Pressemitteilung Nr. 177/2006 10. Oktober 2006



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Transkript:

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Pressemitteilung Nr. 177/2006 10. Oktober 2006 Vorstellung des Bayerischen Studienbeitragsdarlehens Wissenschaftsminister Goppel: soziale Ausgestaltung der Studienbeiträge gesichert Das Bayerische Studienbeitragsdarlehen haben Wissenschaftsminister Dr. Thomas Goppel, der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der LfA Förderbank Bayern, Michael Schneider und Dr. Stefan Breuer, Direktor der KfW Bankengruppe, am Dienstag in München vorgestellt. Goppel: Mit unseren Partnern, der LfA und der KfW, stellen wir sicher, dass die Studienbeitragsdarlehen in Bayern zu günstigen Konditionen vergeben werden. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass alle begabten jungen Leute ein Studium aufnehmen können und dabei von den Verbesserungen profitieren, die mit den Studienbeiträgen bewirkt werden. Elternunabhängig, ohne Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse, ohne Sicherheitsleistungen sowie ohne Bonitätsprüfung stehen den Studierenden an den bayerischen Hochschulen künftig Studienbeitragsdarlehen zur Verfügung, sagte der Minister. Zum Sommersemester 2007 führt der Freistaat Bayern an den staatlichen Hochschulen allgemeine Studienbeiträge ein. Die sozialverträgliche Ausgestaltung ist fester Bestandteil der neuen Beitragspflicht und erfolgt über einen Sicherungsfonds, in den 10 Prozent der Beitragseinnahmen fließen. Die Studierenden erhalten die Möglichkeit, die Studienbeiträge durch das zinsgünstige Bayerische Studienbeitragsdarlehen zu finanzieren. Dieses Darlehen muss nach Ende des Studiums erst nach einer Karenzzeit zurückgezahlt werden. Die Rückzahlungspflicht ist an ein bestimmtes Mindesteinkommen gekoppelt. Im Einzelnen stellen folgende Eckpunkte für den Abschluss, die Auszahlung und Rückzahlung des Bayerischen Studienbeitragsdarlehens die sozialverträgliche Ausgestaltung von Studienbeiträgen für ein Erststudium und ein konsekutives oder nicht-konsekutives Masterstudium in Bayern sicher: -1-

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Beim Abschluss des Studienbeitragsdarlehens fallen keine Gebühren an. Das Darlehen kann bis zum 40. Lebensjahr ausgezahlt werden und wird in der Regel für bis zu zehn Semester gewährt. Bei einer positiven Prognose, dass das Studium innerhalb von weiteren vier Semestern erfolgreich abgeschlossen wird, kann die Auszahlungsdauer um diesen Zeitraum verlängert werden. Während des Studiums werden die Studierenden nicht durch Zinszahlungen belastet. Die Zinsen sind erst bei der Rückzahlung des Darlehens nach Beendigung des Studiums sowie einer anschließenden Karenzphase von bis zu zwei Jahren fällig. Die Rückzahlung des Darlehens kann auf bis zu 25 Jahre gestreckt werden. Ebenso ist eine vorzeitige Tilgung ohne Zusatzkosten möglich. Zurückgezahlt werden muss erst, wenn ein Mindesteinkommen erzielt wird. Für unverheiratete Absolventen beträgt es derzeit 1060 pro Monat. Der Betrag erhöht sich für Ehegatten und Kinder. Wer diese Einkommensgrenzen nicht erreicht, dem wird die Schuld gestundet, das heißt er muss erst und nur dann zurückzahlen, wenn er die Einkommensgrenze überschreitet. Während der Stundung steigen die Verbindlichkeiten nicht weiter, da in dieser Zeit für die Darlehensnehmer keine Zinsen an fallen. Die Gesamtbelastung aus BAföG dieses muss derzeit bis maximal 10.000 zurückgezahlt werden und dem Bayerischen Studienbeitragsdarlehen ist ausgehend von der geltenden BAföG-Grenze auf zusammen 15.000 gedeckelt. Die Summe, die darüber hinaus geht, wird erlassen. Die Abwicklung des Darlehensverfahrens und die Verwaltung des Sicherungsfonds regeln zwei Verträge, die am Dienstag unterzeichnet wurden: Ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und der LfA sowie ein Kooperationsvertrag, den die LfA für den Freistaat Bayern mit der KfW geschlossen hat. Goppel betonte, der von der LfA verwaltete Sicherungsfonds gewährleiste, dass zinsgünstige Darlehen jedem Studierenden elternunabhängig ohne Bonitätsprüfung und Sicherheiten zur Verfügung stehen. Die Kooperation mit der KfW stelle sicher, dass das Bayerische Studienbeitragsdarlehen zu günstigen Konditionen ausgereicht werden kann. -2-

