Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v. 25.06.2015 3 ZB 12.1111



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Transkript:

VGH München, Beschluss v. 25.06.2015 3 ZB 12.1111 Titel: VGH München: BayHSchLG, Diplom, Regensburg, Elektroingenieur, BayVwVfG, Einstellungsvoraussetzung, BeamtVG, BesGr, HRG, Beamtenversorgung, Hochschulstudium, Landesanwaltschaft, Neumüller, Rechtsquelle, Beklagte, Studium, Antragsverfahren, ohne mündliche Verhandlung, Zulassungsgrund Normenketten: VwGO 124 II BayVwVfG Art. 35, 48, 51 BeamtVG 10 I 1 Nr. 1, 11 I Nr. 3 Buchst. a, 12 I Nr. 1, 67 II 3, III, 85, 94 II, 108 II HRG 44 BayHSchLG a.f. Art. 11 GG Art. 33 II 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchLG Schlagworte: Beamtenversorgung, Fachhochschulprofessor, Hochschulstudium, Einstellungsvoraussetzung, Aufbaustudium, Berücksichtigung, Diplom-Wirtschaftsingenieur, Diplom-Elektroingenieur, Ruhegehaltfähigkeit, Wirtschaftsinformatik, Berufungszulassungsantrag, Zulassungsvorbringen, Dienstzeit, Wiederaufgreifen, Beamtenverhältnis, Ruhegehaltssatz, Vordienstzeit, Hochschulausbildung, Auswahlentscheidung, Regelungswirkung, Ruhegehalt Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.743,68 festgesetzt. Gründe 1 Der auf die Zulassungsgründe des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt

wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist nicht der Fall. 3 Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, die Versorgungsbezüge des Klägers im Wege der Änderung des bestandskräftigen Festsetzungsbescheids des Landesamts für Finanzen vom 21. August 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25. November 2010 gemäß Art. 51 Abs. 5 i. V. m. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG unter Anerkennung der Zeit eines wirtschaftswissenschaftlichen Aufbaustudiums vom 1. Januar 1973 bis 13. November 1974 als ruhegehaltfähige Dienstzeit mit Wirkung ab 1. Oktober 2009, hilfsweise ab 15. November 2010 festzusetzen, zu Recht abgewiesen. Der Beklagte hat diese Vordienstzeit rechtsfehlerfrei nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt. Da der Festsetzungsbescheid schon nicht rechtswidrig ist, kann offen bleiben, ob die sonstigen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (i. w. S.) vorliegen. 4 1.1 Das Ruhegehalt des Klägers ist gemäß 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung, vgl. 108 Abs. 2 BeamtVG) zu bestimmen, weil der am 1. März 1991 in das Beamtenverhältnis als Fachhochschulprofessor (BesGr C 2) berufene Kläger bereits am maßgeblichen Stichtag des 31. Dezember 1991 Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2009 ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand und die letzte bestandskräftige Festsetzung seiner Versorgungsbezüge vor dem 1. Januar 2011 erfolgt ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG). 5 Danach ist über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten des Klägers gemäß 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG 2006 als ruhegehaltfähig nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu entscheiden, weil der sich hieraus ergebende Ruhegehaltsatz (68,05 v. H.) auch ohne Berücksichtigung der Zeit seines wirtschaftswissenschaftlichen Aufbaustudiums höher ist als derjenige (67,20 v. H.) bei Zugrundelegung neuen Rechts ( 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG 2006). Maßgebend sind deshalb die Anrechnungsvorschriften des BeamtVG in der Fassung vom 12. Februar 1987 (BGBl I S. 570) - BeamtVG 1987 - (vgl. BVerwG, U. v. 26.1.2012-2 C 49/10 - juris Rn. 10). 