EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.10.2014 C(2014) 7594 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22.10.2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2011)5500 endgültig in Bezug auf den Titel und die Liste der von Visumantragstellern in China vorzulegenden Belege (Nur der bulgarische, der deutsche, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der kroatische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich) DE 1 DE
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22.10.2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2011)5500 endgültig in Bezug auf den Titel und die Liste der von Visumantragstellern in China vorzulegenden Belege (Nur der bulgarische, der deutsche, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der kroatische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 enthält die Bestimmungen der Union über die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. (2) Um die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten, ist in der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 festgelegt, dass im Rahmen der Schengen- Zusammenarbeit vor Ort zu prüfen ist, ob die Listen der vorzulegenden Belege in den einzelnen Konsularbezirken der Ergänzung und Vereinheitlichung bedürfen, damit sie den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. (3) In China haben die für die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort zuständigen Stellen bestätigt, dass die Liste der vorzulegenden Belege vereinheitlicht werden muss; entsprechend wurde eine Liste erstellt, die im Durchführungsbeschluss der Kommission K(2011)5500 endg. 2 enthalten ist. (4) Nach einer erneuten Überprüfung unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände wurde durch die für die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort zuständigen Stellen bestätigt, dass die Liste der von Visumantragstellern in China vorzulegenden Belege überarbeitet werden muss, um den bisherigen Erfahrungen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Belege von Online-Flugbuchungen und Hotelunterkünften für 1 ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1. 2 Durchführungsbeschluss K(2011)5500 endg. der Kommission vom 4.8.2011 über die Erstellung der Liste der von den Visumantragstellern in China (in Peking, Guangzhou, Chengdu, Shanghai und Wuhan), Saudi-Arabien, Indonesien und Vietnam (in Hanoi und Ho-Chi-Minh-Stadt) vorzulegenden Belege http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/e-library/docs/pdf/1_en_act_part1_v4_en.pdf#zoom=100 DE 2 DE
bestimmte Kategorien von Antragstellern von relativem Wert sind, und um das Verfahren sowohl für die Antragsteller als auch für die Konsulate zu vereinfachen. (5) Der Titel des Durchführungsbeschlusses K(2011)5500 endg. enthält die Namen von Städten, in denen sich in den betreffenden Drittländern Konsulate befinden. Da in anderen Städten Chinas neue Konsulate eröffnet wurden, ist der Titel nicht mehr korrekt. Auch in Zukunft könnten neue Konsulate an anderen Orten eröffnet werden, so dass die Namen der Städte aus dem Titel des Beschlusses gestrichen werden sollten. (6) In Einzelfällen sollte es nach wie vor möglich sein, bei Antragstellern, die dem Konsulat gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 für ihre Integrität und Zuverlässigkeit bekannt sind, von der Vorlage eines oder mehrerer der aufgeführten Belege abzusehen, oder in berechtigten Fällen im Verlauf der Prüfung eines Antrags gemäß Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zusätzliche Unterlagen anzufordern. (7) Da es von der üblichen Praxis abweicht, von Visumantragstellern in China, die zu bestimmten Zwecken in die EU reisen möchten, kein Rückflug- oder Rundreiseticket und keinen Unterkunftsnachweis mehr zu verlangen, sollten die Auswirkungen und die Umsetzung dieses Aspekts des Beschlusses, insbesondere, was den Missbrauch oder die Einreiseverweigerung anbelangt, kontrolliert werden, um zu ermitteln, ob die Aufhebung der Pflicht zur Vorlage dieser Dokumente beendet oder auch an anderen Orten und bei allen oder nur bei bestimmten Reisezwecken angewendet werden sollte. (8) Da die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks und gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet. (9) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen- Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 3 keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses, der somit für das Vereinigte Königreich weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist. Das Vereinigte Königreich ist somit nicht Adressat dieses Beschlusses. (10) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen- Besitzstands dar, die auf Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 4 keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses, der somit für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist. Irland ist somit nicht Adressat dieses Beschlusses. (11) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich 3 Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43). 4 Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20). DE 3 DE
Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 5 genannten Bereich gehören. (12) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 6 in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates genannten Bereich gehören. (13) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 7 genannten Bereich fallen. (14) Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar. (15) Für Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen- Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar. (16) Für Kroatien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2012 dar. (17) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Visa-Ausschusses, 5 Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31). 6 Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1). 7 Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19). DE 4 DE
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1. Der Durchführungsbeschluss K(2011) 5500 endg. wird wie folgt geändert: (a) (b) Im Titel werden die Wörter (in Peking, Guangzhou, Chengdu, Shanghai und Wuhan) sowie (in Hanoi und Ho-Chi-Minh-Stadt) gestrichen; der Anhang I des Durchführungsbeschlusses K(2011)5500 endg. erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Republik Kroatien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.. Geschehen zu Brüssel am 22.10.2014 Für die Kommission Cecilia MALMSTRÖM Mitglied der Kommission DE 5 DE
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.10.2014 C(2014) 7594 final ANNEX 1 ANHANG zum Durchführungsbeschluss der Kommission zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2011)5500 endgültig in Bezug auf den Titel und die Liste der von Antragstellern in China vorzulegenden Belege DE 6 DE
ANHANG I Liste der in China bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden Belege 1. Liste der Belege, die von Antragstellern, die eine Individualreise unternehmen wollen, vorzulegen sind Flugbuchung: Flugschein für Rundreise Minderjährige (unter 18 Jahren): Schüler- oder Studentenausweis und Originalschreiben der Bildungseinrichtung mit folgenden Angaben vollständige Anschrift und Telefonnummer dieser Einrichtung Abwesenheitsgenehmigung Name und Funktion der Person, die die Genehmigung erteilt hat Notarielle Bescheinigung des Verwandtschaftsverhältnisses oder Nachweis der Vormundschaft, beglaubigt durch das Außenministerium Reist der Minderjährige allein oder mit nur einem Elternteil: notarielle Bescheinigung der Reiseerlaubnis beider Elternteile oder der Vormunde, beglaubigt durch das Außenministerium; falls sich die Personen nicht in China aufhalten, Bescheinigung der zuständigen Behörden im Aufenthaltsland der Eltern/Vormunde Chinesische Staatsangehörige: Kopie sämtlicher Seiten des Hukou (keine Übersetzung). Nachweis der Unterkunft für die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts. Reiseprogramm: Dokumente, die genauen Aufschluss über das Reiseprogramm des Antragstellers geben (Beförderung, Reiseverlauf usw.) Nachweis der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers: Kontoauszüge der letzten drei Monate, keine Einlagen Für Arbeitnehmer: Exemplar der Gewerbeberechtigung des Unternehmens, in dem die Person beschäftigt ist, im verschlossenen Umschlag Schreiben des Arbeitgebers (auf Englisch oder auf Chinesisch mit englischer Übersetzung) auf Geschäftspapier mit Stempel, Unterschrift, Datum und deutlicher Angabe von: Adresse, Telefon- und Faxnummer des Unternehmens Name und Funktion des Gegenzeichnenden in dem Unternehmen Für Arbeitslose: Name des Antragstellers, Funktion, Verdienst und Beschäftigungsdauer Genehmigung der Abwesenheit Für Personen im Ruhestand: Nachweis einer Rente oder eines anderen regelmäßigen Einkommens DE 7 DE
