Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Elektrotechnik



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Transkript:

Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Elektrotechnik auf der Basis der FgVO 1999/03 FG-Handreichung 2004 FgPVO 2001 EPA 1989 Lehrpläne 2002 Stand 07.12.2004 1. Fachliche Qualifikationen Die Schülerinnen und Schüler sollen am Ende des Elektrotechnikunterrichtes Sachverhalte und Problemstellungen an elektrotechnischen Bauteilen und Systemen erfassen, Zusammenhänge analysieren, Lösungen entwickeln und diese bezüglich ihrer Wirksamkeit beurteilen. Es wird angestrebt, den Schülerinnen und Schülern neben Kenntnissen von Fakten auch Methoden zu vermitteln, durch messtechnische Untersuchungen zielgerichtet und problemorientiert zu Lösungen zu kommen und bei der Realisierung von Schaltungen die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen nach VDE, DIN / EN / ISO einzuhalten. Jede Aufgabe ist so zu stellen, dass ihre Bearbeitung den Nachweis von Sach-, Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenz erfordert. Je nach Aufgabenart und Aufgabenstellung können unterschiedliche Akzente gesetzt werden. 2. Schriftliche Abiturprüfung 2.1 Aufgabenarten Die Prüfungsaufgaben werden den Prüflingen schriftlich vorgelegt. Folgende Arten von Aufgaben oder Teilaufgaben sind u. a. möglich: Analyse und funktionale Beschreibung von Schaltungen, Dimensionierung, Aufbau und messtechnische Überprüfung von Schaltungen oder Systemen, Lösung einer Problemstellung aus dem Bereich der Steuerungs- oder Automatisierungstechnik in unterschiedlichen Technologien.

- 2-2.2 Hinweise zum Erstellen von Prüfungsaufgaben So wie Themen im Mittelpunkt des Unterrichts stehen, entwickeln sich auch die Prüfungsaufgaben aus einem Thema. Sie sind in Teilaufgaben gegliedert, wobei Kleinschrittigkeit unbedingt zu vermeiden ist. Die Aufgaben sollen Gelegenheit geben, ein möglichst breites Spektrum an Kompetenzen und Qualifikationen nachzuweisen oder anzuwenden. Eine Prüfungsaufgabe erreicht dann ein angemessenes Niveau, wenn die Summen der Gewichtungseinheiten in den Anforderungsbereichen I (Reproduktion), II (Reorganisation und Transfer) und III (problemlösendes Denken) etwa im Verhältnis 3 : 5 : 2 stehen. Es ist darauf zu achten, dass das Fehlen von Ergebnissen im Anforderungsbereich III die Lösung anderer Teilaufgaben nicht verhindert. Deshalb sollten die Teilaufgaben im Anforderungsbereich III vorzugsweise an das Ende einer Aufgabe gestellt werden. Für den Einsatz elektronischer Rechner ist der Erlass Die Verwendung von Programmen im Mathematikunterricht der Oberstufe (NBL. 3/2001. S. 105 f) sinngemäß zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Prüflinge nur Zugriff auf die zugelassene Software haben. 2.3 Aufgabenvorschläge Für die schriftliche Prüfungsarbeit werden der Schulaufsichtsbehörde zwei Aufgabenvorschläge eingereicht, die je mindestens zwei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten enthalten. Die Aufgabenvorschläge sollen etwa gleichgewichtig sein, die Schulaufsicht wählt einen Vorschlag zur Bearbeitung durch die Schülerinnen und Schüler aus. Bereichsübergreifende Aufgabenteile sind möglich. Die Aufgaben dürfen sich nicht ausschließlich auf Sachgebiete beschränken, die im Verlauf der 13. Jahrgangsstufe behandelt wurden. Gewählte Aufgaben dürfen nicht vor dem Ablauf von 4 Schuljahren erneut eingereicht werden.