6 1.2 Der danach maßgebliche Ruhegehaltssatz erhöht sich nicht aufgrund der Zeit des Aufbaustudiums zum Diplom-Wirtschaftsingenieur, das der Kläger nach dem Abschluss seines Studiums zum Diplom- Elektroingenieur absolviert hat. 7 1.2.1 Eine Berücksichtigung des Aufbaustudiums als ruhegehaltfähige Vordienstzeit nach 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG 1987 scheidet aus, weil es sich dabei nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit gehandelt hat. 8 Nach 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG 1987 soll die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums bis zur Ernennung zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, im Fall des 44 Abs. 1 Nr. 4 b) HRG, im Übrigen kann sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Förderlich sind Fachkenntnisse, die dem Beamten bei Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein können, ohne dass es sich um eine Einstellungsvoraussetzung handeln muss; Kenntnisse, die normativ als Einstellungsvoraussetzung gefordert sind, sind stets als förderlich einzustufen (BVerwG, U. v. 26.1.2012-2 C 49/10 - juris Rn. 17). 9 Zwar war das wirtschaftswissenschaftliche Aufbaustudium förderlich i. S. d. 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG 1987, weil es dem Kläger wirtschaftliche Fachkenntnisse vermittelt hat, die für das erste ihm übertragene Amt als Fachhochschulprofessor im Fachbereich Allgemeinwissenschaften und Informatik für

Anwendungsentwicklung, Betriebswirtschaftslehre und Lehrgebiete aus den Grundlagen der Informatik nützlich waren. Er hat diese wirtschaftlichen Kenntnisse jedoch nicht im Rahmen einer von ihm ausgeübten hauptberuflichen Tätigkeit, sondern eines zusätzlichen Studiums erworben. Eine hauptberufliche Tätigkeit ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass sie entgeltlich erfolgt, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht (vgl. BVerwG, U. v. 25.5.2005-2 C 20/04 - juris Rn. 19; U. v. 24.6.2008-2 C 5/07 - juris Rn. 12). 10 1.2.2 Eine Berücksichtigung des Aufbaustudiums als ruhegehaltfähige Vordienstzeit nach 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG 1987 scheidet ebenfalls aus, weil es sich dabei nicht um eine für das erste Amt des Klägers als Fachhochschulprofessor vorgeschriebene Hochschulausbildung gehandelt hat. 11 Die besonderen Anrechnungsvorschriften des 67 Abs. 2 BeamtVG 1987 schließen die Anwendung der 10 bis 12 BeamtVG 1987 auf Professoren nicht aus, sondern eröffnen zusätzliche Anrechnungsmöglichkeiten (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.1986-2 C 4/84 - juris Rn. 13; U. v. 24.9.2009-2 C 63/08 - juris Rn. 19). 12 Nach 12 Abs. 1 Nr.1 BeamtVG 1987 kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Hochschulausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Das Tatbestandsmerkmal vorgeschrieben verlangt mehr als der Begriff förderlich, wie er beispielsweise in 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG 1987 verwendet wird. Vorgeschrieben ist eine Ausbildung, wenn sie aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Eine lediglich nützliche oder förderliche Ausbildung genügt nicht (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2007-2 C 18/06 - juris Rn. 22; U. v. 24.9.2009-2 C 63/08 - juris Rn. 20; B. v. 5.12.2011-2 B 103/11 - Rn. 11; U. v. 26.1.2012-2 C 49/10 - juris Rn. 12). 13 (1) Gesetzlich vorgeschrieben für die Einstellung als Fachhochschulprofessor nach 44 Abs. 1 Nr. 1 HRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl I S. 1170) - HRG 1987 -, Art. 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchLG in der bis 31. Juli 1994 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1989 (GVBl. S. 327) - BayHSchLG 1989 - war (u. a.) ein abgeschlossenes Hochschulstudium (vgl. BVerwG, U. v. 26.1.2012-2 C 49/10 - juris Rn. 13). 