22. Auslandsaufenthalt Die Ausbildung kann jetzt bis zu einem Viertel der Ausbildungszeit im Ausland erfolgen, wenn dies dem Ausbildungsziel dient ( 2 Abs. 3 BBiG). Beträgt die Dauer des Ausbildungsabschnittes im Ausland mehr als 4 Wochen, ist hierfür ein zuvor mit der zuständigen > Kammer abgestimmter Plan erforderlich ( 76 Abs. 3 BBiG, 41b Abs. 3 HwO). Arbeitsrechtlich handelt es sich bei dem Auslandsaufenthalt um eine Entsendung, d. h. der Ausbildungsvertrag gilt ohne Unterbrechung fort, der Auszubildende bleibt auch im Ausland Auszubildender des deutschen Betriebes. Für den Vertrag gilt das deutsche Recht weiter, Gerichtsstand ist der Sitz des deutschen Betriebes. Da der Ausbildungsvertrag fortbesteht, hat der Auszubildende auch im Ausland weiter Anspruch auf die vereinbarte Ausbildungsvergütung. Die deutsche Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) bleibt auch während des Auslandsaufenthaltes bestehen (sog. Ausstrahlung des inländischen Sozialversicherungsschutzes, 4 SGB IV bzw. innerhalb der EU: Art. 14 DGB-Verordnung 1408/71 als Spezialvorschrift). Weitere Informationen und Checklisten enthält der kostenlose Leitfaden zur Durchführung von Mobilitätsmaßnahmen mit Auszubildenden Auslandspraktika organisieren, der beim > Westdeutschen Handwerkskammertag unter www.handwerk-nrw.de/www-whkt/content/service/service.htm heruntergeladen werden kann.! B 23. Beendigung der Ausbildung Das Ausbildungsverhältnis endet durch Bestehen der Gesellen-/Abschlussprüfung ( 21 Abs. 2 BBiG) Die meisten Ausbildungsverhältnisse enden vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende nämlich vorher die Gesellen-/Abschlussprüfung, endet das Ausbildungsverhältnis vorzeitig mit dem Tag, an dem der Prüfungsausschuss dem Auszubildenden das Bestehen der Prüfung offiziell mitteilt ( 21 Abs. 2 BBiG). by Dr.-Ing. Paul Christiani GmbH & Co. KG FM 89
Ablauf der Ausbildungszeit ( 21 Abs. 1 BBiG) Das Ausbildungsverhältnis ist ein befristetes Vertragsverhältnis und endet damit am letzten Tag der vereinbarten Ausbildungszeit, ohne dass weitere Erklärungen hierzu erforderlich wären ( 21 Abs. 1 BBiG). Bei > Verkürzung (Nr. 67) oder > Verlängerung der Ausbildungszeit (Nr. 68) endet das Ausbildungsverhältnis entsprechend mit dem von der > Kammer geänderten Schlussdatum. Tod des Auszubildenden ( 613 BGB) Der Tod des Auszubildenden beendet das Ausbildungsverhältnis ( 613 BGB). Stirbt dagegen der Betriebsinhaber oder Ausbilder hat dies auf den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses keinen Einfluss, da der Vertrag von den Erben fortgeführt bzw. ein neuer Ausbilder bestellt werden kann. Ein Kündigungsgrund besteht nur dann, wenn der Betrieb wegen des Todesfalles nicht fortgeführt wird oder nicht mehr ausbildungsberechtigt ist. > Kündigung in der Probezeit ( 22 Abs. 1 BBiG) > Kündigung nach Probezeitende ( 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG) > Kündigung wegen Aufgabe der Ausbildung ( 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG) > Aufhebungsvertrag Checkliste: Beendigung der Ausbildung Haben Sie dem Auszubildenden ein > Ausbildungszeugnis ausgestellt? (auch wenn Sie den Auszubildenden nach der Ausbildung übernehmen!) Haben Sie dem Auszubildenden seine > Arbeitspapiere (Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsausweis, Urlaubsbescheinigung) ausgehändigt? Haben Sie den Auszubildenden bei der Krankenkasse um- bzw. abgemeldet? Bei vorzeitiger Beendigung durch Kündigung / Aufhebungsvertrag zusätzlich: Haben Sie der Kammer im Handwerk: über die Innung/Kreishandwerkerschaft die Beendigung mitgeteilt? Haben Sie den Auszubildenden bei der Berufsschule abgemeldet? FM 90 by Dr.-Ing. Paul Christiani GmbH & Co. KG
