KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR.



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Transkript:

KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR. Nadine Jablonski Das qualifizierte Arbeitszeugnis 1. Einleitung Über das einfache Zeugnis hinaus, in dem nur Art und Dauer der Tätigkeit genannt werden, kann der Arbeitnehmer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen, in dem zusätzlich Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis beurteilt werden. Gesetzlich ist auch geregelt, dass das Zeugnis schriftlich erteilt wird. Hinsichtlich der Wort- und Satzwahl ist der Arbeitgeber frei, das Zeugnis muss aber klar und verständlich formuliert sein. 2. Wahrheit oder Wohlwollen Bei der Erstellung des Arbeitszeugnisses ist zu beachten, dass dieses einerseits wohlwollend, andererseits aber auch der Wahrheit entsprechen soll. Der Arbeitgeber soll einerseits mit dem Zeugnis das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht behindern, andererseits kann er sich aber auch gegenüber dem zukünftigen Arbeitgeber schadenersatzpflichtig machen, wenn er im Zeugnis nicht die Wahrheit schreibt. Im Zweifelsfall hat sich der Arbeitgeber für die Wahrheit zu entscheiden. 3. Zum Inhalt a) Überschrift Zeugnis: Je nach Anlass ist zu unterscheiden zwischen dem Zwischenzeugnis, dem vorläufigen Zeugnis und dem Endzeugnis. Zwischenzeugnis: Ein Zwischenzeugnis wird erteilt z.b. bei Versetzung, Fortbildung, Wechsel des Vorgesetzten, Versetzung (anderer Arbeitsbereich oder anderer Arbeitsort), bei längeren Unterbrechungen (z.b. Elternzeit), Betriebsübergang, Insolvenz. Das Arbeitsverhältnis besteht hier weiter, so dass das Zeugnis im Präsens zu formulieren ist. Vorläufiges Zeugnis: Wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses absehbar ist (z.b. befristetes Arbeitsverhältnis) hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erstellung eines vorläufigen Zeugnisses, um sich bewerben zu können. Endzeugnis: Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf Erstellung eines Endzeugnisses. b) Briefpapier: Das Zeugnis ist auf Briefpapier des Arbeitgebers zu schreiben, das er im Geschäftsverkehr verwendet (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3.3.1993, Aktenzeichen 5 AZR 182/92). Sollte ein solches nicht vorliegen, kann es auch auf weißem Papier geschrieben sein. Dabei ist der Arbeitgeber mit Rechtsform und Anschrift vollständig aufzuführen. c) Angaben zum Zeugnisempfänger, Unternehmen, Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses: Der Arbeitnehmer wird mit Vor- und Familiennamen genannt. Ob auch Anschrift und Geburtsdatum aufzunehmen sind, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird vertreten, dass diese nur im Einverständnis des Arbeitnehmers aufzunehmen sind. www.kanzlei-nickert.de Seite 1 von 5