14 Für die Übernahme als Fachhochschulprofessor war dabei nur ein Hochschulstudium gesetzlich vorgeschrieben (vgl. BayVGH, U. v. 6.4.1988 - Nr. 3 B 87.00009 UA S. 7, bestätigt durch BVerwG, B. v. 24.8.1988-2 B 107/88), so dass das 1971 als Diplom-Ingenieur abgeschlossene Elektrotechnikstudium des Klägers für die Übertragung seines ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich, aber auch ausreichend war. Der Kläger hat mit dem erfolgreichen Abschluss des Elektrotechnikstudiums 1971 die Einstellungsvoraussetzung eines abgeschlossenen Hochschulstudiums erfüllt und konnte - da er auch die übrigen Mindestvoraussetzungen nach 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HRG 1987, Art. 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Nr. 2, Art. 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a), Art.11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchLG nachgewiesen hat - deshalb zum Fachhochschulprofessor (BesGr C 2) ernannt werden, ohne dass das von ihm 1973/1974 absolvierte wirtschaftswissenschaftliche Aufbaustudium hierfür Voraussetzung gewesen wäre. Dieses war für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis als Fachhochschulprofessor nicht gesetzlich vorgeschrieben, auch wenn es für seine Berufung förderlich war, weil es ihm wirtschaftliche Fachkenntnisse vermittelt hat, die für sein Amt als Fachhochschulprofessor für Anwendungsentwicklung, Betriebswirtschaftslehre und Lehrgebiete aus den Grundlagen der Informatik nützlich waren. 15

Zwar erfasst die für Professoren (u. a.) geltende Einstellungsvoraussetzung eines abgeschlossenen Hochschulstudiums in 44 Abs. 1 Nr. 1 HRG 1987 nur solche Hochschulabschlüsse, die sich auf das Fach des Hochschullehrers, das er an der Hochschule vertreten soll, beziehen und die ihm daher - neben weiteren Leistungsnachweisen - die fachliche Befähigung hierzu vermittelt haben. Vorgeschrieben sind deshalb nur solche Ausbildungsgänge, die dazu beitragen, die Befähigung für das erstrebte und übernommene Amt im öffentlichen Dienst zu vermitteln (vgl. BVerwG, B. v. 3.8.1994-2 B 92/94 - juris Rn. 5; a.a. Reich, BayHSchLG, 2. Auflage 2000, Rn. 2 zu Art. 11, wonach grundsätzlich belanglos ist, in welchem Fach das Studium abgeschlossen wurde). 16 Dies bedeutet aber nicht, dass das für eine Einstellung als Professor vorausgesetzte abgeschlossene Hochschulstudium eine spezielle einschlägige fachliche Ausrichtung aufweisen muss. Die Hochschule und das Land haben diesbezüglich vielmehr einen weiten Entscheidungsspielraum, was sich insbesondere i. S.e. Dynamisierung bei der Zusammenfassung von Arbeitsgebieten zu Fächern auswirken kann. Es wird hierdurch möglich, Arbeitsgebiete als Fach für ein Professorenamt auszuweisen, die als solche neuartig sind, also insbesondere keine entsprechenden berufsqualifizierenden Studiengänge kennen (vgl. Kehler in: Denninger, HRG, 1984, Rn. 10 zu 44). 17 Ein spezielles Studium der (Wirtschafts-) Informatik gab es seinerzeit noch nicht, so dass die Fachhochschule durch Kombination der Gebiete Anwendungsentwicklung, Betriebswirtschaftslehre und Lehrgebiete aus den Grundlagen der Informatik auch ein neues Fach für ein Professorenamt schaffen konnte. Ein Elektrotechnikstudium mit Bezügen zu Nachrichtentechnik und Datenverarbeitung erscheint dabei auch als der Informatik wesensverwandt und deshalb geeignet, als berufsqualifizierende Hochschulausbildung in einer durchaus einschlägigen Fachrichtung die erforderliche Befähigung für das vom Kläger angestrebte und übernommene Amt zu vermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das vom Kläger zu vertretende Arbeitsgebiet nach der Aufgabenbeschreibung schwerpunktmäßig im Bereich Informatik und nicht der Betriebswirtschaftslehre bewegte. Deshalb ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte das Elektrotechnikstudium als erforderliche, aber auch als ausreichende Einstellungsvoraussetzung i. S. d. 44 Abs. 1 Nr. 1 HRG 1987, Art. 