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Michael Schneider ergänzte für die LfA: Grundgedanke der Kooperation ist, dass durch die Verbindung mit der Internet-Plattform und den Verfahrensabläufen des KfW- Studienkredits umfangreiche, kostensenkende Synergien genutzt werden. Dies sei schon deshalb sinnvoll, weil Studienbeitragsdarlehen im Gegensatz zu allgemeinen Bildungskrediten zur Finanzierung des Lebensunterhalts mit relativ hohen Kosten verbunden sind. Diese folgen aus der Kleinteiligkeit der Darlehen, den Regelungen zur sozialen Abfederung sowie dem diskriminierungsfreien Darlehenszugang. Durch die Verbindung mit dem Modell des KfW-Studienkredits muss der Sicherungsfonds nur die spezifischen Zusatzkosten aus dem Bayerischen Studienbeitragsdarlehen abdecken, während die allgemeinen Kosten im Wesentlichen bereits durch die Zinsmarge getragen werden. Somit zeige sich, dass ein Kooperationsmodell zwangsläufig kostengünstiger sei als jedes autonome Modell eines Landes der Bundesrepublik allein, meinte der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der LfA und dankte der KfW für die tatkräftige Unterstützung und die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Ausführliche Informationen zu den Studienbeiträgen in Bayern sind im Internet unter www.stmwfk.bayern.de/studienbeitraege.html abrufbar. Ansprechpartner: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Angelika Kaus, Pressesprecherin Telefon: (089) 21 86-26 66 Salvatorstraße 2 Dr. Christoph Parchmann Telefax: (089) 21 86-28 88 80333 München Markus Gnad e-mail: presse@stmwfk.bayern.de Internet: www.stmwfk.bayern.de LfA Förderbank Bayern Beate Hauk Telefon: (089) 21 24-23 34 Königinstraße 17 Telefax: (089) 21 24 22 55 80539 München e-mail: beate.hauk@lfa.de Internet: www.lfa.de Auf den folgenden Seiten: Fragen und Antworten zum Bayerischen Studienbeitragsdarlehen -3-

Fragen und Antworten zum Bayerischen Studienbeitragsdarlehen 1. Darlehensberechtigung Wer erhält das Bayerische Studienbeitragsdarlehen? Darlehensberechtigt sind Deutsche und ihre Familienangehörigen, EU- und sonstige EWR-Bürger sowie ihre Familienangehörigen und Bildungsinländer (Personen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung an einer deutschen Schule in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben), die an einer staatlichen Hochschule in Bayern oder der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt immatrikuliert und studienbeitragspflichtig sind. Erhalte ich das Bayerische Studienbeitragsdarlehen für jedes Studium? Das Bayerische Studienbeitragsdarlehen kann für ein Erststudium in Anspruch genommen werden. Außerdem wird es für daran anschließende konsekutive und nicht-konsekutive Masterstudiengänge gewährt. Für ein weiterbildendes Masterstudium kann es nicht beantragt werden. Das Bayerische Studienbeitragsdarlehen kann pro Semester nur einmal in Anspruch genommen werden. Wenn Sie im Fall eines Doppelstudiums an zwei Hochschulen zweimal Studienbeiträge bezahlen müssen, können Sie nur für ein Studium das Bayerische Studienbeitragsdarlehen erhalten. In welcher Höhe kann ich das Bayerische Studienbeitragsdarlehen beantragen? Das Bayerische Studienbeitragsdarlehen kann nur in Höhe des zu zahlenden Studienbeitrags für eine maximale Dauer von 10 bzw. 14 Semestern (Details siehe unten) beantragt werden. Nur einen Teil des Studienbeitrags über das Darlehen zu finanzieren und den Rest selbst zu bezahlen, ist nicht möglich. Wie lange wird das Bayerische Studienbeitragsdarlehen ausgezahlt? Wie lange Sie das Bayerische Studienbeitragsdarlehen in Anspruch nehmen, entscheiden Sie selbst. Sie können das Bayerische Studienbeitragsdarlehen für Ihr gesamtes Studium in Anspruch nehmen, aber auch jedes Semester neu entscheiden, ob Sie es im jeweiligen Semester benötigen. Trotzdem gibt es Grenzen für die Auszahlung: Das Bayerische Studienbeitragsdarlehen wird grundsätzlich maximal für zehn Hochschulsemester ausgezahlt. Eine Verlängerung der Auszahlungsdauer um vier Semester ist allerdings möglich, wenn Ihnen die Hochschule bestätigt, dass Sie das Studium innerhalb dieser Verlängerung voraussichtlich erfolgreich abschließen werden. Auf die Zahl der Hochschulsemester werden Semester, die Sie bereits vor der Einführung von Studienbeiträgen (also vor dem Sommersemester 2007) absolviert haben oder in denen Sie beurlaubt sind, nicht angerechnet. Das Bayerische Studienbeitragsdarlehen kann letztmals für das Wintersemester ausgezahlt werden, das in dem Kalenderjahr endet, in dem Sie das 40. Lebensjahr vollenden. Beispiel: Vollenden Sie im Jahr 2008 das 40. Lebensjahr, können Sie das Bayerische Studienbeitragsdarlehen letztmals für das Wintersemester 2007/08 in Anspruch nehmen. Ist die Darlehensgewährung abhängig von meinen Vermögensverhältnissen oder denen meiner Eltern? Nein, das ist eine Besonderheit des Bayerischen Studienbeitragsdarlehens: Es wird elternunabhängig, ohne Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse, ohne Sicherheitsleistungen und ohne Bonitätsprüfung gewährt. -4-

