FREIZEIT INKLUSIV GESTALTEN. rechtliche und finanzielle Fragen. Dortmund, 29. September 2015

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Pflege 29,81 47,12 67,87 89,42 102,01. Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69. Zwischensumme 33,50 50,81 71,56 93,11 105,70

Pflege 29,34 47,15 68,54 90,76 103,35. Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69. Zwischensumme 33,03 50,84 72,23 94,45 107,04

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Transkript:

FREIZEIT INKLUSIV GESTALTEN rechtliche und finanzielle Fragen Dortmund, 29. September 2015

Übersicht Freizeitgestaltung behinderter Menschen UN-Behindertenrechtskonvention und inklusive Freizeitmaßnahmen Leistungen für behinderte Menschen Leistungen für Anbieter/-innen versicherungsrechtliche Fragen weitere Finanzierungsmöglichkeiten

Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben Vorstellung

Aufgaben des KSL Unterstützung bei der Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention (BRK) in Nordrhein-Westfalen Empowerment und Peer-Counseling insbesondere auch Bewusstseinsbildung und Antidiskriminierungsarbeit

Freizeitgestaltung behinderter Menschen Freizeitgestaltung kann für behinderte Menschen schwierig sein, weil Barrieren umfassender Mobilität entgegenstehen finanzielle Mittel beschränkt sind Angebote oft als nicht passend erlebt werden Unterstützung nicht sichergestellt ist Aus xy schlechte Erfahrung xy Unsicherheit vor möglichen Problemen von Teilnahme abgesehen wird

inklusive Freizeitmaßnahmen (Teilhabe an) Freizeitmaßnahmen für behinderte und nicht behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene Unterstützung für alle Teilnehmenden nach individuellen Bedürfnissen durch Freizeitanbieter/-innen gestellt / organisiert

UN-Behindertenrechtskonvention Allgemeine Grundsätze der UN-BRK (1) a) Achtung der Menschenwürde, Autonomie und Selbstbestimmung; b) Nichtdiskriminierung; c) volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft; d) Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit;

UN-Behindertenrechtskonvention Allgemeine Grundsätze der UN-BRK (2) e) Chancengleichheit; f) Barrierefreiheit; g) Gleichberechtigung von Mann und Frau; h) Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.

UN-Behindertenrechtskonvention Art. 5 UN-BRK: Besondere Maßnahmen dienen der allgemeinen Chancengleichheit und der tatsächlichen Gleichberechtigung gruppenbezogene Vorteile Diskriminierung nichtbehinderter Menschen gesetzlich gewollt und damit zulässig (vgl. Welti, Das Diskriminierungsverbot und die angemessenen Vorkehrungen in der BRK [ ] in: Rechtsdienst der Lebenshilfe 2012, 1[3])

UN-Behindertenrechtskonvention und inklusive Freizeitgestaltung In Art. 30 UN-BRK Bekenntnis der Vertragsstaaten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit Anderen Zugang zu Kultur-, Sport- und Freizeitmöglichkeiten haben müssen Verschiedene staatliche Maßnahmen mit dem Ziel, gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen (Art. 30 Abs. 5 UN-BRK)

UN-Behindertenrechtskonvention und inklusive Freizeitgestaltung Aus Art. 30 UN-BRK in der Regel keine direkten Ansprüche auf Finanzierung, mit Ausnahme von Kommunikationsunterstützung (Art. 30 Abs. 4 UN- BRK, haben [ ] Anspruch auf [ ] ) bei Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen aus den Grundsätzen (v.a. Nichtdiskriminierung) u.u. direkte, individuelle Ansprüche

Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Landesaktionsplan NRW inklusiv und inklusive Freizeitgestaltung Aktionsplan NRW inklusiv vom Juli 2012 Im Rahmen des Kinder- und Jugendförderplans sollen Projekte zur Öffnung der Kinderund Jugendarbeit für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gefördert werden (S.120ff.). Schnittstellenproblematik zwischen SGB VIII und SGB XII

ausgewählte Leistungen für behinderte Menschen

Übersicht möglicher Leistungen Hilfe zur Pflege ( 61ff. SGB XII) Leistungen nach SGB XI o Verhinderungspflege o Kurzzeitpflege o allgemeine Betreuungsleistungen Eingliederungshilfe ( 35a SGB VIII, 53,54 SGB XII i. V. m. 55, 58 SGB IX)