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchLG 1989 für die Berufung zum Fachhochschulprofessor angesehen hat. 18 (2) Wenn sich der Kläger demgegenüber darauf beruft, dass ihm ohne seine allein durch das wirtschaftswissenschaftliche Aufbaustudium vermittelten Kenntnisse der Lehrstuhl für Anwendungsentwicklung, Betriebswirtschaftslehre und Lehrgebiete aus den Grundlagen der Informatik nicht übertragen worden wäre, verkennt er den Begriff der Einstellungsvoraussetzungen i. S. v. 44 Abs. 1 HRG 1987, Art. 11 Abs. 1 BayHSchLG1989. Zwar können - insbesondere bei mehreren Bewerbern - über die darin gesetzlich normierten Mindestvoraussetzungen hinausgehende besondere Qualifikationen bei der Auswahl berücksichtigt werden und ggf. auch - wie im Fall des Klägers dessen wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen - den Ausschlag für eine Besetzungsentscheidung geben. 19 Das letztlich im konkreten Fall entscheidende Auswahlkriterium für eine Berufung ist jedoch nicht mit den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für eine Einstellung als Professor gleichzusetzen. Der Gesetzgeber hat in 44 Abs. 1 HRG 1987, Art. 11 Abs. 1 BayHSchLG 1989 - wie das jeweils von ihm verwendete Wort mindestens zeigt - nur die Mindestvoraussetzungen für die Einstellung von Professoren normiert (vgl. BVerfG, U. v. 29.6.1983-2 BvR 720/79 u. a. - BVerfGE 64, 323 juris Rn. 117). Dabei gehen beide Bestimmungen davon aus, dass auch im Hochschulbereich die Auswahl allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BeamtVG erfolgen kann. Nach den Erfordernissen der jeweiligen Stelle können deshalb bereits im Vorgriff einer Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG mit der Ausschreibung zusätzliche Anforderungen gestellt werden, die die in 44 Abs. 1 HRG 1987, Art. 11 Abs. 1 BayHSchLG 1989 vorausgesetzten Mindestanforderungen weiter umschreiben, indem beispielweise der Begriff Hochschulausbildung näher im Hinblick auf die Anforderungen der zu

besetzenden Stelle konkretisiert wird (vgl. Reich, BayHSchLG, 2. Auflage 2000, Rn. 1 zu Art. 11). Solche durch das Anforderungsprofil der Stelle vorgegebenen zusätzlichen Einstellungsvor-aussetzungen stellen jedoch keine normativen Mindestvoraussetzungen i. S. d. 44 Abs. 1 Nr. 1 HRG 1987, Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 BayHSchLG 1989 dar. Deshalb ist es für 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG 1987 nicht ausreichend, wenn das Anforderungsprofil einer Stelle im Einzelfall bestimmte (weitergehende) Ausbildungsvoraussetzungen verlangt (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2007-2 C 18/06 - juris Rn. 22). 20 Aus diesem Grund geht auch der Hinweis des Klägers auf die in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen für die zu besetzenden Professorenstellen fehl. Zwar wurden danach Bewerber mit einschlägigem Hochschulabschluss für die Bereiche Wirtschaftsinformatik sowie Angewandte Informatik gesucht. Hierbei handelte es sich aber nicht um normative Einstellungsvoraussetzungen i. S. d. 44 Abs. 1 Nr. 1 HRG 1987, Art. 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchLG 1989, sondern lediglich um das Anforderungsprofil für die konkret zu besetzenden Stellen. In der Stellenanzeige wurde demgemäß auch klargestellt, dass (normative) Einstellungsvoraussetzung für die ausgeschriebenen Stellen lediglich ein abgeschlossenes Hochschulstudium war. Nach dem unter (1) Ausgeführten war im Übrigen auch ein Studium der Elektrotechnik als fachlich einschlägiges Studium für den Bereich Wirtschaftsinformatik anzusehen, so dass der Kläger damit über einen einschlägigen Hochschulabschluss verfügte. 