Wohin kann ich mich mit Fragen zur Darlehensberechtigung wenden? Fragen zur Darlehensberechtigung beantwortet Ihnen die Servicestelle BAYERN DIREKT unter der Telefonnummer 01801 20 10 12 12 (4,6 Cent/Min. aus dem Netz der Deutschen Telekom) oder Ihre Hochschule. 2. Antragstellung Wo und wie beantrage ich das Bayerische Studienbeitragsdarlehen? Das Bayerische Studienbeitragsdarlehen kann ab 15. Dezember 2006 auf der Internetplattform der KfW beantragt werden. Über die Internetplattform erfolgt auch der weitere Kontakt mit der KfW, z.b. wenn Sie das Darlehen nicht mehr erhalten wollen. Bitte tragen Sie dort die benötigten Daten vollständig und sorgfältig ein. Anschließend drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus und geben es im Rahmen Ihrer Einschreibung bzw. Rückmeldung bei Ihrer Hochschule ab. Dabei benötigen Sie zusätzlich folgende Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass (zum Reisepass benötigen Sie zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung) eine von Ihnen unterschriebene eidesstattliche Versicherung, dass Ihre Angaben im Antrag zutreffen Unterzeichnen dürfen Sie den Antrag erst in Gegenwart eines Mitarbeiters der Hochschule, weil dieser die erforderliche Legitimationsprüfung vornimmt. Zusätzliche Unterlagen haben Minderjährige und Antragsteller, die weder EU- noch sonstige EWR- Bürger sind, vorzulegen. Details hierzu finden Sie ab 15. Dezember 2006 in den Hinweisen zur Antragstellung im Kreditportal der KfW Förderbank. Wird bei Vertragsschluss eine Abschlussgebühr fällig? Nein. Wie wird mein Antrag genehmigt? Die Hochschule prüft Ihren Antrag. Wenn Sie diesen vollständig ausgefüllt haben und die Voraussetzungen für die Darlehensgewährung vorliegen (siehe 1.), leitet die Hochschule ihn an die KfW Förderbank weiter. Von der KfW erhalten Sie anschließend eine Mitteilung über das Zustandekommen des Vertrags. Wohin kann ich mich mit Fragen zum Verfahren der Antragstellung wenden? Fragen zum Antragsverfahren beantwortet Ihnen die KfW Förderbank voraussichtlich ab Dezember 2006 unter der Telefonnummer 01801 24 24 25. 3. Zinssatz Wie hoch ist der Zinssatz? Der Zinssatz ist variabel und hängt vom allgemeinen Zinsniveau ab, das heißt er kann sich von Semester zu Semester verändern. Er setzt sich zusammen aus dem 6-Monats-EURIBOR (das ist der Zinssatz, zu dem sich europäische Banken für 6 Monate gegenseitig Geld leihen) und einer Kostenmarge, deren Höhe im Darlehensvertrag auf 15 Jahre festgeschrieben wird. Derzeit (Stand 01.10.2006) würde der Zinssatz 5,95 % betragen. Neben dem konkret zu entrichtenden Zinssatz vereinbaren Sie bei Abschluss des Vertrages mit der KfW einen Höchstzinssatz, der für 15 Jahre gilt. Derzeit würde er 8,38 % betragen. Diese -5-