Wenn verheiratet, Schreiben mit Angabe von Beschäftigungsverhältnis und Einkommen des Ehepartners und notarielle Heiratsurkunde, vom Außenministerium beglaubigt Wenn alleinstehend/geschieden/verwitwet, jeder andere Nachweis eines regelmäßigen Einkommens. 2. Liste der Belege, die von Antragstellern, die eine Reise zu geschäftlichen Zwecken oder zu Zwecken einer kurzen beruflichen Weiterbildung unternehmen, vorzulegen sind Nachweis der Zahlungsfähigkeit: Kontoauszüge der letzten drei Monate, keine Einlagen Nachweis der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens (des Arbeitgebers), wenn das Unternehmen die Reise- und Aufenthaltskosten übernimmt, oder Nachweis der persönlichen Zahlungsfähigkeit, wenn die Reise- und Aufenthaltskosten persönlich getragen werden Nachweis der Zahlungsfähigkeit für Arbeitnehmer: Exemplar der Gewerbeberechtigung des Unternehmens, in dem die Person beschäftigt ist, in verschlossenem Umschlag Schreiben des Arbeitgebers (auf Englisch oder auf Chinesisch mit englischer Übersetzung) auf Geschäftspapier mit Stempel, Unterschrift, Datum und deutlicher Angabe von: Adresse, Telefon- und Faxnummer des Unternehmens Name und Funktion des Gegenzeichnenden in dem Unternehmen Name des Antragstellers, Funktion, Verdienst und Beschäftigungsdauer Genehmigung der Abwesenheit Gewerbeberechtigung des Unternehmens und Originalschreiben des Arbeitgebers: Exemplar der Gewerbeberechtigung in verschlossenem Umschlag auf Geschäftspapier mit Stempel und Unterschrift und folgenden Angaben: vollständige Adresse des Unternehmens und Ansprechpersonen Name und Funktion des Gegenzeichnenden Name, Funktion, Verdienst und Beschäftigungsdauer Zweck des Besuchs Bestätigung der Weiterbeschäftigung nach der Rückkehr Person oder Einrichtung, die die Reise- und Aufenthaltskosten des Antragstellers übernimmt DE 8 DE
Einladungsschreiben (Original) des Organisators der Veranstaltung oder der Weiterbildung auf Geschäftspapier mit Stempel und Unterschrift und mit folgenden Angaben: vollständiger Adresse des Unternehmens und Ansprechpersonen Name und Funktion des Gegenzeichnenden Zweck und Dauer des Aufenthalts genaues Programm Person oder Einrichtung, die die Reise- und Aufenthaltskosten des Antragstellers übernimmt ggf. eine finanzielle Garantie der einladenden Person für die Rückkehr des Antragstellers nach China ggf. Anmeldenachweis einer Handelskammer eine Arbeitsgenehmigung kann in folgenden Fällen notwendig sein: On the job -Training Arbeit für ein Unternehmen im Bestimmungsmitgliedstaat 3. Liste der Belege, die von Antragstellern, die eine Reise zu Zwecken eines Familienoder Freundesbesuchs unternehmen, vorzulegen sind Minderjährige (unter 18 Jahren): Schüler- oder Studentenausweis und Originalschreiben der Bildungseinrichtung mit folgenden Angaben: vollständige Anschrift und Telefonnummer dieser Einrichtung Abwesenheitsgenehmigung Name und Funktion der Person, die die Genehmigung erteilt hat Notarielle Bescheinigung des Verwandtschaftsverhältnisses oder Nachweis der Vormundschaft, beglaubigt durch das Außenministerium Reist der Minderjährige allein oder mit nur einem Elternteil: notarielle Bescheinigung der Reiseerlaubnis beider Elternteile oder der Vormunde, beglaubigt durch das Außenministerium; falls sich die Personen nicht in China aufhalten, Bescheinigung der zuständigen Behörden im Aufenthaltsland der Eltern/Vormunde. (Amtliches) Einladungsschreiben (nicht älter als sechs Monate) Das amtliche Einladungsschreiben muss von den Behörden des Bestimmungsstaates ausgestellt sein. Es kann auch ein von der einladenden Person unterzeichnetes Schreiben vorgelegt werden. Original der finanziellen Garantie der einladenden Person Wenn die einladende Person im Bestimmungsstaat lebt: Nachweis eines regelmäßigen Einkommens in den letzten drei Monaten oder eine in der nationalen Gesetzgebung des Bestimmungsstaates vorgesehene Garantieerklärung. DE 9 DE
Wenn die einladende Person in China lebt, den Antragsteller aber zu einer gemeinsamen Reise in den Bestimmungsstaat einlädt: unterzeichnetes Garantieschreiben Kopie der Aufenthaltsgenehmigung für China Nachweis eines regelmäßigen Einkommens (Schreiben des Arbeitgebers) Nachweis des Wohnsitzes im Bestimmungsstaat oder Einladungsschreiben enger Familienangehöriger Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses mit der einladenden Person Bei Besuch der Familie: notarielle Verwandtschaftsbescheinigung Beziehung zur einladenden Person, vom Außenministerium beglaubigt Bei Besuch von Freunden: die Freundschaftsbeziehung kann mit Originaldokumenten, Originalfotos, Einladungsschreiben usw. bestätigt werden. Chinesische Staatsangehörige: Kopie sämtlicher Seiten des Hukou (keine Übersetzung) Nachweis