Leistungen nach dem SGB XI Voraussetzungen: Pflegestufe oder eingeschränkte Alltagskompetenz nach 45a SGB XI kombinierbare Leistungen: Pflegesachleistungen ( 36 SGB XI) Verhinderungspflege ( 39 SGB X) Kurzzeitpflege (42 SGB XI) Ggf. Allgemeine Betreuungsleistungen

Leistungen nach dem SGB XI Verhinderungspflege bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr und bis zu 1.612 EUR Kann um bis zu zwei Wochen und 806 EUR aus Kurzzeitpflege aufgestockt werden stundenweise Verhinderungspflege bis unter acht Stunden täglich bleibt bei obigen Zeiträumen unberücksichtigt

Eingliederungshilfe Zuständigkeit allgemeine Voraussetzungen o berechtigter Personenkreis xy o geeignete Maßnahme xy o notwendige Maßnahme xy Leistungsumfang

Eingliederungshilfe berechtigter Personenkreis 35a SGB VIII 53f, 56, 57 SGB XII Eingliederungshilfeverordnung 55 SGB IX

Freizeitfahrten als Eingliederungshilfe (1 ) in Gruppen und unter fachkundiger Leitung durchgeführt und bestimmtes Programm, aus dem entnommen werden kann, dass es für die Förderung behinderter Menschen erforderlich ist und als Ergänzung der stationären Maßnahme angesehen werden kann. Arbeitsausschuss der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe (Hrsg.) Empfehlungen zum Sozialhilferecht Grundsicherung und Sozialhilfe (Loseblattwerk, Stand 48. Ergänzungslieferung Januar 2015, T 54 Ziffer 1.0.4.7.1.2)

Freizeitfahrten als Eingliederungshilfe (2) grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt zwischen sechs Tagen und drei Wochen Für den einzelnen behinderten Menschen kann eine Freizeit in der Regel [nur] alle zwei Jahre finanziert werden. Ausnahmen sind möglich (mit eingehender Begründung, die auf die Intensität der Fördermaßnahmen abstellen muss) Arbeitsausschuss der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe (Hrsg.) Empfehlungen zum Sozialhilferecht Grundsicherung und Sozialhilfe (Loseblattwerk, Stand 48. Ergänzungslieferung Januar 2015, T 54 Ziffer 1.0.4.7.1.2)

Freizeitfahrten als Eingliederungshilfe (3) Wenn Durchführung von Ferienfreizeiten in der Vergütung der [stationären]einrichtungen enthalten, keine nochmalige Förderung der Maßnahme. Im Rahmen der teilstationären Betreuung sind Freizeiten als Leistungen der Eingliederungshilfe laut LWL nicht notwendig. Arbeitsausschuss der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe (Hrsg.) Empfehlungen zum Sozialhilferecht Grundsicherung und Sozialhilfe (Loseblattwerk, Stand 48. Ergänzungslieferung Januar 2015, T 54 Ziffer 1.0.4.7.1.2)

Kritik an Empfehlungen / Forderungen Freizeitfahrten müssen auch für ambulant oder teilstationär wohnende Menschen als Eingliederungshilfe möglich sein. Assistenz ist für Freizeitmaßnahmen umfassend zu finanzieren

Förderung von Anbieter/-innen nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht

Förderung auf allen staatlichen Ebenen Europäische Union Bund internationale Maßnahmen ( z.b. www.ijab.de) Maßnahmen von gesamtstaatlicher Bedeutung Bundesländer Kommunen nach kommunalen Richtlinien

Grundsätze Gewährleistungsverantwortung (öffentliche Stellen müssen für Einrichtungen / Dienste sorgen, aber keine individuellen Förderansprüche einzelner Träger / Projekte z. B. 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, 11 und 12 SGB VIII, 74 SGB VIII, 95 SGB X, 4 und 5 SGB XII

Grundsätze Weiterentwicklung der Jugendarbeit durch die Länder ( 82 SGB VIII) Planungs- und Gewährleistungsverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ( 79ff. SGB VIII, 11-13 SGB VIII) Strukturprinzipien der Jugendarbeit nach 3-5 SGB VIII (Zusammenarbeit mit freien Trägern, Trägerautonomie)

Zuständigkeiten öffentlicher Träger grundsätzlich Landkreise und kreisfreie Städte als örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig ( 85 Abs. 1 SGB VIII, 1, 1a AG-KJHG NRW). ausnahmsweise Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Jugendhilfe zuständig ( 85 Abs. 2 SGB VIII, 1, 8 AG-KJHG NRW).

