Bundesministerium der Finanzen Herrn MR Ralph Hoffmann Referat IV A 5 KPMG AG Herrn Lars Rönnau ralph.hoffmann@bmf.bund.de lroennau@kpmg.com 19. Februar 2014 Einführung eines Selbstveranlagungsverfahrens zur Ertragsbesteuerung von Unternehmen Sehr geehrter Herr Hoffmann, sehr geehrter Herr Rönnau, wir bedanken uns für die Gelegenheit, im Rahmen des Expertenbeirates unsere Expertise aus der Beraterpraxis in die Machbarkeitsstudie zur Einführung eines Selbstveranlagungsverfahrens zur Ertragsbesteuerung von Unternehmen einbringen zu können. Bereits die Erörterungen während der ersten Sitzung des Expertenbeirats am 30.01.2014 haben die herausragende Bedeutung des Selbstveranlagungsverfahrens für die Finanzverwaltung und die Unternehmen gezeigt. Wir unterstützen diese Überlegungen in besonderem Maße, da wir aus Sicht der Beraterschaft die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens und damit den Ausbau von elektronischen Übermittlungsverfahren ausdrücklich befürworten. Mit Blick auf die Personalnot der Finanzverwaltung kann ein technisch reibungslos funktionierendes und verfahrensrechtlich wohl austariertes elektronisches Massenveranlagungsverfahren ein maßgeblicher Beitrag zur Gleichmäßigkeit sowie Gesetzmäßigkeit des Steuervollzugs sein. DEUTSCHER STEUERBERATERVERBAND e.v. Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe Littenstr. 10 10179 Berlin Telefon: 030 27876-2 Telefax: 030 27876-799 dstv.berlin@dstv.de www.dstv.de Wirtschaftsprüferkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts Rauchstraße 26 10787 Berlin Telefon: 030 726161-0 Telefax: 030 726161-212 kontakt@wpk.de www.wpk.de
Der erste Gedankenaustausch hat aber auch verdeutlicht, dass bei einem solchen Systemwechsel eine Reihe technischer sowie rechtlicher Aspekte einer intensiven Erörterung bedürfen. Wir begrüßen es daher sehr, dass als Ziel der Machbarkeitsstudie ein auch für die Unternehmerschaft realistisches, umsetzbares sowie wirtschaftliches Modell angestrebt wird. Um eine diesem Ziel entsprechende Entscheidungsgrundlage herauszuarbeiten, bedarf es aus unserer Sicht der besonderen Berücksichtigung folgender, zentraler Fragestellungen. Dies gilt umso mehr, als mit dem Selbstveranlagungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz aus wirtschaftlichen Gründen zugunsten der Finanzverwaltung eine deutliche Einschränkung erfährt und die Verantwortung für die Ordnungsgemäßheit der Steuerfestsetzung weitestgehend auf die Steuerpflichtigen sowie die Beraterschaft übertragen wird. Im Sinne des angestrebten kooperativen Steuervollzugs darf eine Entlastung daher nicht nur einseitig zugunsten der Finanzverwaltung wirken. Wir erlauben uns im Vorfeld, eine Reihe von aus unserer Sicht grundlegenden Aspekte für den Verlauf der kommenden Workshops zusammen zustellen: 1. Schaffung einer angemessenen Planungssicherheit Damit der Aspekt der Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens auch von der Unternehmerschaft als Vorteil angesehen wird, gebietet es die Komplexität sowie Systematik der Ertragsbesteuerung, dass in einem angemessenen Zeitraum Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen eintritt. Bei der Umwandlung der ertragsteuerlichen Jahressteuererklärungen in Steueranmeldungen bedarf es einer Modifikation der damit einhergehenden, weitreichenden Rechtsfolgen nach derzeitiger Rechtslage. Der Vorbehalt der Nachprüfung, wie ihn die Abgabenordnung derzeit vorsieht, würde in Kombination mit der Festsetzungsfrist von 4 Jahren und der vollumfänglichen Änderungsmöglichkeit innerhalb dieses Zeitraums zu einer nicht hinnehmbaren Unsicherheit führen. Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen, die nicht der Anschlussprüfung unterliegen, ist der Eintritt einer frühzeitigen Bestandskraft beispielsweise aufgrund des grundlegenden Prinzips der Bilanzkontinuität sowie der Klärung von Bewertungsfragen von besonderer Bedeutung. Die von den Bilanzansätzen abhängige Gestaltungs- sowie betriebswirtschaftliche Beratung verlöre erheblich an sicherem Boden, wenn mit der Abschaffung der Bestandskraft des Steuerbescheides von dem bisherigen, bewährten System der Korrekturvorschriften abgerückt würde. Um diesen beispielhaft aufgeführten Bedürfnissen aus der Beratungspraxis ausreichend Rechnung zu tragen und eine Schlechterstellung der Unternehmerschaft zu vermeiden, 2
sprechen wir uns für eine Begrenzung des Vorbehalts der Nachprüfung auf ein Jahr aus. Innerhalb der danach verbleibenden Festsetzungsfrist sollten die bestehenden Korrekturvorschriften zur Anwendung kommen. 