AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE NR. 41



Ähnliche Dokumente
AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 113

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Begründung zum Kirchengesetz zur Neuordnung des Arbeitsrechtssetzungsverfahrens in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Newsletter Mai NEWSLETTER Mai Inhaltsverzeichnis

5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover

3.7. Landessynode (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015

3.13. Landessynode (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November Pfarrdienstrecht

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission

AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8. U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung

Vom 24. Februar 1991 (ABl. EKD 1991, S. 89) Die Synode hat unter Wahrung der Vorschriften von Artikel 26 Absatz 3 Satz 2 der Grundordnung

vom 15. Januar 1991 (ABl S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission

Bericht und Beschlussempfehlung

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Die Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg: Wem steht was und wann zu?

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion.

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland

Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung)

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes

Informationsveranstaltung Team Öffentlichkeitsarbeit

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Programm der EVG Baustein 5: Auszug:

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:

Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG

7. Jahrgang Ausgabetag: Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Statuten in leichter Sprache

Verordnung über die Gebühren für kirchliche Archive (Archivgebührenordnung ArchGebO)

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz

Meinungen zur Altersvorsorge

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes. Aktualisierung des Aufnahmeschlüssels entsprechend dem Königsteiner Schlüssel.

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen für die Benutzung von kirchlichem Archivgut (Archivgebührenordnung)

Entscheidung der Kommission vom zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe)

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)

Kirchengesetz. Vom 2. April 2006 (ABl S. A 51)

Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (Datenschutzverordnung DSVO)

Verbandsordnung des Schul Verbandes "Sonderschule für Körperbehinderte Mainz

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften

Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand ( 51 der Satzung)

Elternzeit Was ist das?

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Satzung. des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die. Schülerbeförderung

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG )

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

Ablehnung der Verfahrenseröffnung im Fall Thomas Hübner gegen Landesvorstand Sachsen-Anhalt

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Abfallentsorgungsgebühren

Terminabgleich mit Mobiltelefonen

I. Auftrag und Beratungsgang

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund.

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen

Stellungnahme zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG)

Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod

Was ist das Budget für Arbeit?

1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid


Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.

HAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am

Tarifvertrag. für Auszubildende mit berufsbegleitendem Studium zum Informatiker/in / Wirtschaftsinformatiker/in (FHdW) bei der

Gerichtsverfahren neu -> alt

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8.

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten 700-Anlage 2.2.3

MINDESTLOHN BÜROKRATIE ABBAUEN

Satzung der Kreissparkasse Verden vom (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom )

Transkript:

AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE NR. 41 S c h r e i b e n des Kirchensenates betr. Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz - MG) Hannover, 18. September 2015 Als Anlage übersenden wir den Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz - MG) nebst Begründung und Synopse. Zur weiteren Begründung der Vorlage teilen wir mit, dass der Kirchensenat sich in seiner Sitzung vom 14. Juli 2015 mit einer Gesetzesvorlage zur Einführung einer Eigenbeteiligung der Mitarbeitenden an den Beiträgen zur Zusatzversorgung (Stand: 23. Juni 2015) befasst hatte. Der seinerzeit vorgelegte Entwurf sah die Einführung einer Eigenbeteiligung im ersten Weg - außerhalb der Zuständigkeit der ADK - vor. Der Kirchensenat war unter Berücksichtigung der Voten der Interessenvertretungen der Mitarbeitenden und unter Beachtung der Vorschläge der Arbeitsgruppe "Gedankenaustausch zur ZVK-Eigenbeteiligung" zu dem Ergebnis gekommen, diesen Entwurf nicht in die Landessynode einzubringen. Aus den Beratungen ergab sich, dass der Kirchensenat ein Modell, das die Beteiligung der ADK vorsieht, für vorzugswürdig hält. Auf der Grundlage dieses Beratungsergebnisses haben Landeskirchenamt und Kirchensenat den nun beigefügten Gesetzentwurf (Stand: 18. August 2015) beschlossen. Bezüglich der konkreten Änderungen wird auf die Gesetzesbegründung verwiesen. Der Kirchensenat In Vertretung: Dr. Springer Anlagen