21 Auch soweit der Kläger auf die Begründung für seine Platzierung auf Platz 1 der Vorschlagsliste hinweist, wonach er am vielseitigsten einsetzbar sei, da er neben seinem technischen Studium ein wirtschaftswissenschaftliches Aufbaustudium sowie viele Jahre Praxiserfahrung in der Wirtschaft vorweisen könne, kommt darin lediglich zum Ausdruck, dass die wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung des Klägers neben dem Elektrotechnikstudium für die Berufung des Klägers nützlich bzw. förderlich, nicht aber, dass sie - normativ - als Einstellungsvoraussetzung erforderlich war. Wie ein Vergleich mit den übrigen Bewerbern zeigt, wurde nämlich nur ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Elektrotechnik bzw. der Betriebswirtschaftslehre, jedoch kein zusätzliches Studium vorausgesetzt, auch wenn letztlich das wirtschaftswissenschaftliche Aufbaustudium des Klägers und dessen praktische Erfahrung maßgeblich für die Auswahlentscheidung war. 22 (3) Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das wirtschaftswissenschaftliche Aufbaustudium des Klägers an der TU M. unstreitig den vorhergehenden Abschluss eines technischen Ingenieurstudiums voraussetzte und ohne dieses ein Studium zum Diplom-Wirtschaftsingenieur dort nicht möglich war. Hieraus kann der Kläger aber nicht den Schluss ziehen, dass das zwingend an ein erfolgreich abgeschlossenes Ingenieurstudium anknüpfende wirtschaftswissenschaftliche Aufbaustudium auch eine gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung i. S. d. 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG 1987 i. V. m. 44 Abs. 1 Nr. 1 HRG 1987 und Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchLG 1989 für seine Einstellung als Fachhochschulprofessor darstellte, auch wenn er aufgrund seiner Studien- bzw. Berufsplanung von Anfang an beabsichtigt haben sollte, nach Abschluss des Elektrotechnikstudiums eine Zusatzausbildung zum Diplom-Wirtschaftsingenieur zu machen sowie im Anschluss daran im Bereich Wirtschaftswissenschaften zu promovieren. Auch wenn man die beiden vom Kläger absolvierten Studiengänge mit Blick auf das auf dem technischen Ingenieurstudium aufbauende wirtschaftswissenschaftliche Studium als einheitliches abgeschlossenes Hochschulstudium zum Diplom-Wirtschaftsingenieur ansehen wollte, ändert dies nämlich nichts daran, dass der Kläger bereits mit seinem abgeschlossenen Studium der Elektrotechnik über eine - fachlich einschlägige - abgeschlossene Hochschulausbildung i. S. d. 44 Abs. 1 Nr. 1 HRG 1987, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchLG 1989 verfügte, ohne dass es diesbezüglich darauf ankäme, dass er noch ein weiteres, hierauf aufbauendes Studium absolviert hat. Deshalb ist auch unerheblich, ob das Aufbaustudium als eigenständiges, abgeschlossenes Studium anzusehen ist. 23

Insoweit kann der Kläger auch nicht argumentieren, dass das Tatbestandsmerkmal mindestens, das den einzelnen Einstellungsvoraussetzungen in 44 Abs. 1 Nr. 1 HRG 1987, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchLG 1989 vor die Klammer gezogen vorangestellt ist und sich ersichtlich auf die Mindestanforderungen für die Einstellung von Professoren bezieht, so interpretiert werden muss, dass eine Berufung zum Fachhochschulprofessor (mindestens) ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt, so dass - wie im Fall des Klägers - ggf. auch zwei Studiengänge als normative Einstellungsvoraussetzung anzusehen seien, da - wie ausgeführt - für die Übernahme als Fachhochschulprofessor lediglich ein Hochschulstudium gesetzlich vorgeschrieben war (vgl. BayVGH, U. v. 6.4.1988 - Nr. 3 B 87.00009 UA S. 7). 