24. Bekleidungsregeln (Dresscode) Arbeitnehmer (und damit auch Auszubildende) können im Zweifelsfall nicht frei entscheiden, was sie am liebsten zur Arbeit anziehen: Auszubildende mit Kundenkontakt müssen sich dabei mehr Bekleidungsregeln gefallen lassen als Auszubildende im Innendienst. Eine solche Pflicht kann, wenn eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung im Ausbildungsvertrag oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung fehlt vorbehaltlich von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats durch eine Weisung des Arbeitgebers begründet werden oder sich aus einer vertraglichen Rücksichtnahmepflicht ( 242, 241 Abs. 2 BGB nf) ergeben (BAG, 10.10.2002 2 AZR 472/01). Insbesondere kann der Arbeitgeber den Stil des Hauses vorgeben und grundsätzlich durch Einzelanweisungen die Arbeitsverhältnisse seiner Mitarbeiter ausgestalten. Besteht Kundenkontakt, kann der Arbeitgeber von den Auszubildenden branchenübliche Kleidung verlangen. Er kann z. B. dem im Verkauf tätigen Auszubildenden untersagen, in Gegenwart von Kunden in Jeans, Turnschuhen, mit offenem Kragen, ohne Krawatte und ohne Sakko aufzutreten (LAG Hamm Az.: 13 TaBV 36/91). Bei Einsatz im Kundendienst kann der Arbeitgeber ebenso darauf bestehen, dass Tätowierungen oder Piercings im Beruf vollständig verdeckt sind bzw. entfernt werden. Zulässig ist etwa folgende Regelung: Das äußere Erscheinungsbild hat unseren Kunden Rechnung zu tragen. Extreme Modeerscheinungen wie z. B. Plateauschuhe, Schlaghosen, enge, bauchfreie Tops, auffälliger Modeschmuck, sichtbares Piercing, schrille Haarfrisuren und -farben sind während der Arbeit nicht gestattet. Die Firmenführung darf sogar bestimmte Kleidungsstücke von ihren Angestellten (z. B. das Tragen von Baseball-Kappen) verlangen (ArbG Frankfurt/Main, Az.: 9 Ca 7218/98). s. auch > Arbeitskleidung/Dienstkleidung Der Arbeitgeber kann auch aus Sicherheitsgründen Bekleidungsregeln vorgeben. So kann langhaarigen Auszubildenden, die an Maschinen arbeiten müssen, das Tragen eines Haarnetzes vorgeschrieben werden (ArbG Frankfurt/Main, Az.: 11 Ca 3445/01). Aus Sicherheitsgründen kann z. B. auch das Tragen von Schmuck oder Piercing verboten werden. by Dr.-Ing. Paul Christiani GmbH & Co. KG FM 91
! Berufsschulpflicht Zuständige Berufsschule s. auch > Arbeitskleidung/Schutzkleidung Weigert sich der Auszubildende berechtigte Bekleidungsregeln des Arbeitgebers zu befolgen, kann dies nach entsprechender > Abmahnung (Nr. 1) zur fristlosen Kündigung führen. Beachte: Bekleidungsregelung des Arbeitgebers müssen angemessen, d. h. dem Arbeitnehmer bei Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar sein. Hier spielt u. a. durch Art. 4 Grundgesetz geschützte Glaubensfreiheit des Auszubildenden eine Rolle: Wenn der Glaube des Auszubildenden diesem eine bestimmte Bekleidung (z. B. Kopftuch) vorschreibt, muss der Arbeitgeber darauf bei seiner Bekleidungsregelung Rücksicht nehmen. Er kann daher nicht mit Hinweis auf mögliche, aber nicht näher nachgewiesene wirtschaftliche Beeinträchtigungen infolge befürchteter negativer Reaktionen von Kunden das religiös motivierte Tragen eines Kopftuches verbieten (BAG 10.10.2002 2 AZR 472/01). Anders läge der Fall aber, wenn das religiöse Bekleidungsstück die Arbeitssicherheit gefährdet. 25. Berufsschule Wer berufsschulpflichtig ist, ist in den Schulgesetzen des jeweiligen Bundeslandes geregelt. Ob Ihr Lehrling berufsschulpflichtig ist, können Sie bei der für Sie zuständigen > Kammer erfragen Besteht keine Berufsschulpflicht mehr, empfiehlt es sich dennoch, den Berufsschulbesuch im Ausbildungsvertrag zu vereinbaren, da ansonsten der Ausbildungsbetrieb verpflichtet ist, dem Auszubildenden sämtliche Kenntnisse zu vermitteln, die für das Bestehen der theoretischen Gesellenprüfung erforderlich sind (bei Nichterfüllung ggf. Schadenersatzanspruch des Auszubildenden!). Grundsätzlich muss der Auszubildende die für den Sitz des Ausbildungsbetriebes zuständige Berufsschule besuchen. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten. Die Adresse der zuständigen Berufsschule, bei der Ihr Auszubildender unmittelbar nach Abschluss des Ausbildungsvertrages angemeldet werden muss, kann bei der zuständigen > Kammer erfragt werden. FM 92 by Dr.-Ing. Paul Christiani GmbH & Co. KG