AKTENSTÜCK NR. 41 SEITE 2 Anlage Entwurf Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz MG) Vom Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen: 1 Änderung des Mitarbeitergesetzes Das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz MG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2000 (Kirchl. Amtsbl. S. 92), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 9. März 2013 (Kirchl. Amtsbl. S. 47), in Verbindung mit dem Kirchengesetz zu dem Vertrag über die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 17. Dezember 2013 (Kirchl. Amtsbl. S. 186) geändert durch Kirchengesetz vom 16. Dezember 2014 (Kirchl. Amtsbl. S. 144), wird wie folgt geändert: 1. 9 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Die Vorschriften der 12, 22 und 26 bis 29a bleiben unberührt. 2. 12 wird wie folgt gefasst: 12 Privatrechtlich Beschäftigte erhalten eine Zusatzversorgung. Sie richtet sich nach dem Recht der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. Die Leistungen werden auf der Grundlage der Versorgungsordnung und nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge- TV-Kommunal in seiner jeweils geltenden Fassung gewährt. Eine Eigenbeteiligung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an den Beiträgen zur Zusatzversorgung ist dem Grund und der Höhe nach in der Dienstvertragsordnung zu regeln. 2 Inkrafttreten Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Hannover, den Der Kirchensenat der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

AKTENSTÜCK NR. 41 SEITE 3 Begründung 1) Allgemeines Die betriebliche Altersversorgung wird in der Landeskirche und in den Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werks evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.v. durch die Kirchliche Zusatzversorgungskasse der Landeskirche (KZVK) gewährt. Die Leistungen richten sich, ohne dass es bislang gesetzlich fixiert worden wäre, nach denen des öffentlichen Dienstes. Die Beiträge werden derzeit allein von den kirchlichen Arbeitgebern aufgebracht. Der Beitragssatz beträgt bis zum Ablauf des Jahres 2015 noch 4 % des steuerpflichtigen Arbeitsentgeltes. Aufgrund der ungünstigen Entwicklung am Kapitalmarkt hat der Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse am 21. Oktober 2014 beschlossen, den Beitragssatz ab dem 1. Januar 2016 auf 4,8 % anzuheben. Auch wegen der bereits bestehenden erheblichen Belastungen der kirchlichen Rechtsträger durch das Sanierungsgeld soll mit dem vorliegenden Gesetz die Möglichkeit geschaffen werden, die Beitragslast wie in anderen Gliedkirchen der EKD zum Teil auf die Mitarbeitenden zu übertragen. Zugleich wird als Maßstab für die Leistungen der KZVK der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Altersvorsorge-TV-Kommunal) herangezogen. Das vorliegende Gesetz betrifft nur die verfasste Kirche. Im Geltungsbereich des Tarifvertrages Diakonie Niedersachsen (TV-DN) wird ab dem 1. Februar 2016 die Hälfte des den 4 % übersteigenden Pflichtbeitragsteils, also zunächst 0,4 %, als Eigenbeteiligung erhoben. Bei weiteren Beitragssteigerungen bis maximal 6 % wird automatisch wiederum geteilt. 2) Zu 1 Änderung des Mitarbeitergesetzes a) Zu Nr. 1 Mit der Nr. 1 wird 9 Absatz 2 Satz 3 Mitarbeitergesetz neu gefasst. Verbunden mit dieser Neufassung ist die Nennung des 12, in dem die kirchliche Zusatzversorgung geregelt wird. Der so entstehende Hinweis, dass 12 unberührt bleibt, wirkt klarstellend, weil 9 Absatz 2 Satz 1 grundsätzlich festlegt, dass die kirchlichen Entgelte an den Bestimmungen auszurichten sind, die jeweils für den öffentlichen Dienst im Land Niedersachsen gelten. 12 weicht von diesem Grundsatz ab, denn er knüpft in Bezug auf die Leistungsseite der Zusatzversorgung an den Altersvorsorge-TV-Kommunal an und nicht an die Länderregelungen. Auch in Bezug auf die Beitragsseite der Zusatzversorgung ist der Hinweis geboten, denn 12 gibt der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission im Hinblick auf die beim Land Niedersachsen geltenden Regelungen weitergehende Freiheiten bei der Bestimmung der Höhe der Eigenbeteiligung (die Eigenbeteiligung im Geltungsbereich der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder beläuft sich für Angestellte des Landes auf 1,41 % und wird schrittweise bis zum 1. Juli 2017 auf 1,81 % angehoben). Weiterhin wird mit der Neufassung anstelle des 29 der 29a aufgenommen. Diese Änderung hat rein redaktionelle Gründe. b) Zu Nr. 2 Kern des Änderungsgesetzes ist die Neufassung des 12. Da das Mitarbeitergesetz mit dem Kirchengesetz zu dem Vertrag über die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 17. Dezember 2013 (Kirchl. Amtsbl. S. 186), geändert durch Kirchengesetz vom 16. Dezember 2014 (Kirchl. Amtsbl. S. 144), in