Zuständigkeiten überörtlicher Träger nach 85 SGB VIII zuständig bei Förderung der Zusammenarbeit mit freien Trägern insbesondere zur Planung und Sicherstellung eines Angebotes an [u.a.] Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche wenn die Dienste, Einrichtungen o.ä. den örtlichen Bedarf übersteigen bei Modellprojekten

Anforderungen an öffentliche Träger Vielfalt sicherstellen an Zielen Inhalten Methoden Zielgruppen

Verhältnis öffentliche <=> freie Träger Öffentliche Träger müssen Vielfalt sicherstellen Angebote freier Träger vorhanden? Angebote freier Träger durch Förderung zu schaffen? Öffentlicher Träger als Anbieter Subsidiarität des öffentlichen Trägers Es müssen keine Einrichtungen geschlossen werden

Trägerautonomie Inhaltliche Ausrichtung des einzelnen Trägers zu respektieren Freier Träger muss nicht mit öffentlichem Träger zusammenarbeiten Grundsätzlich keine inhaltlichen Weisungen Grundsätzlich keine durch bestimmte inhaltliche Ausrichtung bedingte Förderung Einschränkungen über 9 SGB VIII

Leistungen für Veranstalter/-innen in der Regel kein Anspruch auf bestimmte Förderart und höhe Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung / Gleichbehandlung mit vergleichbaren Maßnahmen und Anbietern von Maßnahmen ( 40 VwVfG i.v.m. Landesgesetzen)

Förderung nach 74 SGB VIII (Kinder und Jugendliche) fachliche Voraussetzungen und Qualitätsmaßstäbe gewährleistet zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel gewährleistet gemeinnützige Ziele angemessene Eigenleistung und den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit

Weitere Förderkriterien Prinzipien der 3-5 SGB VIII Beteiligung der Betroffenen Eigenbeteiligung Prinzipien des KJFöG NRW Kinder- und Jugendförderplan NRW Richtlinien der Landschaftsverbände lokale Förderpläne und Richtlinien

Förderung nach Sozialhilferecht Erwachsene und Kinder 4 und 5 SGB XII Zusammenarbeit mit und Förderung von Verbänden nicht im Regelungsbereich der 75ff. SGB XII Rechtsanspruch [nur] auf fehlerfreie Ermessensausübung

Nutzung kommunaler Räumlichkeiten Anspruch auf Zugang zu kommunalen Einrichtungen (z.b. städtische Veranstaltungsräume) aus 8 Abs. 2 und 4 Gemeindeordnung NRW, u.u. gegen Gebühr kommunale Veranstaltungsräume müssen barrierefrei sein ( 4 Behindertengleichstellungsgesetz NRW)

Nutzung kommunaler Räumlichkeiten Anspruch auf Zugang zu kommunalen Einrichtungen (z.b. städtische Veranstaltungsräume) aus 8 Abs. 2 und 4 Gemeindeordnung NRW, u.u. gegen Gebühr kommunale Veranstaltungsräume müssen barrierefrei sein ( 4 Behindertengleichstellungsgesetz NRW)

praktische Durchsetzung rechtzeitige Beantragung von Förderung alle Bedarfe berücksichtigen keine Rechtsgrundlage für vorläufige Leistungen Rechtsschutz gegen Ablehnung wegen Ermessensfehlern Widerspruchs- und Klagerecht gegen Förderung von Konkurrenten

Versicherungsfragen (1) Veranstalter-Unfallversicherung Veranstalter-Haftpflichtversicherung gesetzliche Unfallversicherung u.a. für Angestellte, Pflegepersonen oder ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätige Personen Betriebshaftpflichtversicherung für Assistenzkräfte von Diensten private Versicherungen der Teilnehmenden

Versicherungsfragen (2) Versicherungsstelle für chronisch kranke und behinderte Menschen http://www.versicherungsstelle-ccb.de/ Versicherer im Raum der Kirchen http://www.vrk.de/ Haftpflichtkasse Darmstadt http://www.haftpflichtkasse.de/

weitere Finanzierungsmöglichkeiten Beiträge der Teilnehmenden Stiftungen Kirchen Sponsoring Fundraising Croudfunding

Sprechen Sie uns an Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben Westfalen c/o MOBILE Selbstbestimmtes Leben Behinderter e.v. Roseggerstraße 36 44137 Dortmund Telefon: 0231 / 53 22 90 31 Internetseite: www.ksl-nrw.de/ksl-westfalen E-Mail: westfalen@ksl-nrw.de