I. Freistellungspflicht des Betriebes Der Ausbildungsbetrieb ist gem. 15 BBiG verpflichtet, seinen schulpflichtigen Auszubildenden zum Berufsschulunterricht anzuhalten und freizustellen. Freistellen bedeutet, dass der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden während dieser Zeit nicht beschäftigen darf. Vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht darf der Auszubildende egal, ob minderjährig oder erwachsen nicht im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden ( 9 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG). Auch wenn die Erledigung im Betrieb anfallender Arbeiten noch so dringlich sein mag, darf der Ausbildungsbetrieb den Lehrling ohne vorherige Genehmigung der Berufsschule nicht während der Berufsschulzeiten im Betrieb beschäftigen. Ein Rechtsanspruch auf Beurlaubung seines Auszubildenden von der Berufsschule besteht nicht. Stellt der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden nicht gem. 15 BBiG für den Besuch des Berufsschulunterrichtes frei, verstößt er gleich mehrfach gegen gesetzliche und vertragliche Vorschriften. Folgende Sanktionen drohen: Ordnungswidrigkeit gem. 102 Abs. 1 Nr. 4 BBiG Geldbuße bis 5.000,- v Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtfreistellung Ordnungswidrigkeit nach den Schulgesetzen der Länder (z. B. 20 Abs. 1 Nr. 1 SchulPflichtG nw) Geldbuße bis 1.000,- v Ggf. Schadensersatz- anspruch des Auszubildenden Geldbuße bis 15.000,- b Geldstrafe Verletzung des Ausbildungsvertrages durch den Ausbildungsbetrieb Bei Jugendlichen zusätzlich: Ordnungswidrigkeit / Straftat gem. 58 Abs. 5 Nr. 6 JArbSchG Im Wiederholungsfall kann dem Ausbildungsbetrieb außerdem durch die > zuständige Stelle die Ausbildungsbefugnis entzogen werden ( 33 BBiG, 24 HwO). Der Auszubildende, der vom Ausbildungsbetrieb nicht für den Besuch der Berufsschule freigestellt wird, ist berechtigt, eigenmächtig am Unterricht teilzunehmen. Der Ausbil- Auszubildender darf eigenmächtig am Unterricht teilnehmen by Dr.-Ing. Paul Christiani GmbH & Co. KG FM 93
dungsbetrieb darf ihn deshalb nicht abmahnen, kündigen oder ihm hierfür einen Tag Urlaub abzuziehen. II. Anrechnung der Berufsschulzeit Die Berufsschulzeit gehört grds. zur Ausbildung und ist daher auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen. Die Anrechnungspflicht ist bei jugendlichen Auszubildenden anders geregelt als bei Erwachsenen. a. Anrechnung bei Jugendlichen Erster Berufsschultag Zweiter Berufsschultag Blockunterricht Anrechnung auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit Ausnahme: ausdrücklich tarifliche Anrechnungsregelung Wie der Berufsschulunterricht bei > minderjährigen Auszubildenden auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen ist, ist gesetzlich geregelt ( 9 Abs. 2 JArbSchG): Ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 Min. wird mit 8 Zeitstunden angerechnet an diesem Tag darf der Jugendliche im Betrieb nicht mehr beschäftigt werden ( 9 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG). Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen angerechnet. Sind in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als 5 Unterrichtsstunden, ist der Jugendliche verpflichtet, an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren an welchem der beiden Tage, bestimmt der Ausbildungsbetrieb. Blockunterricht von planmäßig mindestens 25 Unterrichtsstunden à 45 Min. ist mit 40 Zeitstunden anzurechnen, d. h. in dieser Woche ist keine Beschäftigung im Betrieb mehr zulässig. Die Anrechnung erfolgt nur auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit für Minderjährige von 40 Stunden wöchentlich ( 8 Abs. 1 JArbSchG) und nicht auf die kürzere tarifliche Arbeits- bzw. Ausbildungszeit. Das gilt nur dann nicht, wenn im Tarifvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass die Berufsschulzeiten auf die tarifliche Ausbildungszeit anzurechnen ist. (BAG 27.5.1992, EzB 9 JArbSchG, Nr. 20). Solche Regelungen sind bislang noch sehr selten. FM 94 by Dr.-Ing. Paul Christiani GmbH & Co. KG
