausreichende Grundversorgung im Sinne der Vorgaben in der Postgesetzgebung gewahrt bleibt. Sie soll insbesondere sondere sicherstellen, dass auch nach Umsetzung des Entscheids der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt sind und gleichzeitig eine vergleichbare Praxis für die ganze Schweiz verankert werden kann. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0) 2 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) Eidgenössische Postkommission PostCom info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Für die Beurteilung muss die Post insbesondere auf die Erreichbarkeit zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln abstellen. So wird gewährleistet, dass die Erreichbarkeit tatsächlich für alle Bevölkerungsgruppen gegeben ist. Die Post entscheidet unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission endgültig. B Das Verfahren B 1 Anrufung der PostCom : Legitimation und Verfahren Nach erfolgter Anhörung gemäss Artikel 34 Absatz 1 VPG und Abwägung aller Kriterien stellt die Post der betroffenen Gemeinde ihren schriftlichen Entscheid bezüglich Schliessung oder Verlegung zu. Das zuständige Organ der betroffenen Gemeinde (in der Regel die Exekutive oder der Einwohnergemeinderat) richtet sofern die Gemeinde mit dem Entscheid der Post nicht einverstanden ist innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids durch die Post eine Eingabe an die PostCom (Eidgenössische Postkommission PostCom, Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern). Die Gemeinde hält fest, womit sie nicht einverstanden ist, legt eine Kopie des Entscheids der Post bei und begründet ihre ablehnende Haltung. Sie führt insbesondere aus, weshalb die Post ihres Erachtens die Bestimmungen zur Erreichbarkeit gemäss Postverordnung nicht einhält. Die Gemeinde muss keine weiteren Formalitäten berücksichtigen. Die PostCom beschliesst ihre Empfehlungen grundsätzlich gestützt auf die Akten; sie behält sich vor, zusätzliche Informationen bei der Post oder der betroffenen Gemeinde einzuholen. Sie kann allenfalls auch eine Einigungsverhandlung durchführen. Im Normalfall kann nur die Gemeinde mit dem Standort der Poststelle oder der Postagentur eine Eingabe einreichen (Territorialitätsprinzip). Sind weitere Gemeinden vom Entscheid der Post betroffen, muss die Post allerdings auch ihnen den Entscheid eröffnen, und diese sind ebenfalls legitimiert, ihn der der PostCom zur Überprüfung zu unterbreiten. B 2 Informationsrechte der PostCom gegenüber der Post Die Post dokumentiert die PostCom mit allen Angaben, die zur Erfüllung der Aufgabe notwendig sind. Die betroffene Gemeinde erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Falls die Empfehlungen der PostCom von der Post nur teilweise oder gar nicht berücksichtigt werden, muss die Post das im definitiven Entscheid gegenüber den Gemeinden begründen. Die PostCom erhält von der Post eine Kopie dieses definitiven Entscheids. B 3 Mitteilung der Empfehlung Die Empfehlung wird den betroffenen Gemeinden (in ihrer Sprache) und der Schweizerischen Post schriftlich zugestellt. Eine Kopie geht z. K. an die betroffenen Kantone. Alle Empfehlungen werden in die Landessprachen d, f und i übersetzt und auf www.postcom.admin.ch veröffentlicht. 2/5

B 4 Aufschiebende Wirkung des Verfahrens Die Post unternimmt bis zum Ablauf der Eingabefrist resp. im Falle einer Eingabe bis zum definitiven Entscheid der Post keine definitiven Umsetzungsschritte. B 5 Kosten Das Verfahren ist kostenlos. C Korrespondenzadresse der PostCom Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A 3003 Bern. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.postcom.admin.ch oder Telefon 031/322 50 94. Bern, den 25. April 2013 Der Präsident Der Leiter Fachsekretariat Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Anhang: 1 Gesetzliche Grundlagen 2 Ablaufschema 3/5

1 Gesetzliche Grundlagen Art. 33 VPG Erreichbarkeit 1 Die Post betreibt ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz. 2 In jeder Raumplanungsregion muss mindestens eine Poststelle vorhanden sein. 3 Bei der Festlegung der Öffnungszeiten orientiert sich die Post an den ortsspezifischen Nutzungsbedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft. 4 Das Poststellen- und Postagenturennetz muss gewährleisten, dass 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Poststelle oder Postagentur innerhalb von 20 Minuten erreichen können. Bietet die Post einen Hausservice an, so gelten für die betroffenen Haushalte 30 Minuten. 5 Als Hausservice gilt die Annahme von Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bei der Absenderin oder beim Absender. 6 7 Art. 34 VPG Verfahren bei Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur 1 Vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. 2 Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis. 3 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen. 4 Die PostCom kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen. 5 Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob: a.. die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat; b. die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach Artikel 33 eingehalten bleiben; und c. der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt. 6 Das Verfahren ist unentgeltlich. Art. 44 VPG Zugang zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs 1 Der Zugang zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist angemessen, wenn für 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung die Dienstleistungen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben c e zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 30 Minuten zugänglich sind. 4/5

2 Ablaufschema zum Verfahren nach Art. 34 VPG Entscheideröffnung Post 30 Tage Frist für Anrufung der PostCom NEIN Kein Verfahren JA Einigungsverhandlung Einvernehmliche Lösung? JA NEIN Die PostCom trifft ihre Empfehlung aufgrund der Akten. Die Schweizerische Post entscheidet abschliessend unter Berücksichtigung der Empfehlung. 5/5