24 (4) Auch die aufgrund des wirtschaftswissenschaftlichen Aufbaustudiums im Bereich Wirtschaftswissenschaften zum Dr. rer. pol. erfolgte Promotion des Klägers, die nach 44 Abs. 1 Nr. 3 HRG 1987, Art. 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHSchLG 1989 zusätzliche normative Voraussetzung für eine Einstellung des Klägers als Fachhochschulprofessor war, führt nicht dazu, dass das Aufbaustudium deshalb als vorgeschriebene Hochschulausbildung i. S. d. 44 Abs. 1 Nr. 1 HRG 1987, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchLG 1989 anzusehen wäre. Abgesehen davon, dass keine besonderen fachlichen Vorgaben für die Promotion existieren, muss auch kein Zusammenhang zwischen den in 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 HRG 1987, Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BayHSchLG 1989 vorgeschriebenen einzelnen Einstellungsvoraussetzungen bestehen. 25 (5) Entsprechendes wie für die Promotion gilt auch für die nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchLG 1989 verlangten besonderen Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. 26 (6) Es kommt schließlich auch nicht darauf an, dass der Kläger mit Wirkung zum 1. Juni 1996 zum Fachhochschulprofessor in BesGr C 3 für Informatik mit Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre, Software- Engineering, DV-Projektmanagement, Unternehmensführung und DV-gestützte Entscheidungstechnik, Grundlagen der Informatik, Kostenrechnung, Steuerrecht ernannt wurde, weil es sich dabei nicht um die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes handelte. 27 (7) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte die Zeit seines wirtschaftswissenschaftlichen Aufbaustudiums als ruhegehaltfähig anerkannt hätte. 28 67 Abs. 3 BeamtVG 1987 sieht vor, dass - vorbehaltlich eines Gleichbleibens der zugrundeliegenden Rechtslage - über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach 67 Abs. 2 BeamtVG 1987 sowie aufgrund der 10 bis 12 BeamtVG 1987 in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden soll. Dass vorliegend hinsichtlich der Zeit des wirtschaftswissenschaftlichen Aufbaustudiums eine solche Entscheidung bei Einstellung des Klägers getroffen und dieses als ruhegehaltfähig anerkannt worden wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich. 29 Zwar wird im Berufungsvorgang unter dem Punkt 1 b) Abgeschlossenes Hochschulstudium (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchLG) neben dem Elektrotechnikstudium ausdrücklich auch das wirtschaftswissenschaftliche Aufbaustudium angeführt. Doch unabhängig davon, dass damit nur die Tatsache, dass der Kläger dieses Studium abgeschlossen hat, wiedergegeben wird, wird unter dem Punkt 1 h) klargestellt, dass es sich dabei lediglich um eine sonstige Prüfung von erheblicher Bedeutung, nicht um eine normative Einstellungsvoraussetzung handelte. 30

Auch soweit in den Auszügen aus der elektronischen Personalakte DIAPERS.DX beide Hochschulabschlüsse des Klägers als Voraussetzung für BV bejaht werden, fehlt es am konstitutiven Charakter der Feststellung. Die Auszüge stellen sich nur als Auflistung des beruflichen Werdegangs des Klägers dar, durch den - trotz der ausdrücklichen Anführung das wirtschaftswissenschaftliche Aufbaustudium - dieses mangels Regelung i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG nicht bindend als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist. 31 Gleiches gilt für die von der Fachhochschule vorgelegten beruflichen Werdegänge des Klägers, die diesbezüglich überdies auf den - im Zeitpunkt der Berufung des Klägers noch nicht in Kraft befindlichen - Art. 7 Abs. 3 BayHSchPG Bezug nehmen und deshalb keine Regelungswirkung entfalten können. 