2. Planbarkeit der Liquidität als Vorteil Der als Vorteil hervorgehobene Gesichtspunkt der Planbarkeit der Liquidität dürfte als solcher von der Unternehmerschaft nicht entsprechend wahrgenommen werden, soweit nur eine Steuernachzahlung einen Monat nach der Steueranmeldung fällig ist. Mit der Umwandlung der ertragsteuerlichen Jahressteuererklärungen in Steueranmeldungen verschieben sich die Verfahrensschritte in so grundlegender Weise, dass dies als Drohkulisse empfunden werden könnte. Zwar mag die Fälligkeit der Steuer einen Monat nach der Anmeldung auch aus Unternehmersicht als Planungsvorteil gelten. Gleichzeitig wird aber der Beginn etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen deutlich vorverlegt, da bei Steueranmeldungen kein ausdrückliches, vorangehendes Leistungsgebot erforderlich ist. Erschwerend kommt hinzu, dass maßgebliche Rechtspositionen der Steuerpflichtigen faktisch entfielen und der Unternehmer regelmäßig - im Unterschied zur bisherigen ertragsteuerlichen Rechtslage in Vorleistung treten würde: Die Abschaffung der bisherigen Steuerfestsetzung in Form eines gesonderten Steuerbescheides reduziert zum einen die praktische Bedeutung der Aussetzung der Vollziehung. Mit Blick auf die Komplexität des ertragsteuerlichen Unternehmensteuerrechts sowie auf die unzähligen, die Veranlagungszeiträume übergreifenden Geschäftsvorfälle ( 4 Abs. 2 EStG) dürften sich die Fehlerhaftigkeit und damit die Rechtswidrigkeit einer Steueranmeldung in der Regel erst nach Ablauf der Einspruchsfrist (einen Monat nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzverwaltung) herausstellen. Eine Aussetzung oder eine Aufhebung der Vollziehung wären dann nicht mehr möglich. Darüber hinaus würden die bisherige Möglichkeit der Erhebung eines Einspruchs und das daran gekoppelte Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes faktisch ins Leere laufen. Angesichts der Streitanfälligkeit der Ertragsbesteuerung kommt es nur allzu häufig vor, dass in dem derzeit langen Zeitraum bis zur Bekanntgabe eines Steuerbescheides ein gerichtliches Verfahren beim BFH oder einem anderen obersten Bundesgericht anhängig ist. Bei einem Systemwechsel würde der zeitliche Abstand zwischen Abgabe der Steuererklärung, der Steuerfestsetzung durch den Eingang der Steueranmeldung beim Finanzamt sowie dem Ablauf der Einspruchsfrist derartig verkürzt, dass solchen Fällen nur noch geringe Bedeutung zukäme. 3
Die Vorverlagerung des Vollstreckungsabschnitts im Besteuerungsverfahren sowie die faktische Aushöhlung unter anderem der vorgenannten Rechtspositionen erscheinen vor dem Hintergrund der Kompliziertheit der Ertragsbesteuerung von Unternehmen nur gerechtfertigt, wenn ein Gleichlauf der Fälligkeit von Steuernachzahlungen und Erstattungen eingeführt und auf die Zustimmung der Finanzverwaltung verzichtet wird. Die Akzeptanz eines ertragsteuerlichen Selbstveranlagungsverfahrens kann nicht erwartet werden, soweit der Liquiditätsvorteil nur bei der Finanzverwaltung liegt und der Steuerpflichtige hingegen auf einen Zustimmungsverwaltungsakt, der mit zusätzlichem Erklärungsaufwand für den Steuerpflichtigen einhergehen kann, zuwarten müsste. 3. Keine Erhöhung von steuerstraf- und haftungsrechtlichen Risiken Im Rahmen eines Systemwechsels muss gewährleistet sein, dass sich die steuerstraf- sowie haftungsrechtlichen Risiken der Steuerpflichtigen sowie der Beraterschaft nicht weiter erhöhen. Diese Herausforderungen sowie die geltende Beweislastverteilung sollten bei den kommenden Erörterungen eingehend geprüft werden. Eine maßgebliche, technische Voraussetzung für die Beibehaltung des bisherigen strafsowie haftungsrechtlichen Risikos ist die Fortentwicklung der elektronischen Kommunikation hin zur Übertragbarkeit aller für die Besteuerung relevanter Informationen. So bedarf es insbesondere eines Freitextfeldes, welches Hinweise zu Abweichungen von der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zulässt. Zudem muss der erheblichen Anhebung der Verantwortung des Steuerpflichtigen sowie seines Beraters für eine richtige, ordnungsgemäße Steuererklärung durch den Wegfall einer personellen Prüfinstanz (Durchsicht der Steuererklärung sowie Festsetzung der Steuer durch den Sachbearbeiter der Finanzverwaltung) ein besonderes verfahrensrechtliches Gewicht zukommen. Wie der Bereich der Umsatzsteuervoranmeldungen zeigt, besteht in der Praxis seit den Verschärfungen durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz in 2011 ein deutliches Abgrenzungsproblem zwischen einer Berichtigungserklärung oder aber einer strafbefreienden Selbstanzeige. Problematisch ist in der Praxis dabei stets die Feststellung des für die Steuerhinterziehung erforderlichen Vorsatzes und dessen Abgrenzung zur Fahrlässigkeit bzw. zum Versehen. Um der mit dem Systemwechsel verbundenen Verantwortungsverlagerung gerecht zu werden, sollten für versehentlich fehlerhafte Steueranmeldungen Berichtigungen ohne Strafandrohung ermöglicht werden. 4
4. Keine Änderung bei gesetzlichen Sanktionsmöglichkeiten Wie bereits während der Sitzung am 30.01.2014 erörtert, dürfen die bisher geltenden Sanktionsmöglichkeiten keine Verschärfung erfahren. Die Einführung eines Sanktionsregimes, wie es in anderen Ländern besteht, ist keine Grundlage für den angestrebten, als Vorteil hervorgehobenen kooperativen Steuervollzug. Wir bitten, unsere grundlegenden Hinweise im Rahmen der kommenden Erörterungen neben den Besonderheiten der einzelnen Fachdisziplinen der Besteuerung von Kapital- und Personengesellschaften zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen gez. StB/WP Harald Elster (Präsident des DStV) gez. StB/WP Claus C. Securs (Präsident der WPK) 5