Vereinbarung bewirkt, dass Sie auch im Falle eines drastischen Anstiegs des allgemeinen Zinsniveaus nicht mehr als diesen vereinbarten Höchstzinssatz bezahlen müssen. Sinkt der EURIBOR, sinkt auch der Zinssatz Ihres Darlehens. Wann erfolgt die Anpassung an den Leitzins? Die Anpassung des Zinssatzes an den EURIBOR als Leitzins erfolgt zum 1. April und 1. Oktober jeden Jahres. Wo kann ich mich über den aktuellen Zinssatz informieren? Über den jeweils aktuellen Zinssatz informiert Sie die KfW ab Dezember 2006 auf ihrer Internetplattform. Muss ich bereits während des Studiums Zinsen bezahlen? Die anfallenden Zinsen werden Ihnen bis zum Beginn der Rückzahlung des Darlehens gestundet. Insofern müssen Sie während des Studiums keine Zinsen bezahlen. 4. Darlehensauszahlung Wie wird das Bayerische Studienbeitragsdarlehen ausgezahlt? Die KfW zahlt das Darlehen unmittelbar an Ihre Hochschule aus. Bei der Ersteinschreibung an einer Hochschule für das Wintersemester wird das Darlehen am 15. Dezember und für das Sommersemester am 15. Juni ausgezahlt. Bei der Rückmeldung für das Wintersemester erfolgt die Auszahlung am 1. Oktober, für das Sommersemester am 1. April. Durch einen Datenaustausch zwischen KfW und Hochschule ist sicher gestellt, dass die Hochschule das Geld richtig zuordnen kann. Kann ich die Auszahlung unterbrechen? Vor jedem Semester können Sie die Darlehensauszahlung durch eine Online-Mitteilung im Internetportal der KfW semesterweise unterbrechen oder auch ganz beenden. Die Unterbrechung oder den Auszahlungsstopp müssen Sie der KfW spätestens zwei Wochen vor den Auszahlungsterminen (siehe oben) mitteilen, ansonsten werden Zinsen fällig, die Ihnen berechnet werden. Muss ich das Darlehen jedes Semester neu beantragen oder die Auszahlung semesterweise neu veranlassen? Nein. Sofern Sie der KfW nicht mitteilen, dass Sie die Auszahlung beenden oder unterbrechen wollen, wird das Darlehen jedes Semester automatisch an die Hochschule ausgezahlt. Sie müssen weder eine Studienbescheinigung noch Leistungsnachweise bei der KfW einreichen. Die notwendigen Daten erhält die KfW von Ihrer Hochschule. Was passiert, wenn das Darlehen bereits ausgezahlt wurde und ich nachträglich von der Studienbeitragspflicht befreit werde? Das Darlehen wird von Ihrer Hochschule wieder direkt an die KfW zurückgezahlt und Ihrem Darlehenskonto gutgeschrieben. Das gilt auch, wenn Sie wegen besonderer Leistungen rückwirkend von der Beitragspflicht befreit werden. Die angefallenen Zinsen tragen Sie jedoch selbst. -6-