der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers: Kontoauszüge der letzten drei Monate, keine Einlagen Für Arbeitnehmer: Exemplar der Gewerbeberechtigung des Unternehmens, in dem die Person beschäftigt ist, im verschlossenen Umschlag Schreiben des Arbeitgebers (auf Englisch oder auf Chinesisch mit englischer Übersetzung) auf Geschäftspapier mit Stempel, Unterschrift, Datum und mit folgenden Angaben: Adresse, Telefon- und Faxnummer des Unternehmens Name und Funktion des Gegenzeichnenden in dem Unternehmen Name des Antragstellers, Funktion, Verdienst und Beschäftigungsdauer Genehmigung der Abwesenheit Für Personen im Ruhestand: Nachweis einer Rente oder eines anderen regelmäßigen Einkommens Für Arbeitslose: Falls verheiratet, Schreiben mit Angabe von Beschäftigungsverhältnis und Einkommen des Ehepartners und notarielle Heiratsurkunde, vom Außenministerium beglaubigt Wenn alleinstehend/geschieden/verwitwet, jeder andere Nachweis eines regelmäßigen Einkommens 4. Liste der Belege, die von Antragstellern, die eine Reise zu kulturellen/sportlichen Zwecken unternehmen, vorzulegen sind DE 10 DE
Minderjährige (unter 18 Jahren): Schüler- oder Studentenausweis und Orginalschreiben der Bildungseinrichtung mit folgenden Angaben: vollständige Anschrift und Telefonnummer dieser Einrichtung Abwesenheitsgenehmigung Name und Funktion der Person, die die Genehmigung erteilt hat Notarielle Bescheinigung des Verwandtschaftsverhältnisses oder Nachweis der Vormundschaft, beglaubigt durch das Außenministerium Reist der Minderjährige allein oder mit nur einem Elternteil: notarielle Bescheinigung der Reiseerlaubnis beider Elternteile oder der Vormunde, beglaubigt durch das Außenministerium; falls sich die Personen nicht in China aufhalten, Bescheinigung der zuständigen Behörden im Aufenthaltsland der Eltern/Vormunde Einladungsschreiben (Original) des Organisators der Veranstaltung im Bestimmungsstaat: auf Geschäftspapier, mit folgenden Angaben: Zweck und Dauer des Aufenthalts genaues Programm und Reiseverlauf Kosten des Aufenthalts und wer die Kosten übernimmt Unterbringung während des geplanten Aufenthalts Originalschreiben der chinesischen Kultur- oder Sportorganisation (auf Englisch oder auf Chinesisch mit englischer Übersetzung) auf Geschäftspapier mit Stempel, mit folgenden Angaben: vollständige Anschrift und Ansprechpartner der Organisation Name und Funktion des Gegenzeichnenden Name, Funktion, Verdienst und Beschäftigungsdauer (nur für Professionelle) Teilnahmebestätigung Einrichtung, die die Reise- und Aufenthaltskosten übernimmt Kopie der Lizenz (und englische Übersetzung) 5. Liste der von einzelnen Mitgliedern einer Touristengruppe (ADS-Gruppe) vorzulegenden Belege Minderjährige (unter 18 Jahren): Schüler- oder Studentenausweis und Orginalschreiben der Bildungseinrichtung mit folgenden Angaben: vollständige Anschrift und Telefonnummer dieser Einrichtung Abwesenheitsgenehmigung Name und Funktion der Person, die die Genehmigung erteilt hat DE 11 DE
Notarielle Bescheinigung des Verwandtschaftsverhältnisses oder Nachweis der Vormundschaft, beglaubigt durch das Außenministerium Reist der Minderjährige allein oder mit nur einem Elternteil: notarielle Bescheinigung der Reiseerlaubnis beider Elternteile oder der Vormunde, beglaubigt durch das Außenministerium; falls sich die Personen nicht in China aufhalten, Bescheinigung der zuständigen Behörden im Aufenthaltsland der Eltern/Vormunde Chinesische Staatsangehörige: Kopie sämtlicher Seiten des Hukou (keine Übersetzung) Nachweis der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers: Kontoauszüge der letzten drei Monate, keine Einlagen Für Arbeitnehmer: Exemplar der Gewerbeberechtigung des Unternehmens, in dem die Person beschäftigt ist, im verschlossenen Umschlag Schreiben des Arbeitgebers (auf Englisch oder auf Chinesisch mit englischer Übersetzung) auf Geschäftspapier mit Stempel, Unterschrift, Datum und folgenden Angaben: Adresse, Telefon- und Faxnummer des Unternehmens Name und Funktion des Gegenzeichnenden in dem Unternehmen Name des Antragstellers, Funktion, Verdienst und Beschäftigungsdauer Für Personen im Ruhestand: Genehmigung der Abwesenheit Nachweis einer Rente oder eines anderen regelmäßigen Einkommens Für Arbeitslose: Wenn verheiratet, Schreiben mit Angabe von Beschäftigungsverhältnis und Einkommen des Ehepartners und notarielle Heiratsurkunde, vom Außenministerium beglaubigt Wenn alleinstehend/geschieden/verwitwet, jeder andere Nachweis eines regelmäßigen Einkommens DE 12 DE