Wir stehen für Wettbewerb und Medienvielfalt. Sonderprivatrecht im Telekom- Bereich - 3. Einheit 04.11.2015 Mag. Susanne Forizs LV-Nr.: 030278 ausgewählte Folien
Inhaltsübersicht für den 04.11.2015 1. Teil 1. Wiederholungsfragen zur 2. Einheit 2. Verrechnung von Auslandsgesprächen 3. Roaming III VO 4. Ausblick: Roaming neu 5. KEM-V 2009 2. Teil 6. Bezahlen mit dem Handy 7. Zahlungsverzug 8. Anspruch auf Überprüfung der Rechnung 9. Streitschlichtungsverfahren nach 122 TKG 2003 10. Änderungen durch das AStG ab 9.1.2016 11. Wiederholungsfragen zur 3. Einheit 12. Ausblick 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 2 von 44
1. Wiederholungsfragen zur 2. Einheit 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 3 von 44
1. Wiederholungsfragen zur 2. Einheit Ein TK-Betreiber möchte den Vertragsabschluss mit einem Kunden ablehnen. Unter welchen Voraussetzungen darf er den Vertragsabschluss ablehnen? Besteht Anspruch auf einen Breitbandanschluss aus dem Titel des Universaldienstes? ( 26 TKG 2003) Wie sind Funklöcher im Hinblick auf gewährleistungsrechtliche Fragen nach der Jud des OGH zu beurteilen? Hat der Mobilfunkbetreiber für Funklöcher einzustehen? Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus der KostbeV für Sprach- und SMS-Dienste? Kann ein Teilnehmer die Portierung seiner mobilen Rufnummer von A1 zu bob verlangen? ( 23 TKG 2003) Welche Auswirkung hat die Rufnummernportierung auf den Mobilfunkvertrag mit dem abgebenden Betreiber? 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 4 von 44
2. Verrechnung von Auslandsgesprächen 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 5 von 44
2. Verrechnung von Auslandsgesprächen Unterschied: Auslandsgespräche Roaming In welcher Höhe dürfen Entgelte für Auslandsgespräche verrechnet werden? Dispositionsfreiheit des Betreibers (innerhalb allg. zivilrechtlicher Grenzen laesio enormis, Wucher) Roaming III-VO nicht anwendbar, da Auslandsverbindungen Roamingleistung 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 6 von 44
3. Roaming III-VO 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 7 von 44
3. Roaming III-VO Seit 1. Juli 2012 gilt die Roaming III-VO (Verordnung des Europäischen Parlamentes und Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union) Vorgängerbestimmungen: Roaming I-VO (2007) Roaming II-VO (2009) dynamisches Umfeld Anwendungsbereich der Roaming III-VO Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein. 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 8 von 44
3. Roaming III-VO Wesentliche Änderungen durch die Roaming III-VO: Entgelt-Obergrenze für Datenroaming gegenüber Endkunden separater Verkauf von regulierten Roamingdiensten auf Endkundenebene (seit 1. Juli 2014) in der Praxis keine Bedeutung Schrittweise Senkung der Roamingentgelte bis 2014: Roaminganrufe (Art 8) SMS-Roamingnachrichten (Art 10) Datenroamingdienste (Art 13) 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 9 von 44
3. Roaming III-VO Roaminganrufe (Art 8) - Senkungsstufen Seit 1. Juli 2012: für aktive Telefonate maximal 0,29 Euro exklusive USt. für passive Telefonate maximal 0,08 Euro exklusive Ust seit 1. Juli 2013: für aktive Telefonate maximal 0,24 Euro exklusive USt. für passive Telefonate maximal 0,07 Euro exklusive USt. seit 1. Juli 2014: für aktive Telefonate maximal 0,19 Euro exklusive USt. für passive Telefonate maximal 0,05 Euro exklusive USt 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 10 von 44
3. Roaming III-VO SMS-Roamingnachrichten (Art 10) seit 1. Juli 2012: pro SMS-Roamingnachricht maximal 0,09 Euro exklusive USt. seit 1. Juli 2013: pro SMS-Roamingnachricht maximal 0,08 Euro exklusive USt. seit 1. Juli 2014: pro SMS-Roamingnachricht maximal 0,06 Euro exklusive USt. Empfang von SMS-Roamingnachrichten: entgeltfrei 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 11 von 44
3. Roaming III-VO Datenroamingdienste (Art 13) seit 1. Juli 2012: pro übertragenem Megabyte maximal 0,70 Euro exklusive USt. seit 1. Juli 2013: pro übertragenem Megabyte maximal 0,45 Euro exklusive USt. seit 1. Juli 2014: pro übertragenem Megabyte maximal 0,20 Euro exklusive USt 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 12 von 44