Was passiert, wenn ich das Studienfach wechsle? Dann können Sie das Darlehen weiterhin in Anspruch nehmen. Die Studienzeiten, die Sie im abgebrochenen Studium bereits absolviert haben, werden aber auf die Auszahlungshöchstdauer (zehn Semester plus Verlängerungsmöglichkeit um vier Semester, siehe 1.) angerechnet. Was passiert, wenn ich die Hochschule wechsle? Wenn Sie an eine andere staatliche Hochschule in Bayern bzw. die Katholische Universität Eichstätt- Ingolstadt wechseln, können Sie das Darlehen weiterhin in Anspruch nehmen, müssen der KfW den Hochschulwechsel aber mitteilen. Wenn Sie an eine Hochschule außerhalb Bayerns wechseln, müssen Sie dies der KfW ebenfalls mitteilen und anschließend semesterweise bestätigen, dass Sie noch studieren. Das Bayerische Studienbeitragsdarlehen kann dann nicht mehr in Anspruch genommen werden. Ggf. können Sie an der neuen Hochschule das Darlehensangebot eines anderen Landes der Bundesrepublik nutzen. Wenn Sie von einer Hochschule außerhalb Bayerns an eine staatliche Hochschule in Bayern oder die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt wechseln, können Sie dort das Bayerische Studienbeitragsdarlehen beantragen (siehe 2.). Wie beende ich die Auszahlung? Die Auszahlung beenden Sie durch eine entsprechende Online-Mitteilung an die KfW. Außerdem endet die Auszahlung automatisch, wenn Sie die maximale Auszahlungsdauer oder die Altersgrenze erreicht haben. Über den Wegfall der Darlehensberechtigung (z.b. durch Beendigung des Studiums oder durch Wechsel der Staatsangehörigkeit) müssen Sie die KfW informieren. Die Auszahlung endet dann ebenfalls. 5. Rückzahlung des Darlehens Wann muss ich das Darlehen zurückzahlen? Die Rückzahlung des Darlehens beginnt grundsätzlich erst nach Beendigung des Studiums, Erreichen der maximalen Auszahlungsdauer oder Erreichen der Altersgrenze (siehe 1.) und einer sich daran anschließenden tilgungsfreien Zeit, der sog. Karenzphase. Die Karenzphase beginnt mit dem 1. April oder dem 1. Oktober, vor dem Sie Ihr Studium beendet haben, und dauert ab diesem Zeitpunkt 18 Monate. Während der Karenzphase erhalten Sie kein Darlehen mehr ausgezahlt, es fallen aber weiterhin Zinsen auf den während des Studiums ausgezahlten Betrag an, die Sie jedoch erst bei der Rückzahlung des Darlehens bezahlen müssen. Kann ich auch schon früher mit der Rückzahlung beginnen? Ja, Sie können die Karenzphase auf Wunsch von 18 Monaten auf sechs oder zwölf Monate verkürzen. Wie hoch sind die Rückzahlungsraten? Zu Beginn der Rückzahlungsphase macht Ihnen die KfW einen Tilgungsvorschlag, der davon ausgeht, dass Sie das Darlehen einschließlich Zinsen innerhalb von zehn Jahren zurückzahlen. Sie können die Rückzahlungsdauer aber auch durch höhere Raten verkürzen oder durch niedrigere strecken. Die Raten sind dabei so zu bemessen, dass die Rückzahlungsphase nicht länger als 25 Jahre dauert. Die konkrete Mindestrate hängt von der Höhe Ihrer Darlehensschuld und dem Zinsniveau ab. Raten unter 20 je Monat sind nicht zulässig. -7-

Kann ich auch vorzeitig tilgen? Ab Beginn der Karenzphase können Sie das Darlehen jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober ganz oder teilweise außerplanmäßig tilgen. Dadurch entstehen Ihnen keine Zusatzkosten. Muss ich auch schon zurückzahlen, wenn ich in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland weiter studiere? Nein, dann wird zwar das Bayerische Studienbeitragsdarlehen nicht mehr ausgezahlt, die Rückzahlung beginnt aber erst, wenn die Karenzphase (siehe oben) vorüber ist. Woher weiß ich, wie viel ich noch zurückzahlen muss? Auf der Plattform der KfW können Sie Ihre aktuellen Daten einschließlich der noch zu tilgenden Verbindlichkeit jederzeit einsehen. Zudem übermittelt Ihnen die KfW monatlich online einen Kontoauszug. 6. Sozialverträgliche Ausgestaltung der Rückzahlung Muss ich das Darlehen auch zurückzahlen, wenn ich nur ein geringes oder kein Einkommen erziele? Wenn Ihr Einkommen die Grenzen nach 18 a Abs. 1 BAföG plus 100 nicht übersteigt, wird Ihnen die Schuld gestundet, das heißt Sie müssen erst zurückzahlen, wenn Sie (wieder) ein höheres Einkommen erzielen. Für unverheiratete Absolventen ohne Kinder liegt die Einkommensgrenze derzeit bei 1.060 monatlich. Sie erhöht sich um 480 für den Ehegatten und um jeweils 435 für jedes Kind. Wenn der Ehegatte oder ein Kind ein eigenes Einkommen erzielen, wird dieses angerechnet. Behinderte können besondere Aufwendungen geltend machen. Während der Dauer der Stundung laufen für Sie keine Zinsen auf, sodass sich die Darlehensschuld nicht weiter erhöht. Muss ich das Darlehen zurückzahlen, wenn ich nicht mehr arbeiten kann? Das Darlehen wird auf Antrag erlassen, wenn eine dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt ist. Was passiert mit der Darlehensschuld, wenn mir etwas zustoßen sollte? Im Todesfall wird die Darlehensschuld auf Antrag der Erben erlassen. Ich bin BAföG-Empfänger. Muss ich befürchten, nach dem Studium vor einem Schuldenberg zu stehen? Nein. Die Gesamtverschuldung aus BAföG und dem Bayerischen Studienbeitragsdarlehen ist gedeckelt, derzeit auf 15.000. Die Summe, die darüber hinaus geht, wird Ihnen zu Beginn der Rückzahlungsphase auf Antrag erlassen. Führt die Aufnahme des Bayerischen Studienbeitragsdarlehen zu einem Schufa-Eintrag? Nein. Die KfW nimmt keine Meldung an die Schufa vor. -8-