- 3-2.4 Einzureichende Unterlagen Die Angemessenheit einer Prüfungsaufgabe kann nur vor dem Hintergrund des vorangegangenen Unterrichts und weiterer erläuternder Hinweise beurteilt werden. Daher sind einzureichen: - die Klausurthemen des 12. und 13. Jahrgangs, ggf. mit Materialien, - die Themen der vier Kurshalbjahre, - wichtige unterrichtsorganisatorische Voraussetzungen (z.b. besonderer Umfang von Unterrichtsausfall, Lehrerwechsel, Zusammenlegung von Kursen...), - die Aufgabentexte und ggf. Materialien, - je Aufgabe ein tabellarischer Bewertungsbogen mit Lösungsskizze und mit den erwarteten Schülerleistungen in Stichworten, den zugeordneten Gewichtungseinheiten mit Angabe des Anforderungsbereichs sowie Angaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen, - die Angabe zugelassener Hilfsmittel (Art der zugelassenen Tabellenwerke,...). Bei Zulassung eines Rechners ist eine Darlegung der organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Verhinderung von Täuschungsversuchen und der Vorkehrungen für Rechnerausfälle erforderlich. 2.5 Hinweise zur Bewertung von Prüfungsleistungen Die Bewertung der Arbeit ist in jedem Fall auf der Grundlage des eingereichten Bewertungsbogens vorzunehmen. Werden Lösungen erbracht, die bei der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung nicht erfasst sind, so sind diese angemessen zu berücksichtigen. Dabei ist eine Überschreitung der Anzahl der für den betreffenden Aufgabenteil vorgesehenen Gewichtungseinheiten unzulässig. Für die Bewertung mit gut müssen Leistungen in den Anforderungsbereichen II und III erbracht werden. Eine Bewertung mit ausreichend setzt Leistungen voraus, die über den Anforderungsbereich I hinaus auch Leistungen in dem Anforderungsbereich II erkennen lassen. Die Benotung der Arbeiten orientiert sich an folgendem Bewertungsschlüssel

- 4 - Prozentualer Anteil der erreichten Gewichtungseinheiten bezogen auf die erreichbaren Gewichtungseinheiten über 85 Note sehr gut 71 bis 85 gut 56 bis 70 befriedigend 41 bis 55 ausreichend 20 bis 40 mangelhaft bis 19 ungenügend Durch gleichmäßige Aufteilung der Intervalle der Gewichtungseinheiten wird die Tendenz der Noten erfasst. Bei schwerwiegenden Mängeln in der äußeren Form oder bei gehäuften Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit werden nach der fachlichen Bewertung der Abiturarbeit bis zu zwei Notenpunkte abgezogen. Wird die Abiturarbeit mit 2, 3 oder 4 Notenpunkten beurteilt, so wird in der Regel höchstens ein Notenpunkt abgezogen, bei einer Beurteilung mit einem Notenpunkt findet ein Punktabzug in der Regel nicht statt. Neben einer Beurteilung nach einem Punkteschema gehört in jedem Falle zur Beurteilung auch eine zusammenfassende Würdigung der gezeigten Leistung, in der auf besondere Vorzüge oder besondere Schwächen verwiesen wird und aus der sich ggf. schlüssig ergibt, warum eine Leistung nicht mehr mit ausreichend bewertet werden kann. 3. Mündliche Abiturprüfung Für die mündliche Prüfung werden dem Prüfling zwei Aufgaben aus verschiedenen Bereichen schriftlich vorgelegt. Sie dürfen keine inhaltliche Wiederholung von Aufgaben der schriftlichen Abiturarbeit sein und sich nicht nur auf die Themen eines Kurshalbjahres beziehen. Vor Beginn der mündlichen Prüfung legt die Prüferin oder der Prüfer den Anwesenden den Erwartungshorizont dar. Jede Aufgabe muss so angelegt sein, dass sie vom Anspruchsniveau her eine Bewertung innerhalb der gesamten Notenskala zulässt.

- 5 - Beide Aufgaben sollen etwa denselben Zeitumfang an der mündlichen Prüfung in Anspruch nehmen und sind bei der Beurteilung gleich zu gewichten. Neben dem Vortrag der Ergebnisse ihrer Vorbereitung müssen die Prüflinge in einem Prüfungsgespräch ergänzende oder weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. In die Beurteilung der Prüfungsleistung geht neben dem Inhalt auch die Art der Präsentation ein. Kommt ein Prüfling im Verlauf der mündlichen Prüfung nicht über die reine Reproduktion gelernten Wissens hinaus, so kann die Note nicht besser als ausreichend (04 Punkte) sein. Soll die Leistung mit sehr gut beurteilt werden, so muss dem Prüfungsgespräch ein eigenständiger Vortrag vorausgehen, und im Verlauf des Gesprächs müssen auch Fragen zum Anforderungsbereich III richtig beantwortet werden.