AKTENSTÜCK NR. 41 SEITE 4 landeskirchliches Recht übergegangen ist, wird in Satz 2 nun ausdrücklich auf das Recht der Landeskirche Hannovers Bezug genommen. Bislang erfolgte hier ein allgemeiner Verweis auf das Recht der konföderierten Kirchen. In Satz 3 wird die Leistungsseite der Zusatzversorgung fixiert. Maßstab werden die im Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge-TV-Kommunal beschriebenen Leistungen sein. Diese gesetzliche Festschreibung ist neu, wenngleich die Leistungen der KZVK seit je her denen des öffentlichen Dienstes entsprechen. Bereits in der Rechtsverordnung über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nichtbeamteter kirchlicher Mitarbeiter vom 11. März 1968 (Kirchl. Amtsbl. S. 71) wurde bei der Bemessung der Leistungen auf die Satzung der VBL verwiesen. Dieser ausdrückliche Verweis wurde erst mit der Rechtsverordnung über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung kirchlicher Angestellter, Arbeiter und Arbeiterinnen vom 26. August 2002 (Kirchl. Amtsbl. S. 196) aufgegeben. Gleichwohl behielt man die Bindung an den öffentlichen Dienst unverändert bei. Diese Bindung manifestiert sich insbesondere in der Mitgliedschaft der KZVK in der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA), deren Mustersatzung am Altersvorsorge-TV-Kommunal ausgerichtet ist und die Grundlage für die Leistungen der KZVK bildet. Ein Ausscheren aus diesem Leistungsgleichklang der kirchlichen und kommunalen Kassen wäre mit erheblichen Nachteilen verbunden und ist nicht beabsichtigt. Die nun vorgesehene gesetzliche Bezugnahme gibt den Mitarbeitenden also einerseits eine verlässliche Leistungszusage und garantiert anderseits die Verknüpfung der kirchlichen Kassenleistungen mit denen der Kommunen. Die Arbeitsund Dienstrechtliche Kommission (ADK) ist für die Bestimmung der Leistungshöhe nicht zuständig. Der Satz 4 stellt klar, dass eine Eigenbeteiligung der Mitarbeitenden an den Beiträgen zur Zusatzversorgung in der Dienstvertragsordnung zu regeln ist. Über die Dienstvertragsordnung beschließt die ADK. 3) Zu 2 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Danach bedarf es der Entscheidung der ADK, ab wann und in welcher Höhe eine Eigenbeteiligung eingeführt wird.

AKTENSTÜCK NR. 41 SEITE 5 Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Aktuelle Fassung Änderungsvorschlag: 9 Dienstvertragsordnung 9 Dienstvertragsordnung (2) In der Dienstvertragsordnung sind die Bestimmungen über die Verhältnisse des Dienstes und die Entgelte unter Beachtung der kirchlichen Erfordernisse an den Bestimmungen auszurichten, die jeweils für den öffentlichen Dienst im Land Niedersachsen gelten. Die Besonderheiten des kirchlichen Dienstes sind insbesondere bei der Festsetzung von Tätigkeitsmerkmalen zu berücksichtigen. Die Vorschriften der 22 und 26 bis 29 bleiben unberührt. 12 (2) In der Dienstvertragsordnung sind die Bestimmungen über die Verhältnisse des Dienstes und die Entgelte unter Beachtung der kirchlichen Erfordernisse an den Bestimmungen auszurichten, die jeweils für den öffentlichen Dienst im Land Niedersachsen gelten. Die Besonderheiten des kirchlichen Dienstes sind insbesondere bei der Festsetzung von Tätigkeitsmerkmalen zu berücksichtigen. Die Vorschriften der 12, 22 und 26 bis 29a bleiben unberührt. 12 Privatrechtlich Beschäftigte erhalten eine Zusatzversorgung. Sie richtet sich nach dem Recht der beteiligten Kirchen und ist nicht Gegenstand der Dienstvertragsordnung. Privatrechtlich Beschäftigte erhalten eine Zusatzversorgung. Sie richtet sich nach dem Recht der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. Die Leistungen werden auf der Grundlage der Versorgungsordnung und nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge-TV- Kommunal in seiner jeweils geltenden Fassung gewährt. Eine Eigenbeteiligung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an den Beiträgen zur Zusatzversorgung ist dem Grund und der Höhe nach in der Dienstvertragsordnung zu regeln.