3. Roaming III-VO Kostenbegrenzungsfunktion nur für Datenroaming für alle Teilnehmer (unabhängig von einer allfälligen Verbrauchereigenschaft) Vorgehensweise: 1. Schritt: Erreichung von 80% des Limits: Hinweis mittels SMS, Pop-up oder E-Mail 2. Schritt: Sperre bei Erreichung von 60,00 (brutto) aus Datenroaming und keine weitere Verrechnung max 60,00 (brutto) optional auch andere Höchstbeträge möglich keine weitere Erbringung des Dienstes und gleichzeitig Information an den Teilnehmer Teilnehmer kann nach Erhalt der Meldung: Zustimmung zur weiteren Erbringung des Dienstes? In welcher Form? Authentifizierungsmechanismus (R 1/13 vom 2.4.2013; VwGH 2013/03/0065 vom 26.6.2013) 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 13 von 44
4. Ausblick: Roaming neu 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 14 von 44
4. Ausblick: Roaming neu Am 27.10.2015 hat EP den Standpunkt des Rates in erster Lesung angenommen Kundmachung im Amtsblatt der EU ist noch nicht erfolgt Informationen unter: http://eur-lex.europa.eu/procedure/de/1041202#documentview 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 15 von 44
5. KEM-V 2009 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 16 von 44
5. KEM-V 2009 KEM-V 2009 - Kommunikationsparameter-, Entgelt-, und Mehrwertdiensteverordnung 2009 Bereits seit 12.05.2004 umfassende Regelung der Diensteerbringung durch Vorgängerverordnungen Verordnung der RTR-GmbH auf Grundlage des 24 TKG 2003 Die wesentlichen Bestimmungen finden sich im 5. Abschnitt der KEM-V Begriffsbestimmung in 3 Z 16 KEM-V Bei den einzelnen Rufnummernbereichen ebenfalls Regelungen 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 17 von 44
3. Universaldienst 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 18 von 44
5. KEM-V 2009 Vier Kriterien eines Mehrwertdienstes: Dienst wird mit einer Rufnummer adressiert (SMS an eine Nummer, Anruf bei einer Rufnummer), Ertragsabsicht, Abrechnung gegenüber dem Teilnehmer des rufenden Anschlusses und Daten werden vom Quellnetzbetreiber bereit gestellt. Aber: Es gibt Ausnahmen, wenn der Schutz der Telekommunikationsdienstleistungen bzw. die Entkoppelung von Contentdienst gewährleistet ist. ( 3 Z 16 lit. g ff) in der Praxis kaum Bedeutung 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 19 von 44
5. KEM-V 2009 Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse Teilnehmernetzbetreiber (Quellnetzbetreiber) Z-Vertrag, Z-Anordnung Dienstenetzbetreiber (Zielnetzbetreiber) Vertrag, AGB Vertrag, AGB Vertrag Anschlussinhaber Anrufer Diensteanbieter 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 20 von 44
5. KEM-V 2009 Judikatur Mehrwertdienste I OGH 27.05.2003, 1 Ob 244/02t Theorie der zwei Verträge Teilnehmernetzbetreiber ist Inkassozedent Einwendungen aus dem Mehrwertdienstrechtsgeschäft können dem Teilnehmernetzbetreiber entgegengehalten werden. Entsprechende Einwendungsausschlüsse in den AGB sind nach 879 ABGB sittenwidrig. Keine Haftung des Teilnehmers für Mehrwertdiensttelefonate, die ein Dritter von seinem Anschluss aus geführt hat. Beweislastfrage ist offen OGH 12.06.2004, 2 Ob 23/03a Telefonsexverträge sind nicht generell sittenwidrig. Teilnehmernetzbetreiber treffen hinsichtlich der Erbringung von Mehrwertdiensten gegenüber seinem Teilnehmer Schutz und Sorgfaltspflichten. OGH 26.06.2005: 1 Ob 114/05d Gefestigte Rechtsprechung 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 21 von 44
5. KEM-V 2009 Judikatur Mehrwertdienste II OGH 29.04.2003, 4 Ob 93/03p Auskunftsdienste wie Mehrwertdienste sind als Rechtsgeschäfte des Fernabsatzes zu beurteilen. Zu Beginn eines Telefonates sind ungefragt Name, ladungsfähige Anschrift und allgemeine Preisinformationen zu geben. LG Feldkirch 21.06.2005, 2 R 154/05w Den Teilnehmer trifft die Beweislast, dass er bestrittene Mehrwertdienste nicht in Anspruch genommen hat. 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 22 von 44