32 Erst recht kann sich der Kläger diesbezüglich nicht auf seine bloße Bezeichnung als Diplom- Wirtschaftsingenieur in seiner Ernennungsurkunde berufen. 33 (8) Der Hinweis des Klägers darauf, dass auch Zeiten einer Habilitation nach 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG 1987 ruhegehaltfähig sind (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.2009-2 C 63/08 - juris Rn. 18), obwohl sie in 67 Abs. 2 BeamtVG 1987 nicht aufgeführt sind, liegt neben der Sache, weil die Habilitation nach 44 Abs. 1 Nr. 4 a) HRG 1987 für die Ernennung zum Hochschulprofessor notwendig war (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 21), während hier die Zeit eines nicht vorgeschriebenen Aufbaustudiums in Frage steht. 34 (9) Da hinsichtlich der Frage der vorgeschriebenen Hochschulausbildung nicht auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls bzw. die Einstellungspraxis (vgl. SächsOVG, B. v. 1.7.2011-2 A 708/09 - juris Rn. 7) abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, ob das wirtschaftswissenschaftliche Aufbaustudium des Klägers von der Fachhochschule als unabdingbare Voraussetzung für die Einstellung des Klägers angesehen worden ist, so dass das Verwaltungsgericht auch den diesbezüglichen Beweisangeboten des Klägers nicht nachgehen musste. Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren hierzu bestimmte Tatsachen (erneut) unter Beweis gestellt hat, erfolgte dies schon nicht innerhalb der Frist des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; im Übrigen sind Ermittlungen zum Sachverhalt im Zulassungsverfahren nicht veranlasst. 35 1.2.3 Eine Berücksichtigung des Aufbaustudiums als ruhegehaltfähige Vordienstzeit nach 11 Abs. 1 Nr. 3 a) BeamtVG 1987 scheidet ebenfalls aus, weil es sich dabei nicht um eine Vordienstzeit handelt, in der der Kläger auf wissenschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden. Hierfür genügt nicht, dass die besonderen Fachkenntnisse für das Amt des Klägers förderlich oder nützlich sind oder dass sie den Kläger hierfür besonders geeignet erscheinen lassen. Vielmehr bilden lediglich solche Fachkenntnisse die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes, wenn dieses dem Beamten ohne sie nicht übertragen oder er andernfalls nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre (vgl. BVerwG, B. v. 3.10.1984-2 B 82/84 - juris; BayVGH, U. v. 27.6.2013-3B 12.883 - juris Rn. 19), was nach dem unter 1.2.2 Ausgeführten nicht der Fall ist. 36 1.2.4 Eine Berücksichtigung des Aufbaustudiums als ruhegehaltfähige Vordienstzeit nach 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 1987 scheidet ebenfalls aus, weil es sich dabei nicht um Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung gehandelt hat (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.2008-2 C 5/07 - juris Rn. 12). 37 2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Anforderungen an ein abgeschlossenes Hochschulstudium i. S. d. 44 Abs. 1 Nr. 1 HRG 1987, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchLG 1989 sind in der Rechtsprechung geklärt.

38 3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Wie sich aus Vorstehendem unter 1. ergibt, lassen sich die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen aus den Vorschriften der 44 Abs. 1 Nr. 1 HRG 1987, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchLG 1989 und der dazu ergangenen Rechtsprechung beantworten. Zudem hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass der vorliegende Fall verallgemeinerungsfähig ist. 39 4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. 40 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 41 Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ( 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).