Üblich ist, das Unternehmen kurz vorzustellen im Zeugnis. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses sind in das Zeugnis aufzunehmen. Der Arbeitnehmer hat übrigens auch bei einer relativ kurzen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses einen Anspruch auf Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Das Landesarbeitsgericht Köln sprach beispielsweise einem Arbeitnehmer, der nur 6 Wochen im Betrieb beschäftigt war, den Anspruch auf Erstellung eines qualifizierten Zeugnisses zu. (Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30.3.2011, Aktenzeichen 4 Sa 1485/00). Kürzere Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses z.b. durch Urlaub und Krankheit werden im Arbeitszeugnis nicht aufgenommen. Längere Unterbrechungen, die ca. 2/3 der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausmachen, z.b. Inanspruchnahme von Elternzeit, sind hingegen im Arbeitszeugnis aufzunehmen (Bundesarbeitsgericht vom 10.5.2005, 9 AZR 261/04). Begründet wird dies mit der oben bereits erwähnten Wahrheitspflicht. Nur dann, wenn der Zeugnisersteller der Ansicht ist, dass er trotz der längeren Unterbrechungen ein objektives Zeugnis erteilen kann, muss die längere Unterbrechung nicht erwähnt werden. Eine Krankheit darf im Zeugnis nur dann erwähnt werden, wenn sie für die Gesamtbeurteilung der Führung oder der Leistung des ausscheidenden Arbeitnehmers von Bedeutung ist (Urteil des Sächsisches Landesarbeitsgerichts vom 30.1.1996, 5 Sa 996/95). d) Tätigkeit, Stellenbezeichnung, Hierarchie, Aufgaben, Kompetenzen, Entwicklung im Unternehmen: Es ist ein einheitliches Zeugnis zu erstellen, wenn beispielsweise ein Mitarbeiter zunächst als IT- Kaufmann und dann als System-Administrator beim Arbeitgeber gearbeitet hat. Es sind dann beide Tätigkeiten in einem Zeugnis aufzuführen. e) Leistungsbeurteilung und Arbeitsverhalten: Die Beurteilung der Leistung und des Arbeitsverhaltens orientiert sich an der Tätigkeitsbeschreibung. Hier werden Fähigkeiten, Fachkenntnisse, Arbeitsbereitschaft, fachliche Arbeitsergebnisse, herausragende Erfolge, Initiative, Verhandlungsgeschick, Durchsetzungsvermögen, Entscheidungsbereitschaft, Mitarbeiterführung (bei Führungskräften) sowie Verhalten zu Vorgesetzten, Kollegen und Dritten (soziales Verhalten) und die Beachtung einer betrieblichen Ordnung erwähnt und eine Gesamtbeurteilung abgegeben. Der Arbeitgeber hat einen Beurteilungsspielraum, welcher Eigenschaft er mehr Bedeutung zumisst. Wichtig zu wissen ist, dass in manchen Berufen die Nichterwähnung von bestimmten Eigenschaften negativ wirkt. Bei einer Kassiererin und einem Außendienstmitarbeiter (wegen der Spesenabrechnung) wird beispielsweise erwartet, dass die Ehrlichkeit im Zeugnis erwähnt wird (Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29.7.2005, 4 Ta 594/04). Beim Fehlen einer Aussage zur Ehrlichkeit kann der Zeugnisleser sonst darauf schließen, dass kein ehrliches Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt. Weitere berufstypische Eigenschaften sind beispielsweise Verschwiegenheit bei einer Chef-Sekretärin. Wenn nur das Verhalten gegenüber Mitarbeitern, nicht aber das gegenüber Vorgesetzten und Kunden erwähnt ist, spricht das für sich (= vielsagendes Schweigen). Hier sind die übertragenen Aufgaben im Einzelnen, (besondere Befugnisse, Spezialtätigkeiten und Sonderaufgaben aufzuführen. Straftaten und Strafverfahren, die im Zusammenhang stehen mit dem Arbeitsverhältnis müssen erwähnt werden. Wenn sie nicht erwähnt werden, kann man www.kanzlei-nickert.de Seite 2 von 5

sich sogar schadenersatzpflichtig machen gegenüber dem neuen Arbeitgeber. Diebstahl, Unterschlagung, Untreue zu Lasten des Arbeitgebers oder auch eine Trunkenheitsfahrt mit dem Dienstwagen dürfen nicht nur, sondern müssen sogar erwähnt werden. Der bloße Verdacht einer Straftat reicht jedoch nicht aus, denn das Zeugnis darf nur Tatsachen, keine bloßen Verdächtigungen enthalten. Konkret bedeutet das, dass ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren nicht im Zeugnis erwähnt werden darf. Es muss also entweder eine rechtskräftige Entscheidung oder ein Geständnis vorliegen. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung haben sich standardmäßige Formulierungen eingebürgert. Weil es das Wort vollste nicht gibt etwas ist entweder voll oder nicht verwenden manche Arbeitgeber stattdessen bereits für die Bewertung mit der Note 1 das Wort volle Zufriedenheit. Die Länge des Zeugnisses muss mit der Position und der Dauer im Unternehmen übereinstimmen. f) Schlussformel: Grund, Dank an den Mitarbeiter: Der Grund für die Beendigung wird nicht angegeben, außer der Arbeitnehmer wünscht das. Allerdings ist aus dem Beendigungszeitpunkt, also dem Ausstellungsdatum des Zeugnisses, ersichtlich, wenn die Kündigung fristlos ausgesprochen wurde. Er/Sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit zu unserer vollsten stets zu unserer vollen zu unserer vollen stets zu unserer zu unserer Zufriedenheit im großen und ganzen zu unserer Zufriedenheit zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht Schulnote 1 1-2 2 2-3 3 4 5 6 Als Schlussformel steht häufig am Ende des Zeugnisses: Wir danken Herrn XXXX für seine geleistete Arbeit und wünschen ihm auf seinem weiteren Berufsweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg. Obwohl es nach weit verbreiteter Ansicht einen schalen Beigeschmack hat, wenn das Zeugnis diesen Satz nicht beinhaltet, wird er vom Bundesarbeitsgericht (Entscheidung vom 20.2.2001, Aktenzeichen 9 AZR 44/00) nicht zwingend vorgeschrieben. Anders sieht dies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Urteil vom 3.11.2010 (Aktenzeichen 12 Sa 974/10). Es möchte sich hier nicht dem höheren Gericht anschließen und spricht für den Fall, dass die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung über ein befriedigend hinausgeht, dem Arbeitnehmer den Anspruch auf eine solche Schlussformel zu. Der Arbeitgeber ist nicht an dieses Schema gebunden, das Zeugnis muss aber in sich stimmig sein. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 3.2.2011, Aktenzeichen 21 Sa 74/10) folgt mit seiner Ansicht hingegen dem Bundesgerichtshof und verneint einen grundsätzlichen Anspruch auf solch eine Schlussformel. www.kanzlei-nickert.de Seite 3 von 5