5. KEM-V 2009 Prüfungsaspekte Mehrwertdienste Technische Richtigkeit gegeben? Sind die Dienste überhaupt in Anspruch genommen worden? Rechnerische Richtigkeit gegeben? Entgelthöhe, Taktung, zeitliche Beschränkungen Hat der Teilnehmer (= Vertragspartner des Betreibers) selbst die MWD in Anspruch genommen? Nein keine automatische Haftung Nutzer des MWD ausreichend geschäftsfähig? Beweislast? 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 23 von 44
5. KEM-V 2009 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 24 von 44
5. KEM-V 2009 Regeln der KEM-V eingehalten? Bewerbung Entgeltinformation Information ex ante und ex post Rechtsfolgen sind im Einzelfall zu prüfen, Schadenersatz, Irrtumsanfechtung Inhaltliche Leistungserbringung (durch Diensteanbieter) korrekt? Gewährleistung Irrtum, List Schadenersatz 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 25 von 44
6. Bezahlen mit dem Handy 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 26 von 44
6. Bezahlen mit dem Handy Geplante Novellierung des Telekommunikationsgesetzes 2003 sieht erstmals eine Legaldefinition Dienst von Drittanbietern vor. Dienste von Drittanbietern Abrechnung über den Telekommunikationsdienst Mehrwertdienste im klassischen Sinn (Rufnummern 0900, 0930, 118, etc) Voice SMS Mehrwertdienstähnliche Dienste (Rufnummernadressierung nicht erforderlich) Contentdienste 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 27 von 44
6. Bezahlen mit dem Handy Dienst von Drittanbietern im Sinne der Judikatur Verträge bei Mehrwertdiensten (daher Dienste von Drittanbietern ) sind jeweils gesonderte Verträge, zwischen dem/der NutzerIn des Dienstes und dem Anbieter des Dienstes. Beide Vertragsparteien kommen nicht in der geplanten Legaldefinition des Gesetzgebers vor. Teilnehmer: Vertragspartner des Telekommunikationsdienstebetreibers Nutzer: Vertragspartner des Dienstes des Drittanbieters 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 28 von 44
7. Zahlungsverzug 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 29 von 44
7. Zahlungsverzug 70 TKG 2003 Sonderregel für den Zahlungsverzug Voraussetzungen: Androhung der Diensteunbrechnung oder abschaltung und Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen. Bearbeitungsentgelt für die Sperre des Dienstes: Gänzliche Sperre des betroffenen Dienstes Bearbeitungsentgelt Teilweise Sperre des Dienstes kein Bearbeitungsentgelt Außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den TK- Betreiber auf Grund des Zahlungsverzuges möglich? 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 30 von 44
7. Zahlungsverzug Zugang zu Notrufen darf nicht unterbrochen werden Abschaltung oder Unterbrechnung von Leistungen des Universaldienste isd 26 Abs 2 Z 1 bzw Z 2 TKG 2003: nicht möglich, wenn der Teilnehmer ausschließlich aus Verpflichtungen aus einem anderen Vertragsverhältnis des Universaldienstes oder aus einem sonstigen Vertragsverhältnis mit dem Betreiber säumig ist. 26 Abs 2 Z 1: Telefondienst (inkl. funktionaler Internetzugang) 26 Abs 2 Z 2: Betreiberübergreifender Auskunftsdienst ( Telefonauskunft ) 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 31 von 44
8. Anspruch auf Überprüfung der Rechnung 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 32 von 44
8. Anspruch auf Überprüfung der Rechnung 71. (1) Bezweifelt ein Teilnehmer die Richtigkeit der ihm verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst, so hat der Betreiber auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung dieses Betrages zugrunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung die Richtigkeit der Verrechnung schriftlich zu bestätigen oder die Verrechnung entsprechend zu ändern. (1a) Anträge gemäß Abs. 1 können innerhalb von drei Monaten eingebracht werden. Wortlaut des 71 Abs 1a TKG 2003: Anträge Einspruch Bestimmung schafft einen Anspruch des Teilnehmer auf Überprüfung der Rechnung Einspruch muss innerhalb von 3 Monaten eingebracht werden, sonst besteht dieser Anspruch nach 71 TKG 2003 nicht idr kann zusätzlich sofern die zivilrechtlichen Voraussetzungen vorliegen noch ein deklaratives Anerkenntnis vorliegen, sofern der Teilnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten einen Einspruch gegen die Rechnung erhebt 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 33 von 44