1. Der Minderjährige A hat montags 6 Unterrichtsstunden Berufsschule. Die tarifliche Arbeitszeit beträgt 37,5 h, eine tarifliche Anrechnungsregelung besteht nicht. Der 6-stündige Berufsschultag ist hier mit 8 h auf die nach 8 Abs. 1 JArbSchG zulässige Höchstarbeitszeit von 40 h anzurechnen. Damit verbleiben noch 32 h (= 4 x 8 h), an denen A von dienstags bis freitags im Betrieb ausgebildet werden kann. Beispiel 2. Selber Fall, bei (nicht allgemeinverbindlicher) tariflicher Anrechnungsregelung. Der 6-stündige Berufschultag ist dann wegen der tariflichen Anrechnungspflicht mit 8 h auf die tarifliche Ausbildungszeit von 37,5 h anzurechnen, sofern die Parteien tarifgebunden sind. Damit verbleiben noch 29,5 h (= 37,5 h 8 h), an denen A von dienstags bis freitags im Betrieb ausgebildet werden kann. Sind die Parteien dagegen nicht tarifgebunden, gilt die tarifliche Anrechnungsverordnung nicht. Der Auszubildende kann dann wie im Beispiel 1 insgesamt 32 h im Betrieb ausgebildet werden. b. Anrechnung bei Erwachsenen Für erwachsene Auszubildende fehlt eine gesetzliche Anrechnungsregelung seit der Änderung des JArbSchG im Jahre 1997. Das Bundesarbeitsgericht hat aber entschieden, wie die Anrechnung der Berufsschulzeit zu erfolgen hat (BAG 23.3.2001; EzB n. F. 7 BBiG Nr. 35): Soweit sich der Berufsschulunterricht (inkl. Pausen und Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb) mit der betriebsüblichen Arbeitszeit überschneidet, wird er auf die Ausbildungszeit angerechnet. Die Ausbildungszeit wird also insoweit durch den Berufsschulunterricht ersetzt. Anrechnung bei zeitlicher Überschneidung Berufsschule: Weg Schule-Betrieb: betriebsübliche Arbeitszeit: Mo 8:00 14:00 Uhr 20 min. Mo Fr 8:30 16:30 Uhr (= 37,5 h). Von 8:30 bis 14:20 Uhr ist die betriebliche Ausbildungszeit mit dem Berufsschulbesuch deckungsgleich und wird insoweit komplett ersetzt. Die Berufsschulzeit vor 8:30 Uhr liegt außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit und wird nicht angerechnet. Die Ausbildungswoche ist insgesamt um eine halbe Stunde länger (nicht angerechnete Berufsschulzeit von 8:00 8:30 Uhr) als die betriebsübliche Arbeitszeit. by Dr.-Ing. Paul Christiani GmbH & Co. KG FM 95
Ausnahme: tarifliche Anrechnungsregelung Liegt der Berufsschulunterricht (inkl. Pausen- und Wegezeiten) dagegen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit, wird er grundsätzlich nicht angerechnet. Dies kann dazu führen, dass die Ausbildungszeit insgesamt (Berufsschule + betriebliche Ausbildung) größer als die tarifliche Ausbildungszeit ist. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 h darf aber in keinem Fall überschritten werden. Außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit liegende Berufschulzeiten sind dann anzurechnen, wenn eine ausdrückliche Anrechnungsregelung im einschlägigen Tarifvertrag besteht (sehr selten!). Berufsschule: Weg Schule- Betrieb: betriebsübliche Arbeitszeit: (= 37,5 h). Mo 8:00 14:00 Uhr 20 min. Di Fr 8:30 16:30 Uhr Sa 8:00 14:00 Uhr Der Berufsschultag liegt außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit und wird daher nicht angerechnet. Der Ausbildungsbetrieb kann A während der gesamten betriebsüblichen Zeit ausbilden. Die Ausbildungswoche umfasst daher 43,5 h (6 h Berufsschule + 37,5 h Betrieb). Bei einer einschlägigen tariflichen Anrechnungsregelung ist der Berufsschultag dagegen anzurechnen. Der Auszubildende darf dann nur 31,5 h (37,5 h 6 h Berufsschule) im Betrieb ausgebildet werden. Die Ausbildungswoche beträgt dann nur 37,5 h (=tarifliche Ausbildungszeit). Unzulässige Nachholung Rückkehr in den Betrieb nach der Berufschule FM 96 Erledigung von Hausaufgaben Unzulässig ist eine Nachholung von Berufsschulzeit (inkl. Pause und Wegezeiten) außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit oder die von der ansonsten betrieblich üblichen Ausbildungszeit abweichende Regelung der Ausbildungszeit an Berufsschultagen. Der Auszubildende muss nach der Berufsschule in den Betrieb zur Ausbildung fahren, wenn die nach Ankunft im Betrieb verbleibende Ausbildungszeit hinreichend ist, um noch sinnvoll für Ausbildungszwecke genutzt werden zu können. Der Auszubildende hat keinen Anspruch darauf, für die Erledigung von Hausaufgaben freigestellt zu werden. Hausaufgaben hat der Auszubildende grundsätzlich außerhalb der Ausbildungszeit zu fertigen. by Dr.-Ing. Paul Christiani GmbH & Co. KG