Ob nun also eine Schlussformel in das Zeugnis mit aufgenommen werden sollte oder nicht, hängt davon ab, vor welchem Gericht man sich später streiten wird. Wenn man die Geduld hat, den Rechtsstreit bis vor das Bundesarbeitsgericht zu bringen, hat man gute Chancen, dass der Satz überflüssig ist. g) Ausstellungsdatum, Unterschriften: Das Zeugnis wird mit Namensangabe, Ort und Datum der Zeugnisausstellung unterschrieben vom Arbeitgeber, bzw. bei einer juristischen Person vom Betriebsleiter, Prokuristen oder Vorgesetzten. Eine Beurteilung durch Gleichgestellte oder Untergeordnete ist nicht statthaft. Wird bei einer Insolvenz des Arbeitgebers der Arbeitnehmer vor der Insolvenzeröffnung entlassen, bleibt der Arbeitgeber Schuldner des Zeugnisses, er unterschreibt dieses dann auch. Anders ist dies, wenn ein vorläufiger starker Insolvenzverwalter bestellt wird, dann hat dieser die Pflicht zur Erstellung des Zeugnisses. Auch wenn ein Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Arbeitsverhältnis beendet, schuldet der Insolvenzverwalter die Erstellung des Zeugnisses. Da der Insolvenzverwalter aber im Zweifelsfall die Leistung des Arbeitnehmers (noch) nicht so gut beurteilen kann, hat er einen Auskunftsanspruch gegen den Insolvenzschuldner und Arbeitgeber ( 97 Insolvenzordnung). Das Zeugnis ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldet. Ein eventuelles Kündigungsschutzverfahren darf nicht abgewartet werden. 4. Abholen/Zusenden? Der Arbeitgeber muss das Zeugnis zusenden, wenn es erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstellt wird und der Arbeitnehmer dieses bereits vorher verlangt hat. Ansonsten ist das Arbeitszeugnis abzuholen. Das Zeugnis wird üblicherweise zugesandt in einem DIN A4-Umschlag und nicht geknickt. Wenn man es beim Kopieren des Originals nicht sieht, darf es jedoch auch geknickt und in einem kleineren Umschlag versandt werden. 5. Streit über den Inhalt Ist der Arbeitnehmer mit dem ihm erteilten Zeugnis nicht zufrieden, kann er den Arbeitgeber auffordern, ihm ein berichtigtes Zeugnis zu erteilen. Wenn es um die ihm übertragenen Aufgaben oder um die Dauer des Arbeitsverhältnisses geht, muss der Arbeitnehmer den von ihm behaupteten abweichenden Inhalt beweisen. Geht der Arbeitnehmer gegen die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung vor, muss er beweisen, dass er besser ist, wenn er eine überdurchschnittliche Beurteilung begehrt. Der Arbeitgeber kann das alte Zeugnis zurückverlangen Zug um Zug gegen Erteilung des neuen. An den bisherigen Text ist der Arbeitgeber gebunden, wenn nicht neue Umstände eine schlechtere Beurteilung rechtfertigen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.6.2005, Aktenzeichen 9 AZR 352/04). www.kanzlei-nickert.de Seite 4 von 5

KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR. Über KANZLEI NICKERT, Offenburg: KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise benötigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet. Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand. KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV-Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen.* Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de Disclaimer: Falls Sie über den Beitrag hinausgehende Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Allerdings weisen wir Sie darauf hin, dass wir diese individuelle Leistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auch abrechnen. Alle Angaben sind sorgfältig geprüft. Durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verordnungen sowie Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen. *) Die Einstufung durch FOCUS Money basiert auf einem fachlichen Multiple Choice Test und einer Abfrage von weichen Kriterien, wie z. B. durchschnittliche Fortbildungstage. Letztere werden von FOCUS Money nicht überprüft. www.kanzlei-nickert.de Seite 5 von 5