9. Schlichtungsverfahren nach 122 TKG 2003 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 34 von 44
9. Schlichtungsverfahren nach 122 TKG 2003 122: Außergerichtliches Rechtsschutzinstrument für Teilnehmer von Kommunikationsdiensten Gegenstand: Entgeltstreitigkeiten und Qualitätsstreitigkeiten Verfahrensziel: Einigung herbeizuführen, andernfalls Darstellung der Rechtsansicht in Form eines schriftlichen Lösungsvorschlages oder einer Abweisung Aufschub der Fälligkeit bei Rechnungsstreitigkeiten - Teilnehmer muss einen bestrittenen Rechnungsbetrag vorerst nicht bezahlen Mitwirkungspflicht der Betreiber Verfahrensrichtlinien für das Streitschlichtungsverfahren 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 35 von 44
10. Änderungen durch das AStG ab 9.1.2016 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 36 von 44
10. Änderungen durch das AStG ab 9.1.2016 AStG - Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz AStG) grundsätzlich nur für Verbraucher isd KSchG Neue Frist für Schlichtungsverfahren Schlichtungsantrag: Alt: Ein Monat ab Erhalt der Einspruchserledigung Neu: Ein Jahr ab erstmaliger Beschwerdeerhebung Frühestmöglicher Zeitpunkt für einen Schlichtungsantrag: Alt: sechs Wochen, wenn keine Antwort (= Einspruchserledigung) erfolgt Neu: Vier Wochen, wenn keine Antwort (= Einspruchserledigung) erfolgt 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 37 von 44
10. Änderungen durch das AStG ab 9.1.2016 Neue Frist für die Verfahrensdauer Alt: 6 Monate Neu: 90 Tage ab vollständiger Beschwerde Ausnahme: Hochkomplexe Verfahren Beginn Fristenlauf wird beiden Parteien mitgeteilt 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 38 von 44
11. Wiederholungsfragen für die 3. Einheit 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 39 von 44
11. Wiederholungsfragen zur 3. Einheit Ein österreichischer Mobilfunkkunde hat beruflich viel mit Deutschland zu tun und telefoniert von seinem Mobilfunkanschluss aus regelmäßig mit seinem Geschäftspartnern in Deutschland, weil er nicht anreisen möchte. Er erhebt Rechnungseinspruch, weil die Entgelte, die ihm verrechnet werden höher als in der Roaming III-VO sind. Wird er mit dem Vorbringen erfolgreich sein? Wie wird der Mehrwertdienst definiert? Warum ist die Definition wichtig? Welche Einwendungen kann ein Teilnehmer gegen die Verrechnung von Mehrwertdiensten erheben? Ein Mobilfunkkunde hat seine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt. Der Mobilfunkbetreiber zieht in Erwägung keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen und den Anschluss des Kunden zu sperren. Unter welchen Voraussetzungen darf der Mobilfunkbetreiber den Anschluss sperren? Der Mobilfunkbetreiber zieht in Erwägung den Vertrag außerordentlich zu kündigen, da er keine Nachfrist setzten möchte. Ist das zulässig? 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 40 von 44
11. Wiederholungsfragen zur 3. Einheit Ein Kunde hat innerhalb von 3 Monaten ab Erhalt seiner Rechnung keinen Einspruch gegen die Rechnung bei seinem Betreiber erhoben. Welche Rechtsfolgen treten ein? Welche Rechtsnatur hat ein Lösungsvorschlag der Schlichtungsstelle der RTR- GmbH? Welche Änderungen ergeben sich für das Schlichtungsverfahren nach 122 TKG 2003 vor der RTR-GmbH durch das AStG? 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 41 von 44
12. Ausblick 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 42 von 44
12. Ausblick Konsultation TKG-Novelle https://www.parlament.gv.at/pakt/vhg/xxv/me/me_00144/index.shtml Konsultation NÜV https://www.rtr.at/de/inf/konsult_nuev_2012 Konsultation Verfahrensrichtlinien https://www.rtr.at/de/inf/konsult_verfahrensrichtlinien_tk_rf Verordnung des Europäischen Parlamentes und Rates über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Universaldienstrichtlinie sowie der Verordnung über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen der Union. http://eur-lex.europa.eu/procedure/de/1041202#documentview 04.11.2015 Sonderprivatrecht im Telekom-Bereich 43 von 44
Wir stehen für Wettbewerb und Medienvielfalt. Sonderprivatrecht im Telekom- Bereich - 3. Einheit 04.11.2015 Mag. Susanne Forizs LV-Nr.: 030278 susanne.forizs@rtr.at